Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.1.20

Kann man noch datenschutzkonform twittern?

Der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte Stefan Brink hat unlängst mitgeteilt, seinen Twitteraccount zu löschen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass Aufsichtsbehörden ermessensfehlerfrei direkt gegen Betreiber von Facebook-Fanpages vorgehen und von diesen verlangen können, die Fanpage abzuschalten. Das Verhalten von Brink ist auch deshalb bemerkenswert, weil er selbst zu seinem Twitterauftritt eine Datenschutzfolgenabschätzung vorgenommen und sich die datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit seiner Twitter-Aktivitäten darin selbst bescheinigt hatte.

Die Frage bleibt aber, ob die Fanpage-Entscheidungen des EuGH und des BVerwG auf Twitter übertragbar sind und was das grundsätzlich bedeuten würde. Wäre damit jeder Twitter-Account, für den die DSGVO gilt, unzulässig, weil nicht datenschutzkonform?

Im Urteil des BVerwG heißt es:

Der EuGH stützt sich maßgeblich auf die Erwägung, dass der Betreiber einer auf Facebook unterhaltenen Fanpage mit der Einrichtung einer solchen Seite Facebook die Möglichkeit gibt, auf dem Computer oder jedem anderen Gerät der Person, die seine Fanpage besucht hat, Cookies zu platzieren, unabhängig davon, ob diese Person über ein Facebook-Konto verfügt (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 35). Damit leistet der Betreiber einen maßgeblichen Beitrag zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher der Fanpage (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 36).

Auf Twitter besucht man aber keine Profile, sondern man sieht die Tweets derjenigen Nutzer in seiner Timeline, denen man folgt. Der einzelne Twitternutzer leistet damit keinen kausalen und relevanten Beitrag dazu, dass Twitter die Aktivitäten der Nutzer, und zwar die aller Nutzer, trackt. Das Tracking bei Twitter knüpft, anders als bei der Fanpage, nicht daran an, dass jemand ein fremdes Profil besucht. Nach der Logik von Brink wäre jeder Nutzer von Twitter (auf den die DSGVO anwendbar ist), stets auch zusammen mit Twitter gemeinsamer Verantwortlicher. Das widerspricht aber der Rechtsprechung des EuGH, der in seiner Fanpage-Entscheidung ausdrücklich betont hat, dass die bloße Nutzung eines sozialen Netzwerks noch keine gemeinsame Verantwortlichkeit begründet.

Dass also jeder einzelne Twitternutzer einen maßgeblichen Beitrag zu einer Datenverarbeitung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung leistet, erscheint eher fernliegend.

Ungeklärt ist letztlich auch die zentrale Frage, welche Datenverarbeitung überhaupt stattfindet und ob diese rechtswidrig ist. Das BVerwG betont, dass das Oberverwaltungsgericht zunächst Feststellungen zur Datenverarbeitung treffen und anschließend danach differenzieren muss, ob jemand Facebook-Mitglied ist oder ein nicht bei Facebook registrierter Internetnutzer. Im ersten Fall kommt eine Einwilligung in Betracht, im zweiten Fall eine gesetzliche Gestattung nach der DSGVO.

Im Fall von Twitter werden m.W. nur (registrierte) Nutzer getrackt. Die Frage wäre dann also, ob das von der Einwilligung, die Twitter bei den Nutzern einholt, gedeckt ist.

Hinzu kommt ein weiterer, wenig diskutierter Umstand. Bei der Facebook-Fanpage steht die werbliche Präsentation im Vordergrund, während bei Twitter der Schwerpunkt auf Kommunikation und Information liegt. Mit Blick auf Twitteraccounts von Privaten muss hier also auch die Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit berücksichtigt und stärker gewichtet werden als bei Fanpages. Hier stellt sich letztlich sogar die Frage, ob sich der Inhaber des Twitter-Accounts wegen der Bedeutung der Meinungsfreiheit auf ein Medienprivileg berufen kann. Würden Aufsichtsbehörden Twitteraccounts untersagen können, würde dies einen empfindlichen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit bewirken.

Bei Twitteraccounts von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die Frage zu stellen, inwieweit der Twitter-Account der Aufgabe dient, die Allgemeinheit, also den Bürger, zu informieren.

