Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.7.11

EuGH verschärft Haftung von Online-Marktplätzen

In einer Entscheidung vom heutigen Tag (Az.: C-324/09) stellt, der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass sich eBay nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie – entspricht § 10 TMG – berufen kann, wenn das Unternehmen Hilfestellungen geleistet hat, die u. a. darin bestehen, die Präsentation von Verkaufsangeboten zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben. Ob eBay derartige Hilfestellung leistet, muss laut EuGH allerdings wiederum das nationale Gericht klären.

Der EuGH geht zunächst davon aus, dass sich ein Online-Marktplatz grundsätzlich auf die Haftungsprivilegierung für das Hosting (Art. 14 ECRL) berufen kann, wenn er sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen. Sobald er eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, soll er allerdings uneingeschränkt haften.

Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes keine solche aktive Rolle gespielt und fällt die Erbringung seines Dienstes folglich in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, kann er sich hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen, gleichwohl nicht auf die Ausnahme von der Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich Tatsachen oder Umständen bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der fraglichen Verkaufsangebote hätte feststellen müssen und er anschließend nicht unverzüglich tätig geworden ist.

Außerdem hat der EuGH noch ausgesprochen, dass es zum effektiven Schutz des geistigen Eigentums notwendig ist, dass die nationalen Gerichte dem Anbieter eines Onlinedienstes Maßnahmen aufgeben können, die nicht nur zur Beendigung der konkreten Verletzung führen, sondern auch wirksam zur Vorbeugung gegen erneute Verletzungen beitragen.

Dies schränkt der EuGH sogleich allerdings wieder ein. Solche vorbeugenden Maßnahmen dürfen nämlich nicht darin bestehen, den Diensteanbieter zu verpflichten, aktiv alle Angaben seiner Kunden zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Eine solche allgemeine Überwachungspflicht wäre nach Ansicht des EuGH auch nicht mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu vereinbaren, wonach die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen.

Als zumutbare Maßnahmen sieht es der EuGH insbesondere an, den Rechtsverletzter von der Benutzung der Plattform asuzuschließen, um eine erneute Verletzung derselben Marken durch denselben Händler zu verhindern. Außerdem hält es der EuGH für zumutbar, dem Betreiber eines Online-Marktplatzes aufzugeben, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern.

Die Entscheidung erscheint auf den ersten Blick spektakulärer als sie ist. Für das Geschäftsmodell von eBay könnte dies allerdings dennoch bedeuten, dass eBay nicht wie ein (passiver) Hoster privilegiert ist, sondern als aktiver Marktteilnehmer unbeschränkt haftet.

posted by Stadler at 14:05  

7.6.11

BGH zum Missbrauch eines eBay-Kontos

Der mit Spannung erwartete Volltext der Entscheidung des BGH (Urteil vom 11.05.2011, Az.: VIII ZR 289/09) zur Frage einer vertraglichen Verpflichtung im Falle einer missbräuchlichen Nutzung eines eBay-Kontos liegt nun vor. Über das Urteil hatte ich bereits berichtet.

Interessant an der Entscheidung ist, dass der BGH im Falle einer einmaligen missbräuchlichen Nutzung durch einen Ehegatten auch dann noch keine vertragliche Verpflichtung des Account-Iinhabers annimmt, wenn die Zugangsdaten nicht vor Zugriff geschützt verwahrt worden sind. Begründet wird dies primär mit der Erwägung, dass eine sog. Anscheinsvollmacht nur dann in Betracht kommt, wenn das Verhalten des Handelnden von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist.

Für den Bereich des Urheber- und Markenrechts hat der BGH, allerdings der I. Senat, dies anders entschieden und eine deliktische Haftung sowohl des Inhabers eines eBay-Accounts, als auch des Betreibers eines W-LAN-Routers bejaht. An dieser Stelle vermeidet der VIII. Senat es allerdings dem I. Senat zu widersprechen, sondern verweist darauf, dass im Deliktsrecht der Schutz absoluter Rechte Vorrang vor den Interessen des Schädigers genießen würde. Das bedeutet andererseits allerdings, dass man, sofern ein gewisser Rechtsschein gesetzt wird, deutlich schneller einer deliktische Haftung ausgesetzt ist als einer vertraglichen.

