Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.10.11

Plagiatssoftware von Verlagen auf Schulrechnern

Netzpolitik.org berichtet über einen Vertrag der Bundesländer mit urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften und Schulbuchverlagen.

In diesem Vertrag verpflichten sich die Länder u.a. dazu,  dafür Sorge zu tragen, dass sich auf von Schulen genutzten Rechnern keine digitalen Kopien von für den Unterrichtsgebrauch bestimmten Werken befinden. Zur Überprüfung dieser Verpflichtung soll stichprobenartig auf den Schulcomputern sog. Plagiatssoftware der Verlage installiert werden, durch die digitale Kopien von Schulbüchern identifiziert werden können.

Die entsprechenden Regelungen in Ziff. 6.2 und 6.4 des Vertrages lauten wörtlich:

Die Länder werden die Einhaltung des vorliegenden Gesamtvertrages an den staatlichen Schulen regelmäßig überprüfen. Zudem werden sie im 1. Schulhalbjahr 2011/2012 Bestätigungen der staatlichen Schulen darüber einholen, dass sich auf den von den Schulen genutzten lokalen und externen Rechnern und Speichersystemen, ob eigen- oder fremdbetrieben (im Folgenden: Speichersysteme), keine Digitalisate von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken befinden (stichtagsbezogen).
(…)
Die Verlage stellen den Schulaufwandsträgern sowie den kommunalen und privaten Schulträgern auf eigene Kosten eine Plagiatssoftware zur Verfügung, mit welcher digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können. Die Länder wirken – die technische und datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Software vorausgesetzt – darauf hin, dass jährlich mindestens 1 % der öffentlichen Schulen ihre Speichersysteme durch Einsatz dieser Plagiatssoftware auf das Vorhandensein solcher Digitalisate prüfen lässt. Der Modus der Auswahl der Schulen erfolgt – aufgeschlüsselt nach Ländern und Schularten – in Absprache mit den Verlagen auf Basis eines anerkannten statistischen Verfahrens.

Um überhaupt verstehen zu können, aus welchem Grund derartige Verträge geschlossen werden, muss man sich mit einigen Feinheiten des stark lobbybeinflussten deutschen Urheberrechts befassen.

§ 53 Abs. 3 S. 1 UrhG sieht grundsätzlich vor, dass es für den Unterrichtsgebrauch zulässig ist, kleinere Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang und Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge zu vervielfältigen. Das gilt seit 2008 nach § 53 Abs. 3 S. 2 UrhG allerdings nicht mehr für Schulbücher selbst. Insoweit sind Kopien nur noch mit Zustimmung der Rechteinhaber (Schulbuchverlage) zulässig.

Durch diese gesetzliche Regelung haben die Schulbuchverlage ihre Position gestärkt. Nachdem natürlich auch Kopien aus Schulbüchern für den Unterrichtsgebrauch punktuell notwendig und sinnvoll sind, müssen zur Einholung der Zustimmung der Schulbuchverlage Verträge geschlossen werden. Und genau über diesen Vertrag reden wir hier.

Die Zustimmung zur Anfertigung von Kopien aus Schulbüchern kostet den Bundesländern im laufenden Jahr 7,3 Mio. EUR und 2014 sogar 9 Mio. EUR.

Gleichzeitig müssen die Länder auch noch dafür sorgen, dass sich auf lokalen und externen Rechnern und Speichersystemen der Schulen, und zwar egal ob ob eigen- oder fremdbetrieben, keine digitalen Kopien von Schulbuchwerken befinden. Und diese Verpflichtung soll durch eine von den Verlagen zur Verfügung gestellte Überwachungssoftware stichprobenartig überprüft werden.

Da dieser Vorgang die Gefahr beinhaltet, dass die Grundrechte von Lehrern, Schülern und sonstigen Personen, die Zugriff auf Schulrechner haben, beeinträchtigt werden, muss die Frage gestattet sein, wie der Staat die Installation dieser Software ausgestalten und den Schutz der Grundrechte gewährleisten will.

Ob der Staat Lehrer und Schüler überhaupt zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Privatunternehmern überwachen und ausspionieren darf, ist m.E. ganz generell zu hinterfragen. Denn eine gesetzliche Grundlage für diesen Grundrechtseingriff ist nicht ersichtlich.

Ganz unabhängig davon, dass Lehrer und Schulleiter damit gezwungen werden, sich durch das unübersichtliche Dickicht des deutschen Urheberrechts zu schlagen und dabei auch noch ein persönliches Haftungsrisiko in Kauf nehmen müssen.

Der ganze Vorgang zeigt sehr schön, wie wenig bildungsfreundlich unser Urheberrecht immer noch ist. Der Gesetzgeber hat das Urheberrecht in den letzten Jahren in verschiedenen Bereichen vielmehr immer wieder zugunsten der Rechteinhaber und zu Lasten der Allgemeinheit verändert. Und das geht gerade auch auf Kosten von Unterricht und Bildung, deren Bedeutung ansonsten in allen politischen Sonntagsreden gerne betont wird.

