Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.3.13

OLG Düsseldorf: Vodafone muss IP-Adressen nicht zu Auskunftszwecken speichern

Internetzugangsprovider – im konkreten Fall Vodafone – sind nach mehreren Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 07.03.2013 nicht verpflichtet, dynamische IP-Adressen ihrer Kunden zu speichern, um damit die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu ermöglichen.

Mehrere Rechteinhaber hatten zunächst beim Landgericht Düsseldorf Beschlüsse erwirkt, mit denen die „Sicherung“ von IP-Adressen aus der jeweils laufenden Internetverbindung angeordnet und die Verwendung der gesicherten Daten zum Zweck der Auskunftserteilung gestattet wurde. Dadurch sollten Filesharer ermittelt werden. Diese Beschlüsse hat das Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben.

Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf auf die vorhandenen Daten beschränkt. Eine Pflicht solche Daten zu speichern oder zu sichern, besteht nach Auffassung des Senats nicht.

Die Entscheidugen wurden mitgeteilt von den Kollegen Loschelder, die Vodafone vertreten haben. Im Beck-Blog findet sich hierzu ebenfalls eine ANmerkung.

posted by Stadler at 15:21  

10.8.12

BGH: Providerauskunft in Filesharingfällen auch ohne gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung

Der BGH hat mit Beschluss vom 19. April 2012 (Az.: I ZB 80/11) entschieden, dass Internet-Service-Provider in Fällen des Filesharings auch dann zur Auskunft über die Person des Inhabers eines Internetanschlusses verpflichtet sind, wenn dem betroffenen Kunden keine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgeworfen wird.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es zur Begründung:

Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung (im Streitfall das offensichtlich unberechtigte Einstellen des Musikstücks in eine Online-Tauschbörse) gegebene Anspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (im Streitfall die Deutsche Telekom AG als Internet-Provider), setzt – so der Bundesgerichtshof – nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich eine solche Voraussetzung nicht. Sie widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Dem Rechtsinhaber, stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu. Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte. In den Fällen, in denen – wie im Streitfall – ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG besteht, hat das Gericht dem Dienstleister auf dessen Antrag nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG zu gestatten, die Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, unter Verwendung von Verkehrsdaten zu erteilen. Ein solcher Antrag setzt – so der Bundesgerichtshof – gleichfalls kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet.

Diese Auslegung des BGH entspricht jedenfalls nicht der Gesetzesbegründung, die eine doppelte Gewerbsmäßigkeit verlangt. Danach muss also sowohl die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß erreichen, als auch der Provider seine Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbringen. Zu dieser Frage gab es im Gesetzgebungsverfahren sogar eine Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 16/5048, S. 65), wonach Auskunftsansprüche nur dann vorgesehen seien, wenn die Rechtsverletzung selbst in gewerblichem Ausmaß vorgenommen wird. Diese Auslegung entsprach auch der bisherigen h.M. in Rechtsprechung und Literatur.

Der Bundesgerichtshof ist nicht an die Gesetzesbegründung gebunden, zumal die sog. historische Auslegung nach der juristischen Methodenlehre gegenüber der wörtlichen und der sog. teleologischen Auslegung als nachrangig gilt. Dies bringt er in seiner Entscheidungsbegründung auch deutlich zum Ausdruck.

Gleichwohl zeigt diese rechteinhaberfreundliche Entscheidung, dass der I. Senat dem Gesetzgeber hier die Gefolgschaft verweigert. Andererseits hätte der Gesetzgeber den Wortlaut natürlich auch so fassen können, dass dem BGH die Möglichkeit der abweichenden Auslegung versperrt wird. Es sind also einmal mehr handwerkliche Mängel der Gesetzgebung, die dem BGH eine Auslegung ermöglichen, die ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht gewollt war.

Der BGH nimmt in diesem Beschluss außerdem zur Frage Stellung, ob dynamische IP-Adressen Verkehrsdaten im Sinne von § 3 Nr. 30 TKG sind und bejaht dies unter der Voraussetzung, dass eine Verknüpfung der dynamischen IP-Adresse mit dem Nutzer nur unter Verwendung der jeweils hierzu gespeicherten Verkehrsdaten wie Datum und Uhrzeit der Verbindung möglich ist.

Der BGH begründet anschließend – unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung – dass auch das Fernmeldegeheimnis einer solchen Auskunftserteilung nicht engegensteht.

