Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.3.14

Internet-Portale müssen Kündigung in digitaler Form ermöglichen

Ein kostenpflichtiges Dating-Portal hat in ihren AGB folgende Kündigungsregelung aufgenommen:

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.

Hiergegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Portalbetreiber erfolgreich vor dem Landgericht München I auf Unterlassung (Urteil vom 30.01.2014, Az.: 12 O 18571/13).

Das Landgericht München I geht in seinem Urteil davon aus, dass diese Klausel schon gegen § 309 Nr. 13 BGB verstößt, weil die Klausel „Die Kündigung muss (…) enthalten“, vom Kunden so verstanden werden kann, dass die Kündigung bereits dann unwirksam ist, wenn nur eine dieser Einzelangaben fehlt.

Darüber hinaus nimmt das Gericht aber auch einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB an. Wenn der Vertragsschluss und die gesamte Vertragsabwicklung, wie bei Onlineanbietern üblich, in Textform erfolgt, kann nicht allein für die Kündigung die Schriftform vorgesehen werden. Ein solches Schriftformerfordernis benachteiligt den Kunden unangemessen.

Bei einem Vertrag, der online geschlossen und durchgeführt wird, darf der Kunde nach Ansicht des LG München I generell davon ausgehen, dass er alle notwendigen Erklärungen, also auch die Kündigung, digital in Textform abgeben kann.

posted by Stadler at 11:00  

17.2.14

Kammergericht: Für Facebook gilt deutsches Datenschutzrecht

Bereits vor einigen Wochen hatte ich über eine neue Entscheidung des Kammergerichts berichtet, die eine Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt hatte, wonach der FriendFinder von Facebook sowie Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des sozialen Netzwerks gegen deutsches Recht verstoßen (Urteil vom 24.01.2014, Az.: 5 U 42/12).

Mittlerweile liegt das Urteil im Volltext vor. Die Ausführungen des Gerichts sind vor allem deshalb interessant, weil es eine Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts auf Facebook ausdrücklich bejaht. Das OVG Schleswig geht demgegenüber davon aus, dass für Facebook irisches Datenschutzrecht gilt.

Das Kammergericht stellt maßgeblich darauf ab, dass die Datenverarbeitung bei Facebook faktisch nicht in Irland, sondern in den USA bzw. durch die amerikanische Muttergesellschaft erfolgt. Das KG geht insoweit zudem davon aus, dass Facebbook in Deutschland Daten erhebt, weil es inländische „Mittel“ im Sinne der Datenschutzrichtlinie verwendet, indem es Daten – u.a. Cookies – auf den Computern der Nutzer speichert.

Darüber hinaus weist das Kammergericht auch darauf hin, dass das deutsches Datenschutzrecht zudem aufgrund einer Rechtswahl zwischen Facebook und dem Nutzer gelten würde, weil die Nutzungsbedingungen von Facebook ausdrücklich die Geltung des deutschen Rechts vorsehen.

Die Auffassung, dass für Facebook deutsches Datenschutzrecht gilt, habe ich in einem älteren Blogbeitrag ebenfalls vertreten.

posted by Stadler at 14:52  

27.1.14

Kammergericht bestätigt Urteil des LG Berlin: Facebook verstößt gegen deutsches Recht

Das Landgericht Berlin hatte mit Urteil vom 06.03.2012 (Az.: 16 O 551/10) entschieden, dass der FriendFinder von Facebook sowie Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des sozialen Netzwerks gegen deutsches Recht verstoßen. Zum Urteil des Landgerichts Berlin hatte ich hier, hier und hier gebloggt.

