Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.5.13

Zentrale Datenschutzklauseln von Apple sind rechtswidrig

Was vielen Juristen schon länger klar war, ist nunmehr in Deutschland auch erstmals gerichtlich bestätigt worden. Mehrere von Apple verwendete Datenschutzklauseln sind rechtswidrig.

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 30.04.2013, AZ.: 15 O 92/12) verurteile Apple, auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hin, zur Unterlassung von insgesamt acht für Apple zentralen Datenschutzklauseln.

Danach ist die Regelung, nach der Apple und seine verbundenen Unternehmen die Kundendaten untereinander austauschen und mit anderen Daten verbinden können, ebenso unwirksam, wie die Klausel, dass Apple auch Daten von Freunden und Familienangehörigen erheben darf, die der Apple-Kunde im Rahmen des Produktversandes oder aus anderen Gründen zur Verfügung stellt. Unwirksam ist zudem die Klausel, wonach die Erhebung von personenbezogenen Daten gleichzeitig dazu berechtigt, den Kunden über neue Produkte, Updates und Veranstaltungen zu informieren.

Auch die Klauseln, nach denen Apple die erhobenen Daten an strategische Partner und andere Dritte weitergeben darf, um beispielsweise Produkte zur Verfügung zu stellen oder Apple beim Marketing gegenüber Kunden zu helfen, hat das Landgericht Berlin beanstandet.

Ebenfalls rechtswidrig sind die Regeln zur Erhebung von Standortdaten der Apple-Nutzer (Geolocation).

Das Gericht beanstandet im Einzelnen immer wieder, dass Apple eine nur allgemeine und globale Einwilligung in Datenverarbeitungsprozesse einholt, ohne, dass der Kunde erfährt, welche Daten konkret betroffen sind. Auch die fehlende Erläuterung des Zwecks der Datenverarbeitung wird mehrfach beanstandet und bei der Datenweitergabe an Dritte auch die fehlende Information darüber, wer diese Dritten sind.

Apple wird diese Entscheidung vermutlich nicht rechtskräftig werden lassen und Berufung einlegen. Einige der Klauseln sind allerdings derart intransparent, dass man überwiegende Erfolgsaussichten von Apple wohl kaum attestieren kann.

Der vzbv geht in letzter Zeit verstärkt auch gegen die großen Player der TK- und IT-Wirtschaft vor und nimmt damit die Interessen der Nutzer und Verbraucher sehr effektiv wahr.

Der Kollege Dosch berichtet ebenfalls etwas ausführlicher über das Urteil.

Update:
Der Kollege Carlo Piltz thematisiert zu Recht die Frage, ob deutsches Datenschutzrecht hier überhaupt anwendbar ist und kritisiert die diesbezügliche Begründung des Landgerichts. In einem älteren Blogbeitrag habe ich am Beispiel Facebooks schon einmal dargelegt, weshalb ich deutsches Datenschutzrecht in derartigen Konstellationen für anwendbar halte. Die Frage ist freilich derzeit äußerst umstritten, wie aktuelle verwaltungsgerichtliche Entscheidungen aus Schleswig-Holstein zeigen.

Die vom Kollegen Härting geäußerte Kritik an der Entscheidung des Landgerichts Berlin teile ich nicht. Sie wählt bereits einen unzutreffenden Ansatz. Nach dem geltenden Recht ist eine Datenverarbeitung nur dann zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift die Datenverarbeitung erlaubt (§§ 4 Abs. 1 BDSG, 12 Abs. 1 TMG). Rechtsvorschriften, die die gerügte Datenverarbeitung erlauben würden, sind nicht ersichtlich.

Apple könnte sich also nur auf eine Einwilligung berufen, die man bei Apple in der Tat versucht im Hinblick auf diese Klauseln auch einzuholen. Die mir bekannten Einwilligungserklärungen von Apple genügen aber noch nicht einmal den formellen Anforderungen von § 13 Abs. 2 TMG. Weder kann der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen, noch wird er darüber unterrichtet, dass er die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Inhaltlich gilt im deutschen Datenschutzrecht der Grundsatz der informierten Einwilligung. Der Betroffene ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Er muss also konkret darüber informiert werden, welche Daten erhoben werden und was mit diesen Daten dann genau passiert. Dazu findet man in den schwammigen Klauseln von Apple aber nichts erhellendes.