Die Entscheidungen zu Facebook-Fanpages sind also nicht ohne weiteres auf Twitter übertragbar, auch wenn das vielfach behauptet wird.

posted by Thomas Stadler at 21:09  

5.5.19

Twitter, der neue Handlanger der AfD

Wie ich nach der gestrigen Sperre meines Twitter-Accounts realisiert habe, handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Einige derjenigen, die gestern ebenfalls gesperrt wurden, haben aber längst wieder Zugriff auf ihren Account, weil sie den beanstandeten Tweet selbst gelöscht und ihren „Einspruch“, wie es twitter nennt, selbst wieder zurückgezogen haben.

Das werde ich allerdings nicht tun. Denn ich weigere mich, einen Tweet zu löschen, der äußerungsrechtlich so offensichtlich zulässig ist wie meiner.

Twitter verletzt damit nicht nur geltendes Recht, sondern bricht seine eigenen Regeln.

Fassen wir also zusammen: AfD-Anhänger melden systematisch Tweets die ihnen missfallen. Twitter sperrt wegen eines einzelnen Tweets, der erkennbar zulässig und rechtlich nicht zu beanstanden ist, den Zugriff auf meinen Account. Während der „Einspruch“ geprüft wird – was vermutlich bei Twitter auch Wochen dauern kann – bleibt der Zugriff auf den eigenen Account gesperrt. Das kann man verhindern, indem man seinen Einspruch zurückzieht. Das Groteske daran ist, dass andere Twitter-Nutzer überhaupt nicht erkennen können, dass man gesperrt ist.

Mich würde ernsthaft interessieren, ob Twitter auch Prominente wie Jan Böhmermann sperrt, der 2016, mehrere Tage nach mir, einen ganz ähnlichen Tweet abgesetzt hatte. Böhmenmann hat jedenfalls gerade zu dem Thema getwittert.

Ich denke es ist höchste Zeit, dass der (europäische) Gesetzgeber Meinungsplattformen wie Twitter und Facebook klare Vorgaben zum Beschwerdemanagement macht:

  • Sowohl Maßnahmen der Plattform gegen rechtmäßige Postings/Tweets als auch das Nichtsperren rechtsverletzender Postings/Tweets müssen grundsätzlich sanktioniert werden können. Plattformen wie Twitter und Facebook müssen gesetzlich verpflichtet werden, Beschwerdefälle sorgfältig, unter Beachtung der Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit zu prüfen. Für die Prüfung ist eine zeitliche Grenze vorzugeben. Der Nutzer muss vom Netzwerk innerhalb angemessener Frist über die endgültige Entscheidung informiert, die konkrete Sperr- oder Löschmaßnahme muss ihm gegenüber nachvollziehbar begründet werden.
  • Wenn ein einzelner Tweet bzw. ein einzelnes Posting beanstandet wird, kann dieser einzelne Tweet für die Dauer einer Überprüfung suspendiert werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Tweet/das Posting gelöscht werden dürfte. Die Sperrung des Zugriffs auf den kompletten Account ist in solchen Fällen aber unverhältnismäßig und stellt grundsätzlich keine geeignete Maßnahme der Plattform dar. Sie darf nicht dazu dienen, zu verhindern, dass der Betroffene seine Follower über den Vorgang informiert.

Update: Weil ich jetzt mehrfach gefragt wurde, warum ich glaube, dass Twitter seine eigenen Regeln verletzt und ich meine, mich nicht an die Twitter-Regeln halten zu müssen. Mit Twitter vereinbart habe ich die Nutzungsbedingungen, die in dem Zeitpunkt galten, als ich mich vor über 10 Jahren angemeldet habe. Es handelt sich hierbei um AGB, die Twitter auch nicht einseitig ändern kann, die Änderung muss Twitter vielmehr mit mir vereinbaren. Wenn man also annimmt, es würde eine neue Regelung geben, dann kann ich dagegen schon deshalb nicht verstoßen, weil diese neue Twitter-Regel nie mit mir vereinbart wurde. Darüber hinaus ist es aber nach aktueller Rechtsprechung auch so, dass soziale Netze gewährleisten müssen, dass äußerungsrechtlich zulässige Postings nicht gelöscht werden. Die Sperrung meines Accounts durch Twitter stellt also eine klare Vertragsverletzung von Twitter mir gegenüber dar.