Interessant – wenngleich nicht unbedingt für Juristen – ist auch die Aussage des BGH, dass die von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber den Auktionsteilnehmern begründet.

posted by Stadler at 22:22  

11.5.11

Keine vertragliche Verpflichtung bei Missbrauch eines eBay-Kontos

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute (Urteil vom 11. Mai 2011, Az.: VIII ZR 289/09) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung des Accounts abgegeben hat.

Der Bundesgerichtshofs führt zunächst aus, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen.

Allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos führt nach Ansicht des BGH noch nicht dazu, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend davon war nach Ansicht des BGH zwischen den Parteien im konkreten Fall kein Kaufvertrag zustande gekommen.

Die Frage einer deliktischen Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts für die missbräuchliche Nutzung seines Kontos hat der I. Senat des BGH vor zwei Jahren anders entschieden (Urteil vom 11.03.2009, Az.: I ZR 114/06 – Halzband). Danach haftet der Inhaber eines eBay-Kontos für Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße, die über sein Konto begangen wurden, als Täter. Der Grund für die Haftung besteht nach Ansicht des I. Senats in der vom Account-Inhaber geschaffenen Gefahr, dass  für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden  Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat.

Beide Urteile widersprechen sich nicht unmittelbar, da es in dem einen Fall um die deliktische Haftung und in dem anderen Fall um die Begründung einer vertraglichen Verpflichtung geht. Nachdem der I. Senat allerdings ganz ausdrücklich mit einer Rechtsscheinshaftung argumentiert, ergibt sich m.E. dennoch ein Wertungswiderspruch. Denn die Annahme eines Rechtsscheins durch den I. Senat hätte man dann konsequenterweise auch zur Begründung einer sog. Anscheinsvollmacht heranziehen müssen. Ich bin gespannt, ob sich die Urteilsgründe der aktuellen Entscheidung mit der Halzband-Entscheidung des I. Senats (kritisch) auseinandersetzen werden.

posted by Stadler at 15:29  

21.12.10

BGH: eBay muss Rechtsverstöße nicht manuell überprüfen

Mit Urteil vom 22. Juli 2010 (Az.: I ZR 139/08), das jetzt im Volltext veröffentlicht wurde,  hat der BGH entschieden, dass eBay nicht verpflichtet ist, manuelle Kontrollen durchzuführen, um Markenrechtsverletzungen zu ermitteln.

Der BGH stützt sich hierbei – übrigens auch in Bezug auf Unterlassungsansprüche – auf § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, der vorsieht, dass Diensteanbieter i.S. der §§ 8 bis 10 TMG nicht aktiv nach Umständen forschen müssen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Nicht mehr zumutbar sind nach Ansicht des BGH in jedem Fall Kontrollmaßnahmen, bei denen durch eine Filtersoftware Verdachtsfälle von Markenverletzungen nicht aufgespürt werden können, sondern vielmehr abschließend jedes Angebot, das die Klagemarken enthält, einer manuellen Kontrolle unterzogen werden muss.

Eine Störerhaftung scheidet nach Ansicht des BGH deshalb aus, weil eBay nicht verpflichtet ist, im Einzelfall die komplizierte Beurteilung vorzunehmen, ob ein als rechtsverletzend beanstandetes Angebot ein Schutzrecht tatsächlich verletzt oder sich als wettbewerbswidrig erweist. Dies würde ansonsten die Hinzuziehung eines mit der Materie vertrauten Juristen erfordern, was eBay nicht zuzumuten ist.

Die Leitsätze des BGH lauten:

a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, ist nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsangebote, die die Marken eines Markeninhabers anführen, einer manuellen Bildkontrolle darauf zu unterziehen, ob unter den Marken von den Originalerzeugnissen abweichende Produkte angeboten werden.

b) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet regelmäßig nicht nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer, wenn in Angeboten mit Formulierungen “ähnlich” oder “wie” auf Marken eines Markeninhabers Bezug genommen wird.

c) Die Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB sind auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar.

posted by Stadler at 12:01  

8.11.10

OLG Wien bestätigt Schadensersatzpflicht von eBay

Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluss vom 27.09.2010 (Az.: 1  R 182/10g) die Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichts St. Pölten zurückgewiesen, durch das eBay zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als EUR 16.000,- verurteilt worden war.

