Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.2.12

Widerrufsbelehrung bei eBay-Verkauf

Die Widerrufsbelehrung kann bei einem Verkauf über eBay auch noch unmittelbar nach dem Ende der Auktion per E-Mail übersandt werden. Die 14-tägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB wird dadurch gewahrt, hat das OLG Hamm mit Urteil vom 10.01.2012 (Az.: I -4 U 145/11) entschieden.

Die Rechtsansicht des OLG Hamm entspricht der Intention des Gesetzgebers, der die Vorschrift des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB gerade deshalb geändert hatte, um eine bis dahin bestehende Benachteiligung von eBay-Händlern zu beseitigen.

posted by Stadler at 17:41  

22.1.12

Schadensersatz bei vorzeitigem Abbruch von eBay-Auktion

Das Amtsgericht Nürtingen hat entschieden (Urteil vom 16.1.2012, 11 C 1881/11), dass der anderweitige Verkauf einer bei eBay eingestellten Sache nicht zum Abbruch der eBay-Auktion berechtigt. Die Folge ist, dass der Kaufvertrag trotz Abbruch durch den Verkäufer mit dem Höchstbietenden zu Stande kommt. Da der Verkäufer aber nicht mehr liefern kann, führt dies zu einem Schadensersatzanspruch des Höchstbietenden.

Das Amtsgericht Nürtingen hat als Schaden die Differenz zwischen dem objektiven Wert der Kaufsache – im konkreten Fall waren es Autoreifen – und dem Höchstgebot angesehen. Da das Gebot nur bei einem Euro lag, die Reifen aber 579 Euro Wert waren, wurde der Verkäufer zur Zahlung des Differenzbetrags von EUR 578 verurteilt.

Ein interessantes und letztlich in der rechtlichen Bewertung zutreffendes Urteil. Denn der alte römische Rechtsgrundsatz „Pacta sunt servanda“ gilt auch im deutschen Zivilrecht.

posted by Stadler at 22:07  

29.11.11

LG Hamburg zur Preisangabenpflicht bei eBay-Verkäufen

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 24.11.2011 (327 O 196/11) entschieden, dass bei Verkäufen über eBay der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht angegeben werden muss und nicht erst im Rahmen der Artikelbeschreibung.

Wer Waren nach Volumen, Fläche oder Länge anbietet, muss gem. § 2 PAngV neben dem Endpreis auch den Grundpreis pro kg, m etc. angeben. Wer also z.B. 500 g Zucker verkauft, muss zusätzlich zum Preis der Packung auch den Grundpreis je kg angeben.

Das Landgericht Hamburg beruft sich auf die Rechtsprechung des BGH und führt aus, dass der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein müsse, den Endpreis und den Grundpreis auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Waren im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung ist es nach Ansicht des LG Hamburg nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen.

Quelle: PM des LG Hamburg vom 28.11.2011

 

posted by Stadler at 09:30  

3.8.11

Neue Widerrufsbelehrung ab 04.08.2011

Vor einigen Wochen hatte ich bereits darüber berichtet, dass Onlinehändler ihre Widerrufsbelehrungen erneut ändern sollten. Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge, durch das u.a. eine geänderte Musterwiderrufsbelehrung eingeführt wird, wurde am 03.08.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt deshalb am 04.08.2011 in Kraft.

Die Verwendung der neuen gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung ist zwar nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben, wer wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vermeiden will, sollte sie allerdings tunlichst benutzen. Das Gesetz sieht insoweit eine dreimonatige Übergangsfrist für die Anpassung vor.

posted by Stadler at 21:38  

27.7.11

Unwirksamer Gewährleistungsausschluss bei eBay

Aus Berlin kommt eine aktuelle Entscheidung, die für eBay-Händler und eBay-Verkäufer – speziell wenn gebrauchte Ware veräußert wird – von großer Bedeutung ist.

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 17.06.2011 (Az.: 7 U 179/10) entschieden, dass sich ein eBay-Verkäufer nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen kann, wenn er im Rahmen der Artikelbeschreibung auf eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache hingewiesen hat. Denn diese Beschaffenheitsangabe wird nach Ansicht des Gerichts Grundlage des Vertrags und stellt damit eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

Die Artikelbeschreibung stellt also, wenn sie die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes beschreibt, keine bloße unverbindliche Werbeaussage dar, sondern vielmehr eine rechtsverbindliche Erklärung, an die der Verkäufer gebunden ist.

Im konkreten Fall hat das KG bei einem Fahrzeug sowohl die Aussage „scheckheftgepflegt“ als auch die Bezeichnung einer Änderung der Motorisierung als „professionell“ sowie die Behauptung des Einbaus einer „qualitativ hochwertigen Autogasanlage“ als Beschaffenheitszusage bewertet.

