Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.8.11

OLG Oldenburg: Formularverträge aus dem Netz sind AGB

Vom OLG Oldenburg (Urteil vom   27.05.2011, Az.: 6 U 14/11) kommt eine Entscheidung, die den Juristen nicht besonders überrascht, dafür aber vermutlich die Nutzer von Vertragsformularen aus dem Internet umso mehr.

Kaufvertragsformulare, die aus dem Internet heruntergeladen wurden, sind danach nämlich AGB und unterfallen der strengen AGB-Kontrolle des BGB.

Aus diesem Grund war der im Formularvertrag vorgesehene vollständige Gewährleistungsausschluss unwirksam. Klauseln, die die Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließen, so das Oberlandesgericht, erfassen auch Schadensersatzansprüche, die auf Körper und Gesundheitsschäden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenen Mangels beruhen oder auf grobes Verschulden des Verkäufers gestützt sind. Solche Klauseln sind aber mit § 309 Nr. 7 BGB nicht vereinbar und deshalb unwirksam.

posted by Stadler at 21:32  

14.7.11

Rechtseinräumung in AGB von Amazon ist unwirksam

Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 04.02.2011 (Az.: 4 HK O 9301/10 – rechtskräftig) entschieden, dass folgende Klausel

Hiermit gewähren Sie Amazon, seinen Verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen. Sie gewähren Amazon, seinen Verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern das Recht zur Verwendung des Namens, den Sie in Verbindung mit dem Material übergeben haben.

in den AGB von Amazon zur Einstellung von Bildern oder Inhalten unwirksam ist. Nach Ansicht des Gerichts verstößt diese Klausel gegen §§ 305c Abs. 1, 307 BGB. Diese Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Internetkaufhauses Amazon hiermit nicht zu rechnen brauche. Die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon werden auch nicht dadurch zu üblichen Klauseln, dass das Klauselwerk, in dem sie stehen, sehr weit verbreitet ist, weil es sich bei Amazon um ein marktbeherrschendes Unternehmen handelt

Hintergrund der Streitgkeit war übrigens, dass der Kläger bemerkt hatte, dass ein vom ihm stammendes Produktbild von einem anderen Amazon-Händler verwendet worden ist, der sich dann auf die fragliche AGB-Klausel berufen hat. Amazon war also nicht Partei des Rechtsstreits.

posted by Stadler at 15:36  

28.6.11

Unwirksame Aufrechungsklausel

Eine Klausel, die man in vielen Verträgen und AGB findet, ist in einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 7. April 2011, Az.: VII ZR 209/07) zum Architektenrecht für unwirksam erklärt worden.

Danach ist die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages verwandte Klausel

“Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig”

unwirksam.

Der BGH sieht in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung, weil der der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung dazu gezwungen werden kann, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen.

Diese Rechtsprechung dürfte auch auf andere Werkverträge und eine Vielzahl von IT-Verträgen übertragbar sein.

posted by Stadler at 21:41  

17.2.11

BGH: Sperrung des Mobilfunkanschlusses erst bei Zahlungsverzug mit 75 EUR

Der BGH hat heute über die Zulässigkeit verschiedener Klauseln in AGB von Mobilfunkanbietern entschieden (Urteil vom 17. Februar 2011III ZR 35/10).

Beanstandet hat der BGH hierbei die Regelung, dass der Zugang bereits dann gesperrt werden kann, wenn ein Zahlungsverzug des Kunden mit einem Betrag von EUR 15,50 besteht. Der BGH hat die gesetzgeberische Wertung aus § 45k TKG auf den Mobilfunkbereich übertragen und hält eine Anschlusssperre erst ab einem Entgeltrückstand von EUR 75,- für möglich.

posted by Stadler at 20:39  

8.11.10

OLG Wien bestätigt Schadensersatzpflicht von eBay

Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluss vom 27.09.2010 (Az.: 1  R 182/10g) die Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichts St. Pölten zurückgewiesen, durch das eBay zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als EUR 16.000,- verurteilt worden war.

