Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.2.12

EuGH: Keine allgemeine Filterpflicht sozialer Netzwerke

Mit Urteil vom 16.02.2012 (Az.: C?360/10) hat der EuGH entschieden, dass den Betreiber eines sozialen Netzwerkes keine allgemeine Filterpflicht trifft, um die urheberrechtswidrige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern.

Der EuGH führt zunächst aus, dass er den Betreiber eines sozialen Netzwerkes als Hosting-Provider betrachtet, soweit er für die Nutzer seines Dienstes Inhalte speichert. Sodann bezieht sich der EuGH auf Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie und betont, dass es danach nationalen Stellen untersagt ist, Maßnahmen zu erlassen, die einen Hosting-Anbieter verpflichten würden, von ihm gespeicherte Informationen generell zu überwachen.

Die Anordnung ein Filtersystem einzurichten, würde nach Einschätzung des Gerichtshofs eine präventive Überwachung  und eine aktive Beobachtung der von den Nutzern beim Hosting-Anbieter gespeicherten Dateien erfordern. Eine solche Anordnung würde den Hosting-Anbieter zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten, die nach Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie gerade verboten ist.

Sehr instruktiv sind folgende Ausführungen des EuGH zur Abwägung der Interessen der Rechteinhaber und der Hosting-Anbieter, sowie insbesondere zu den Grundrechten der Nutzer auf Informationsfreiheit und den Schutz ihrer personenbezogenen Daten:

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, als Missachtung des Erfordernisses der Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, das Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie den Hosting-Anbietern zukommt, einzustufen ist (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 49).

Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf den Hosting-Anbieter beschränken, weil das streitige Filtersystem auch Grundrechte der Nutzer der Dienste dieses Anbieters beeinträchtigen kann, und zwar ihre durch die Art. 8 und 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen.

Die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, würde nämlich zum einen die Ermittlung, systematische Prüfung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf die auf dem sozialen Netzwerk von dessen Nutzern geschaffenen Profile bedeuten, wobei es sich bei den Informationen in Bezug auf diese Profile um geschützte personenbezogene Daten handelt, da sie grundsätzlich die Identifizierung der genannten Nutzer ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 51).

Zum anderen könnte die fragliche Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestünde, dass das System nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte. Denn es ist unbestritten, dass die Antwort auf die Frage der Zulässigkeit einer Übertragung auch von der Anwendung gesetzlicher Ausnahmen vom Urheberrecht abhängt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren. Ferner können bestimmte Werke in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei sein, oder sie können von den fraglichen Urhebern kostenlos ins Internet gestellt worden sein (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 52).

Eine Entscheidung, die zusammen mit dem vorangegangenen Urteil „Scarlet Extended, das sich mit der Frage von Filterpflichten von Zugangsprovidern beschäftigte, als wegweisend betrachtet werden muss. Die Rechtsprechung des EuGH nimmt ersichtlich auch mit Blick auf die Grundrechte mehr und mehr Konturen an.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt m.E. auch die Entscheidungen des BGH „Internet Versteigerung I„,  „Internet Versteigerung II“ und „Internet-Versteigerung III“ in Frage. Der BGH hatte dort ausgeführt, dass der Betreiber einer Handelsplattform (eBay) verpflichtet ist, Vorsorge zu treffen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt, sobald er einmal auf einen solchen Rechtsverstoß hingewiesen wurde. Insoweit hat der BGH auch ausdrücklich vom Einsatz einer Filtersoftware und von einem vorgeschalteten Filterverfahren gesprochen und eine entsprechende Vorabkontrolle zumindest in gewissem Umfang für zumutbar erachtet.

posted by Stadler at 12:09  

3 Comments

  1. Ein Wink mit dem Zaunpfahl in Richtung ACTA

    Comment by langzeitstudent — 16.02, 2012 @ 12:26

  2. Der Hinweis auf die kritische „Filter“-Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf Informationsfreiheit, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz scheint mir sehr instruktiv und in der Sache weiterführend. Schaun wir mal ;-)

    Comment by Ralf Petring — 20.04, 2012 @ 18:32

  3. Dieses Urteil ist doch als wegweisend zu betrachten. Damit ist haben alle Befürworter von ACTA und diejenigen, die Internetprovider und soziale Netzwerke zu Handlangern bei Urheberrechtsverletzungen machen wollen vorerst ausgespielt. Es ist auch gut so, dass Anbieter von Internetdiensten keine allgemeine Überwachungspflicht haben dahingehend haben alle von den Usern hoch geladenen Daten zu überwachen. Sie hätten dadurch aktiv nach rechtswidrigen Tätigkeiten auf ihren Portalen selbst forschen müssen. Im Endeffekt müsst jeder Betreiber eine ganz Heerschar von spezialisierten Überwachern einstellen, die nach Problemfällen suchen. Dies würde ja zu einem erheblichen Kostenaufwand führen, der durch die Einnahmen fast kaum noch zu bewerkstelligen wäre. Ob der Kunde dies mittragen würde bleibe fraglich. Auch der Gerichtshof hat das so gesehen und festgestellt, das komplizierte, dauerhafte und kostspielige Überwachung mit einem adäquaten Filtersystem die unternehmerische Freiheit der Hosting-Anbieter zu sehr beeinträchtigt würde.

    Comment by Mara — 29.11, 2013 @ 14:56

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.