Der Käufer war deshalb berechtigt, wegen Fehlens einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Kaufgegenstandes vom Vertrag zurückzutreten.

posted by Stadler at 12:01  

12.7.11

EuGH verschärft Haftung von Online-Marktplätzen

In einer Entscheidung vom heutigen Tag (Az.: C-324/09) stellt, der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass sich eBay nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie – entspricht § 10 TMG – berufen kann, wenn das Unternehmen Hilfestellungen geleistet hat, die u. a. darin bestehen, die Präsentation von Verkaufsangeboten zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben. Ob eBay derartige Hilfestellung leistet, muss laut EuGH allerdings wiederum das nationale Gericht klären.

Der EuGH geht zunächst davon aus, dass sich ein Online-Marktplatz grundsätzlich auf die Haftungsprivilegierung für das Hosting (Art. 14 ECRL) berufen kann, wenn er sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen. Sobald er eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, soll er allerdings uneingeschränkt haften.

Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes keine solche aktive Rolle gespielt und fällt die Erbringung seines Dienstes folglich in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, kann er sich hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen, gleichwohl nicht auf die Ausnahme von der Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich Tatsachen oder Umständen bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der fraglichen Verkaufsangebote hätte feststellen müssen und er anschließend nicht unverzüglich tätig geworden ist.

Außerdem hat der EuGH noch ausgesprochen, dass es zum effektiven Schutz des geistigen Eigentums notwendig ist, dass die nationalen Gerichte dem Anbieter eines Onlinedienstes Maßnahmen aufgeben können, die nicht nur zur Beendigung der konkreten Verletzung führen, sondern auch wirksam zur Vorbeugung gegen erneute Verletzungen beitragen.

Dies schränkt der EuGH sogleich allerdings wieder ein. Solche vorbeugenden Maßnahmen dürfen nämlich nicht darin bestehen, den Diensteanbieter zu verpflichten, aktiv alle Angaben seiner Kunden zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Eine solche allgemeine Überwachungspflicht wäre nach Ansicht des EuGH auch nicht mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu vereinbaren, wonach die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen.

Als zumutbare Maßnahmen sieht es der EuGH insbesondere an, den Rechtsverletzter von der Benutzung der Plattform asuzuschließen, um eine erneute Verletzung derselben Marken durch denselben Händler zu verhindern. Außerdem hält es der EuGH für zumutbar, dem Betreiber eines Online-Marktplatzes aufzugeben, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern.

Die Entscheidung erscheint auf den ersten Blick spektakulärer als sie ist. Für das Geschäftsmodell von eBay könnte dies allerdings dennoch bedeuten, dass eBay nicht wie ein (passiver) Hoster privilegiert ist, sondern als aktiver Marktteilnehmer unbeschränkt haftet.

posted by Stadler at 14:05  

7.6.11

BGH zum Missbrauch eines eBay-Kontos

Der mit Spannung erwartete Volltext der Entscheidung des BGH (Urteil vom 11.05.2011, Az.: VIII ZR 289/09) zur Frage einer vertraglichen Verpflichtung im Falle einer missbräuchlichen Nutzung eines eBay-Kontos liegt nun vor. Über das Urteil hatte ich bereits berichtet.

Interessant an der Entscheidung ist, dass der BGH im Falle einer einmaligen missbräuchlichen Nutzung durch einen Ehegatten auch dann noch keine vertragliche Verpflichtung des Account-Iinhabers annimmt, wenn die Zugangsdaten nicht vor Zugriff geschützt verwahrt worden sind. Begründet wird dies primär mit der Erwägung, dass eine sog. Anscheinsvollmacht nur dann in Betracht kommt, wenn das Verhalten des Handelnden von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist.

Für den Bereich des Urheber- und Markenrechts hat der BGH, allerdings der I. Senat, dies anders entschieden und eine deliktische Haftung sowohl des Inhabers eines eBay-Accounts, als auch des Betreibers eines W-LAN-Routers bejaht. An dieser Stelle vermeidet der VIII. Senat es allerdings dem I. Senat zu widersprechen, sondern verweist darauf, dass im Deliktsrecht der Schutz absoluter Rechte Vorrang vor den Interessen des Schädigers genießen würde. Das bedeutet andererseits allerdings, dass man, sofern ein gewisser Rechtsschein gesetzt wird, deutlich schneller einer deliktische Haftung ausgesetzt ist als einer vertraglichen.

Interessant – wenngleich nicht unbedingt für Juristen – ist auch die Aussage des BGH, dass die von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber den Auktionsteilnehmern begründet.

posted by Stadler at 22:22  

11.5.11

Keine vertragliche Verpflichtung bei Missbrauch eines eBay-Kontos

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute (Urteil vom 11. Mai 2011, Az.: VIII ZR 289/09) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung des Accounts abgegeben hat.

Der Bundesgerichtshofs führt zunächst aus, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen.

Allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos führt nach Ansicht des BGH noch nicht dazu, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend davon war nach Ansicht des BGH zwischen den Parteien im konkreten Fall kein Kaufvertrag zustande gekommen.

