Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.4.15

Leistungsschutzrecht: VG Media will 6 % des Deutschlandumsatzes von Google

Nach einem Bericht der LVZ Online fordert die VG Media, die das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse für verschiedene Verlage geltend macht, 6 % des Umsatzes, den Google in Deutschland erzielt.

Nach den Berechnungen der VG Media beträgt der Umsatz von Google allein in Deutschland zwischen 3 und 5,8 Milliarden Euro.

Nachdem der pauschale Regelvergütungssatz für Verwertungsgesellschaften 10 Prozent des Umsatzes betrage und es bei digitalen Verwertungen einen Zuschlag von einem weiteren Prozent gebe, müsste Google nach Ansicht der VG Media 11 % seines Umsatzes an die Verlage abführen. Da die VG Media bei der Geltendmachung des Leistungsschutzrechts derzeit nach eigenen Angaben aber nur etwa die Hälfte der deutschen Verlage vertritt, fordert die Verwertungsgesellschaft vorerst (nur) 6 Prozent des Umsatzes von Google.

Der Beitrag aus der Leipziger Volkszeitung, deren Verleger die Madsack Mediengruppe sich ebenfalls an der VG Media beteiligt hat, ist inhaltlich verlegerfreundlich verzerrt.

In dem Beitrag wird behauptet, das Leistungsschutzrecht ermögliche den Verlagen, von Suchmaschinen wie Google eine Vergütung zu erhalten. Genau das ist allerdings der große Streitpunkt.

Die VG Media hat am 13.06.2014 einen “Tarif Presseverleger für die öffentliche Zugänglichmachung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken gem. § 87 Abs. 1 S. 1 UrhG“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Den für die Vergütungspflicht maßgeblichen Ausschnitt aus Presseerzeugnissen definiert das Tarifwerk der VG Media folgendermaßen:

Als Ausschnitt im Sinne dieses Tarifs gelten solche Teile von Online-Presseerzeugnissen i. S. des § 87f Abs. 2 S. 1 UrhG, wie sie im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Tarifs verkehrsüblich in Ergebnislisten von Suchmaschinen und von News-Aggregatoren angezeigt werden.

Dem liegt eine Gesetzesauslegung zugrunde, die mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. Denn das Gesetz nimmt in § 87f Abs. 1 UrhG kleinste Textausschnitte ausdrücklich vom Schutzbereich des Leistungsschutzrechts aus. Die verkehrsübliche Suchmaschinenfunktionalität soll nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich gerade frei vom Leistungsschutzrecht bleiben. Diese wesentliche Einschränkung, die gerade zum Schutz der normalen Suchmaschinenfunktionalität in das Gesetz aufgenommen wurde, findet sich im Tarifwerk der VG Media nicht. Die VG Media versucht ganz im Gegenteil gerade die üblichen Ergebnislisten von Suchmaschinen, die der Gesetzgeber ausdrücklich ausnehmen wollte, als vergütungspflichtig darzustellen. Die Verlage versuchen ihr Leistungsschutzrecht also mit einer mehr als fragwürdigen Gesetzesauslegung durchzusetzen.

In der juristischen Literatur wird bislang angenommen, dass das Leistungsschutzrecht nur dann eingreift, wenn längere Textpassagen oder ganze Artikel übernommen werden. Die Verwendung von Snippets in einer Länge, wie sie in Suchmaschinen wie Google, Bing oder Yahoo üblich ist, unterfällt dem Leistungsschutzrecht gerade nicht.

Von einer ausgewogenen und kritischen Berichterstattung hätte man sich eine Darstellung dieser Hintergünde wohl erwarten dürfen. Einmal mehr findet man zum Leistungsschutzrecht aber nur eine verlagsfreundliche und einseitige Presseberichterstattung vor. Dazu passt auch die Aussage in dem Artikel, Google würde Links zu Angeboten von Verlagen, die darauf pochen, von Google Geld zu bekommen, einfach auslisten. Das ist unzutreffend. Google hat zwar kurzzeitig von einigen Verlagen keine Snippets mehr angezeigt, die Links auf die Verlagsinhalte wurden in den Ergebnislisten aber weiterhin präsentiert.

posted by Stadler at 12:11  

30.1.15

Arbeitet Deutschland in der EU gegen den Datenschutz?