posted by Thomas Stadler at 10:56  

4.5.19

Twitter sperrt meinen Account wegen eines drei Jahre alten Tweets

Twitter hat vorher meinen Account @RAStadler wegen eines Tweets aus dem März 2016 gesperrt:

Dringende Wahlempfehlung für alle AfD-Wähler. Unbedingt den Stimmzettel unterschreiben. ;-) https://t.co/Lb9da0sV4Z

8. März 2016, 10:16 PM

Der Vorwurf lautet, ich würde durch diesen Tweet versuchen, Wahlen zu beeinflussen (sic!). Ein drei Jahre alter Witz über AfD-Wähler soll also gegen die Twitter-Regeln verstoßen.

Ich schwanke gerade zwischen einer gerichtlichen Inanspruchnahme von Twitter und der kompletten Löschung meines Accounts.

Dieser Einzelfall stellt bestimmt noch keine Gefährdung der Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer dar, aber das Fehlen eines funktionierenden und auch nur halbwegs auf einer Sachprüfung basierenden Löschsystems von Twitter, muss man als ernsthaftes Problem betrachten.

Und nein Twitter, ich werde diesen Tweet sicher nicht, wie von euch vorgeschlagen, freiwillig löschen.

Update: Das ganze könnte mit einer neuen Meldefunktion von Twitter zusammenhängen, worauf mich ein Kollege gerade hingewiesen hat. Man kann jetzt speziell Tweets melden, die falsche Informationen über das Wo, Wann oder Wie der Stimmabgabe bei Wahlen verbreiten. Dass dieses Instrument natürlich gerade von AfD-Anhängern genutzt werden würde und Twitter sogleich auf AfD-Trolls reinfällt, ist bezeichnend für ihr Beschwerdemanagement.

Update2: Nur ergänzend zur Erläuterung, weil es ein paar Rückfragen gab. Meine Tweets kann man wohl noch wie vor lesen, vermutlich bis auf den besagten. ich kann mich allerdings nicht mehr einloggen und auch nichts mehr twittern. Mein Zugang zu Twitter ist also gesperrt.

Update3 vom 6.5.2019: Mein Twitter-Account ist weiterhin gesperrt und ich frage mich immer mehr, was das eigentlich für ein Sperrprozess ist, den Twitter praktiziert. Wegen eines einzigen vermeintlich unzulässigen Tweets wird der gesamte Zugriff auf den Account für unbestimmte Zeit gesperrt. Abhilfe kann man relativ schnell schaffen, indem man seine Beschwerde zurücknimmt und den beanstandten Tweet löscht, was Twitter mit der Meldung quittiert, dass der Tweet wegen Verstoß gegen die Twitter-Regeln gelöscht wurde. Bereits dieser Prozess stellt eine Verletzung der vertraglichen Rechte des Nutzers dar. Hinzu kommt, dass die Sperrung auch die Möglichkeit der Beschwerde einschränkt, weil man über den Screen, der einem beim Login als gesperrter Nutzer angezeigt wird, auf keinerlei Kontakt- und Beschwerdemöglichkeiten mehr zugreifen kann.

Update4 vom 6.5.2019: Mein Twitter-Account ist seit heute Mittag wieder zugänglich.

posted by Thomas Stadler at 22:01  

12.7.18

Twitter sperrt meinen Account für zwölf Stunden

Twitter hat meinen Account RAStadler gestern für zwölf Stunden teilgesperrt, wegen eines Tweets zu Horst Seehofer, der angeblich die Twitterregeln verletzt haben soll. Der Wortlaut des Tweets war „Geh endlich sterben, menschenverachtender Zyniker“ verbunden mit einem Link auf einen Zeitungsartikel, in dem über Seehofers Freude darüber, dass gerade an seinem 69. Geburtstag 69 Asyslbewerber nach Afghanistan abgeschoben wurden, berichtet worden ist.