Die Klauseln von Apple weichen also von den wesentlichen Grundgedanken der §§ 12 Abs. 1 TMG, 4 Abs. 1 BDSG  ab und sind daher als AGB nach § 307 BGB unwirksam.

posted by Stadler at 17:45  

12.4.13

BGH: Einwilligung in Werbeanrufe auch in AGB möglich

Der BGH hat mit Urteil vom 25.10.2012 (Az.: I ZR 169/10) entschieden, dass eine Einwilligung in Werbeanrufe auch im Rahmen von AGB eines Glückspielanbieters möglich sind. Der BGH führt dazu aus:

Der deutsche Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG die Opt-In-Lösung umgesetzt (…). Diese Vorschrift wirkt sich aber nur dann nicht als faktisches Verbot jeder Telefonwerbung im privaten Bereich aus, wenn eine im modernen Geschäftsleben praktikable Möglichkeit besteht, die Einwilligung zu erhalten. Das setzt voraus, dass die Einwilligung grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam erteilt werden kann. (…) Davon geht auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur E-Mail-Werbung aus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33). Soweit früheren Entscheidungen des Senats etwas Abweichendes entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 – I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 – Telefonwerbung VI; Urteil vom 2. November 2000 – I ZR 154/98, VersR 2001, 315), wird daran nicht festgehalten.

Die Frage, ob damit tatsächlich den strengen gesetzlichen Vorgaben, wonach eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist, Genüge getan werden kann, erörtert der BGH leider nicht. Eine ausdrückliche Einwilligung im Rahmen von AGB muss man bereits deshalb als problematisch ansehen, da AGB ja nicht zwingend zur Kenntnis genommen werden müssen, sondern vielmehr die zumutbare Möglichkeit einer Kenntnisnahme für die Einbeziehung von AGB reicht.

Der BGH stützt sich in seiner Entscheidung nicht auf den Wortlaut des UWG, sondern ausschließlich auf die Richtlinie und führt aus, dass die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage erfolgen muss, was voraussetzt, dass der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Das setzt allerdings voraus, dass deutlich gemacht wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst.

Wenn also im Rahmen einer Teilnahme eines Verbrauchers an einem Glückspiel eine Einwilligung in Telefon- oder E-Mail-Werbung eingeholt werden soll, dann kann diese Einwilligung nicht pauschal erfolgen, sondern muss immer Bezug auf ein konkretes Unernehmen und konkrete Produkte nehmen.

posted by Stadler at 11:50  

15.1.13

Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion bei Vorliegen eines Mangels

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 18.12.2012 (Az.: 9 S 166/12) entschieden, dass eine eBay-Auktion vom Verkäufer auch dann vorzeitig abgebrochen werden darf, wenn nach Beginn der Auktion ein Mangel an dem zu versteigernden Gegenstand auftritt, den der Anbieter nicht zu vertreten hat.

Das ergibt sich nach Ansicht des LG Bochum aus einer Auslegung der eBay-AGB, wonach das Verkaufsangebot bei eBay regelmäßig unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Nach Ansicht des LG Bochum sind die eBay-AGB insoweit eher weit auszulegen, so dass unter einer Beschädigung auch ein Mangel zu verstehen ist, weil der Laie nicht zwischen einem Sachmangel und einem Schaden unterscheiden wird.

posted by Stadler at 11:09  

7.11.12

Neue Abmahngefahr für Onlinehändler

Das OLG Bremen hat mit Urteil vom 05.10.2012 (Az. 2 U 49/12) entschieden, dass die Angabe “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” wegen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB AGB-rechtlich unzulässig und damit auch wettbewerbswidrig ist. Demgegenüber soll eine Circa-Angabe allerdings zulässig sein.

Das Argument des Gerichts lautet, dass sich die Beklagte mit der Angabe “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorbehält, wodurch die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte, vor allem die aus §§ 281, 323 und 280 Abs. 2 iVm. § 286 BGB ausgehöhlt würden. Demgegenüber hält das Gericht die Angabe “Lieferfrist ca. 3 Tage” für zulässig.

Nun besteht das Problem des Versandhändlers natürlich darin, dass er ein exaktes Lieferdatum schon deshalb nicht angeben kann, weil er auf die Postlaufzeiten keinen Einfluss nehmen kann, jedenfalls in Fällen des Standardversands. Dies hat der beklagte Händler versucht durch den Begriff “voraussichtlich” zum Ausdruck zu bringen.

Das Urteil des OLG Bremen stellt m.E. semantische Haarspalterei dar. Denn circa deutet ebenso wie voraussichtlich die Möglichkeit einer Abweichung an. Wenn man als Synonym von voraussichtlich beispielsweise vermutlich oder wahrscheinlich ansieht, dann wird man der Circa-Angabe auch keinen entscheidend anderen Wortsinn beimessen können.