Leider erläuert der BGH nicht näher, was er sich unter einer offensichtlichen Rechtsverletzung vorstellt, sondern unterstellt lediglich apodiktisch, dass eine offensichtliche Verletzung des Urheberrechts vorliegt. Das Problem, dass der Anschlussinhaber allenfalls in jedem zweiten Fall der tatsächliche Verletzer ist, thematisiert der BGH nicht. Die nach dem Gesetz und auch von Verfassungs wegen durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung müsste aber genau bei dieser Frage ansetzen.

Kann man in Bezug auf einen Anschlussinhaber von einer offensichtlichen Rechtsverletzung sprechen, obwohl bei statistischer Betrachtung feststeht, dass im Durchschnitt nur etwa jeder zweite Anschlussinhaber gleichzeitig der Verletzer ist? Oder ist eine Inanspruchnahme des Anschlussinhabers nur dann verhältnismäßig, wenn offensichtlich ist, dass er selbst die Rechtsverletzung begangen hat. Diese Fragen, die durchaus von verfassungsrechtlicher Dimension sind, stellt und beantwortet der BGH nicht.

Der BGH setzt sich deshalb mit einem zentralen Aspekt erst gar nicht auseinander, weshalb mich die Entscheidung des Senats nicht überzeugt.

posted by Stadler at 16:51  

20.7.12

ACTA, CETA und wieder einmal Providerhaftung

Nachdem unlängst Vorwürfe laut wurden, die EU-Kommission wolle das vom Parlament gestoppte ACTA-Abkommen über neue bilaterale Akommen wie CETA – das in Entwurfsfassungen unzweifelhaft inhaltliche Übereinstimmungen mit ACTA aufwies – quasi über die Hintertür Stück für Stück dennoch einführen, war die Kommission bemüht abzuwiegeln und verwies darauf, dass diese Entwurfsfassungen veraltet und überholt seien.

Der kanadische Rechtswissenschaftler Michael Geist erläutert in seinem Blog, weshalb er das Dementi der Kommission nicht für überzeugend hält. Die Kommission will sich nach eigener Aussage für das mit Kanada geplante Abkommen namens CETA nunmehr nämlich inhaltlich stärker an ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Korea anlehnen.

Wenn man sich dann mit diesem Handelsabkommen näher befasst, findet man unter Artikel 10.46 schließlich folgende interessante Passage:

An interlocutory injunction may also be issued against an intermediary ( 69 ) whose services are being used by a third party to infringe copyright, related rights, trademarks or geographical indications.

Die Fußnote 69, auf die dort verwiesen wird, bringt dann etwas mehr Klarheit:

For the purposes of this paragraph, the scope of ‘intermediary’ is determined in each Party’s legislation, but shall include those who deliver or distribute infringing goods, and also where appropriate, include online service providers.

Vermittler in diesem Sinne sind also Lieferanten und Distributoren rechtsverletzender Güter, zu denen auch Internet Service Provider zählen. Diese offene Formulierung umfasst, gerade weil auch auf die bloße “Lieferung” abgestellt wird, sowohl Zugangs- als auch Hosting-Provider.

Hier tauchen also genau die Elemente wieder auf, die während der ACTA-Verhandlungen auf öffentlichen Druck hin in der endgültigen Fassung gestrichen worden sind. Man muss also kein Verschwörungstheoretiker sein, um daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Kommission an ihrer Idee der Inpflichtnahme von Providern zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen festhält. Netzsperren und Modelle wie Three-Strikes-Out bzw. Hadopi bleiben damit Bestandteil der europäischen Agenda.

 

posted by Stadler at 10:21  

6.7.12

EuGH entscheidet über Netzsperren

Der österreichische OGH hat dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 11.05.2012 (Az.: 4Ob6/12d) eine Reihe von interessanten Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, u.a. zur Zulässigkeit der Anordnung von Netzsperren gegen Zugangsprovider wegen Urheberrechtsverletzungen sowie die Frage, ob privilegierte Privatkopien nur dann zulässig sein können, wenn die Kopiervorlage rechtmäßig ist.

Hintergrund der Vorlage an den EuGH sind Entscheidungen österreichischer Gerichte, durch denen Access-Providern verboten wurde, ihren Kunden Zugang zur – mittlerweile ohnehin geschlossenen – Plattform kino.to zu vermitteln.