Mein Tweet bewegt sich äußerungsrechtlich ganz klar im zulässigen Bereich. Mit dem Tweet habe ich Seehofer keinesfalls den Tod gewünscht. Es handelt sich vielmehr um eine drastische Aufforderung endlich zu verschwinden, ähnlich einer Formulierung wie „Fahr zur Hölle“. Der Tweet setzt sich mit kontroversen politischen Aussagen des Innenminsters auseinander und stellt somit eine Kritik an öffentlichen Äußerungen eines Spitzenpolitikers dar. Wer sich nur ein bisschen mit Äußerungsrecht befasst, wird wissen, dass es bei der juristischen Bewertung in diesem Fall keine zwei Meinungen gibt. Die Maßnahme von Twitter ist eindeutig unberechtigt, es ist Twitter, das damit gegen seine eigenen Regeln verstößt.

Mir stellt sich die Frage, ob ich mir die meinungsbeschränkende Willkür eines US-Anbieters wie Twitter weiterhin antun oder meinen Account löschen soll. Dass Twitter gegen eindeutig zulässige Meinungsäußerungen vorgeht, ist jedenfalls ein ernstes Problem, denn ich glaube kaum, dass das ein Einzelfall ist.

Update vom 13.07.2018:

Twitter hat jetzt auch den Account von Michael Seemann (mspro) vorübergehend eingeschränkt – wie Twitter das selbst nennt, wenn die Möglichkeit aktiv zu twittern unterbunden wird – weil er sich auf Twitter spontan mit mir solidarisiert hatte. Für mich ist das ein weiterer Beleg dafür, dass Twitter insgesamt ein problematisches Verhältnis zur Meinungsfreiheit hat.

Und noch ein Wort zu meinen Kritikern, denn ich habe jetzt oft die Frage gehört, ob man das nicht hätte anders formulieren können. Natürlich hätte man das können. Aber wer so fragt, hat meines Erachtens schon die Schere der Selbstzensur im Kopf. Die Frage ist vielmehr, ob ich es hätte anders formulieren müssen oder es nicht vielmehr legitim war, es genau so zu formulieren. Ich denke, dass die aktuelle Diskussion gelegentlich auch eine deutliche Sprache erfordert. Gerade gegenüber einem Populisten wie Horst Seehofer.

Update vom 14.07.2018:

Dass Einige, von denen ich das eher nicht erwartet hatte, mir eine Entgleisung oder Verrohung vorwerfen, macht mich ehrlich gesagt ziemlich ratlos. Denn genau das ist es nicht. Seehofer hat mit seiner Aussage zu den 69 abgeschobenen Flüchtlingen ein Höchstmaß an Verhöhnung von Menschen betrieben, auf die ich bewusst mit der Empfehlung endlich (politisch) sterben zu gehen, reagiert habe. Die Transferleistung, dass ich damit Seehofer natürlich nicht den (physischen) Tod gewünscht habe, erwarte ich.

Die Form der Debattenverschiebung die sich hier zeigt, ist für mich eher ein Indiz dafür, dass die Selbstbeschränkung der Meinungsfreiheit bereits in vollem Gange ist. Vielleicht ist es deshalb gerade jetzt notwendig, die Grenzen auszuloten, damit die Meinungsfreiheit nicht unter die Räder kommt.In diesem Kulturkampf zwischen Humanismus und Menschenverachtung könnte Schärfe notwendig sein. Zumindest ist sie ein legitimes Mittel. Und ich denke jetzt mehr denn je darüber nach, ob ich in Zukunft einfach noch deutlich schärfer als bislang formulieren muss und sollte.

posted by Stadler at 08:58  

14.3.17

Geplantes Netzwerkdurchsetzungsgesetz soll Hatespeech bekämpfen

Netzpolitik.org hat gerade den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) veröffentlicht.

Danach sollen soziale Netze mit mehr als zwei Millionen Nutzern verpflichtet werden, quartalsweise einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihrer Plattformen zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen.

Darüber hinaus sollen die Anbieter sozialer Medien verpflichtet werden, Beschwerden über rechtswidrige Inhalte unverzüglich zu prüfen. Offensichtlich rechtswidrige Inhalte müssen innerhalb von 24 Stunden entfernt werden, sonstige rechtswidrige Inhalte binnen sieben Tagen.

Der Verstoß gegen diese Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Außerdem müssen Facebook, Twitter & Co. einen inländischen Zustellbevollmächtigen benennen und zwar sowohl für Zustellungen von Verwaltungsbehörden und Staatsanwaltschaften, als auch für Zustellungen in zivilgerichtlichen Verfahren.

