Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.8.16

Manipulation von ebay-Geboten, oder wie man für 1,50 EUR ein Auto kauft

Der BGH hat heute einen interessanten Fall zum sog. Shill Bidding entschieden (Urteil v. 24.08.2016, Az.: VIII ZR 100/15).

Ein Verkäufer hatte bei eBay ein KFZ zum Startgebot von 1 EUR eingestellt. Das einzige nach Ansicht des BGH reguläre Gebot hat der Kläger zum Preis von 1,50 EUR abgegeben. Zwar wurde der Kaufpreis insgesamt auf 17.000 EUR hochgeboten, was aber nur daraus resultierte, dass der beklagte Verkäufer über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, die der Kläger immer wieder überboten hat.

Der BGH geht davon aus, dass bei Eigengeboten nach vertragsrechtlichen Grundsätzen schon deshalb kein Kaufvertrag zustande kommen kann, weil die Schließung eines Vertrags nach § 145 BGB stets einem anderen angetragen werden muss. Das einzig reguläre Gebot stammte daher vom Kläger zu 1,50 EUR, wodurch das Vertragsangebot des Käufers angenommen wurde. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammte daher vom Kläger. Es betrug allerdings – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht 17.000 €, sondern lediglich 1,50 €. Denn auch wenn er seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf 17.000 € erhöhte, gab er damit noch keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichteten Annahmeerklärungen ab. Deren Inhalt erschöpfte sich vielmehr darin, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben. Nachdem aber außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von 1 € auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 € Höchstbietender.

Es begründet keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, dass dieser damit im Ergebnis zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Betrag zustande kam, da es – wie der Senat in der Vergangenheit bereits entschieden hat – gerade den Reiz einer Internetauktion ausmacht, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ erwerben zu können. Dass der Kläger nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € hat beanspruchen können, beruht allein auf dem erfolglosen Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.

Letztlich bejaht der BGH also einen Vertragsschluss zum Kaufpreis von EUR 1,50. Der manipulativ agierende eBay-Verkäufer hat mit Zitronen gehandelt.

posted by Stadler at 14:41  

8.4.16

Haftung des Betreibers eines Onlineshops für urheberrechtsverletzende DVDs

Der Betreiber eines Verkaufsportals bzw. Onlineshops, der Waren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkauft, ist auch dann als Täter einer Urheberrechtsverletzung anzusehen, wenn die urheberrechtsverletzenden Produkte – hier: eine DVD des Musikers Al Di Meola – von zuliefernden Drittfirmen selbständig eingestellt werden. Das hat der BGH in einem gerade im Volltext veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 05.11.2016, Az.: I ZR 88/13).  Der BGH führt zur Begründung u.a. aus:

Anders als bei einer Internetplattform, auf der Dritten die Möglichkeit zur Abgabe eigener Angebote eröffnet wird und der Betreiber des Internetmarktplatzes nicht als Verkäufer auftritt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 31 = WRP 2011, 223 Kinderhochstühle im Internet I), gibt die Beklagte eigene Angebote ab. Für diese Angebote ist sie auch dann verantwortlich, wenn sie sich bei der Angebotserstellung Dritter bedient und den Inhalt der Angebote nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 46 = WRP 2010, 1165 POWER BALL).

Der BGH differenziert also zwischen Internetmarktplätzen wie eBay, die den Händlern nur die Plattform zur Verfügung stellen und solchen Angeboten, bei denen der Plattformbetreiber selbst der Händler ist.

