Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 23.09.2009 (Az.: M 7 K 08.3052) eine Klage, die sich gegen die automatisierte Erfassung von KFZ-Kennzeichen nach Art. 33 Abs. 2 S. 2 und 3 Polizeiaufgabengesetz (PAG) richtet, abgewiesen und hält diese (neue) gesetzliche Regelung für mit dem Grundgesetz vereinbar. Die entscheidende Frage ist hierbei, ob die bayerische Regelung den einschränkenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügt, das entsprechende Regelungen aus anderen Bundesländern – die freilich etwas weiter gefasst waren – für verfassungswidrig erklärt hatte.
Der bayerische Gesetzgeber hat hier einmal mehr versucht, die Grenze dessen auszuloten, was das Verfassungsgericht gerade noch mitmacht. Ob ihm dies gelungen ist, wird sich zeigen. Das PAG versucht jedenfalls, die Erfassung von Kennzeichen nicht anlassunabhängig zu gestatten, denn genau das war vom BVerfG beanstandet worden, sondern knüpft an eine konkrete Gefahr an und verlangt insoweit das Vorliegen entsprechender Lageerkenntnisse.
posted by Stadler at 13:58
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Was bei den Filesharing Sachverhalten bereits prächtigt funktioniert, scheint jetzt auch im Bereich journalistischer Texte Einzug zu halten. Nicht mehr nur die großen Plattenfirmen oder Verlage mahnen ab, sondern zunehmend auch der einzelne Urheber selbt.
Dagegen ist im Grunde überhaupt nichts zu sagen, solange berechtigte Ansprüche verfolgt werden. Leider ist dies aber nicht immer der Fall, wie die Abmahnung eines Bloggers durch eine taz-Journalistin zeigt. Vielmehr scheint sich hier ein neues Geschäftsmodell zu etablieren, mit dem sich offenbar mehr Geld verdienen lässt, als mit der Verwertung des Werks selbst.
Die Autorin Eva Schweitzer erhält, nach eigenen Angaben, für Zeitungs- bzw. Onlineartikel z.T. nur 80 EUR erhalten und fordert nunmehr von einem Blogger, der lediglich aus einem ihrer Texte zitiert hat, 1200 EUR an Schadensersatz. Da reibt sich auch der mit dem Urheberrecht vertraute Jurist verwundert die Augen. Diese kreative Art der Schadensberechnung lässt aufhorchen, hätte man doch beispielsweise nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie nur das marktübliche Engelt, also z.B. die besagten 80 EUR als Schaden geltend machen können. Ein Zuschlag dürfte nicht in Betracht kommen, da das Zitat mit dem Link auf Zeit-Online eine Quellenangabe enthält. Und hierbei ist die Frage, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt oder die Vervielfältigung nicht vielmehr von § 51 oder auch § 49 UrhG gedeckt ist, wohlgemerkt noch gar nicht erörtert worden.
Die Journalistin meint zu allem Überfluss, ihre fragwürdige Abmahnung im Blog der taz jetzt auch noch mit einem einigermaßen herablassenden Beitrag rechtfertigen zu müssen. Ist es legitim, dass jemand, der Johnny Haeusler nicht kennt, sich heutzutage immer noch Journalist nennt und derartigen Hochmut zur Schau trägt? Aber sicher doch, denn „wir reden ja von Deutschen“.
posted by Stadler at 11:45
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute eine wichtige Entscheidung zugunsten des Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes getroffen.
Die bloße Kennzeichnung eines Vorgangs als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ schließt nach dem Urteil den Anspruch auf Informationszugang noch nicht aus. Nach dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes ist ein Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Information vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn die Einstufung als Verschlusssache durch die dafür maßgeblichen Gründe gerechtfertigt ist.
Damit haben die Behörden nicht die Möglichkeit, bestimmte Vorgänge willkürlich als Verschlusssache zu kennzeichen, um damit Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz auszuhebeln.