Die Bürgerrechtsorganisation digitalcourage hat in ihrem Blog einen Beitrag von Max Schrems veröffentlicht, einem wegen seiner Klage gegen Facebook bekannten österreichischen Datenschutzaktivisten. Schrems behauptet in seinem Beitrag, Deutschland würde in der EU gegen den Datenschutz arbeiten und führt zur Begründung acht Beispiele für datenschutzunfreundliche Änderungen des Entwurfs einer Datenschutzgrundverordnung an, die auf „die Beamten des deutschen Innenministeriums“ zurückgehen sollen.

Jetzt könnte man Schrems schon ganz allgemein entgegenhalten, dass die EU das (vermeintlich) hohe Datenschutzniveau der geplanten Grundverordnung primär aus Deutschland importiert hat und unterschiedliche politische Akteure deutscher Herkunft auch für zahlreiche datenschutzfreundliche Klauseln im Entwurf verantwortlich sind. Eine kurze Überprüfung der acht von Schrems genannten Punkte ergibt außerdem, dass diese keineswegs alle aus dem BMI kommen. Dennoch möchte ich auch einen inhaltlichen Blick auf einige der aufgeworfenen Aspekte richten.

Schrems behauptet u.a. folgendes:

Die bisher vorgesehene explizite“ Zustimmung („Opt-In“) wurde durch eine Definition ersetzt, bei der auch eventuell sogar nur durch die „Nutzung einer Webseite“ oder durch eine, vielleicht sogar nur versteckt angebrachte, Klausel eine Nutzerin oder Nutzer „zustimmen“ kann.

Als schwächende Veränderung wurde von Schrems dabei gewertet, dass bei der datenschutzrechtlichen Einwilligung der Begriff “explicit” durch “unambiguous” consent ersetzt worden ist (Art. 6 Nr. 1a). Nur bei bestimmten Daten wird noch „explicit consent“ verlangt (Art. 9). Diesen Änderungsvorschlag, der seit 2013 existiert und m.W. nicht vom BMI stammt, kann man allerdings auch als sinnvolle Klarstellung bewerten. Denn der vorhergehende Entwurfstext war in diesem Punkt widersprüchlich. Er sprach einerseits davon, dass die Einwilligung ausdrücklich (explicitly) erteilt werden soll, um dann auszuführen, dass auch eine eindeutige Handlung (clear affirmative action)  – also konkludentes Verhalten – ausreichend sein soll. Es war jedenfalls notwendig, diesen Widerspruch aufzulösen, um spätere gegensätzliche Auslegungen zu vermeiden. Eine Erklärung durch konkludentes Verhalten ermöglicht aber auch keine Einwilligung durch versteckt angebrachte Klauseln wie Schrems behauptet. Das belegt auch die Notwendigkeit einer  „clear affirmative action“ in Erwägungsgrund 25. In diesem Kontext hätte man wohl auch noch erwähnen müssen, dass die deutsche Delegation im Rat der EU kürzlich Vorschläge zur Ergänzung der Anforderungen an die Einwilligung gemacht hat, die schwerlich als Schwächung der datenschutzrechtlichen Einwilligung angesehen werden können.

Dass der Grundsatz der Datenminimierung (Datensparsamkeit) gestrichen wurde, ist insofern richtig, als nunmehr in Art. 5 c nur noch davon die Rede ist, dass die Speicherung nicht exzessiv sein darf, während es vorher hieß, dass sie auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Ob damit allerdings eine substantielle Veränderung verbunden ist, darf man bezweifeln. Die Datensparsamkeit wird außerdem nunmehr – übrigens auf Vorschlag Deutschlands – zusätzlich in Art. 23 Nr. 1 erwähnt.

Die Behauptung, der Grundsatz der Zweckbindung sei mit einer großen Ausnahme versehen worden, wird von Schrems nicht näher erläutert und erscheint mir auch nicht nachvollziehbar.

