Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.10.11

EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Weil die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, hält der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 25.10.2011 (Az.: C?509/09 und C?161/10) dieses Gericht für zuständig, über den gesamten im Gebiet der EU verursachten Schaden zu entscheiden. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

Das Opfer kann laut EuGH aber auch die Gerichte jedes Mitgliedstaats anrufen kann, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. In diesem Fall sind die Gerichte wie bei Schäden durch ein Druckerzeugnis aber nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Staates entstanden ist, in dem sie ihren Sitz haben.

Ebenso kann die verletzte Person wegen des gesamten entstandenen Schadens auch die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Urheber der im Internet veröffentlichten Inhalte niedergelassen ist.

posted by Stadler at 21:01  

3 Comments

  1. Damit gilt für jeden Webseitenbetreiber nun die Gesamtheit aller Regeln jeder einzelnen Regierung über den gesamten Euro-Raum. Wenn auch nur eines der Mitgliedsländer ein Gängel-Persönlichkeitsrecht einführt, so kann die daraus resultierende Zensur auf den gesamten Euro-Raum angewendet werden.

    Oder irre ich mich da?

    Wenn nicht: vielen Dank, EU!

    Comment by KH — 26.10, 2011 @ 11:54

  2. Sie irren sich zum Glück. Der EuGH antwortet dem BGH in einem anderen Teil des Urteils (der nicht im Blogbeitrag erwähnt ist) gerade im gegenteiligen Sinne. Die Regelung zur Gerichtszuständigkeit sei nicht so zu verstehen, dass damit auch das anwendbare Recht geregelt ist. Vorbehaltlich gewisser Ausnahmen sei grundsätzlich das Recht des Sitz des Anbieters maßgeblich.

    Comment by AX — 26.10, 2011 @ 19:46

  3. In Ordnung, danke für die Richtigstellung.

    Comment by KH — 31.10, 2011 @ 11:41

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