Neues zum Thema Access-Sperren
Die Münchener Gerichte haben im letzten Jahr, soweit ersichtlich erstmals, einen Internet Service Provider (Vodafone) im Wege der einstweiligen Verfügung zu Access-Sperren verpflichtet. Die Urteile des Landgerichts München I vom 01.02.2018 (Az.: 7 O 17752/17) und des OLG München vom 14.06.2018 (Az.:29 U 732/18) sind mittlerweile durch die Dead-Island-Entscheidung des BGH überholt (Urteil vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17).
Der BGH betont, dass der Unterlassungsanspruch entfällt und an seine Stelle, der gesetzlich neu geschaffene Sperranspruch aus § 7 Abs. 4 TMG tritt. Mithin muss nunmehr im einstweiligen Rechtsschutz eine sog. Leistungsverfügung geltend gemacht werden.
Die Verpflichtung zu einer (konkreten) Sperrmaßnahme wird aber anders als der bloße Unterlassungsausspruch häufig eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen.
Mit Blick auf die nur subsidiäre Haftung des Access-Providers müssen im Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrunds außerdem die zuvor durchgeführten Ermittlungen und eingeleiteten Maßnahmen gegen die vorrangig Verantwortlichen berücksichtigt werden. Diese sind zum Zweck der Prüfung, ob mit der gebotenen Eile und Konsequenz vorgegangen wurde, vom Antragsteller inhaltlich als auch zeitlich substantiiert darzulegen. Über dieses Erfordernis setzt sich das OLG München in der oben genannten Entscheidung eher großzügig hinweg, indem es postuliert, dass das Gebot der vorrangigen Inanspruchnahme des Verletzers entfällt, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Website jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde. Das Oberlandesgericht lässt den Vortrag genügen, der Betreiber der zu sperrenden Website sei unbekannt, ohne der Antragstellerin aufzugeben, konkret vorzutragen, wie und mit welchen Maßnahmen versucht worden ist, den Rechtsverletzter zu ermitteln und in Anspruch zu nehmen. Das ist weder mit der gesetzlichen Regelung noch mit den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH und des EuGH vereinbar. Vielmehr wird man vom Rechteinhaber spürbare Anstrengungen verlangen müssen, um entweder den Rechtsverletzter oder seinen Hoster in Anspruch zu nehmen, weil der Sperranspruch gegen den Access-Provider lediglich ultima ratio sein kann.
Vermutlich haben zwischenzeitlich auch die Münchener Gerichte erkannt, dass sie es sich mit den Sperrverfügungen gegen Zugangsprovider etwas zu einfach gemacht haben. Zwei brandneue Entscheidungen des OLG München und des Landgerichts München I, mit denen Verfügungsanträge von Rechteinhabern auf Sperren gegen Access-Provider wegen fehlender Dringlichkeit abgelehnt wurden, deuten darauf hin, dass es künftig wieder schwieriger werden dürfte, solche Sperransprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen.
Die Gerichte stützen sich ebenfalls auf die Entscheidung des BGH „Dead Island“, dabei allerdings spezifisch auf den Aspekt, dass der Verfügungsantrag einerseits zwar werkbezogen gestellt wurde, die beantragte Sperrmaßnahme (DNS-Sperre) andererseits allerdings plattformbezogen ist. Hierzu führt das OLG München im Urteil vom 07.02.2019 (Az.: 29 U 3889/18) aus:
Stellt man vorliegend entsprechend dem Antrag der Antragstellerinnen werksbezogen auf die über die Portale begangenen Verletzungen ab, haben sich die Antragstellerinnen nicht dringlichkeitsschädlich verhalten, weil sie binnen eines Monats ab Kenntnis der Verletzungen der Werke, die Gegenstand der Anträge sind, den Erlass der einstweiligen Verfügung beantragt haben. Die bereits seit längerem bekannten Rechtsverletzungen hinsichtlich anderer Werke stellen bei einer werksbezogenen Betrachtung auch keine kerngleichen Verletzungen dar. Eine solche werksbezogene Betrachtungsweise berücksichtigt jedoch nicht, dass das Begehren der Antragstellerinnen auf die Sperrung des Zugangs zu „L…Gen“ und „S…-Hub“ insgesamt gerichtet ist (vgl. S. 9 der Antragsschrift vom 16.08.2018) und die Anträge zwar werksbezogen formuliert sind, die konkret beantragte Maßnahme der DNS-Sperre tatsächlich aber nicht schutzrechtsbezogen wirkt. Die beantragte und zur Verfügung stehende Sperrmaßnahme ist nicht auf ein bestimmtes Schutzrecht ausgerichtet (vgl. BGH GRUR 2018, 1044 Tz. 27 und Tz. 32 – Dead Island), sondern darauf, dass den Kunden der Zugang zu den Portalen insgesamt nicht mehr vermittelt wird und sie somit auf sämtliche Inhalte der Portale nicht mehr zugreifen können. Ist aber die begehrte Sperrmaßnahme nicht schutzrechtsbezogen und ergibt sich der Anspruch auf diese auch nicht (allein) aus der Verletzung eines konkreten Schutzrechts, sondern vielmehr daraus, dass über die Portale eine Vielzahl von Schutzrechten laufend verletzt werden (Verhältnismäßigkeit, vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 TMG), ist auch hinsichtlich der Frage der Dringlichkeit eine auf das einzelne Schutzrecht bezogene Betrachtungsweise nicht angezeigt (vgl. BGH GRUR 2018, 1044 Tz. 27 – Dead Island zu der Frage, ob bei nicht schutzrechtsbezogenen Maßnahmen im Rahmen der Störerhaftung der vorangegangene Hinweis auf eine Rechtsverletzung auf das gleiche Werk bezogen sein muss). Nimmt ein Antragsteller einen Accessprovider auf Sperrung des Zugangs zu bestimmten Portalen in Anspruch, weil über diese laufend Urheberrechtsverletzungen begangen werden, dann stellen die Verletzungen der Rechte an den verschiedenen Werken im Hinblick auf die begehrte Maßnahme der Sperrung des Zugangs zu den Portalen kerngleiche Verletzungen dar, mit der Folge, dass, wenn der Antragsteller trotz Kenntnis der Möglichkeit, eine Sperrung zu bewirken, eine diesbezügliche einstweilige Verfügung nicht binnen eines Monats beantragt, er zeigt, dass ihm die Angelegenheit nicht dringlich ist.
Dem hat sich das LG München I mit Urteil vom 22.02.2019 (Az.: 37 O 18232/18) angeschlossen.
Das bedeutet zunächst nur, dass für bereits bekannte Portale regelmäßig keine Dringlichkeit für eine plattformbezogene Sperrung mehr besteht, sondern allenfalls noch für schutzrechtsbezogene Maßnahmen. Solche werkbezogenen Maßnahmen würden gegenüber Access-Providern allerdings wohl spezifische Filteranstrengungen auf Inhaltsebene erfordern, was nicht nur deutlich aufwendiger, sondern auch von einer ganz anderen Eingriffsintensität wäre. Außerdem müsste der Antragsteller, die Maßnahme schon in seinem Antrag ganz konkret umschreiben.