Der klagende eBay-Nutzer ist Opfer eines betrügerischen deutschen Power-Sellers geworden, an den er den Kaufpreis im Wege der Vorkasse bezahlt hatte, ohne, dass die Kaufsache geliefert worden war. eBay war zuvor von dritter Seite mehrfach auf Unregelmäßigkeiten bei dem Powerseller hingewiesen worden, insbesondere auf massive Verstöße gegen die AGB von eBay. Diese Warnungen hatte eBay nach den gerichtlichen Feststellungen ignoriert und nichts unternommen, um die Käufer zu schützen.

Das OLG weist in seiner Entscheidungsbegründung u.a. darauf hin, dass der von eBay verliehene Platin-Seller-Status auf eine besondere Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers hindeute. Ein unbefangener Kunde, so das OLG Wien, darf aufgrund der von eBay selbst aufgestellten Regeln davon ausgehen, dass ein mit einem Powerseller abgeschlossenes Geschäft in der Regel ein geringeres Risiko beinhaltet, als Geschäfte mit sonstigen Verkäufern. Das wiederum begründet nach Ansicht des OLG Wien erhöhte Sorgfaltspflichten von eBay. Wenn eBay konkrete und nachprüfbare Informationen über Verstöße gegen seine eigenen Regeln vorliegen,  so muss es, nach Meinung des Gerichts, zum Schutz anderer Kunden handeln und eine Überprüfung durchführen.

(via Falle-Internet)

posted by Stadler at 13:50  

13.10.10

OLG Koblenz: AGB von 1&1 in Teilen unzulässig

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 30.09.2010, Az.: 2 U 1388/09) sind einige der Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hostingproviders 1&1 unzulässig.

Betroffen sind u.a. die Vertragsanpassungsklausel, eine Klausel wonach die AGB auch für künfige Vertragsverhältnisse gelten sollen, eine Kostenübernahmereglung bei Rücklastschriften, eine (asymetrische) Kündigungsklausel, eine Höherstufung in einen anderen Tarif bei einmaliger Trafficüberschreitung sowie die Einräumung eines außerordentlichen Kündigungsrechts bei Zahlungsverzug von nur 20 Tagen.

(via Beck-Blog)

posted by Stadler at 21:19  

7.7.10

Datenschutz: Bußgeldverfahren gegen Facebook

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat ein förmliches Bußgeldverfahren gegen Facebook eingeleitet.

Beanstandet wird die Praxis von Facebook die E-Mail- und Handy-Adressbücher seiner Nutzer auszuwerten und sich dadurch auch Daten von Nichtmitgliedern zu verschaffen, diese zu speichern und kommerziell zu nutzen.

Auf ein anderes Bonmot aus den Facebook-AGB weist Telemedicus heute hin:

“Du verstehst, dass wir bezahlte Dienstleistungen und Kommunikationen möglicherweise nicht immer als solche identifizieren.”

Eigentlich wäre es gerade auch die Aufgabe von Verbraucherschutzverbänden gegen derartige Klauseln vorzugehen.

posted by Stadler at 15:01  

27.4.10

Kann Facebook seine Nutzungsbedingungen einfach ändern?

Facebook hat in letzter Zeit seine Nutzungsbedingungen einseitig geändert, ohne die Zustimmung der Nutzer einzuholen. Aber geht das tatsächlich so einfach, oder hätte Facebook vielmehr jeden einzelnen Nutzer fragen müssen? Zuletzt hatte Facebook eine Nutzerabstimmung durchgeführt, um der Kritik entgegenzutreten.