 

posted by Stadler at 13:07  

28.10.11

DENIC muss offensichtlich rechtswidrige Domains löschen

Der BGH hat mit Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az.: I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de) entschieden, dass DENIC eine Domain dann löschen muss, wenn es auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist und die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist.

Das trifft auf Domains wie „regierung-oberfranken.de“ zu, weil es sich um die offizielle Bezeichnung der Regierung eines bayerischen Regierungsbezirks handelt. DENIC kann ohne weiteres erkennen, dass solche als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen.

Mir stellt sich die Frage, warum DENIC diese Frage, nachdem man die Domain ohnehin gelöscht hatte und der Rechtsstreit damit in der Hauptsache erledigt war, unbedingt noch vor den BGH bringen wollte. Denn diese Niederlage war mit Verlaub absehbar. Die Rechtsabteilung von DENIC ist allerdings auch dafür bekannt, gelegentlich etwas seltsame Rechtsansichten zu vertreten.

posted by Stadler at 09:25  

27.10.11

Impressumspflicht für Facebook-Profil

Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) entschieden, dass im Falle einer (auch) geschäftlichen Nutzung eines Facebookprofils (oder einer Facebook-Fanseite) eine Impressumspflicht im Sinne von § 5 TMG besteht. Auch Nutzer von Facebook-Accounts müssen laut LG Aschaffenburg eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.

Außerdem meint das Gericht, dass ein Impressum nicht unter der Bezeichnung „Info“ erwartet werde und bereits darin ein Verstoß gegen § 5 TMG liegt, was man durchaus bezweifeln kann. Denn was soll man unter Info anderes erwarten, als Informationen zum Inhaber des Profils?

Konkret ging es um ein regionales Infoportal, das zusätzlich ein Profil bei Facebook unterhält. Der Streitwert wurde mit EUR 2.000,- überraschend niedrig angesetzt.

posted by Stadler at 21:05  

25.10.11

EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Weil die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, hält der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 25.10.2011 (Az.: C?509/09 und C?161/10) dieses Gericht für zuständig, über den gesamten im Gebiet der EU verursachten Schaden zu entscheiden. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

Das Opfer kann laut EuGH aber auch die Gerichte jedes Mitgliedstaats anrufen kann, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. In diesem Fall sind die Gerichte wie bei Schäden durch ein Druckerzeugnis aber nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Staates entstanden ist, in dem sie ihren Sitz haben.

Ebenso kann die verletzte Person wegen des gesamten entstandenen Schadens auch die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Urheber der im Internet veröffentlichten Inhalte niedergelassen ist.

posted by Stadler at 21:01  

25.10.11

Haftung eines Hosters für Blogbeiträge

Der BGH hat heute (Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: VI ZR 93/10) darüber entschieden, ob und inwieweit ein Host-Provider für Blogbeträge in einem bei ihm gehosteten Blogs verantwortlich gemacht werden kann.

Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht (OLH Hamburg) zurückverwiesen und dargelegt, dass der Hostprovider nur dann haftet, wenn er folgende Pflichten verletzt hat:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25.10.2011

posted by Stadler at 11:52  

23.10.11

Die Realität der Tauschbörsen

Die Jugendseite der Süddeutschen (jetzt.de) hat den Abmahnanwalt Björn Frommer und mich zu Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing interviewt, um die unterschiedlichen Standpunkte zu beleuchten. Das Interview erscheint morgen auch in der gedruckten Ausgabe der SZ.

posted by Stadler at 22:28  

22.10.11

Innenminister Friedrich diskutiert auf Google+ über den Bundestrojaner

Bundesinnenminister Friedrich hat ein Profil auf Google Plus und diskutiert dort auch über den Trojaner. Der Account dürfte echt sein, nachdem er auch auf seiner Website verlinkt ist. Ob er selbst schreibt oder nur ein Mitarbeiter, ist eine andere Frage.

Aktuell wird dort über ein Interview Friedrichs mit der Mitteldeutschen Zeitung „Es geht nicht gegen den Bürger“ diskutiert. Ich habe dort zusammen mit einigen anderen bereits kommentiert. Vielleicht wollt Ihr / wollen Sie ja auch noch einsteigen?

posted by Stadler at 22:14  

22.10.11

Fliegender Gerichtsstand beim Filesharing?

In einem beim Amtsgericht München anhängigen Filesharing-Prozess habe ich für die Beklagte u.a. die Zuständigkeitsrüge erhoben und die Ansicht vertreten, dass man in Filesharing-Sachverhalten keinen sog. fliegenden Gerichtsstand annehmen könne.

Es kam erwartungsgemäß ein richterlicher Hinweis, der etwas unreflektiert die Rechtsprechung nachbetete, wonach ein Gerichtsstand im Sinne von § 32 ZPO an jedem Ort begründet sei, an dem eine Internetseite bestimmungsgemäß abgerufen werden könne.