Etwas irritierend ist es, dass im Referentenentwurf primär auf die Bekämpfung sog. Hasskriminalität – etwas, das es als Rechtsbegriff in Deutschland nicht gibt – abgestellt wird, während der Gesetzeswortlaut dann nur noch von rechtswidrigen Inhalten spricht. Das Gesetz definiert als rechtswidrige Inhalte in § 1 Abs. 3 allerdings nur Verstöße gegen bestimmte Straftatbestände, zu denen beispielsweise Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung zählen, ebenso wie die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und die Volksverhetzung sowie die Beschimpfung von Bekenntnissen. Es fallen also – entgegen einer ersten Einschätzung von mir – nicht alle rechtswidrigen Inhalte unter die Regelung. Die Auswahl wirkt allerdings eher beliebig und wenig durchdacht. Die Verunglimpfung des Bundespräsidenten ist enthalten, während z.B. die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte fehlt. Die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§ 201 ff. StGB) ist ebenfalls nicht enthalten.

Das klingt auf den ersten Blick durchaus sinnvoll, denn Portalbetreiber sind schon nach geltendem Recht verpflichtet, erkennbar rechtswidrige Inhalte zügig zu entfernen. Dieser Rechtspflicht kommen gerade große Anbieter wie Facebook oder Twitter aber bislang nur unzureichend nach.

Andererseits beinhaltet die geplante Regelung die erhebliche Gefahr, dass soziale Netze wie Facebook, Twitter, XING und andere den Weg des geringsten Widerstandes gehen und im Zweifel auf eine Nutzerbeschwerde hin löschen werden. Es besteht damit die Gefahr, dass in großem Umfang auch rechtmäßige Inhalte gelöscht werden, um eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit von vornherein auszuschließen. Denn die ebenfalls nicht rechtskonforme Löschung legaler und rechtmäßiger Inhalte durch Facebook bleibt sanktionslos, während die Nichtlöschung rechtswidriger Inhalte als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt ist. Hierdurch schafft das Gesetz ein gewisses Ungleichgewicht, das durchaus zu einem zensurähnlichen Effekt führen könnte.

posted by Stadler at 17:38  

6.5.16

Urheberrechtsverletzung durch Tweet?

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 08.04.2016 (Az.: 6 U 120/15) eine Berufung eines Verlages zurückgewiesen, der geltend gemacht hatte, durch die Übernahme des Untertitels eines Buches in einem Tweet (auf Twitter) sei in seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingegriffen worden. Konkret ging es darum, dass der Satz „Wenn das Haus nasse Füße hat“, der in einem von der Klägerin verlegten Buch als Untertitel diente, von der Beklagten in einer Kurznachricht bei Twitter verwendet worden war.

In seiner Urteilsbegründung führt das Oberlandesgericht aus, dass der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ nicht als Sprachwerk im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig sei, weil es an der notwendigen Schöpfungshöhe fehle. Konkret heißt es dazu in der Urteilsbegründung:

Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Nach der Rechtsprechung führt eine durch die individuelle Gedankenführung geprägte sprachliche Gestaltung ebenso zum Urheberrechtsschutz wie eine individuelle Auswahl oder Darstellung des Inhalts (BGH, GRUR 1997, 459, 460 – CB-Info Bank I; Senat, GRUR-RR 2003, 265 ff. – Wanderführer; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 48). Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann (Senat, ZUM-RD 2012, 35 = juris Tz. 3). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass, je kürzer der Text ist, umso höhere Anforderungen an die Originalität zu stellen sind, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Auf diese Weise wird zugleich sichergestellt, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden.