Die Vorlagefragen betreffen die Auslegung der sog. InfoSoc-Richtlinie und lauten:

1. Ist Art 8 Abs 3 RL 2001/29/EG (Info-RL) dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Internet zugänglich macht (Art 3 Abs 2 Info-RL), die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen?

2. Wenn Frage 1 verneint wird:

Sind eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Art 5 Abs 2 lit b Info-RL) und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung (Art 5 Abs 1 Info-RL) nur dann zulässig, wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde?

3. Wenn Frage 1 oder Frage 2 bejaht wird und daher gegen den Access-Provider des Nutzers gerichtliche Anordnungen nach Art 8 Abs 3 Info-RL zu erlassen sind:

Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider ganz allgemein (also ohne Anordnung konkreter Maßnahmen) zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten Website zu ermöglichen, solange dort ausschließlich oder doch weit überwiegend Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden, wenn der Access-Provider Beugestrafen wegen Verletzung dieses Verbots durch den Nachweis abwenden kann, dass er ohnehin alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat?

4. Wenn Frage 3 verneint wird:

Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider bestimmte Maßnahmen aufzutragen, um seinen Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu erschweren, wenn diese Maßnahmen einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordern, aber auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können?

Möglicherweise wird sich der EuGH im Rahmen seiner Entscheidung auch mit dem Verhältnis von InfoSoc-Richtlinie und E-Commerce-Richtlinie auseinandersetzen, denn die E-Commerce-Richtlinie enthält speziell für Zugangsprovider weitgehende Haftungserleichterungen. Der EuGH hat hierzu bereits im letzten Jahr entschieden, dass eine richterliche Anordnung gegenüber einem Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Einrichtung eines Systems der Filterung der von ihm durchgeleiteten elektronischen Kommunikationen, das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist, gegen das Unionsrecht verstößt.

Das Verfahren ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-314/12 anhängig.

(via e-comm)

posted by Stadler at 22:47  

16.6.12

USA: Haftung von Providern und Informationsmittlern befürchtet

Die Electronic Frontier Foundation (EFF) berichtet über eine Klage des Internet Archives gegen ein neues Gesetz des Staates Washington, durch das die sexuelle Ausbeutung Minderjähriger bekämpft werden soll. Das Internet Archive stört sich vor allen Dingen an folgender Formulierung des Gesetzes:

A person commits the offense of advertising commercial sexual abuse of a minor if he or she knowingly publishes, disseminates, or displays, or causes directly or indirectly, to be published, disseminated, or displayed, any advertisement for a commercial sex act, which is to take place in the state of Washington and that includes the depiction of a minor.

Die Unschärfe der Gesetzesformulierung lässt eine weitreichende Haftung von jedermann möglich erscheinen, der direkt oder indirekt die Veröffentlichung oder die Anzeige von Content verursacht, der sexuellen Kontakt mit Minderjährigen bewirbt. Das Internet Archive befürchtet deshalb, dass gerade Informationsmittler wie Internet-Service-Provider, Internet-Cafes oder Bibliotheken von dem Gesetz betroffen sein werden. Das Internet Archive stützt seine Klage auf amerikanisches Bundesrecht, insbesondere auf die Meinungs- und Informationsfreiheit.

Der Versuch, Informationsmittler und technische Dienstleister für fremde Inhalte verantwortlich zu machen, ist also keineswegs ein deutsches oder europäisches Phänomen.

posted by Stadler at 15:22  

1.6.12

Treffende juristische Analyse des Urteils Klehr ./. Kompa des LG Hamburg

Vor einigen Tagen habe ich hier über ein Urteil des Landgerichts Hamburg berichtet, durch das dem bloggenden Rechtsanwalt Markus Kompa der Verweis auf einen Filmbeitrag des ZDF, der über YouTube abrufbar war, verboten worden ist. Das Urteil hat für viel Diskussionsstoff und zahlreiche Medienberichte gesorgt.

Gerade lese ich eine wirklich scharfsinnige juristische Analyse des Urteils, die von dem hochgeschätzten Kollegen Dr. Ralf Petring stammt. Petring hat sich die Urteilsbegründung genauer angesehen und legt eine ganze Reihe von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten der Argumentation des Landgerichts offen.

posted by Stadler at 22:59  

30.5.12

BGH zur Haftung bei der Einbindung von RSS-Feeds

Der BGH hat mit Urteil vom 27. März 2012 (Az.: VI ZR 144/11), das heute im Volltext veröffentlicht wurde, entschieden, dass der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.