Die Qualifizierung als Täter der Urheberrechtsverletzung führt im konkreten Fall dazu, dass der Plattformbetreiber unabhängig von der Frage des Verschuldens verpflichtet ist, die Abmahnkosten zu erstatten und sich auch nicht auf die Privilegierung des § 10 TMG berufen kann, weil es sich bei den angebotenen Produkten um eigene Inhalte im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG handelt.

posted by Stadler at 09:19  

19.11.13

Vertragsklausel die Verkaufsverbot für eBay und Amazon enthält, ist kartellrechtswidrig

Eine Vertragsklausel eines Herstellers von Kameras, die Händler dazu verpflichtet, die Ware nicht über Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon Marketplace anzubieten, ist nach einem neuen Urteil des Landgerichts Kiel (Urteil vom 08.11.2013, Az.: 14 O 44/13.Kart) kartellrechtswidrig. Die Klausel verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen Art. 101 AEUV und § 1 GWB, da sie eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung enthält.

Das Gericht stellt insoweit allerdings klar, dass für selektive Vertriebssysteme eine Beschränkung des erreichbaren Kundenkreises aus Gesichtspunkten der Qualitätssicherung und der Gewährleistung des richtigen Gebrauchs möglich ist. Das Landgericht geht im konkreten Fall allerdings davon aus, dass ein selektives Vertriebssystem nicht vorliegt, weil der Hersteller seine Kameras auch direkt an Großkunden sowie an den Großhandel veräußert, der sie wiederum auch an nicht autorisierte Händler weitergibt, ohne dass dabei den Abnehmern bestimmte Qualitätsanforderungen auferlegt werden.

Wer den Verkauf seiner Produkte über eBay & Co. verhindern will, muss sich also für ein echtes selektives Vertriebssystem entscheiden und kann nicht bloß einzelnen Händlern verbieten, über Onlinemarktplätze zu verkaufen.

posted by Stadler at 11:38  

8.11.13

Gesteigerte Störerhaftung von eBay, wenn eigene Produktwerbung betrieben wird

Der BGH hat zum wiederholten Male über die Frage entschieden, in welchem Umfang eBay für rechtsverletzende – im konkreten Fall ging es um einen urheberrechtlichen Verstoß – Verkaufsangebote auf seiner Plattform haftet.

An der aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.05.2013, Az.: I ZR 216/11) „Kinderhochstühle im Internet II“ sind zwei Dinge bemerkenswert.

Der BGH deutet an, dass ein Plattformbetreiber wie eBay grundsätzlich auch im Hinblick auf Unterlassungsansprüche in den Genuss der Haftungsprivilegierung des TMG kommen kann. Bislang hatte der I. Senat des BGH in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die aus der E-Commerce-Richtlinie abgeleiteten Haftungsprivilegierungen auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar seien. Diese Rechtsprechung ist auf Kritik gestoßen, da sie mit der Rechtsprechung des EuGH nur schwer in Einklang zu bringen ist. Der I. Senat des BGH scheint in dieser Frage nunmehr eine schrittweise Kehrtwende zu vollziehen, wenngleich er in dem vorliegenden Fall die Lösung am Ende wiederum über das Konstrukt der Störerhaftung sucht. Hierzu führt der BGH folgendes aus:

Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive Rolle, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 und 116 – L’Oréal/eBay). Insoweit kann er sich auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 und des § 7 Abs. 2 TMG berufen (BGHZ 191, 19 Rn. 23 – Stiftparfüm).

Das ist in sprachlicher Hinsicht insoweit bemerkenswert, als der BGH ausdrücklich Art. 14 und 15 der ECRL nennt, aber hinsichtlich der deutschen Umsetzung nur § 7 Abs. 2 TMG und nicht § 10 TMG, durch den Art. 14 der ECRL umgesetzt ist. Der BGH windet sich also noch, scheint aber anzuerkennen, dass die Haftungsprivilegierung für das Hosting (Art. 14 ECRL bzw. § 10 TMG) auch dann anwendbar sein kann, wenn es um Unterlassungsansprüche geht.

Zum Schwur kommt es in dieser Frage beim I. Senat aber erneut nicht, weil die aktuelle Rechtsprechung des EuGH speziell zu eBay einen Ausweg anbietet. Der EuGH hat nämlich entschieden, dass sich eBay nicht auf das Privileg des Art. 14 ECRL berufen kann, wenn das Unternehmen Hilfestellungen geleistet hat, die u. a. darin bestehen können, die Präsentation von Verkaufsangeboten zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben.