Nach diesen Maßstäben kommt dem Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ kein Urheberrechtsschutz zu. Eine besondere sprachliche Gestaltung weist er nicht auf, sondern ist eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Er ist daher nicht mit dem Zitat von W „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut” vergleichbar, auf das die Klägerin verwiesen hat und das vom LG München aufgrund seiner „Wortakrobatik“ als schutzfähig angesehen worden ist (GRUR-RR 2011, 447). Entgegen der Ansicht der Klägerin vermittelt der Ausdruck auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt, insbesondere handelt es sich nicht um einen Aphorismus. Ein Aphorismus ist ein prägnant-geistreicher, in sich geschlossener Sinnspruch in Prosa, der eine Erkenntnis, Erfahrung oder Lebensweisheit vermittelt (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015, s. v.). Der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ vermittelt demgegenüber keinen eigenständigen gedanklichen Inhalt. Es handelt sich nicht um einen vollständigen Satz, so dass er inhaltlich offen ist. Denkbar sind Fortsetzungen wie „… ist das nicht weiter schlimm“ oder andererseits „…sollte etwas dagegen getan werden“. Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasst, mag der Ausdruck über ein gewisses Maß an Originalität verfügen, ist aber im Kern eine beschreibende Inhaltsangabe. Titel, die keine reinen Fantasietitel sind, sondern sich auf den Inhalt des Werks beziehen, können aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 2 Rn. 110 m. w. N.). Daran ändert auch der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher dargelegte „Schöpfungsprozess“ (Vergleich von durchnässten Schuhen mit einer feuchtigkeitsgeschädigten Wand) nichts, der zwar seinerseits eine gewisse Originalität beanspruchen kann. Maßgeblich ist aber das Ergebnis dieses Prozesses, und dieses stellt eben, wie dargelegt, keine ausreichend individuelle geistige Leistung dar.

Das bedeutet allerdings nicht, dass kurze Texte nie eine ausreichende Schöpfungshöhe im urheberrechtlichen Sinne erreichen. Ob und unter welchen Voraussetzungen Tweets urheberrechtlich schutzfähig sein können, habe ich vor einigen Jahren bereits erläutert.

posted by Stadler at 16:55  

4.5.15

Gilt für Twitter (künftig) tatsächlich irisches Datenschutzrecht?

Vor ca. zwei Wochen meldete Heise, dass Twitter irische Datenschutzstandards gewählt hätte, bei ZDNet heißt es, Twitter habe sich dem irischem Datenschutzgesetz unterstellt.

Was hat es damit auf sich und gilt für Twitter im Verhältnis zu deutschen Nutzern des Dienstes tatsächlich irisches Datenschutzrecht?

Twitter hat eine Aktualiserung seiner Datenschutzrichtlinie und seiner AGB mitgeteilt, verbunden mit dem Hinweis, dass man durch die Weiterbenutzung des Dienstes nach dem 18.05.2015 diese Änderungen akzeptieren würde. In der Mitteilung von Twitter heißt es:

Wenn Du außerhalb der USA lebst, werden Dir unsere Dienste nun von Twitter International Company, unserem Unternehmen mit Sitz in Dublin (Irland), bereitgestellt. Twitter International Company ist dafür verantwortlich, Deine Account-Informationen nach dem irischen Datenschutzgesetz zu verwalten, das auf der Europäischen Datenschutzrichtlinie basiert.

In der aktualisierten Datenschutzrichtlinie von Twitter heißt es dazu:

Wenn Sie außerhalb der Vereinigten Staaten leben, ist für Ihre Daten die Twitter International Company verantwortlich, ein irisches Unternehmen mit eingetragenem Geschäftssitz unter der Adresse The Academy, 42 Pearse Street, Dublin 2, Ireland.

Interessanterweise enthalten die AGB von Twitter eine Rechts- und Gerichtsstandswahl, wonach das recht des Staates Kalifornien gelten soll und als Gerichtsstand San Francisco vereinbart werden soll. Diese Rechts- und Gerichtsstandswahl ist außerhalb des kaumännischen Verkehrs gegenüber Verbrauchern unwirksam. Bei der Rechtswahl wird man davon auszugehen haben, dass eine solche im Datenschutzrecht bereits nach Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO unzulässig ist. Sie dürfte gegenüber Verbrauchern jedenfalls an Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO scheitern. Die Gerichtsstandsvereinbarung verstößt gegen Art. 16, 17 EuGVVO.

Was nun die angebliche Geltung des irischen Datenschutzrechts anbelangt, ist die Entscheidung des EuGH zu den Löschpflichten von Google zu beachten. Der EuGH führt dort (Erwägungsgrund 18, 19) u.a. folgendes aus:

Um zu vermeiden, dass einer Person der gemäß dieser Richtlinie gewährleistete Schutz vorenthalten wird, müssen auf jede in der Gemeinschaft erfolgte Verarbeitung personenbezogener Daten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats angewandt werden. Es ist angebracht, auf die Verarbeitung, die von einer Person, die dem in dem Mitgliedstaat niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen unterstellt ist, vorgenommen werden, die Rechtsvorschriften dieses Staates anzuwenden.