Schrems weist außerdem darauf hin, dass die bisher vorgeschriebenen Datenschutzbeauftragten freiwillig werden sollen. Gemeint sind damit die betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach Art. 35 der Grundverordnung. Der bisherige Entwurf sah vor, dass Unternehmen, die 250 oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benötigen. Diese Regelung wurde in der aktuellen Entwurfsfassung wieder gestrichen, mit der Folge, dass es den Mitgliedsstaaten obliegt, diese Frage national zu regeln. Das würde für Deutschland bedeuten, dass die ohnehin deutlich strengere Regelung des BDSG beibehalten werden kann. Danach ist ein betrieblicher Datenschutzbeautragter zu bestellen, wenn mehr als 9 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dieser Änderungsvorschlag in der Grundverordnung geht übrigens nicht auf eine Initiative des BMI zurück. Aus den Fußnoten wird vielmehr deutlich, dass Deutschland eine einheitliche Regelung im Rahmen der Verordnung bevorzugt hätte.

Es gibt übrigens durchaus Anhaltspunkte dafür, dass das BMI punktuell auf eine wirtschaftsfreundliche Abschwächung des Datenschutzes hinarbeitet. Der Text von Schrems ist allerdings schlicht verzerrend. Dass Bürgerrechtsorganisationen wie digitalcourage beim Thema Datenschutz ebenfalls Lobbyismus betreiben, ist klar und letztlich auch wünschenswert. Man sollte sich hierbei aber zumindest halbwegs an die Fakten halten und nicht auf Desinformation setzen. Die Verfälschung ist kein legitimes Mittel des politischen Meinungskampfs, auch wenn sie allzu gerne betrieben wird.

posted by Stadler at 10:54  

23.10.14

Das Leistungsschutzrecht scheitert vorerst und verzerrt dennoch den Wettbewerb

Eine Gruppe von Verlegern unter Federführung von Springer hat im letzten Jahr mit hohem lobbyistischem Aufwand eine gesetzliche Regelung über das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse durchgesetzt. Die beteiligten Verlage haben sich anschließend in der VG Media zusammengeschlossen, mit dem Ziel von Google und kleineren Suchmaschinen und Aggregatoren Lizenzzahlungen zu erlangen.

Dieses Vorhaben ist vorerst gescheitert. Die VG Media hat gestern mitgeteilt, dass sich die Presseverlage dem Druck Googles beugen und und die VG Media angewiesen haben, Google eine „Gratiseinwilligung“ für die Rechtenutzung zu erteilen.

Gleichzeitig weist die VG Media aber ausdrücklich darauf hin, dass man eine Entscheidung der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt über die Anwendbarkeit des Presseleistungsschutzrechtes beantragt hat. Sollte diese Entscheidung zu Lasten der Verlage ausgehen, steht dagegen dann der Rechtsweg offen. Es ist außerdem damit zu rechnen, dass die Verlage um Springer und Burda ihre politisch-lobbyistischen Bemühungen wieder aufnehmen werden. Die Kapitulation der Verlage ist also nur vorübergehend, von einem Ende des Leistungsschutzrechts zu sprechen, wäre verfrüht.

Die jetzige Ankündigung der VG Media führt allerdings zu dem absurden Ergebnis, dass von Google vorläufig keine Lizenzzahlungen mehr gefordert werden, während kleine Suchmaschinen und Aggregatoren weiterhin bezahlen sollen. Sollte die VG Media dieses Vorgehen fortsetzen, könnte die Sache doch noch ein Fall für das Bundeskartellamt werden, allerdings anders als von den Verlagen erhofft. Das Amt hatte sich ausdrücklich vorbehalten zu prüfen, ob nicht der Zusammenschluss der Verlage zur Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts kartellrechtlich relevant ist. Vor diesem Hintergrund könnte es missbräuchlich sein, ausschließlich von kleinen Anbietern Zahlungen zu fordern, während man Google (vorerst) verschont. Zumal ein solches Vorgehen dazu führt, dass die Position von Google gestärkt und die der kleineren Anbieter geschwächt wird. Die vom Gesetzgeber künstlich erzeugte Rechtsunsicherheit und Wettbewerbsverzerrung trifft gerade die kleinen Anbieter, denn anders als Google verfügen sie nicht über die Marktmacht den Verlagen die Stirn zu bieten und auch nicht über das Geld, die sich stellenden Fragen juristisch klären zu lassen.