BVerwG 7 C 21.08 – Urteil vom 29. Oktober 2009
posted by Stadler at 19:10
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Die Fa. DigiProtect gehört bekanntlich zu den sehr eifrigen Filesharing Abmahnern, die zumeist einzelne Interpreten – sehr beliebt ist nach wie vor Milow – oder Komponisten vertritt und die sich ihrerseits durch verschiedene Anwaltskanzleien vertreten lässt.
Bei einer dieser Kanzleien – von Kenne & Partner – habe ich gestern angerufen, nachdem ein Kollege dieser Kanzlei hier angerufen und um Rückruf gebeten hatte. Ich wurde dann zu einem anderen Kollegen verbunden, der nicht auf dem Briefkopf der Kanzlei von Kenne, wohl aber auf dem Briefkopf der Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner geführt wird. Zwei Rechtsanwälte werden übrigens auf beiden Briefköpfen geführt. Die Kanzlei Denecke, von Haxthausen ist nach meiner Einschätzung als anwaltlicher Vertreter von DigiProtect relativ neu.
Beide Kanzleien habe interessanterweise eine identische Anschrift und Telefonnummer. Außerdem wird bei Eingabe von „www.vonkenne.com“ mittlerweile auf die Kanzlei Denecke umgeleitet. Es könnte also sein, dass es sich um eine Nachfolge handelt. Man sollte dann allerdings nicht noch am 22.10.09 bei Kollegen anrufen und sich als Kanzlei von Kenne melden.
Der Song Ayo Technology von Milow wurde – nach den mir vorliegenden Abmahnungen – jedenfalls noch am 18.09.09 für DigiProtect durch von Kenne abgemahnt, während dasselbe Werk dann am 18.10.09 durch die Kanzlei Denecke abgemahnt worden ist.
Sonderlich seriös und vertrauenserweckend wirken diese Umstände jedenfalls nicht. Sie verstärken vielmehr den Eindruck, dass sich das Abmahnwesen in diesem Bereich mehr und mehr zum bloßen Geschäftsmodell entwickelt.
Ach ja, und die Kanzlei Nümann und Lang evakuiert derweil immer noch den Dancefloor. Die aktuellste Abmahnung die mir hierzu vorliegt, stammt vom 22.10.09.
posted by Stadler at 12:52
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Die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr wird bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung nach Ansicht des Landgerichts Berlin nicht dadurch beseitigt, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, die sich auf auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Spammers beschränkt. Eine solche Unterlassungserklärung ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend.
Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.10.09 (Az.: Az. 15 T 7/09) – via MIR
posted by Stadler at 11:47
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Der Volltext der Entscheidung des BGH zur Haftung des Merchants für Markenrechtsverletzungen auf der Website des Affiliates ist nunmehr im Volltext online. Der BGH geht davon aus, dass der Werbepartner(Affiliate) zumindest unter bestimmten Umständen als Beauftragter des werbenden Unternehmens (Merchant) im Sinne von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen ist, womit ihm dann die Markenrerchtsverletzung auf der Site des Affiliates zuzurechnen wäre.
Dies gilt nach Ansicht des BGH zumindest dann, wenn nach dem Inhalt des Werbepartnerprogramms für jeden Besucher, der über den Werbelink zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner (Affiliate) erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer (Merchant) selbst in das Partnerprogramm aufgenommen wird.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2009, Az.: I ZR 109/06
posted by Stadler at 15:12
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Der Leitantrag des SPD-Vorstandes zum bevorstehenden Parteitag der SPD enthält eine interessante Passage zum Thema Bürgerrechte:
Eine zentrale Aufgabe wird es sein, die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit insbesondere im Internet sicherzustellen. Die notwendige Diskussion werden wir auch mit Netzaktivistinnen und Netzaktivisten sowie der „Blogosphäre“ führen. Eine Zensur des Internets ist keine Lösung. Wo sie droht, räumen wir Datenschutz und Bürgerrechten einen höheren Stellenwert ein
Die SPD hatte bisher nicht begriffen, dass sie die Wahl gerade auch im Netz verloren hat, u.a. auch wegen ihrer wachsweichen und unglaubwürdigen Haltung zum Zugangserschwerungsgesetz.