Die eBay- und Onlinehändler sollten ihre Angaben jedenfalls entsprechend anpassen, denn es werden sich bestimmt Abmahner finden, die sich auf die Entscheidung des OLG Bremen stürzen.

posted by Stadler at 18:29  

4.10.12

BGH zur Haftungsbegrenzung in AGB

Der BGH hat in einer heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 18.07.2012, Az.: VIII ZR 337/11) zu mehreren AGB-Klauseln eines Ernergieversorgers Stellung genommen. Dabei ging es u.a. auch um die Wirksamkeit einer – in ähnlicher Form – sehr geläufigen Regelung zur Haftungsbegrenzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die verwendete Klausel lautete:

Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet e. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.] Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften e. und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; [wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf].”

Die Klausel ist nach Ansicht des BGH wirksam. Zur Begründung führt das Gericht aus:

Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klausel 4, bei der nur die Haftungsbeschränkung im Streit steht, verstoße gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenzgebot. Die von der Beklagten abstrakt formulierte Haftungsbeschränkung “auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden” ist wirksam.
a) Der Senat hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung Klauseln zu prüfen, in denen die Haftung auf eine bestimmte Summe begrenzt war. Er hat entschieden, dass sich die Wirksamkeit einer summenmäßigen Haftungsbegrenzung in einem Formularvertrag danach richtet, ob die Höchstsumme ausreichend bemessen ist, um die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abzudecken (Senatsurteile vom 27. September 2000 – VIII ZR 155/99, aaO S. 216; vom 25. Februar 1998 – VIII ZR 276/96, aaO S. 133 mwN). Allerdings ist der Verwender nicht gezwungen, die Haftungsbegrenzung durch die Angabe einer Höchstsumme näher darzustellen. Oftmals wird ihm dies nicht möglich sein. Vor allem sind Sonderkunden eines Energieversorgungsunternehmens auch keine in sich homogene Gruppe, so dass sich die Höhe vertragstypischer, im Rahmen der Adäquanz liegender Sach- und Vermögensschäden für sie nicht allgemein bestimmen lässt (Senatsurteil vom 25. Februar 1998 – VIII ZR 276/96, aaO S. 135). Die Haftungsbegrenzung kann daher grundsätzlich auch so erfolgen, dass die Haftung unter Herausnahme atypischer Schäden auf den vertragstypisch zu erwartenden Schaden beschränkt wird (Dammann, aaO § 309 Nr. 7 Rn. 110; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 309 Nr. 7 Rn. 39 f.; MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 309 Nr. 7 Rn. 30; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 27. September 2000 – VIII ZR 155/99, aaO S. 244 f.; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 – VIII ARZ 1/01, BGHZ 149, 89, 99).
b) Dabei sind allerdings die sich aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Anforderungen zu beachten. Das Transparenzgebot verpflichtet die Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner eindeutig und verständlich darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden können (BGH, Urteile vom 17. Januar 1989 – XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 264 mwN; vom 26. Oktober 2005 – VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 23. Februar 2011 – XII ZR 101/09, WM 2011, 1190 Rn. 10; vom 14. März 2012 – VIII ZR 202/11, aaO Rn. 24). Maßstab der Beurteilung sind die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 – VIII ZR 48/05, aaO S. 22; BGH, Urteile vom 15. April 2010 – Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25; vom 23. Februar 2011 – XII ZR 101/09, aaO; vom 14. März 2012 – VIII ZR 202/11, aaO). Auch dem wird die Klausel in der gewählten abstrakten Formulierung gerecht.
aa) Die Unterscheidung, ob ein Schaden vorhersehbar oder unvorhersehbar ist, ist dem durchschnittlichen Vertragspartner eines Energieversorgungsunternehmens geläufig. Bei der Vorhersehbarkeit handelt es sich um einen – gerade auch im Zusammenhang mit Schadensereignissen verwendeten – allgemein gebräuchlichen Begriff. In schadensrechtlichen Zusammenhängen bringt er einen Teil dessen zum Ausdruck, was Fahrlässigkeit ausmacht. Denn Fahrlässigkeit setzt die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus, gegen deren Verwirklichung Vorkehrungen getroffen werden sollten (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2006 – X ZR 46/04, NJW-RR 2006, 965 Rn. 12). Dabei verlangt das zum Fahrlässigkeitsvorwurf gehörende Erfordernis der Vorhersehbarkeit nicht, dass sich der Schädiger vorzustellen vermag, wie sich der Schadenshergang im Einzelnen abspielt und in welcher Weise sich der Schaden verwirklicht. Es genügt vielmehr, dass der Schädiger die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolges im Allgemeinen hätte voraussehen können (BGH, Urteile vom 4. Mai 1993 – VI ZR 283/92, NJW 1993, 2234 unter II 1 b; vom 10. November 1992 – VI ZR 45/92, NJW-RR 1993, 345 unter II 3). Insoweit verkürzt das in der Klausel aufgestellte Vorhersehbarkeitserfordernis eine Haftung der Beklagten für sich allein nicht, sondern erläutert nur eine selbstverständliche Voraussetzung für ihre Haftung bei fahrlässig verursachten Schäden.
bb) Ebenso ist der Begriff des vertragstypischen Schadens für einen durchschnittlichen Vertragspartner hinreichend verständlich. Es handelt sich um einen Ausdruck, der in der Gesetzessprache, aber auch im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendung findet. Die Gebräuchlichkeit des Begriffs “typisch” im Sinne eines “für eine bestimmte Person oder Sache charakteristisch” (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl., S. 946) kommt insbesondere in einer Vielzahl von Gesetzesüberschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 433, 488, 535, 581, 586, 598, 607, 611, 631, 651a, 662, 688, 765 BGB) zum Ausdruck, die mit der Überschrift “Vertragstypische Pflichten” für den jeweiligen Vertragstyp die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, welche dem Vertrag sein Gepräge geben, schlagwortartig umschreiben. Dass der Begriff “vertragstypisch” selbsterklärend ist, zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass der Gesetzgeber bei der genannten Begriffsverwendung im Zuge der Schuldrechtsreform keinen Anlass zur Erläuterung gesehen, sondern seine Bedeutung als selbstverständlich vorausgesetzt hat.

