Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.11.10

ELENA wurde keineswegs gestoppt

Gestern konnte man an verschiedenen Stellen lesen, dass der sog. Elektronische Entgeltnachweis (ELENA) vorerst gestoppt, abgeschaltet oder gar faktisch begraben worden sei.

Wer genau gelesen hat, dürfte allerdings bemerkt haben, dass lediglich die Tesphase um zwei Jahre verlängert wird. Die Pflicht zur Übermittlung der Daten an die zentrale Speicherstelle, die seit 01.01.2010 besteht, wird, soweit ersichtlich, nicht ausgesetzt. Das bedeutet allerdings auch, dass die Vorratsspeicherung von Arbeitnehmerdaten unverändert weitergeht.

Von einem Stopp kann also (noch) keine Rede sein.

posted by Stadler at 22:10  

22.9.10

BVerfG lehnt Eilantrag gegen ELENA ab

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14.09.2010 (Az.: 1 BvR 872/10) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das umstrittene Verfahren zum elektronischen Entgeltnachweis (ELENA), gegen das mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig sind, abgelehnt. Das Gericht hat diese vorläufige Entscheidung primär darauf gestützt, dass die Verwendung der erhobenen Daten derzeit noch ausgeschlossen ist, weshalb ein Eilfall nicht ersichtlich sei. Das Gericht weist aber auch darauf hin, dass ein Grundrechtseingriff substantiiert dargelegt wurde, was im Hauptsacheverfahren dann abschließend zu prüfen ist.

posted by Stadler at 13:50  

15.3.10

ELENA-Zentralstelle speichert Daten aber verweigert Auskunft

Der Kollege Vetter verweist auf ein Gustostück im Zusammenhang mit dem umstrittenen Elektronischen Entegltnachweis hin. Man speichert zwar seit 01.01.2010 munter Arbeitnehmerdaten, teilt aber gleichzeitig mit, dass man vor 2012 den Betroffenen keine Auskunft über die gespeicherten Daten erteilen will.

Auf diese Auskunft haben die Betroffenen allerdings nicht nur Anspruch nach dem Gesetz (§ 103 Absatz 4 SGB IV). Dieses Auskunftsrecht ist vielmehr ein Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbtbestimmung. Hier maßt sich also eine Behörde wieder einmal an, ein Gesetz nicht anzuwenden und verletzt damit auch gleichzeitig das Grundrecht der betroffenen Bürger.

Tausende Bürger entschließen sich auch gerade dazu, ELENA vor dem Bundesverfassungsgericht anzugreifen.

posted by Stadler at 18:50  

14.3.10

Verfassungsbeschwerde gegen ELENA

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung und der FoeBuD e.V. haben eine Verfasungsbeschwerde gegen den sog. elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) angekündigt. Ähnlich wie bei den Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung wird es die Möglichkeit geben, sich als Beschwerdeführer anzuschließen. Das soll ab morgen über das Petitions-Tool von FoeBuD möglich sein. Voraussetzung ist allerdings, dass man abhängig Beschäftigter ist, also Arbeitnehmer oder Beamter.

Diese Verfassungsbeschwerden dürften gerade nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung durchaus gute Erfolgsaussichten haben. Vielleicht wäre der Bundestag deshalb besser beraten, selbst tätig zu werden, um nicht gleich wieder von Karlsruhe abgewatscht zu werden.

Update: Hier ist der Link zum Beschwerde-Tool von FoeBuD

posted by Stadler at 15:49  

3.3.10

Vorratsdatenspeicherung: Auch ELENA vor dem Aus?

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung hat nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) auch Auswirkungen auf das zu Jahresbeginn eingeführte Verfahren zum elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) und verstärkt nach Ansicht des Verbands die verfassungsrechtlichen Zweifel an diesem Vorhaben.

Das ELENA-Verfahren verpflichtet Arbeitgeber dazu, monatlich umfangreiche Daten zu ihren Arbeitnehmern an eine zentrale Speicherstelle zu übermitteln. ELENA stellt im Grunde ebenfalls eine Form der Vorratsdatenspeicherung dar, allerdings von weit größerem Ausmaß als die Speicherung von TK-Daten.

