Der Fall Gina-Lisa Lohfink, die angibt vergewaltigt worden zu sein und jetzt selbst wegen falscher Verdächtigung vor Gericht steht, erhitzt die Gemüter. Während sich Feministinnen mit Lohfink solidarisieren und vor dem Gerichtsgebäude demonstrieren, meinen andere, ebendiese Demontrantinnen seien Demagoginnen und würden den Rechtsstaat frontal angreifen.
Dass die Debatte die üblichen juristischen Zirkel verlassen hat und mittlerweile auch auf der Straße geführt wird, ist zu begrüßen. Denn Gesetze regeln das Zusammenleben der Menschen und es sollte nicht Juristen vorbehalten sein, über die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit von gesetzlichen Änderungen zu diskutieren. Gesellschaftliche Debatten darüber, was strafwürdig sein soll und was nicht, sind notwendig.
Möglicherweise bietet der Fall von Gina-Lisa Lohfink allerdings nicht den besten Anlass diese Debatte zu führen. Auf den ersten Blick habe ich zunächst auch gedacht, hier hat eine Frau „Nein“ und „Hör auf“ gesagt und obwohl sie den Sex nicht wollte, wurden die beiden Männer nicht wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung verurteilt. Aber so war es möglicherweise nicht. Der Staatsanwaltschaft lag wesentlich umfangreicheres Videomaterial vor, aufgrund dessen sie zu der Einschätzung gelangt ist, die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich gewesen und das „Hör auf“ von Lohfink habe sich nur darauf bezogen, dass die Männer fortwährend gefilmt haben. Das bedeutet dann aber auch, dass dieser Fall selbst nach der geforderten Verschärfung des Sexualstrafrechts vom Gericht nicht anders entschieden worden wäre. Die Forderung „nein heißt nein“ würde leerlaufen.
Losgelöst vom Fall Lohfink muss man aber erkennen, dass nach geltendem Recht auch ein deutlich artikuliertes und nachgewiesenes Nein des Opfers nicht in jedem Fall ausreicht, weil das Gesetz in § 177 Abs. 1 StGB eine Nötigung mit Gewalt, durch Drohung für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage verlangt. Allein, wenn man die Kommentierung von Bundesrichter Thomas Fischer – einem erklärten Gegner der geplanten Verschärfung des Sexualstrafrechts – zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Ausnutzung einer schutzlosen Lage) liest, wird einem bewusst, dass die Grenzen dessen, was man jenseits von Gewalt oder Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben tatsächlich als sexuelle Nötigung begreifen kann bzw. muss, reichlich unklar sind. Ob man hier von einer Schutzlücke sprechen will, hängt aber auch davon ab, wie man die Schwelle definiert, die der Täter überschreiten muss. Heißt die Schwelle Gewalt, Drohung (für Leib oder Leben), Nötigung in hilfloser Lage wie es das noch geltende Recht vorsieht oder muss diese Schwelle abgesenkt werden?
Dem Gesetzgeber müsste es gelingen, eine Formulierung zu finden, die erkennbar nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen unter Strafe stellt, ohne gleichzeitig nichtstrafwürdiges Verhalten zu pönalisieren. Denn der bloße, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille des Opfers kann alleine nicht ausreichend sein für eine Bestrafung. Der Gesetzgeber muss eine Tathandlung definieren, durch die sich der Täter über einen für ihn erkennbar entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt. Das fehlende Einvernehmen des Opfers muss sich also in irgendeiner Form äußerlich sichtbar manifestieren, damit eine Missachtung des Opferwillens festgestellt werden kann. Aber auch dann wird es Fälle geben, die kritisch bleiben. Was ist, wenn es nach einem anfänglichen Nein durch Überredung doch noch zu einvernehmlichem Sex kommt? Wie genau sind die Anforderungen an die notwendige Willensbeugung zu definieren?
Der Gesetzgeber steht immer vor dem Problem, eine generell-abstrakte Formulierung finden zu müssen, die im Idealfall alle strafwürdigen Konstellationen erfasst. Nicht nur als Jurist sollte man wissen, dass das kein ganz triviales Unterfangen ist und immer auch die Gefahr besteht, über das Ziel hinaus zu schießen.
Update:
Ich wurde mehrfach gefragt, ob meine Formulierung „Das fehlende Einvernehmen des Opfers muss sich also in irgendeiner Form äußerlich sichtbar manifestieren“ bedeuten soll, dass sich das Opfer wehren muss. Das bedeutet es natürlich nicht, denn das wäre ja noch mehr als das geltende Recht verlangt. Das Nein des Opfers muss aber deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen, weil die Strafbarkeit meines Erachtens nicht allein von einem inneren Willen abhängen kann, der nicht artikuliert wird.