Der klagende eBay-Nutzer ist Opfer eines betrügerischen deutschen Power-Sellers geworden, an den er den Kaufpreis im Wege der Vorkasse bezahlt hatte, ohne, dass die Kaufsache geliefert worden war. eBay war zuvor von dritter Seite mehrfach auf Unregelmäßigkeiten bei dem Powerseller hingewiesen worden, insbesondere auf massive Verstöße gegen die AGB von eBay. Diese Warnungen hatte eBay nach den gerichtlichen Feststellungen ignoriert und nichts unternommen, um die Käufer zu schützen.

Das OLG weist in seiner Entscheidungsbegründung u.a. darauf hin, dass der von eBay verliehene Platin-Seller-Status auf eine besondere Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers hindeute. Ein unbefangener Kunde, so das OLG Wien, darf aufgrund der von eBay selbst aufgestellten Regeln davon ausgehen, dass ein mit einem Powerseller abgeschlossenes Geschäft in der Regel ein geringeres Risiko beinhaltet, als Geschäfte mit sonstigen Verkäufern. Das wiederum begründet nach Ansicht des OLG Wien erhöhte Sorgfaltspflichten von eBay. Wenn eBay konkrete und nachprüfbare Informationen über Verstöße gegen seine eigenen Regeln vorliegen,  so muss es, nach Meinung des Gerichts, zum Schutz anderer Kunden handeln und eine Überprüfung durchführen.

(via Falle-Internet)

posted by Stadler at 13:50  

26.7.10

Strafbare Massenabmahnungen

Eine kriminelle Masche bei der Abmahnung von  eBay-Händlern – die in ähnlicher Form vermutlich öfter praktiziert wird – hatte für zwei Hagener Rechtsanwälte strafrechtliche Konsequenzen. Die Juristen haben  sich das Anwaltshonorar, das die Abgemahnten bezahlt hatten, mit ihren Mandanten geteilt. In derartigen Fällen rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen entsteht der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten aber überhaupt nicht, weil nur für berechtigte Abmahnungen Anwaltskosten verlangt werden können. Die Anwälte haben folglich die Erstattung von Honorar gefordert, das gar nicht entstanden war. Das ist nicht nur berufsrechtlich unzulässig, sondern stellt einen Betrug zu Lasten der Abgemahnten dar.

Über den Fall berichtet DER Westen. (via Telemedicus)

posted by Stadler at 08:00  

10.6.10

eBay-Händler und die 14-tägige Widerrufsfrist

Morgen am 11.06.2010 treten Änderungen im Fernbsatzrecht in Kraft. Es wird u.a. – wieder einmal – eine neue Musterwiderrufsbelehrung geben, die nunmehr Gesetzesrang hat. Außerdem will der Gesetzgeber durch eine Änderung von § 355 BGB erreichen, dass auch eBay-Händler eine nur zweiwöchige Widerrufsfrist einräumen können und nicht die von einem Monat.

Hierbei ist allerdings vorerst noch Vorsicht geboten, denn über eine Widerrufsfrist von 14 Tagen darf nur dann belehrt werden, wenn diese Belehrung unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform erfolgt. Diese Belehrung müsste deshalb sinnvollerweise Bestandteil der E-Mail sein, die den Kauf bzw. das Auktionsende bestätigt. eBay wird, nach eigenen Angaben, die in “Mein eBay” bzw. im Verkaufsformular im Feld „Rücknahmebedingungen“ angegebene Widerrufs- oder Rückgabebelehrung des Verkäufers voraussichtlich aber erst ab Juli 2010 in die E-Mail zum Angebotsende integrieren.

Bis dahin sollten eBay-Händler zwar zwingend die neue Musterwiderrufsbelehrung verwenden, allerdings zunächst weiterhin mit der Monatsfrist.

posted by Stadler at 12:26  

28.5.10

Onlinehandel: Änderungen im Widerrufsrecht zum 11.06.2010

Am 11.06.2010 treten Änderungen im Fernabsatzrecht in Kraft, die für Onlinehändler wichtige Neuerungen mit sich bringen.