Das mag man für Websites ja so sehen, aber für das Filesharing über P2P-Netze? Eine Internetseite die man bestimmungsgemäß abrufen könnte, gibt es jedenfalls nicht. Ob man in München tatsächlich und bestimmungsgemäß diejenigen Inhalte von der Festplatte der Beklagten saugen konnte, die Gegenstand des Verfahrens sind, ist m.E. eher spekulativ. Beliebig und jederzeit, wie bei einer Website geht es zumindest nicht. Vielleicht sollten auch die Befürworter des fliegenden Gerichtsstandes erkennen, dass die Nutzung eines P2P-Netzwerks mit dem Abruf einer Website nicht unbedingt gleichzusetzen ist.

posted by Stadler at 21:10  

21.10.11

Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages zu Facebook-Like-Button

Der wisenschaftliche Dienst des Bundestages hat ein Rechtsgutachten zur Frage der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch Facebook Fanpages und Social-Plugins verfasst und sich hierbei insbesondere mit dem Vorgehen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein gegen Webseitenbetreiber und Betreiber von Facebook-Like-Seiten befasst.

Das Gutachten ist interessanter Weise ebenfalls der Meinung, dass das ULD für die Verhängung von Bußgeldern überhaupt nicht zuständig ist. Im übrigen ist der wissenschaftliche Dienst der Ansicht, dass das ULD zwar weitgehend vertretbare Rechtsansichten geäußert hat, die allerdings äußerst umstritten und gerichtlich ungeklärt sind. Von einem eindeutigen Verstoß kann nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes deshalb derzeit nicht ausgegangen werden.

Das ist im Ergebnis keine wirkliche Überraschung, wenngleich das Gutachten im Vergleich zu anderen juristischen Stellungnahmen ohnehin noch eher ULD-freundlich ausfällt.

Zu knapp ist m.E. allerdings die Erörterung der zentralen Frage ausgefallen, ob der Webseitenbetreiber, der den Like-Button bei sich einbindet, tatsächlich als verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts zu betrachten ist. Das ist nämlich äußerst zweifelhaft, wie ein Gastbeitrag von Stephan Schmidt in meinem Blog darstellt.

In der Rechtswissenschaft beginnt außerdem gerade die Diskussion über die grundlegende Reformbedürftigkeit des deutschen Datenschutzrechts, dessen Schieflage ich vor einiger Zeit schon einmal dargestellt hatte.

posted by Stadler at 17:30  

21.10.11

Urheberrechtsschutz für Meldungen von Nachrichtenagenturen

Nachrichtenagenturen, insbesondere die AFP, mahnen seit einiger Zeit Blogger und andere Inhaltsanbeiter wegen der Übernahme von Agenturmeldungen ab.

Ob kurze Agenturmeldungen als Sprachwerke überhaupt den Schutz des Urheberrecht genießen, ist äußerst zweifelhaft, letztlich aber eine Frage des Einzelfalls. Der Nachrichteninhalt als solcher ist jedenfalls nicht geschützt. In der Kommentarliteratur zum Urheberrechtsgesetz (Schricker, § 2 Rd-Nr. 118; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 38 Rd-Nr. 10) wird die Auffassung vertreten, dass kurze Meldungen und einfache Nachrichten mit rein tatsächlichem Inhalt keine schutzfähigen Werke darstellen, wenn sie sich im Bereich des Routinemäßigen bewegen.

Dies führt meines Erachten dazu, dass zumindest die große Masse der kurzen Agenturmeldungen keinen urheberrechtlichen Schutz genießt.

Tendenziell anders scheint dies vom Oberlandesgericht Karlsruhe bewertet zu werden. Ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.08.2011 (Az.: 6 U 78/10), durch das ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Mannheim aufgehoben worden ist, bestätigt die urheberrechtliche Schutzfähigkeit verschiedener Meldungen der Nachrichtenagentur AFP.

Auch wenn sich das Urteil ohne Kenntnis der einzelnen Meldungen nicht wirklich nachvollziehen lässt, deutet die Urteilsbegründung auf eine eher großzügige Bejahung des Werkcharakters hin. Das OLG billigt nämlich bereits einer knappen sachorientierten Darstellung, die sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe äußerer Geschehnisse beschränkt, Schutzfähigkeit zu. Das ist allerdings durchaus problematisch.

Die Entscheidung macht aber einmal mehr deutlich, dass die Rechtsprechung bei der Frage der Schutzfähigkeit von Sprachwerken äußerst uneinheitlich agiert. Während man z.T. längeren Texten, wie z.B. Anwaltsschriftsätzen, oftmals die Schutzfähigkeit mit dem Argument versagt, es würde sich nur um handwerkliche und routinemäßige Ausführungen handeln, will man das bei sehr kurzen Nachrichtentexten offenbar teilweise anders sehen.

Auch wenn die Quantität kein ausreichendes Argument ist, kann man sehr kurzen Texte nur dann Urheberrechtsschutz zubilligen, wenn sie über ein besonderes Maß an Originalität und Individualität verfügen, was im Falle der bloßen Wiedergabe einer kurzen tatsächlichen Information eher schwierig erscheint.

posted by Stadler at 15:17  
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