posted by Stadler at 14:03  

27.8.12

Facebook legt Berufung gegen das Freundefinder-Urteil des LG Berlin ein

Wie die Verbraucherzentrale Bundesverband meldet, hat Facebook Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.03.2012 (Az.: 16 O 551/10) eingelegt, durch das der Facebook FreundeFinder als wettbewerbswidrig und verschiedene Bestimmungen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen als unwirksam qualifiziert wurden.

Zum Urteil des LG Berlin hatte ich bereits vor einer Weile gebloggt.

Im Zusammenhang mit dem Urteil des Landgerichts Berlin bin ich außerdem mehrfach gefragt worden, ob mein Blogbeitrag  “Gilt deutsches Datenschutzrecht für Facebook überhaupt?” durch das Urteil hinfällig geworden sei. In meinem Beitrag hatte ich geschrieben, dass § 1 Abs. 5 BDSG nicht vertraglich abbedungen werden kann, während das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 06.03.2012 ausführt:

Deutsches Datenschutzrecht gilt aufgrund zulässiger Rechtswahl. § 1 Abs. 5 BDSG steht dem nicht entgegen.

Das Landgericht Berlin geht also davon aus, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 5 BDSG vertraglich abbedungen werden kann und das Datenschutzrecht der Rechtswahl der Parteien unterliegt. Diese Rechtsmeinung des Landgerichts ist nach meiner Einschätzung juristisch nicht vertretbar.

Das LG Berlin stützt seine Ansicht auf Art 3 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung, übersieht dabei aber Art. 9 der Rom-I-Verordnung. Datenschutzrechtliche Vorschriften gelten als Eingriffsnormen im Sinne von Art. 9, die gerade nicht der freien Rechtswahl unterliegen. Das LG Berlin verliert außerdem kein Wort über Art. 4 der Datenschutzrichtlinie, deren Umsetzung § 1 Abs. 5 BDSG dient. Danach hat jeder Mitgliedstaat die Vorschriften, die er zur Umsetzung der Richtlinie erlässt, auf alle Verarbeitungen personenbezogener Daten anzuwenden. § 1 Abs. 5 BDSG kann deshalb nicht dispositiv sein.

Vor diesem Hintergrund war es bislang auch einhellige Meinung in der juristischen Literatur, dass das Datenschutzrecht gerade nicht der Rechtswahl der Parteien unterliegt.

Bei Facebook ist davon auszugehen, dass es derzeit keine Niederlassung (im datenschutzrechtlichen Sinne) in Deutschland gibt und gleichzeitig aber Daten im Inland erhoben werden, während die maßgebliche Datenverarbeitung durch die verantwortliche Stelle aber dann außerhalb der EU – nämlich in den USA – stattfindet. Deutsches Datenschutzrecht gilt damit nicht aufgrund einer Rechtswahl, sondern nach § 1 Abs. 5 S. 2 BDSG.