Diesen Ansatz greift der BGH dankbar auf und weist darauf hin, dass eBay mit eigenen Werbeanzeigen (AdWords-Kampagne) in Suchmaschinen für die Verkaufsangebote auf seiner Handelsplattform wirbt. eBay hat nach Ansicht des BGH damit seine neutrale Stellung als Betreiber einer Internetplattform verlassen und eine aktive Rolle durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, übernommen. Wer sich so verhält, kann sich nach Ansicht des BGH anschließend nicht mehr auf die Haftungsprivilegien der ECRL berufen, ihn treffen als Plattformbetreiber vielmehr gesteigerte Prüfpflichten. Dies soll nach Ansicht des BGH gleichwohl nicht zu einer Haftung als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung führen, sondern nur zu einer verschärften Störerhaftung.

Im konkreten Fall wird es eBay künftig verboten, Verkaufsangebote für Kinderhochstühle einzustellen oder selbst zu bewerben, in denen bestimmte Nachbauten des Tripp-Trapp-Stuhls angeboten werden. eBay ist also, solange es selbst aktiv Produktwerbung für die Produkte betreibt, die auf seinem Online-Marktplatz angeboten werden, kein privilegierter Anbieter im Sinne der E-Commerce-Richtlinie und des TMG mehr.

posted by Stadler at 11:09  

20.9.13

Hersteller kann Verkauf von Waren über eBay nicht verbieten

Ein Hersteller von Schulranzen (Scout) kann es einem Einzelhändler nicht verbieten, seine Produkte über Internetplattformen wie eBay zu verkaufen.

Der Kartellsenat des Kammergericht untersagte es dem Hersteller mit Urteil vom 19. September 2013 (Az.: 2 U 8/09 Kart) die Belieferung des Einzelhändlers davon abhängig zu machen, dass die Ware nicht über „eBay“ oder andere Internetportale Dritter (wie Amazon) angeboten und verkauft wird.

Der Kartellsenat stufte die entsprechende Vertragsklausel als kartellrechtswidrig und unwirksam ein.

Quelle: Pressemitteilung des KG vom 19.09.2013

posted by Stadler at 13:36  

20.2.13

Warnung vor eBay-Verkäufer im Rahmen einer Bewertung unzulässig?

Das Amtsgericht Bonn hat mit Urteil vom 09.01.2013 (Az.: 113 C 28/12) entschieden, dass die Aussage

„Vorsicht!!!! beide Steuergeräte defekt. Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!!!“

im Rahmen einer Bewertung auf eBay unzulässig sei, obwohl der Käufer offenbar tatsächlich defekte Ware geliefert hatte.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, wie wenig sich die Instanzgerichte in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten an der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und des BGH orientieren.

Das Gericht erörtert die Frage, ob es sich bei der ausgesprochenen Warnung um eine in den Schutzbereich des Art. 5 GG fallende Meinungsäußerung handelt, mit der Folge, dass eine Abwägung vorzunehmen wäre, überhaupt nicht. Auch der Umstand, dass sich ein Unternehmer nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch eine scharfe und polemische Kritik an seiner gewerblichen Leistung gefallen lassen muss, bleibt unerörtert.

Die ausgesprochene Warnung beruht auf einer Wertung, die m.E. unzweifelhaft in den Schutzbereich des Art. 5 GG fällt.

Wenn jemand aber tatsächlich mangelhafte Ware liefert, dann wird er sich auch die auf einer Wertung beruhende Empfehlung eines Käufers gefallen lassen müssen, dort nicht zu kaufen. Schließlich ist nach der Rechtsprechung selbst ein Boykottaufruf nicht ohne weiteres unzulässig, sondern kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.