Der BGH nimmt in seinem Urteil zunächt zu der Frage Stellung, unter welchen Voraussetzungen man sich online fremde Inhalte zu eigen macht und erläutert, dass jemand, der Nachrichten aus fremden Blogs und Websites einbindet, sich diese Nachrichten grundsätzlich nicht zu eigen macht, wenn keine redaktionelle Kontrolle stattfindet und erkennbar bleibt, dass es sich um Fremdinhalte handelt. Hierzu führt der Senat aus:

Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter die auf seinem Internetportal eingestellten Inhalte, die er nicht selbst geschaffen hat, zu eigen macht, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind. Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint. Auch lediglich undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Vertreiber zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat. Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem Abdruck einer Presseschau der Fall (vgl. BVerfG NJW 2004, 590, 591; WM 2009, 1706, 1709; Senatsurteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 11 mwN). Im Streitfall liegt es vergleichbar.

Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts wird im Streitfall eine redaktionelle Kontrolle nicht durchgeführt; vielmehr ist der beanstandete Feed automatisiert im Rahmen eines bestehenden Abonnementvertrages zwischen der Beklagten und der Streithelferin ungeprüft übernommen worden.
Die auf der Website der Beklagten dargestellten Inhalte sind auch als fremd gekennzeichnet worden, indem sich direkt unter der Überschrift der Verweis auf die Ursprungs- bzw. Zielseite – hier: “Bild.de” – befindet. Dadurch wird dem Leser hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem Artikel nicht um eine eigene Berichterstattung der Beklagten, sondern um eine fremde Nachricht – hier: der Streithelferin – handelt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Betreiberin des Informationsportals eine inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Nachrichten Dritter übernehmen wollte, finden sich nicht. Die Internetseite der Beklagten war nach den unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen als Informationsportal ausgestaltet, welches keine eigenen Inhalte enthielt, sondern mit Hilfe sogenannter RSS-Feeds Schlagzeilen aus Medien und Blogs wiedergab und jeweils einen Link zu dem entsprechenden Ursprungsartikel bereit hielt. In dem Impressum wies die Beklagte insofern unter anderem darauf hin, dass “alle Artikel und grafischen Elemente, so wie sie sind, … weiterverbreitet werden”.
Unter diesen Umständen reicht entgegen der Auffassung der Revision im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung allein die Tatsache, dass die Beklagte die Medien, von denen sie mittels eines Abonnementvertrages die RSS-Feeds bezog, vorausgewählt hatte, nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des “Zu-Eigen-Machens” zu begründen.

Anschließend verneint der BGH eine Störerhaftung in Form der sog. Verbreiterhaftung. Hierzu wird im Urteil folgendes ausgeführt:

Die Störerhaftung in der Form der Verbreiterhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Denn zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 13 mwN; BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, WM 2009, 1706). Eine Haftung des Verbreiters fremder Nachrichten als Störer setzt deshalb die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, aaO Rn. 22 und vom 30. Juni 2009 – VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 – Domainverpächter, jeweils mwN).

Der Betreiber eines Informationsportals, der wie die Beklagte erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stellt, ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den Betreiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, aaO Rn. 24 – Hostprovider und vom 30. Juni 2009 – VI ZR 210/08, aaO Rn. 27 – Domainverpächter).

Wichtig erscheint mir auch noch folgende Urteilspassage:

Im Streitfall hat die Beklagte, nachdem sie von den Klägern auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihrer Mandantin durch die Streithelferin hingewiesen worden ist, die beanstandete Berichterstattung aus ihrem Angebot genommen. Infolgedessen ist sie nicht zur Störerin geworden und war auch keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt.

Wer also als sog. mittelbarer Störer einen bestimmten fremden Inhalt entfernt, nachdem er von einer Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden ist, hat damit die ihn treffende Verpflichtung erfüllt. Ein Unterlassungsanspruch besteht in diesem Fall gegen ihn dann nicht mehr.

posted by Stadler at 11:22  

8.5.12

Prüfpflichten von Bewertungsportalen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Betreiber eines Bewertungsportals dazu verurteilt (Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12), eine negative Bewertung eines Zahnarztes zu unterlassen.