Das Urteil des Landgerichts Berlin dürfte zwar im Ergebnis weitgehend zutreffend sein, ist aber teilweise unrichtig begründet worden.


	
posted by Stadler at 12:13  

26.7.12

Kein wirksamer Vertragsschluss bei Branchenbuchabzocke

Werbeschreiben für einen Branchenbucheintrag bei denen der Hinweis auf die Entgeltlichkeit gezielt unauffällig gestaltet ist, sind nicht nur wettbewerbswidrig – wie der I. Senat des BGH bereits im letzten Jahr entschieden hat – sondern führen nach einem Urteil des VII. Zivilsenats des BGH vom heutigen Tag (Az.: VII ZR 262/11) AGB-rechtlich auch nicht zum Abschluss eines wirksamen Vertrages.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß §  305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als “Eintragungsantrag Gewerbedatenbank” nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

posted by Stadler at 16:06  

10.7.12

Wettbewerbswidrigkeit fehlerhafter AGB

Der BGH hat mit Urteil vom 31.05.2012 (Az.: I ZR 45/11) entschieden, dass jedenfalls die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB, die Klauselverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln, zugleich sog. Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen. Das bedeutet, dass die Verwendung von AGB-Klauseln, die gegen diese Vorschriften verstoßen, zusätzlich wettbewerbswidrig sind und nach den Vorgaben des UWG abgemahnt werden können.

Vor diesem Hintergrund ist es es insbesondere dann, wenn man seine AGB ins Netz stellt, besonders wichtig, darauf zu achten, dass keine unzulässigen Klauseln verwendet werden.

Der BGH hat außerdem entschieden, dass selbst eine rechtskräftige Entscheidung über den Unterlassungsanspruch grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Frage hat, ob die vorgerichtliche Abmahnung begründet war. Ein Streit über die Ersatttung von Abmahnkosten kann also selbst dann noch geführt werden, wenn bereits rechtskräftig über den Unterlassungsanspruch entschieden worden ist.

posted by Stadler at 10:59  

4.5.12

Widerrufsrecht auch bei der Änderung eines bestehenden Vertrags

Die vzbv hat ein für Telefon- und Providerkunden wichtiges Urteil erstritten. Das OLG Koblenz hat dem Provider 1&1 mit Urteil vom 28.03.2012 (Az.: 9 U 1166/11) die Verwendung einer AGB-Klausel verboten, derzufolge bei der Inhaltsänderung eines bestehenden Vertrags kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bestehen soll.

Das OLG führt in seiner Urteilsbegründung aus:

Auch die Änderung eines bestehenden Vertrages ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 312b BGB ein Fernabsatzvertrag, der Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig und damit entsprechend über sein Widerrufsrecht zu belehren.

posted by Stadler at 22:13  

6.3.12

Facebook verstößt gegen deutsches Recht

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 06.03.2012 (Az.: 16 O 551/10) entschieden, dass der FriendFinder von Facebook sowie Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des sozialen Netzwerks gegen deutsches Recht verstoßen. Das geht aus einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband hervor, die die Klage gegen Facebook angestrengt hat. Auch das Landgericht Berlin hat mittlerweile eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Damit ist zudem klargestellt, dass das Landgericht Berlin einen Gerichtsstand in Deutschland sowie die Anwendbarkeit des deutschen Rechts bejaht hat.

Interessant wird die Frage sein, wie Facebook auf die Entscheidung reagiert und wo und wie das Urteil notfalls vollstreckt werden soll. Vermutlich wird Facebook aber zunächst Berufung zum Kammergericht einlegen.

Update:
Der Kollege Carsten Ulbricht hat sich noch etwas ausführlicher mit dem Fall beschäftigt und vertritt u.a. die Ansicht, dass Facebook das Urteil, sollte es rechtskräftig werden, nicht einfach ignorieren kann. Das Urteil wird von der vzbv sicherlich mit den Mitteln des Ordnungsgeldes und ggf. der Ordnungshaft vollstreckt werden, sollte sich Facebook nicht an den Urteilsspruch halten. Auch wenn ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR für ein Unternehmen wie Facebook zunächst noch keine sehr große Keule sein dürfte, wäre eine Ordnungshaft gegen den Geschäftsführer / Vorstand von Facebook Ireland dann aber doch eine interessante Sache.

posted by Stadler at 17:06  
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