Die Nutzungsbedingungen von Facebook stellen nach deutschem Recht Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Nach der Rechtsprechung sind Klauseln, die AGB ändern, bei sog. Dauerschuldverhältnissen in gewissem Umfang zulässig.  Die Änderung ist aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur dann zulässig, wenn eine nachträgliche Äqivalenzstörung (Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung) vorliegt oder eine Anpassung an eine geänderte Rechtslage vorzunehmen ist. In jedem Fall muss ein gewichtiger sachlicher Grund vorliegen.  Aber auch dann müssen die Änderungsklauseln transparent gefasst sein. Das bedeutet, dass die Regelung so klar und verständlich formuliert sein muss, dass der Nutzer erkennen kann, unter welchen Umständen eine solche Änderung erfolgt.

Wenn man sich jetzt die Nutzungsbedingungen von Facebook ansieht, dann heißt es in Ziff. 13 dazu lapidar:

Wir können diese Erklärung ändern und werden dich über die Facebook Site Governance-Seite darüber informieren und dir eine Möglichkeit zur Reaktion auf die entsprechende(n) Änderung(en) geben.

Diese Klausel lässt jegliche Transparenz vermissen und erläutert noch nicht einmal ansatzweise, unter welchen Umständen und nach welchen Kriterien eine Änderung der Nutzungsbedingungen in Betracht kommt.

Die Klausel verstößt damit gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und ist unwirksam. Das bedeutet dann allerdings auch, dass eine einseitige Änderung der Nutzungsbedingungen durch Facebook den deutschen Nutzern gegenüber auf Basis dieser Klausel nicht möglich ist.

Das dürfte Facebook freilich wenig kümmern, solange man rein faktisch nach den neuen, selbst gesetzten Bedingungen agieren kann.

Es ist mehr als erstaunlich, dass sich dieDatenschützer derzeit primär über Google aufregen und dabei Vorgänge beanstanden, die noch nicht einmal eindeutig rechtswidrig sind, während der wesentlich bedenklichere Akteur Facebook kaum behelligt wird.

Es stellt sich auch die Frage, weshalb Verbraucherschutzverbände und Datenschutzbehörden nicht gegen die in mehreren Punkten rechtswidrigen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von Facebook vorgehen.

posted by Stadler at 08:00  

20.4.10

Kurioser Abmahnfall

Vor zwei Wochen habe ich über eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung berichtet, mit der eine nach der Rechtsprechung des BGH zulässige AGB-Klausel (salvatorische Klausel) beanstandet worden ist.

Ich habe die Abmahnung für meine Mandantin zurückgewiesen und aufgefordert, rechtsverbindlich zu erklären, dass die Unterlassungsaufforderung nicht aufrecht erhalten bleibt.

Und was kommt? Genau, die Erklärung der gegnerischen Anwälte, dass die Unterlassungsaufforderung nicht aufrecht erhalten wird. Natürlich verbunden mit dem Hinweis, dass man meine Kosten nicht erstatten will.

posted by Stadler at 14:55  

8.4.10

Abmahnung salvatorischer Klauseln

Daran, dass mittlerweile auch AGB-Klauseln wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, hat man sich fast schon gewöhnt. Ist ja auch deshalb ganz praktisch, weil fast jeder der online verkauft AGB im Netz hat und man in vielen AGB meistens irgendeine Klauel findet, die sich beanstanden lässt.

Aber auch Klauseln, die sich beim besten Willen nicht beanstanden lassen, werden abgemahnt. Zum Beispiel die Standardformulierung zu salvatorischen Klauseln, die sich praktisch in allen Verträgen und AGB findet:

“Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt”.

Eine solche Abmahnung wurde mir gestern vorgelegt. Man beanstandet einen Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Das mag ja für sog. Ersetzungsklauseln vertretbar sein. Aber zu Erhaltungsklauseln gibt es fast meterweise Rechtsprechung des BGH, wonach solche Klauseln wirksam sind und regelmäßig auch § 139 BGB wirksam abbedingen können.

Klingt mir schwer nach Rechtsmissbrauch.

posted by Stadler at 19:08  
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