Laut der Pressemitteilung des Landgerichts sei der Internetprovider (Portalbetreiber) auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin verpflichtet, den Sachverhalt sorgfältiger zu prüfen. Insbesondere müsse er sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür vorlegen lassen, dass die zahnärtztliche Behandlung tatsächlich stattgefunden hat.

Meines Erachtens überdehnt das Landgericht damit die Grundsätze der Haftung des lediglich mittelbaren Störers deutlich. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass eine Pflicht zum Einschreiten nur dann besteht, wenn der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Der BGH ist zwar der Ansicht, dass der Portalbetreiber die Beschwerde an den Autor der Bewertung weiterleiten und sich ggf. um eine Stellungnahme bemühen muss. Das hat der Portalbetreiber im vorliegenden Fall allerdings auch getan.

Wenn der Autor daraufhin bei seiner Aussage bleibt, ist es für den Portalbetreiber schwierig, eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Wenn man an dieser Stelle vom Portalbetreiber verlangt, er müsse sich von dem Äußernden einen Nachweis vorlegen lassen, so würde dies eine erhebliche Erschwerung der Tätigkeit von Meinungs- und Bewertungsplattformen mit sich bringen. Denn einen solchen Nachweis wird der Autor des Beitrags regelmäßig nicht beibringen und vielfach auch nicht beibringen können, mit der Folge, dass ein Großteil derartiger Beiträge zur Vermeidung einer Haftung zu löschen wären.

Dieses Ergebnis würde allerdings der Bedeutung von Meinungs- und Bewertungsportalen für die Meinungsfreiheit und gerade auch für die Informationsfreiheit nicht gerecht. Der BGH hat insoweit bereits Anforderungen gestellt, die man im Lichte der Meinungsfreiheit als grenzwertig erachten muss. Diese Anforderungen weitet die instanzgerichtliche Rechtsprechung nunmehr – wie so häufig – aber noch weiter aus. Angesichts der zentralen Bedeutung dieser Frage wäre auch eine Entscheidung des BVerfG durchaus wünschenswert, zumal bereits die vom BGH postulierten Anforderungen vor dem Hintergrund der Meinungs- und Informationsfreiheit als kritisch betrachtet werden müssen.

posted by Stadler at 15:06  

4.5.12

Google haftet für Erfahrungsberichte auf Google Maps

Nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 5. April 2012, Az.: 27 O 455/11) haftet Google für (anonyme) Erfahrungsberichte auf Google Maps entsprechend der vom BGH entwickelten Grundsätze einer beschränkten Störerhaftung von Host-Providern.

Das ist im Ansatz sicherlich zutreffend. Ob das Landgericht Berlin die richtigen Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des BGH gezogen hat, ist dennoch fraglich. Das Landgericht stützt die Störerhaftung von Google offenbar primär auf den Umstand, dass Google nicht versucht hat, eine Stellungnahme des Verfassers einzuholen. Ob dieser Umstand allein allerdings eine Störerhaftung begründet, weil bereits dadurch eine (zumutbare) Prüfpflicht verletzt worden ist, hat der BGH in dieser Form nicht entschieden. Im Fall des Landgerichts Berlin liegt außerdem ein – von der Meinungsfreiheit gedecktes – Werturteil durchaus näher als in dem vom BGH entschiedenen Fall. Hier scheint mir etwas vorschnell eine Tatsachenbehauptung angenommen worden zu sein.

Andererseits kann auf Google Maps nur derjenige einen Erfahrungsbericht verfassen, der als Nutzer angemeldet ist. Google verfügt also zumindest über Kontaktdaten des Verfassers und hätte durchaus die Möglichkeit, den Autor um eine Stellungnahme zu bitten.

Wie ist allerdings die Situation zu beurteilen, wenn man als Forenbetreiber oder Blogger tatsächlich, entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 13 Abs. 6 TMG, eine anonyme Nutzung gewährleistet? In diesem Fall kann man als Betreiber mit dem Verfasser eines Kommentars keinen Kontakt aufnehmen, weil man noch nicht einmal eine E-Mail-Adresse erfasst hat. Soll dies also dann dazu führen, dass man damit automatisch als Störer haftet, weil man zumutbare Prüfpflichten verletzt hat, obwohl einen das Gesetz andererseits dazu anhält, eine anonyme Nutzung zu ermöglichen? Bereits diese Überlegung zeigt, dass nur wegen einer fehlenden Rückfrage beim Verfasser schwerlich eine Störerhaftung bejaht werden kann.