Gegen dieses Urteil hat Facebook erwartungsgemäß Berufung eingelegt, die mit Urteil des Kammgerichts vom 24.01.2014 (Az.: 5 U 42/12) zurückgewiesen wurde. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, in der sehr knappen Pressemitteilung des KG heißt es:

Das Landgericht Berlin hatte der Facebook Ireland Limited mit Urteil vom 6. März 2012 bestimmte Verfahrensweisen bei der Versendung von Freundschaftsanfragen an Dritte untersagt und die Verwendung eines unzureichenden Hinweises auf Datenimport bei der Registrierung beanstandet. Ferner hatte es Facebook die Verwendung verschiedener Vertragsklauseln verboten (vgl. PM 11/2012 und 12/2012). Hiergegen hatte Facebook Berufung zum Kammergericht eingelegt, die heute vom Kammergericht zurückgewiesen worden ist.

posted by Stadler at 09:00  

19.11.13

25 Klauseln der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von Google unwirksam

Laut einer Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands hat das Landgericht Berlin (Az.: 15 O 402/12) entschieden, dass 25 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen von Google unwirksam sind. Auf Abmahnung des vzbv hatte sich Google geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, weshalb der Verband Unterlasusngsklage erhoben hat. Dass die Datenschutzerklärung von Google nicht rechtskonform ist, hatte ich bereits vor längerer Zeit erläutert.

Das schriftliche Urteil dürfte noch nicht vorliegen. Man darf auf die Urteilsbegründung gespannt sein.

posted by Stadler at 17:59  

30.10.13

Drosselklauseln der Telekom bei Flatrates unwirksam

Das Landgericht Köln (Urteil vom 30.10.2013, Az.: 26 O 211/13) hat laut einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW AGB-Klauseln der Telekom für unwirksam erklärt, die eine Drosselung des Surftempos bei Internet-Flatrates im Festnetz vorsehen.

Diese Entscheidung ist nicht überraschend, ähnliche Entscheidungen auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage gab es bereits für den Mobilfunkbereich.

Man darf hieraus aber keinesfalls die Schlussfolgerung ziehen, dass den Providern damit eine Drosselung generell untersagt wäre. Die unangmessene Benachteiligung, die das Landgericht Köln offenbar angenommen hat, dürfte vor allen Dingen daraus resultieren, dass die Telekom den Tarif als Flatrate vermarktet hat und der Kunde bei Flatrates, die ja auch gerne entsprechend vollmundig beworben werden, nicht mit einer Volumenbeschränkung rechnen muss.

Tarifmodelle, die nach dem Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens gedrosselt werden, müssen dann eben anders bezeichnet und beworben werden und mit einem deutlichen Hinweis auf die Drosselung versehen sein. Sie sind aber sicherlich nicht per se unzulässig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es ist damit zu rechnen, dass die Telekom Berufung einlegen wird.

Update:
Nachdem das Urteil bereits im Volltext vorliegt, lässt sich die rechtliche Einschätzung nunmehr noch ergänzen. Das Gericht geht davon aus, dass es sich um eine überraschende AGB-Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) handelt und diese zudem nach §§ 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam ist. Das Landgericht ist der Ansicht, dass durch die Drosselklausel das Hauptleistungsversprechen (Flatrate) erheblich eingeschränkt und der Kunde dadurch unangmessen benachteiligt wird. Maßgbelich hierfür ist die Verwendung des Begriffs der „Flatrate“, durch den die Telekom zu erkennen gibt, dass sie einen Internetzugang ohne Einschränkung und versteckte Kosten gewährt.

Vor diesem Hintergrund liegt nach Ansicht des LG Köln zudem eine ungewöhnliche Klausel vor, der ein Überrumpelungseffekt innewohnt, so dass auch die Voraussetzungen einer Unwirksmkeit nach § 305c BGB vorliegen. Der Kunde muss nicht damit rechnen, dass die Flatrate durch die AGB eingeschränkt wird.

posted by Stadler at 11:56  

24.9.13

Urheberrechtlicher Schutz von AGB

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 08.08.2013 (Az.: 137 C 568/12) entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) urheberrechtlichen Schutz genießen. Demzufolge stellt die Übernahme fremder AGB eine Urheberrechtsverletzung dar, die im konkreten Fall dann auch dazu geführt hat, dass ein Schadensersatz von EUR 615,- zuerkannt wurde.

Voraussetzung einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Sprachwerks ist allerdings das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Das trifft auf AGB nur dann zu, wenn es sich nicht um juristische Standardformulierungen handelt. Außerdem darf das Urheberrecht nicht die Verwendung präziser rechtlicher Formulierungen behindern.