Das Urteil des AG Bonn ist also weder im Ergebnis noch in der Begründung überzeugend.

posted by Stadler at 14:10  

15.1.13

Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion bei Vorliegen eines Mangels

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 18.12.2012 (Az.: 9 S 166/12) entschieden, dass eine eBay-Auktion vom Verkäufer auch dann vorzeitig abgebrochen werden darf, wenn nach Beginn der Auktion ein Mangel an dem zu versteigernden Gegenstand auftritt, den der Anbieter nicht zu vertreten hat.

Das ergibt sich nach Ansicht des LG Bochum aus einer Auslegung der eBay-AGB, wonach das Verkaufsangebot bei eBay regelmäßig unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Nach Ansicht des LG Bochum sind die eBay-AGB insoweit eher weit auszulegen, so dass unter einer Beschädigung auch ein Mangel zu verstehen ist, weil der Laie nicht zwischen einem Sachmangel und einem Schaden unterscheiden wird.

posted by Stadler at 11:09  

21.5.12

OLG Köln: Keine einstweilige Verfügung gegen negative eBay-Bewertung

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 08.03.2012 (Az.: 15 U 193/11) entschieden, dass ein eBay-Verkäufer nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen eine negative Bewertung eines Käufers vorgehen kann. Das OLG Köln ist vielmehr der Meinung, dass dem Verkäufer insoweit zugemutet werden kann, die Streitfrage in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Das Oberlandesgericht hat damit den sog. Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO verneint.

Die Begründung des OLG erscheint mir durchaus diskussionswürdig:

Wie aus dem im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommenen Screenshot ih­res Bewertungsprofiles vom 05.05.2011 zu entnehmen und zwischen den Par­teien auch unstreitig ist, hat sie auf die Bewertungen der Verfügungsbeklagten reagiert, indem sie jeweils Gegenkommentare verfasst und hierin ihre Sicht­weise dargestellt hat. Diese Möglichkeit der Stellungnahme sieht das Bewer­tungssystem bei ebay, dem beide Parteien sich durch die Anerkennung der All­gemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen haben, ausdrücklich vor. Die bewertete Partei erhält auf diese Weise Gelegenheit, ihre Rechte gegenüber einer für unzutreffend erachteten Bewertung vorläufig zu wahren, indem sie ihr für jeden Nutzer einsehbar durch einen Gegenkommentar entgegentritt. Vor diesem Hintergrund ist es der bewerteten Partei grundsätzlich möglich und zu­mutbar, den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Einer einstweiligen Verfügung, die das Ziel hat, einen möglichen Anspruch vorläufig „in der Waage zu halten“ und der Gefahr vorzubeugen, dass durch die tatsäch­lichen Umstände die Durchsetzung eines solchen Anspruchs im Wege einer Hauptsacheklage vereitelt oder wesentlich erschwert würde, bedarf es in dieser Fallkonstellation grundsätzlich nicht.

Weil also eBay die Möglichkeit eröffnet, einen Gegenkommentar zur negativen Bewertung des Käufers zu verfassen, kann der Verkäufer seine Rechte vorläufig selbst wahren und ist nicht auf eine Eilentscheidung des Gerichts angewiesen.

Müsste man diese Schlussfolgerung dann aber nicht auf alle Onlineäußerungen erstrecken, bei denen man als Betroffener die Möglichkeit hat, an derselben Stelle zu erwidern? Wenn also in einem Meinungsforum oder im Kommentarbereich eines Blogs eine äußerungsrechtliche Verletzung stattfindet, wäre ein Verfügungsgrund immer dann ausgeschlossen, solange man als Betroffener dort unmittelbar erwidern kann.