Man darf auf die zu erwartende Berufung gespannt sein.

posted by Stadler at 09:40  

20.4.12

GEMA vs. YouTube

Das Landgericht Hamburg hat YouTube bzw. Google heute auf Antrag der GEMA dazu verurteilt, es zu unterlassen, sieben Musiktitel öffentlich zugänglich zu machen. Nachdem mittlerweile die offizielle Pressemitteilung des Landgerichts vorliegt, erscheint mir eine erste Einschätzung möglich.

Das Landgericht betrachtet YouTube als sog. mittelbaren Störer – nicht als Täter – der Urheberrechtsverletzung. YouTube ist nach dem Urteil dazu verpflichtet, entsprechende Videos nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung unverzüglich zu sperren und in zumutbarem Rahmen anschließend Maßnahmen zu ergreifen, um erneute Rechtsverletzungen zu verhindern. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher bereits hochgeladener Videoclips besteht nach der Entscheidung des Gerichts aber nicht.

Dennoch sei es YouTube zuzumuten, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu unterbinden, die eine mit dem gemeldeten Musikstück übereinstimmende Aufnahme enthalten. Nach Ansicht des Landgerichts verfügt YouTube bereits über eine entsprechende Software, nämlich ihr eigenes Content-ID-Programm. Dieses Tool muss YouTube nach der Entscheidung des Gerichts allerdings selbst einsetzen und kann die GEMA bzw. die Rechteinhaber nicht darauf verweisen.

Der Logik des Gerichts folgend bedeutet dies folgendes: Wenn die GEMA oder ein Rechteinhaber YouTube auf einen Verstoß aufmerksam macht, dann müsste YouTube im Rahmen des Einsatzes des Programms Content-ID von sich aus den betreffenden Musiktitel in einen geschützten Bereich uploaden, damit anschließend der für die Unterbindung künftiger Uploads notwendige Abgleich durchgeführt werden kann.

Darüber hinaus ist das Landgericht der Meinung, dass YouTube verpflichtet sei, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter soll neu eingestellte Videos herausfiltern, die den Titel als auch den Interpreten der beanstandeten Musikaufnahme enthalten.

Das Landgericht Hamburg versucht sich mit dieser Entscheidung auf der Linie der Internet-Versteigerungs-Entscheidungen des BGH zu bewegen. Ob man YouTube allerdings tatsächlich mit eBay vergleichen und gleichgelagerte Prüfpflichten fordern kann, halte ich zumindest für diskussionswürdig. Es stellt sich außerdem die Frage, ob diese Betrachtung noch mit der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Frage von Filterpflichten sozialer Netzwerke in Einklang zu bringen ist.

Sofern es nicht zu einer wirtschaftlichen Lösung kommt, dürfte damit zu rechnen sein, dass Google/YouTube Berufung gegen das Urteil einlegen wird.

Update vom 25.04.2012:
Das Urteil liegt mittlerweile im Volltext vor. Bezüglich der vom Gericht angenommenen Verpflichtung wird das ausgeführt, was ich bereits aufgrund der Pressemitteilung vermutet hatte. Das Landgericht führt aus:

Es ist der Beklagten insoweit zuzumuten, das jeweils als Rechtsverletzung gemeldete konkrete Video selbst als Referenzdatei in das Content-ID Programm einzustellen und sämtliche künftig hochgeladenen Videos mit übereinstimmenden Musikaufnahmen mittels dieser Software für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sperren. Im Zusammenhang damit ist ein System zu installieren, das im Falle des Widerspruchs eines Nutzers, dessen Video von der Sperrung betroffen ist, eine unmittelbare Klärung zwischen dem Rechteinhaber und dem Nutzer zulässt.

YouTube wird letztlich hier auch zum Verhängnis, dass es mit dem Content-ID-Programm bereits ein eigenes Verfahren zur Unterbindung solcher Rechtsverletzungen in Betrieb hat und sich deshalb schlecht darauf berufen kann, dies sei technisch nicht möglich. Es verbleibt allerdings die interessante Frage, ob man es im Rahmen der Prüfpflichten der Störerhaftung für rechtlich zumutbar hält, dass YouTube das beanstandete Musikvideo selbst als Referenzdatei in das Content-ID-System hochlädt, um anschließend ein Matching durchzuführen, das den weiteren Upload derselben Datei verhindert.

posted by Stadler at 16:18  
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