Unter diesen Voraussetzungen haben bereits mehrere Gerichte die Schutzfähigkeit von AGB als Sprachwerke im Sinne des UrhG bejaht.

posted by Stadler at 14:02  

3.9.13

Facebook will wieder mal Nutzerdaten kommerziell verwerten

Facebook möchte seine Nutzungsbedingungen erneut ändern und zwar wiederum in relativ drastischer Weise zu Lasten der Nutzer, wie der Vorschlag für die „Erklärung der Rechte und Pflichten“ belegt. In der dortigen Ziff. 10 heißt es:

Unser Ziel ist es, Werbeanzeigen und sonstige kommerzielle bzw. gesponserte Inhalte, die für unsere Nutzer und Werbetreibenden wertvoll sind, zur Verfügung zu stellen. Um uns dabei zu helfen, erklärst du dich mit Folgendem einverstanden:

1. Du erteilst uns deine Erlaubnis zur Nutzung deines Namens, Profilbilds, deiner Inhalte und Informationen im Zusammenhang mit kommerziellen, gesponserten oder verwandten Inhalten (z. B. eine Marke, die dir gefällt), die von uns zur Verfügung gestellt oder aufgewertet werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass du einem Unternehmen bzw. einer sonstigen Organisation die Erlaubnis erteilst, uns dafür zu bezahlen, deinen Namen und/oder dein Profilbild zusammen mit deinen Inhalten oder Informationen ohne irgendeine Entlohnung für dich zu veröffentlichen. Wenn du eine bestimmte Zielgruppe für deine Inhalte oder Informationen ausgewählt hast, werden wir deine Auswahl bei deren Nutzung respektieren. Solltest du jünger als achtzehn (18) Jahre alt sein bzw. gemäß einer anderen gesetzlichen Altersgrenze als minderjährig gelten, versicherst du, dass mindestens ein Elternteil bzw. Erziehungsberechtigter den Bedingungen dieses Abschnitts (sowie der Verwendung deines Namens, Profilbilds, deiner Inhalte und Informationen) in deinem Namen zugestimmt hat.

2. Wir geben deine Inhalte und Informationen nicht ohne deine Zustimmung an Werbetreibende weiter.

3. Du verstehst, dass wir bezahlte Dienstleistungen und Kommunikationen möglicherweise nicht immer als solche kennzeichnen.

Facebook möchte also den Namen, das Profilbild und die Inhalte von Nutzern für kommerzielle Zwecke verwenden, sprich damit Geld verdienen.

Vor der Frage, ob diese Änderungen mit den Vorgaben des deutschen Rechts vereinbar sind, steht natürlich die Klärung der Frage, ob deutsches Recht überhaupt gilt. Man sollte sich hierbei freilich nicht von der Streitfrage ablenken lassen, ob Facebook an deutsches oder irisches Datenschutzrecht gebunden ist.

Denn hier geht es vordergründig um Nutzungsbedingungen und damit um AGB-Kontrolle. Es geht hierbei auch nicht primär um datenschutzrechtliche Fragen, sondern gerade auch um solche des Persönlichkeitsrechts und des Urheberrechts. Facebook regelt sogar selbst die Geltung von deutschem Recht. § 17 Nr. 3 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ enthält eine Ausnahmebestimmung für deutsche Nutzer dahingehend, dass diese Erklärung deutschem Recht unterliegt. Eine Rechtswahlklausel die ausländisches Recht zu Lasten eines Verbrauchers zur Anwendung bringen wollte, würde eine unangemessene Benachteiligung darstellen und wäre nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam.

Bei den neuen Regelungen von Facebook dürfte es sich inhaltlich um überraschende Klauseln im Sinne von § 305c BGB handeln. Man wird darüber hinaus aber auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB diskutieren können.