Es wäre daher in der Tat sinnvoll, wie von der Linkenabgeordneten Halina Wawzyniak vorgeschlagen, das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ersatzlos zu streichen. Der von ihr vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Leistungsschutzrechtes dürfte allerdings kaum Aussichten auf eine parlamentarische Mehrheit haben.

posted by Stadler at 21:09  

15.9.14

Leistungsschutzrecht: Kleinere Suchportale zeigen Inhalte bestimmter Verlage nicht mehr an

Stefan Niggemeier berichtet heute darüber, dass man über die Suchfunktionen von web.de, GMX und T-Online keine Inhalte derjenigen Verlage mehr angezeigt bekommt, die das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse durch die Verwertungsgesellschaft VG Media geltend machen. Von dieser Auslistung sind u.a. Inhalte von Springer (u.a. bild.de, welt.de) und Burda (u.a. bunte.de) sowie verschiedene Websites von Tageszeitungen betroffen.

Die VG Media hatte am 01.07.2014 mitgeteilt, dass man gegen Yahoo und 1&1 ein Verfahren auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Verwertung der Presseleistungsschutzrechte der Verleger bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamt als erster zivilrechtlicher Instanz eingereicht habe. Bereits zuvor hatte die VG Media nach eigenen Angaben Klage gegen Google erhoben. Die Maßnahme von 1&1 und T-Online dürfte daher die unmittelbare Reaktion auf die von der Verwertungsgesellschaft angestrengten Verfahren darstellen.

Nach meiner Einschätzung dürften die Klagen wenig Aussicht auf Erfolg haben, solange es sich nur um eine übliche Darstellung von Verlagsinhalten als Suchmaschinentreffer handelt.

posted by Stadler at 14:58  

22.8.14

Leistungsschutzrecht: Kein Missbrauchsverfahren gegen Google

Das Bundeskartellamt wird derzeit kein Missbrauchsverfahren gegen Google im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse einleiten. Ein solches Verfahren ist von zwölf Verlagen gemeinsam beantragt worden. Die Entscheidung des Kartellamts ist wenig überraschend.

Laut einem Bericht der FAZ hat das Amt gegenüber den Verlagen sogar angekündigt zu prüfen, ob nicht der Zusammenschluss der Verlage zur Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts kartellrechtlich relevant sein könnte.

Meines Erachtens stecken hinter dem juristisch unsinnigen Vorgehen der Verlage primär politische Gründe. Wenn die Verlage Ihre Vorhaben Google zur Kasse zu bitten weder kartellrechtlich noch urheberrechtlich durchsetzen können, werden sie in einer nächsten Runde vom Gesetzgeber die Ausweitung der jetzigen gesetzlichen Regelung zum Leistungsschutzrecht fordern, unter Hinweis darauf, dass sich die geltende Regelung nicht als effektiv erwiesen hat.

Update:
iRights.info hat das Schreiben des Kartellamts an die Verlage mittlerweile veröffentlicht. In dem Schreiben heißt es wörtlich u.a.:

Eine kartellrechtliche Verpflichtung Googles zum entgeltlichen Erwerb von Leistungsschutzrechten ist aus Sicht der Beschlussabteilung nicht anzunehmen. Eine Pflicht von Google zur Darstellung der Webseiten deutscher Presseverlage in einem so großen Umfang, dass das Leistungsschutzrecht nach § 87f UrhG berührt würde, kommt aus Sicht der Beschlussabteilung ebenfalls nicht in Betracht.

(…)
Als kartellrechtlich relevantes Verhalten käme insoweit eventuell eine vollständige Auslistung von Webseiten deutscher Presseverlage aus den Ergebnissen der allgemeinen Suche von Google als Reaktion gerade auf die konkrete Einforderung von Leisungsschutzrechts-Entgelten durch einen oder mehrere Verlage in Betracht- an Stelle der Auslotung und des Rückgriffs auf eine leistungsschtzrechtsfreie und damit unentgeltliche Nutzung.