Eine Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats setzt die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen Niederlassung, die eine Agentur oder eine Zweigstelle sein kann, ist in dieser Hinsicht nicht maßgeblich. Wenn der Verantwortliche im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten niedergelassen ist, insbesondere mit einer Filiale, muss er vor allem zu Vermeidung von Umgehungen sicherstellen, dass jede dieser Niederlassungen die Verpflichtungen einhält, die im jeweiligen einzelstaatlichen Recht vorgesehen sind, das auf ihre jeweiligen Tätigkeiten anwendbar ist.

Hieraus wird einerseits ebenfalls klar, dass eine Rechtswahl kaum in Betracht kommt und, dass die nationalen Datenschutzregelungen gelten, wenn eine Niederlassung in einem Mitgliedsstaat, egal in welcher Rechtsform, existiert. In Bezug auf Google hat es der EuGH ausreichen lassen, dass eine Zweigniederlassung vorhanden ist, die  für die Vermarktung von Werbung zuständig ist.

Twitter unterhält in Deutschland eine Zweigniederlassung, nämlich die Twitter Germany GmbH, die den Zweck hat, das Marketing und den Verkauf von Online Werbeprodukten der Twitter Inc. zu fördern und zu unterstützen. Man wird deshalb davon auszugehen haben, dass die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung auch Twitter anzuwenden sind.

Twitter unterhält damit eine relevante zweigniederlassung im Sinne der Datenschutzrichtlinie mit der Folge, dass Twitter (auch) deutsches Datenschutzrecht zu beachten hat. Sowohl die Twitter Inc. als auch die Twitter GmbH können daher vor deutschen Gerichten wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften des deutschen Datenschutzrechts in ANspruch genommen werden.

posted by Stadler at 14:01  

31.3.14

Darf man Tweets außerhalb von Twitter veröffentlichen?

Der schweizer Kollege Martin Steiger stellt in seinem Blog die Frage, ob Tweets in Zeitungen abgedruckt werden dürfen und meint dazu, dass es hierbei gar nicht auf die Frage ankäme, ob einzelne Tweets überhaupt urheberrechtlich geschützt sind. Denn, so Steiger:

Wer Twitter nutzt, unterwirft sich den entsprechenden Terms of Service (Nutzungs­bedingungen). Als Gegenleistung für die kostenlose Nutzung lässt sich Twitter von allen Nutzern eine kostenlose Lizenz für die weltweite Verwertung aller Nutzer-Inhalte («Content») einräumen. Diese Lizenz umfasst unter anderem auch die kostenlose Verwertung von Tweets durch Dritte wie beispielsweise Zeitungen …

Diese Ansicht halte ich aus zwei Gründen für zweifelhaft. Wenn ein Tweet – was auf die große Masse der Tweets sicherlich zutrifft – nämlich kein urheberrechtlich geschützes Werk darstellt, dann kann der twitternde Nutzer auch keine Nutzungsrechte im Sinne des Urheberrechts einräumen. Die Rechtseinräumung scheitert regelmäßig schon am Vorliegen eines schutzfähigen Werks.

Erst dann, wenn ein Tweet ausnahmsweise wegen seiner außergewöhnlichen Originalität urheberrechtlichen Schutz genießt, stellt sich überhaupt die Frage, ob durch die Nutzungsbedingungen von Twitter wirksam Nutzungsrechte eingeräumt worden sind. Im Hinblick auf Facebook, das ganz ähnliche Klauseln zur Rechtseinräumung verwendet wie Twitter, hat das Landgericht Berlin die Ansicht vertreten, dass diese Klauseln gegen das AGB-Recht verstoßen. Ich neige der Ansicht zu, die sehr weitreichende Rechtseinräumung, die über das hinausgeht, was für eine typische Veröffentlichung auf Twitter, einschließlich Retweets und Favs, notwendig ist, nach deutschem Recht als überraschende Klausel und damit als unwirksam anzusehen.