Das erscheint mir, in der Allgemeinheit wie vom OLG Köln formuliert, dann doch eine eher gewagte These zu sein. Denn die Möglichkeit einer Stellungnahme ändert noch nichts daran, dass falsche oder gar ehrverletzende Äußerungen damit über Monate oder gar Jahre hinweg online bleiben würden. Abgesehen davon, dass es in vielen Fällen vermutlich sogar besser ist, sich als Betroffener nicht zu verteidigen, weil man damit vielfach eine ohnehin bereits hitzige Kommunikation noch zusätzlich befeuert. Die Entscheidung des OLG Köln mag in Einzelfällen durchaus zutreffend sein, die vom Gericht postulierte Regel, nach der es in solchen Fällen grundsätzlich keiner einstweiligen Verfügung bedarf, muss aber kritisch hinterfragt werden.

posted by Stadler at 11:07  

21.5.12

Umsatzsteuerpflicht von eBay-Verkäufen

Bei eBay tummeln sich eine ganze Menge Anbieter, die sich als Privatverkäufer ausgeben, in Wahrheit aber gewerblich handeln. Dadurch wird nicht nur versucht, Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers zu umgehen, sondern auch gegen steuerliche Pflichten verstoßen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.4.2012 (Az.: V R 2/11) in einem Einzelfall entschieden, wann eine Verkaufstätigkeit bei eBay als eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit zu betrachten ist.

Im konkreten Fall wurden in dem vom BFH für maßgeblich gehaltenen Zeitraum von drei Jahren, jährliche Umsätze zwischen 21.000 und 35.000 EUR erzielt und zwar durch den Verkauf von jeweils mehreren hundert Einzelartikeln pro Jahr, wobei diese Artikel insgesamt mindestens 36 verschiedenen Produktgruppen entstammten.

Der BFH betont u.a., dass sich die Kläger nicht auf Entscheidungen berufen können, nach denen Briefmarken- und Münzsammler, die ihre Sammlungen insgesamt veräußern, auch bei höheren Umsätzen nicht unbedingt umsatzsteuerpflichtig sind. Der entscheidende Unterschied besteht insoweit nach Ansicht des Bundesfinanzhofs darin, dass die Kläger Waren aus 36 Produktgruppen veräußert haben und nicht eine oder mehrere Sammlungen. Die Kläger haben damit laufend Einzelstücke aus einem weit gefächerten, vielfältigen Angebot verkauft und keine einzelnen Sammlungen.

 

posted by Stadler at 09:55  

28.3.12

Schadensersatz wegen Versteigerung eines gefälschten Vertu-Handys bei eBay

Vertu ist ein Hersteller von Nobel-Mobilfunkgeräten, die laut Wikipedia zwischen 4.000 und 80.000 EUR kosten. Ein solches Handy mit einem angeblichen Marktpreis von 24.000 EUR hat der Beklagte eines vom BGH jetzt entschiedenen Verfahrens auf eBay zum Verkauf angeboten und zwar zu einem Startpreis von 1 EUR. Der Kläger hat das Handy schließlich zum Preis von 782 EUR ersteigert. Der Kläger lehnte aber die Annahme des Handys dann ab, weil er der Meinung war, dass es sich um ein Plagiat handelt. Stattdessen hat er den Verkäufer auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe 23.218 EUR – die Differenz zwischen Wert und Kaufpreis – verklagt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, u.a. mit dem Argument, der Vertrag sei sittenwidrig.

Dem ist der BGH mit einem heute verkündeten Urteil (Az.: VIII ZR 244/10) nicht gefolgt und hat die Entscheidungen aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das jetzt zu prüfen hat, ob es sich tatsächlich um ein Original-Handy der Marke Vertu handelt.

Der Bundesgerichtshof geht u.a. davon aus, dass bei einer Internetversteigerung auch bei einem auffälligen Missverhältnis von Preis und Wert nicht unbedingt eine Sittenwidrigkeit vorliegt und der geschlossene Kaufvertrag damit auch nicht als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nichtig, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten. Von einer solchen Konstellation kann aber nach Ansicht des BGH im Falle einer Onlineauktion nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

Wer gefälschte Markenware bei eBay verkauft, kann also nicht nur mit dem Markeninhaber Ärger bekommen, sondern auch von seinem Käufer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 40/2012 des BGH vom 28.03.2012

posted by Stadler at 13:27  
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