Das bedeutet also, dass Google nach Ansicht des Kartellamts nicht verpflichtet ist, tatsächlich solche Rechte von den Verlagen zu erwerben, die das kostenpflichtige Leistungsschutzrecht umfassen. Google muss im Rahmen seiner allgemeinen Suche – außerhalb des Leistungsschutzrechts – lediglich Verlagsinhalte (kostenlos) anzeigen. Nur eine (vollständige) Auslistung von Verlagsinhalten, die nicht dem Leistungsschutzrecht unterfallen, wäre kartellrechtlich problematisch. Die (urheberrechtliche) Streitfrage wird im Zweifel dann wiederum die sein, ab welchem Umfang Textauschnitte (Snippets) unter das Leistungsschutzrecht fallen. Das Kartellrecht wird die Verlage allerdings nicht an das gewünschte Ziel führen.

posted by Stadler at 20:08  

28.5.13

Warum reden wir so wenig über das Urhebervertragsrecht?

Torsten Kleinz berichtet für Heise über die Jahrestagung des Instituts für Rundfunkrecht, die sich mit dem Thema Urhebervertragsrecht beschäftigt hat. Kleinz schließt mit dem Satz, auf der Tagung in Köln würde niemand erwarten, dass der Bundestag in absehbarer Zeit das Urhebervertragsrecht klarstellt oder wesentlich überarbeitet. Und das obwohl viele Fachleute die geltenden Regelungen des Urhebervertragsrechts für unzureichend bzw. misslungen halten.

Warum wir kein für die tatsächlichen Urheber besseres und griffigeres Urhebervertragsrecht haben, habe ich in diesem Blog bereits mehrfach erläutert. Der zunächst vielversprechende Gesetzesentwurf wurde im Gesetzgebungsverfahren vor über 10 Jahren von der Verlagslobby solange erfolgreich verwässert, bis er einen den Verlagen genehmen aber praxisuntauglichen Inhalt hatte.

Warum wird aktuell in der öffentlichen Diksussion vergleichsweise wenig über das Urhebervertragsrecht geredet, dafür aber umso mehr über die Bedrohungen, die Phänomene wie Filesharing angeblich mit sich bringen? Weil die Rechteinhaber wie Verlage oder Musikkonzerne kein Interesse daran haben, die Position der Urheber zu stärken und es ihnen gleichzeitig gelungen ist, eine Reihe prominenter und damit auch gutverdienender Autoren und Künstler vor ihren Karren zu spannen.

Letztlich wäre gar kein großer Aufwand zu betreiben, denn es gab vor mehr als 10 Jahren bereits einen gelungenen Gesetzesentwurf, der auch wesentlich progressiver war als das, was beispielsweise die Linken derzeit fordern. Was am Ende fehlt, ist der politische Wille bzw. die politischen Mehrheiten für eine sachgerechte Reform des Urhebervertragsrechts. Dass es sich die (jeweils) regierenden Kräfte mit den Verlagen nicht verscherzen wollen, konnte man zuletzt in der Diskussion um ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse beobachten. Die Aufgabe ist also schlicht und einfach die, die Lobbymacht der Rechteinhaber zu durchbrechen und hierfür politische Mehrheiten zu organisieren.

Und weil es nicht schaden kann, wiederhole ich an dieser Stelle meinen Appell aus dem letzten Jahr: Wir müssen wieder über das Urhebervertragsrecht reden!.

posted by Stadler at 12:34  

28.3.13

EU-Netzpolitik und Lobbyismus

Dass Unternehmen und Wirtschaftsverbände viel Geld dafür ausgeben, um die Gesetzgebung zu beinflussen, ist keine neue Erkenntnis. Im Internetzeitalter lassen sich aber gewisse Zusammenhänge aufdecken und aufklären, die früher nie das Licht der Öffentlichkeit erblickt hätten. Projekte wie Lobbyplag machen deutlich, wie unmittelbar und drastisch die Einflussnahme großer Unternehmen auf die Gesetzgebung und Politik ist.

In diesen Kontext passt eine aktuelle Berichterstattung des Blogs Netzkinder über die Stiftung European Internet Foundation (EIF), der zahlreiche Europaabgeordnete als sog. politische Mitglieder angehören. Auch der Stiftungsvorstand besteht ausschließlich aus Mitgliedern des Europaparlaments. Die Stiftung bietet außerdem sog. Business-Mitgliedschaften an. Zu den Business-Mitgliedern gehören praktisch alle großen US-IT-Unternehmen, wie Apple, Microsoft, Google, Amazon, IBM, Facebook, eBay, Oracle oder AT&T.  Diese Mitglieder finanzieren die Stiftung mit einem Jahresbeitrag von je EUR 10.000. Ob damit, wie Netzkinder behauptet, auch die Vermittlung exklusiver Kontakte zu EU-Abgeordneten verbunden ist, vermag ich nicht zu beurteilen.