Die Frage einer deliktischen Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts für die missbräuchliche Nutzung seines Kontos hat der I. Senat des BGH vor zwei Jahren anders entschieden (Urteil vom 11.03.2009, Az.: I ZR 114/06 – Halzband). Danach haftet der Inhaber eines eBay-Kontos für Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße, die über sein Konto begangen wurden, als Täter. Der Grund für die Haftung besteht nach Ansicht des I. Senats in der vom Account-Inhaber geschaffenen Gefahr, dass  für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden  Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat.

Beide Urteile widersprechen sich nicht unmittelbar, da es in dem einen Fall um die deliktische Haftung und in dem anderen Fall um die Begründung einer vertraglichen Verpflichtung geht. Nachdem der I. Senat allerdings ganz ausdrücklich mit einer Rechtsscheinshaftung argumentiert, ergibt sich m.E. dennoch ein Wertungswiderspruch. Denn die Annahme eines Rechtsscheins durch den I. Senat hätte man dann konsequenterweise auch zur Begründung einer sog. Anscheinsvollmacht heranziehen müssen. Ich bin gespannt, ob sich die Urteilsgründe der aktuellen Entscheidung mit der Halzband-Entscheidung des I. Senats (kritisch) auseinandersetzen werden.

posted by Stadler at 15:29  

21.12.10

BGH: eBay muss Rechtsverstöße nicht manuell überprüfen

Mit Urteil vom 22. Juli 2010 (Az.: I ZR 139/08), das jetzt im Volltext veröffentlicht wurde,  hat der BGH entschieden, dass eBay nicht verpflichtet ist, manuelle Kontrollen durchzuführen, um Markenrechtsverletzungen zu ermitteln.

Der BGH stützt sich hierbei – übrigens auch in Bezug auf Unterlassungsansprüche – auf § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, der vorsieht, dass Diensteanbieter i.S. der §§ 8 bis 10 TMG nicht aktiv nach Umständen forschen müssen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Nicht mehr zumutbar sind nach Ansicht des BGH in jedem Fall Kontrollmaßnahmen, bei denen durch eine Filtersoftware Verdachtsfälle von Markenverletzungen nicht aufgespürt werden können, sondern vielmehr abschließend jedes Angebot, das die Klagemarken enthält, einer manuellen Kontrolle unterzogen werden muss.

Eine Störerhaftung scheidet nach Ansicht des BGH deshalb aus, weil eBay nicht verpflichtet ist, im Einzelfall die komplizierte Beurteilung vorzunehmen, ob ein als rechtsverletzend beanstandetes Angebot ein Schutzrecht tatsächlich verletzt oder sich als wettbewerbswidrig erweist. Dies würde ansonsten die Hinzuziehung eines mit der Materie vertrauten Juristen erfordern, was eBay nicht zuzumuten ist.

Die Leitsätze des BGH lauten:

a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, ist nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsangebote, die die Marken eines Markeninhabers anführen, einer manuellen Bildkontrolle darauf zu unterziehen, ob unter den Marken von den Originalerzeugnissen abweichende Produkte angeboten werden.

b) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet regelmäßig nicht nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer, wenn in Angeboten mit Formulierungen „ähnlich“ oder „wie“ auf Marken eines Markeninhabers Bezug genommen wird.

c) Die Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB sind auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar.

posted by Stadler at 12:01  

8.11.10

OLG Wien bestätigt Schadensersatzpflicht von eBay

Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluss vom 27.09.2010 (Az.: 1  R 182/10g) die Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichts St. Pölten zurückgewiesen, durch das eBay zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als EUR 16.000,- verurteilt worden war.

Der klagende eBay-Nutzer ist Opfer eines betrügerischen deutschen Power-Sellers geworden, an den er den Kaufpreis im Wege der Vorkasse bezahlt hatte, ohne, dass die Kaufsache geliefert worden war. eBay war zuvor von dritter Seite mehrfach auf Unregelmäßigkeiten bei dem Powerseller hingewiesen worden, insbesondere auf massive Verstöße gegen die AGB von eBay. Diese Warnungen hatte eBay nach den gerichtlichen Feststellungen ignoriert und nichts unternommen, um die Käufer zu schützen.

Das OLG weist in seiner Entscheidungsbegründung u.a. darauf hin, dass der von eBay verliehene Platin-Seller-Status auf eine besondere Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers hindeute. Ein unbefangener Kunde, so das OLG Wien, darf aufgrund der von eBay selbst aufgestellten Regeln davon ausgehen, dass ein mit einem Powerseller abgeschlossenes Geschäft in der Regel ein geringeres Risiko beinhaltet, als Geschäfte mit sonstigen Verkäufern. Das wiederum begründet nach Ansicht des OLG Wien erhöhte Sorgfaltspflichten von eBay. Wenn eBay konkrete und nachprüfbare Informationen über Verstöße gegen seine eigenen Regeln vorliegen,  so muss es, nach Meinung des Gerichts, zum Schutz anderer Kunden handeln und eine Überprüfung durchführen.

(via Falle-Internet)

posted by Stadler at 13:50  
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