Die Regelung wonach kommerzielle Kommunikation nicht immer als solche gekennzeichnet wird, verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 3 UWG. Die Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen ist wettbewerbswidrig. Zudem wird damit auch gegen § 6 Abs. 1 TMG verstoßen. Danach muss kommerzielle Kommunikation klar als solche zu erkennen sein. Es handelt sich hierbei übrigens um eine europarechtliche Vorgabe.

Es bleibt also festzuhalten, dass sich Facebook einmal mehr nicht um deutsches und europäisches Recht schert.

posted by Stadler at 09:09  

7.5.13

Zentrale Datenschutzklauseln von Apple sind rechtswidrig

Was vielen Juristen schon länger klar war, ist nunmehr in Deutschland auch erstmals gerichtlich bestätigt worden. Mehrere von Apple verwendete Datenschutzklauseln sind rechtswidrig.

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 30.04.2013, AZ.: 15 O 92/12) verurteile Apple, auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hin, zur Unterlassung von insgesamt acht für Apple zentralen Datenschutzklauseln.

Danach ist die Regelung, nach der Apple und seine verbundenen Unternehmen die Kundendaten untereinander austauschen und mit anderen Daten verbinden können, ebenso unwirksam, wie die Klausel, dass Apple auch Daten von Freunden und Familienangehörigen erheben darf, die der Apple-Kunde im Rahmen des Produktversandes oder aus anderen Gründen zur Verfügung stellt. Unwirksam ist zudem die Klausel, wonach die Erhebung von personenbezogenen Daten gleichzeitig dazu berechtigt, den Kunden über neue Produkte, Updates und Veranstaltungen zu informieren.

Auch die Klauseln, nach denen Apple die erhobenen Daten an strategische Partner und andere Dritte weitergeben darf, um beispielsweise Produkte zur Verfügung zu stellen oder Apple beim Marketing gegenüber Kunden zu helfen, hat das Landgericht Berlin beanstandet.

Ebenfalls rechtswidrig sind die Regeln zur Erhebung von Standortdaten der Apple-Nutzer (Geolocation).

Das Gericht beanstandet im Einzelnen immer wieder, dass Apple eine nur allgemeine und globale Einwilligung in Datenverarbeitungsprozesse einholt, ohne, dass der Kunde erfährt, welche Daten konkret betroffen sind. Auch die fehlende Erläuterung des Zwecks der Datenverarbeitung wird mehrfach beanstandet und bei der Datenweitergabe an Dritte auch die fehlende Information darüber, wer diese Dritten sind.

Apple wird diese Entscheidung vermutlich nicht rechtskräftig werden lassen und Berufung einlegen. Einige der Klauseln sind allerdings derart intransparent, dass man überwiegende Erfolgsaussichten von Apple wohl kaum attestieren kann.

Der vzbv geht in letzter Zeit verstärkt auch gegen die großen Player der TK- und IT-Wirtschaft vor und nimmt damit die Interessen der Nutzer und Verbraucher sehr effektiv wahr.

Der Kollege Dosch berichtet ebenfalls etwas ausführlicher über das Urteil.

Update:
Der Kollege Carlo Piltz thematisiert zu Recht die Frage, ob deutsches Datenschutzrecht hier überhaupt anwendbar ist und kritisiert die diesbezügliche Begründung des Landgerichts. In einem älteren Blogbeitrag habe ich am Beispiel Facebooks schon einmal dargelegt, weshalb ich deutsches Datenschutzrecht in derartigen Konstellationen für anwendbar halte. Die Frage ist freilich derzeit äußerst umstritten, wie aktuelle verwaltungsgerichtliche Entscheidungen aus Schleswig-Holstein zeigen.

Die vom Kollegen Härting geäußerte Kritik an der Entscheidung des Landgerichts Berlin teile ich nicht. Sie wählt bereits einen unzutreffenden Ansatz. Nach dem geltenden Recht ist eine Datenverarbeitung nur dann zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift die Datenverarbeitung erlaubt (§§ 4 Abs. 1 BDSG, 12 Abs. 1 TMG). Rechtsvorschriften, die die gerügte Datenverarbeitung erlauben würden, sind nicht ersichtlich.