Eine Stiftung, die vorwiegend von großen US-Technologiekonzernen finanziert wird, deren Zweck aber wie folgt definiert ist:

Our mission is to support Members of European Parliament in their efforts to shape policy and regulation responsive to the unique potential and character of the internet revolution.

erscheint mir merkwürdig. Denn das klingt für mich auf den ersten Blick ein bisschen wie die Geschichte vom Bock und vom Gärtner. Dass die aktuelle (europäische) Chef-Lobbyistin von Facebook, Erika Mann, zu den Gründern der Stiftung gehört, ist da ein vielleicht interessanter Nebenaspekt.

Ich lasse mich gerne eines besseren belehren und würde mir wünschen, dass beteiligte EU-Abgeordnete mal erklären, warum sie Mitglied dieser Stiftung geworden sind und wie die Kommunikation mit den sog. Business-Mitgliedern tatsächlich abläuft.

Denn, dass Unternehmen und Verbände ihre Interessen wahrnehmen, ist nicht unbedingt negativ zu bewerten. Aber Lobbyismus braucht dringend Transparenz. Dem Hinterzimmer-Lobbyismus, der das politische Geschehen über Jahrzehnte oder vermutlich eher Jahrhunderte hinweg beherrscht hat, muss in jedem Fall der Garaus gemacht werden.

posted by Stadler at 12:25  

11.10.12

Das Ende der Beschwerde?

Die Petition gegen das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse hat erwartungsgemäß die Anzahl von 50.000 Zeichnern, die den Petenten dazu berechtigt, im Petitionsausschuss zu sprechen, nicht erreicht. Gescheitert ist die Petition deshalb, entgegen der medialen Darstellung, allerdings nicht, denn Petitionen können nicht scheitern. Manche ziehen aus der vermeintlich geringen Unterstützerzahl von gut 20.000 den Schluss, dass die deutsche Netzpolitik ihre vereinte Kampagnen-Kraft verloren hätte, während andere meinen, dass es der Piratenpartei trotz prominenter Unterstützung nicht gelungen sei, ihre Anhänger zu mobilisieren.

Vielleicht ist es an dieser Stelle aber einfach an der Zeit die Frage zu stellen, ob sich Onlinepetitionen tatsächlich als Kampagnen-Tool zur Erreichung netzpolitischer Ziele eignen. Als Jurist stehe ich den sog. formlosen Rechtsbehelfen, zu denen das Petitionsrecht zählt, kritisch gegenüber. Zu stark klingt mir dazu der alte und den Erfahrungen der Praxis entsprungene Spruch „Formlos, fristlos, nutzlos“ in den Ohren.

Für mich ist ein Petent schlicht ein Bittsteller – und dieser Status kommt auch in der Formulierung des Art. 17 GG auch deutlich zum Ausdruck – dessen Bitten und Beschwerden der Staat zwar zur Kenntnis nimmt, mehr aber auch nicht. Die Petition bietet keine Möglichkeit einer Beteiligung des Bürgers an politischen Entscheidungsprozessen und stellt letztlich ein Relikt dar, das aus einer Zeit stammt, die primär von obrigkeitlichem Denken geprägt war. Als Instrument zur Einflussnahme auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren ist die Petition ohnehin noch nie betrachtet worden und dafür eignet sie sich auch nicht.

Weil gerade das Netz vielfältige Möglichkeiten bietet, sich zu artikulieren und organisieren, sind Petitionen längst überflüssig. Die Aussicht darauf, sein Anliegen im bedeutungslosesten Ausschuss des Bundestages ein paar Minuten lang vorzutragen zu können, lohnt den Aufwand nicht. Außerdem sollte eine Bürgerrechtsbewegung, die sich gegen unsinnige und freiheitsgefährdende Vorhaben wie das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse wendet, dem Staat gegenüber nicht als Bittsteller auftreten. Das strahlt kein Selbstbewusstsein aus.