Die rechtsstaatlichen Anforderungen die das BVerfG für die Vorratsdatenspeicherung in seinem Urteil vom 02.03.2010 skizziert hat, müssen daher, auch wenn es nicht um Telekommunikationsdaten geht, im Grundsatz auch bei ELENA Berücksichtigung finden. Insoweit stellt sich die Frage, ob diese Form der Vorratsdatenspeicherung überhaupt legitim ist. Problematisch ist bei ELENA aber auch die fehlende exakte Zweckbestimmung im ELENA-Verfahrensgesetz und die fehlenden Regelungen zu den konkreten Voraussetzungen des Datenabrufs.

posted by Stadler at 15:10  

27.1.10

ELENA: Datenschutzbeauftragter sieht derzeit keine ausreichende Rechtsgrundlage für Datenübermittlung

Das ELENA-Verfahrensgesetz – ELENA steht für elektronischen Entgeltnachweis – vom 28.03.2009 sieht vor, dass Arbeitgeber ab Januar 2010 moantlich bestimmte Daten zu ihren Angestellten an die sog. zentrale Speicherstelle übermitteln müssen. Die gesetzliche Regelung hierzu ist in §§ 95 ff. SGB IV enthalten. Welche Daten übermittelt werden müssen, ist im Gesetz in § 97 Abs. 1 SGB IV geregelt. Die Vorschrift verweist zusätzlich auf § 95 SGB IV, weshalb auch die dort genannten Nachweise und Belege zu übermitteln sind. § 97 Abs. 6 SGB IV enthält außerdem noch eine Verordnungsermächtigung. Danach soll das Arbeitsminsisterium das Nähere zu Inhalt und Form der vom Arbeitgeber nach Absatz 1 zu übermittelnden Meldung durch eine Rechtsverordnung bestimmen.

Ob diese gesetzliche Regelung dem Wesentlichkeitsgebot entspricht oder vielmehr der Gesetzgeber selbst die Daten exakt hätte definieren müssen, ist nur eine der offenen verfassungsrechtlichen Fragen.

ELENA stellt im Grunde eine Vorratsdatenspeicherung von riesigem Ausmaß dar, die die derzeit beim Bundesverfassungsgericht verhandelte Vorratsdatenspeicherung bei weitem in den Schatten stellt. Die vom Arbeitnehmer monatlich zu übermittelnden Daten von ca. 40 Millionen Bürgern werden nämlich dauerhaft zentral gespeichert, damit sie im Bedarfsfalle abrufbar sind.

Die verfassungsgerichtliche Überprüfung des Datenmonsters ELENA wird wohl unausweichlich sein. Hierbei wird vermutlich nicht nur der Umstand der Speicherung personenbezogener Daten auf Vorrat thematisiert werden, sondern auch die Tatsache, dass der betroffene Arbeitnehmer nicht konkret weiß, welche Daten der Arbeitgeber übermittelt, bzw. was sich aus den übermittelten Dokumenten ergibt. Gerade dies steht in einem erheblichen Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Der Datenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein ist übrigens der Ansicht, dass vor dem Erlass der sog. ELENA-Datensatzverordnung keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür besteht, von den Arbeitgebern eine Datenübermittlung zu verlangen. Es wird interessant werden zu sehen, ob gegen Arbeitgeber, die sich einer Datenübermittlung verweigern, mit Bußgeldbescheiden vorgegangen wird.

Das ELENA-Verfahren ist übrigens ein Projekt der rot-grünen Bundesregierung. Das Gesetz wurde schließlich im Frühjahr letzten Jahres mit den Stimmen der großen Koalition beschlossen, Grüne und FDP haben sich enthalten. Auch daran sieht man einmal mehr, dass keine Partei ein Garant für die Wahrung der Grundrechte ist. Der systematische Grundrechtsabbau ist bei praktisch allen Parteien Programm und gerade auch Grüne und FDP bilden da keine Ausnahme.

posted by Stadler at 19:13