Von daher würde ich von der Annahme ausgehen, dass urheberrechtlich nicht geschützte Tweets deshalb in Zeitungen abgedruckt werden dürfen, weil dadurch überhaupt keine Rechte verletzt werden. Der Abdruck oder die Weiterverbreitung von Tweets, die ausnahmsweise Urheberschutz genießen, außerhalb von Twitter, verletzt die Rechte des Urhebers. Hier können dann aber die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts eingreifen, wie z.B. § 51 UrhG (Zitatrecht) oder § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse).

posted by Stadler at 20:49  

21.3.14

Twitter-Sperre in der Türkei verstößt gegen Art. 10 MRK

Die Türkei sperr bzw. blockiert Twitter. Beim Aufruf der Website erhält man laut Tagesschau.de in der Türkei einen Hinweis auf einen Gerichtsbeschluss zur Schließung von Twitter. Auf einer Wahlkampfveranstaltung hatte Minsiterpräsident Erdogan zuvor angekündigt, seine Regierung werde Twitter und andere Netzwerke vernichten und es sei ihm egal, was die internationale Gemeinschaft dazu sagen wird.

Twitter wird in der Türkei wesentlich intensiver genutzt als beispielsweise in Deutschalnd und stellt für viele Internetnutzer dort ein zentrales Kommunikationsmittel dar, wie diese Grafik zeigt.

Selbst die Bundesregierung reagiert in diesem Fall ungewöhnlich deutlich. Regierungssprecher Seibert twitterte folgendes:

In einer freien Gesellschaft ist es die Entscheidung der Bürger, wie sie kommunizieren wollen, nicht des Staates.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte die Türkei bereits im Jahre 2012 wegen einer generellen Sperrung des Zugangs zu Google Sites verurteilt und festgestellt, dass diese Maßnahme gegen Art. 10 MRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) verstößt. Die Gesamtblockade von Google Sites auf Basis eines türkischen Gerichtsbeschlusses hatte der EGMR zudem als willkürlich angesehen. Eine gute Zusammenfassung (in deutscher Sprache) dieser Entscheidung findet sich bei e-comm.

Türkische Gerichte und türkische Behörden verstoßen mit der jetzigen Totalblockade von Twitter also erneut und sehenden Auges gegen die Menschenrechtskonvention. Denn die Sperrung von Twitter stellt ebenfalls eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des Informationszugangs dar, von der ein erheblicher Teil der türkischen Internetnutzer betroffen ist.

posted by Stadler at 10:46  

18.10.12

Ist die Twitter-Sperrung Zensur?

Twitter hat auf Aufforderung der Polizei in Hannover eine Sperrung des Accounts der rechtsradikalen Gruppierung „Besseres Hannover“ veranlasst, wobei die Besonderheit darin besteht, dass es sich streng genommen nicht um eine Sperrung handelt. Die Tweets bleiben abrufbar und werden nur für Benutzer mit der Ländereinstellung Deutschland ausgeblendet.

Die Vereinigung war zuvor vom Landesinnenministerium verboten worden. Dabei handelt es sich um einen sog. Verwaltungsakt, der solange rechtswirksam bleibt, solange er nicht von einem Gericht aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt worden ist. Die Verbotsverfügung beinhaltete auch die Schließung sämtlicher Accounts in sozialen Netzwerken. Für die zuständige Polizeibehörde bedeutet dies, dass sie rechtlich verpflichtet war, diesen Verwaltungsakt zu vollziehen.

Dieses Vorwissen sollte man haben, bevor man Zensur ruft. Das Verbot erfolgte auf gesetzlicher Grundlage und ist vollständig gerichtlich überprüfbar.

Natürlich kommen an dieser Stelle die Besonderheiten des weltweiten Netzes hinzu, die die technische Sinnhaftigkeit einer Maßnahme, die grundsätzlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist, in Frage stellt. Die Maßnahme von Twitter ist gerade keine Sperrung und leicht zu umgehen.

Mit der Diskussion um Sperrungsverfügungen hat der Fall dennoch nicht viel gemein. Twitter ist kein Zugangsprovider und es sind hier auch keine Chilling Effects wie bei den Netzsperren zu befürchten.

Man kann also sicherlich über den Sinn der Maßnahme diskutieren, aber um Zensur handelt es sich nicht.

Lesenswert zum Thema ist der Beitrag von Jens Ferner.

posted by Stadler at 18:44  
Nächste Seite »