Apple könnte sich also nur auf eine Einwilligung berufen, die man bei Apple in der Tat versucht im Hinblick auf diese Klauseln auch einzuholen. Die mir bekannten Einwilligungserklärungen von Apple genügen aber noch nicht einmal den formellen Anforderungen von § 13 Abs. 2 TMG. Weder kann der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen, noch wird er darüber unterrichtet, dass er die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Inhaltlich gilt im deutschen Datenschutzrecht der Grundsatz der informierten Einwilligung. Der Betroffene ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Er muss also konkret darüber informiert werden, welche Daten erhoben werden und was mit diesen Daten dann genau passiert. Dazu findet man in den schwammigen Klauseln von Apple aber nichts erhellendes.

Die Klauseln von Apple weichen also von den wesentlichen Grundgedanken der §§ 12 Abs. 1 TMG, 4 Abs. 1 BDSG  ab und sind daher als AGB nach § 307 BGB unwirksam.

posted by Stadler at 17:45  

12.4.13

BGH: Einwilligung in Werbeanrufe auch in AGB möglich

Der BGH hat mit Urteil vom 25.10.2012 (Az.: I ZR 169/10) entschieden, dass eine Einwilligung in Werbeanrufe auch im Rahmen von AGB eines Glückspielanbieters möglich sind. Der BGH führt dazu aus:

Der deutsche Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG die Opt-In-Lösung umgesetzt (…). Diese Vorschrift wirkt sich aber nur dann nicht als faktisches Verbot jeder Telefonwerbung im privaten Bereich aus, wenn eine im modernen Geschäftsleben praktikable Möglichkeit besteht, die Einwilligung zu erhalten. Das setzt voraus, dass die Einwilligung grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam erteilt werden kann. (…) Davon geht auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur E-Mail-Werbung aus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33). Soweit früheren Entscheidungen des Senats etwas Abweichendes entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 – I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 – Telefonwerbung VI; Urteil vom 2. November 2000 – I ZR 154/98, VersR 2001, 315), wird daran nicht festgehalten.

Die Frage, ob damit tatsächlich den strengen gesetzlichen Vorgaben, wonach eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist, Genüge getan werden kann, erörtert der BGH leider nicht. Eine ausdrückliche Einwilligung im Rahmen von AGB muss man bereits deshalb als problematisch ansehen, da AGB ja nicht zwingend zur Kenntnis genommen werden müssen, sondern vielmehr die zumutbare Möglichkeit einer Kenntnisnahme für die Einbeziehung von AGB reicht.

Der BGH stützt sich in seiner Entscheidung nicht auf den Wortlaut des UWG, sondern ausschließlich auf die Richtlinie und führt aus, dass die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage erfolgen muss, was voraussetzt, dass der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Das setzt allerdings voraus, dass deutlich gemacht wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst.

Wenn also im Rahmen einer Teilnahme eines Verbrauchers an einem Glückspiel eine Einwilligung in Telefon- oder E-Mail-Werbung eingeholt werden soll, dann kann diese Einwilligung nicht pauschal erfolgen, sondern muss immer Bezug auf ein konkretes Unernehmen und konkrete Produkte nehmen.

posted by Stadler at 11:50  

15.1.13

Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion bei Vorliegen eines Mangels

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 18.12.2012 (Az.: 9 S 166/12) entschieden, dass eine eBay-Auktion vom Verkäufer auch dann vorzeitig abgebrochen werden darf, wenn nach Beginn der Auktion ein Mangel an dem zu versteigernden Gegenstand auftritt, den der Anbieter nicht zu vertreten hat.

Das ergibt sich nach Ansicht des LG Bochum aus einer Auslegung der eBay-AGB, wonach das Verkaufsangebot bei eBay regelmäßig unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Nach Ansicht des LG Bochum sind die eBay-AGB insoweit eher weit auszulegen, so dass unter einer Beschädigung auch ein Mangel zu verstehen ist, weil der Laie nicht zwischen einem Sachmangel und einem Schaden unterscheiden wird.

posted by Stadler at 11:09  
« Vorherige SeiteNächste Seite »