Durch eine Änderung des § 355 BGB soll nunmehr gewährleistet werden, dass auch bei Verkäufen über die Handelsplattform eBay eine 14-tägige Widerrufsfrist eingeräumt werden kann. Bislang hatten einige Obergerichte die durchaus fragwürdige Rechtsansicht vertreten, dass Widerrufsbelehrungen auf Websites nicht der Textform genügen, mit der Folge, dass speziell bei eBay-Verkäufen eine einmonatige Widerrufsfrist eingeräumt werden musste. Diese Ungleichbehandlung versucht der Gesetzgeber nunmehr zu beseitigen. Ob der neue Gesetzeswortlaut insoweit ausreichend Klarheit bietet, wird man allerdings abwarten müssen.

Wer wegen einer zu kurzen Widerrufsfrist bei eBay in der Vergangenheit abgemahnt wurde und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegegeben hat, muss sich u.U. Gedanken darüber machen, ob er den Unterlassungsvertrag wegen der Gesetzesänderung kündigen muss. Denn andernfalls ergibt sich bei einer Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage und die Verkürzung der Frist auf 14 Tage das Problem, dass man damit gegen die weiter existente Unterlassungsverpflichtung verstößt. Hier ist in jedem Fall Vorsicht geboten und ggf. anwaltlicher Rat einzuholen.

Neu ist ferner auch, dass die Musterwiderrufsbelehrung nunmehr Gesetzesrang hat. Damit ist es den Gerichten verwehrt, die Widerrufsbelehrung als unwirksam oder intransparent zu qualifizieren, was zu mehr Rechtssicherheit führen soll.

posted by Stadler at 11:20  

9.4.10

eBay ist so träge wie der sowjetische Beamtenapparat

Das zumindest meint das österreichische Landesgericht St. Pölten, das eBay kürzlich zur Zahlung von Schadensersatz an einen Nutzer verurteilt hat.

Die entsprechende Passage findet sich auf S. 27 f. des lesenswerten Urteils (Az.: 4 Cg 144/08i):

”…die Erklärung der Zeugin über die angeblich komplizierte innere Kommunikation im Unternehmen der Beklagten ließ an die Trägheit sowjetischer Beamtenapparate erinnern, überzeugte aber hinsichtlich der hochtechnisierten Beklagten nicht. Sowohl das Vorbringen als auch die Aussage der Zeugin erschöpfen sich in mehr oder weniger unbestimmten Formulierungen und Floskeln.”

posted by Stadler at 10:48  

8.4.10

Österreichisches Gericht verurteilt eBay zur Zahlung von Schadensersatz an eBay-Nutzer

Nach einer Pressemitteilung von “falle-internet.de” hat das Landesgericht St. Pölten am 31.03.2010 (Az.: AZ 4 Cg 144/08i) einem eBay-Nutzer 16.463 Euro Schadenersatz zugesprochen. Der Nutzer hatte im  September 2007 bei einem deutschen eBay-Powerseller Goldbarren gegen Vorkasse erworben, die dann nicht geliefert wurden.

Erst später erfuhr der Käufer, dass eBay in den vorausgegangenen Monaten in Mails, Telefonaten und Forenbeiträgen
nachdrücklich vor diesem Händler gewarnt worden ist. Der Plattformbetreiber hat dennoch nichts unternommen, um Käufer vor einem Schaden zu schützen.

Das österreichische Gericht war der Ansicht, dass eBay wegen grob fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Nutzungsvertrag mit dem Käufer für den gesamten eingetretenen Schaden haftet.

Das ist eine Entscheidung, die nach deutschem Recht ebenfalls denkbar wäre. Denn zwischen eBay und seinen registrierten Mitgliedern besteht ein Vertragsverhältnis. Und aus einem Vertrag resultiert grundsätzlich die Pflicht, auf die Rechtsgüter und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB).  Die deutsche Rechtsprechung hat auch schon sehr früh den Grundsatz aufgestellt, dass auch Aufklärungs- und Informationspflichten bestehen können, wenn die Gefahr von Schäden oder Nachteilen für den anderen Vertragspartner gegeben ist und dieser von der Gefahrensituation aber keine Kenntnis hat. Im Fall der schuldhaften Verletzung von Vertragspflichten besteht nach deutschem Recht ein Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 BGB).

posted by Stadler at 09:20  
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