Das Scheitern dieser Petition spricht einzig und allein dafür, dass man die Menschen nicht dauernd dazu animieren kann, Petitionen zu zeichnen, noch dazu, wenn sie schlecht und falsch begründet sind, wie die zum Leistungsschutzrecht. Lesenswert ist hierzu der Beitrag bei Metronaut.de.

 

posted by Stadler at 15:06  

21.3.12

Die angebliche Wunschliste der Content-Industrie

Die als Wirtschaftsdialog getarnten Geheimverhandlungen zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium, Urheberrechtslobbyisten und Providern, über die ich hier kürzlich bereits berichtet hatte, haben wohl aus gutem Grund hinter verschlossenen Türen stattgefunden. Denn es gab offenbar eine ganz konkrete Agenda, deren frühzeitiges öffentliches Bekanntwerden vermutlich zu einem Aufschrei geführt hätte.

Alvar Freude bloggt beim AK Zensur über einen 10-Punkte-Plan der Content-Industrie, über den auf dem Treffen beim BMWi nicht nur diskutiert, sondern zumindest in Einzelpunkten auch eine Einigung erzielt worden sein soll.

Die Forderungen der Urheberrechtslobbyisten beinhalten u.a. eine längere Speicherung von IP-Adressen durch die Provider, eine Ausweitung des Auskunftsanspruchs gegen Access-Provider auch auf Rechtsverstöße von nichtgewerblichem Ausmaß sowie eine inhaltliche Ausweitung des Auskunftsanspruchs.

Außerdem fordern die Rechteinhaber offenbar eine Impressumspflicht bei selbst eingestellten Inhalten bzw. alternativ eine (volle) Haftung des Portalbetreibers sowie weiterhin ein Two- bzw. Three-Strikes-Modell.

 

posted by Stadler at 15:35  

5.3.12

Koalitionsausschuss beschließt Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verlage

Der Koalitionsausschuss hat gestern die Einführung eines Leistungsschutzrechts zugunsten der Hersteller von Presseerzeugnissen beschlossen. Anders als der Entwurf, den die Verlegerlobby vor einiger Zeit vorgelegt hat, soll aber offenbar keine allgemeine Abgabe bei gewerblichen Nutzern erhoben werden, sondern es sollen (nur) gewerbliche Anbieter wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren bezahlen. Ob das auch Blogger betrifft bleibt abzuwarten, nachdem ein konkreter Gesetzesentwurf noch nicht vorliegt. Da aber sowohl der Gesetzgeber als auch die Gerichte mit der Annahme einer gewerbsmäßigen Tätigkeit speziell im Urheberrecht äußerst schnell bei der Hand sind, würde es mich nicht erstaunen, wenn das Vorhaben sehr sehr viele Multipliaktoren betreffen könnte.

Der Wortlaut des Beschlusses belegt einmal mehr, dass man in der Regierungskoalition weder das Internet noch das Urheberrecht verstanden hat. Denn Suchmaschinenbetreiber verbreiten keine Presseerzeugnisse. Es sind einzig und allein die Verlage, die ihre Presseerzeugnisse öffentlich zugänglich machen und es ist ihre freie Entscheidung dies zu tun. Niemand zwingt sie dazu. Der Koalitionsbeschluss ist also schon im Ansatz verfehlt.

Die Bundesregierung folgt damit einmal mehr nicht den Vorschlägen der Fachwelt, die sich praktisch einhellig gegen ein solches Leistungsschutzrecht ausgesprochen hat, sondern gibt erneut dem Druck der Lobbyisten nach. Auch verfassungsrechtliche Bedenken werden damit ignoriert.

Und weil mir jetzt bestimmt wieder jemand erklären wird, dass das alles aber im Sinne der Urheber sei, wiederhole ich gerne erneut, dass dies nicht der Fall ist und dieses Leistungsschutzrecht die Position freier Journalisten vielmehr weiter schwächen wird.

Es könnte also durchaus sein, dass die Bundesregierung mit ihrem Beschluss, ähnlich wie bei ACTA, bereits die nächste Protestwelle heraufbeschwört.

posted by Stadler at 17:19  
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