posted by Stadler at 07:37
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Alexander Lehmann („Du bist Terrorist“) hat wieder zugeschlagen und das Ergebnis der Koalitionsverhandlungen sehr plastisch in einem Kurzvideo festgehalten. Must See!
posted by Stadler at 17:42
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Wie bereits in meinem gestrigen Blogbeitrag angekündigt, habe ich als vom Datenskandal der Postbank betroffener Kunde Auskunftsansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz geltend gemacht:
Auskunftsverlangen nach § 34 BDSG
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Kunde der Postbank habe ich mit Befremden zur Kenntnis genommen, dass Sie Presseberichten zufolge, 4000 freien Handelsvertretern unmittelbaren Zugriff auf Kundenkonten ermöglicht haben. Hierbei ist der Einblick in sämtliche Kontobewegungen möglich gewesen.
Ihr Unternehmen hat dies heute im Grundsatz bestätigt und mit dem ungeheuerlichen Hinweis verbunden, dass diese Praxis bislang nicht beanstandet worden sei. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass Ihr Verhalten sowohl einen eklatanten Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht darstellt, als auch eine Verletzung des bestehenden Girovertrags.
Aus diesem Grunde sehe ich mich gezwungen, von meinem Auskunftsrecht nach § 34 BDSG Gebrauch zu machen und fordere Sie auf, mir bis spätestens zum 06.11.2009 einzeln aufgeschlüsselt mitzuteilen, welche Daten zu meiner Person Sie zu welchem Zeitpunkt an freie Handelsvertreter oder andere Dritte weitergegeben haben und wer (namentlich benannt) die Empfänger dieser Daten waren. Außerdem haben Sie mitzuteilen und aufzulisten, welche Personen (vollständig namentlich benannt) die nicht Angestellte oder Arbeitnehmer der Postbank sind, Zugriff auf meine Bank- und Kontodaten hatten.
Bereits jetzt mache ich Sie darauf aufmerksam, dass ich eine pauschale Antwort dergestalt, dass Sie keine Daten weitergegeben haben, nicht akzeptieren werde, da meine Kontozugangsdaten an diese „freien Handelsvertreter“ in jedem Fall übermittelt worden sein müssen, weil diese andernfalls gar nicht in die Lage versetzt worden wären, auf Kundenkonten zuzugreifen.
Sollten Sie keine ausreichende Auskunft erteilen, haben Sie mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme zu rechnen.
Vorsorglich widerspreche ich einer Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte ausdrücklich.
Eine Kopie dieses Schreibens geht auch an Ihren betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Mit freundlichen Grüßen
Nachtrag:
Der Kollege Vetter hat die Postbank ebenfalls zur Auskunft aufgefordert
posted by Stadler at 17:20
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Netzpolitik.org hat ein Interview mit dem hanseatischen Justizsenator Till Steffen geführt, in dem der Politiker der Grünen interessante Ausführungen zum Internet und den Bürgerrechten macht und von seiner Erwartung einer vollständigen Verrechtlichung des Internets spricht.
Till Steffen: (…) Die Internetsperren sind jetzt erstmal um ein Jahr verschoben, können also doch noch kommen. Die dafür entworfene Kontrollarchitektur dürfte aber zur Anwendung kommen, wenn die angestrebte vollständige Verrechtlichung des Internets umgesetzt wird. Dann kommen die Netzsperren eben zur Durchsetzung von Urheberrechten.
netzpolitik.org: Was meinen Sie mit „Verrechtlichung des Internets“?
Till Steffen: Frau Leutheusser-Schnarrenberger hat ja angekündigt, hier umfassende rechtliche Regelungen schaffen zu wollen. Das bedeutet auch möglicherweise eine Überregulierung. Dann gibt es für private Nutzer ganz schnell stärkere Haftungsfragen bei der Verlinkung von ihrer Homepage, auch bei der Veröffentlichung können schnell verschärfte Haftungsbedingungen entstehen.
posted by Stadler at 15:15
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