Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.7.12

In Frankfurt fliegt der Gerichtsstand wieder

Das Amtsgericht Frankfurt hatte Ende des letzen Jahres und Anfang diesen Jahres mit mehreren Entscheidungen Aufsehen erregt, weil es eine Berufung auf den sog. fliegenden Gerichtsstand in Urheberrechtssachen abgelehnt hatte. Das Amtsgericht war der Ansicht, es sei nur dann örtlich zuständig, wenn die Rechtsverletzung einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist.

Dieses Rechtsprechung ist jetzt allerdings vom Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 18.07.2012 (Az.: 2-06 S 3/12) wieder kassiert worden.

Das Landgericht Frankfurt beruft sich auf die ständige Rechtsprechung des BGH, die schon bei Pressedelikten im Vor-Internet-Zeitalter einen Gerichtsstand im Sinne von § 32 ZPO an jedem Ort begründet sah, an dem eine Zeitung zu kaufen war und geht davon aus, dass sich hieran allein durch die neuen technischen Möglichkeiten nichts geändert habe, sondern, dass dieser Umstand allenfalls rechtspolitische Forderungen begründen kann, die das Gericht aber nicht berücksichtigen könne.

In der Sache – es handelte sich um einen Filesharing-Fall – hat das Landgericht zudem antragsgemäß verurteilt, weil der Beklagte das Filesharing offenbar nicht bestritten hatte.

posted by Stadler at 14:40  

25.10.11

EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Weil die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, hält der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 25.10.2011 (Az.: C?509/09 und C?161/10) dieses Gericht für zuständig, über den gesamten im Gebiet der EU verursachten Schaden zu entscheiden. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

Das Opfer kann laut EuGH aber auch die Gerichte jedes Mitgliedstaats anrufen kann, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. In diesem Fall sind die Gerichte wie bei Schäden durch ein Druckerzeugnis aber nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Staates entstanden ist, in dem sie ihren Sitz haben.

Ebenso kann die verletzte Person wegen des gesamten entstandenen Schadens auch die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Urheber der im Internet veröffentlichten Inhalte niedergelassen ist.

posted by Stadler at 21:01  

15.6.11

Landgericht Hamburg verneint fliegenden Gerichtsstand bei Domainstreitigkeit

Das Landgericht Hamburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 09.06.2011, Az.: 303 O 197/10) für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit – eine Domainstreitigkeit – an das Landgericht Lübeck verwiesen.

Das Landgericht Hamburg führt aus, dass zur Begründung eines Gerichtsstands zumindest ein sachlicher Bezug zum Gerichtsort gegeben sein müsse. Bei Namensrechtsverletzungen, so das Gericht, ergibt sich ein Gerichtsstand noch nicht allein aus der bundesweiten Abrufbarkeit eines Internetangebots. Vielmehr müsse eine Interessenkollision im Bezirk des angerufenen Gerichts tatsächlich eingetreten sein.

In der Rechtsprechung ist bereits von anderen Gerichten vereinzelt versucht worden, die Wahl des fliegenden Gerichtsstands durch Missbrauchserwägungen einzuschränken. Es bleibt abzuwarten, ob es bei Einzelfallentscheidungen bleibt, oder sich ein entsprechender Trend herausbildet.

posted by Stadler at 15:48  

9.10.09

Der Gerichtsstand ist fliegend

Das Internet macht das möglich, was Juristen gerne als Forum-Shopping bezeichnen und was einzelne Gerichte mittlerweile als rechtsmissbräuchlich ansehen.

Es geht darum, dass bei Rechtsverstößen, die über das Internet begangen werden, häufig Gerichte angerufen werden, bei denen man auf eine günstige Entscheidung hofft, oder die sich sehr weit entfernt vom Sitz des Beklagten befinden, die aber ansonsten keine Nähe zur Sache oder den Parteien aufweisen. Möglich ist das deshalb, weil die Rechtsprechung davon ausgeht, dass ein Gerichtsstand überall dort begründet ist, wo das rechtsverletzende Angebot bestimmungsgemäß abrufbar ist.

Ein derartiges Vorgehen sehen mittlerweile einzelne Gerichte unter gewissen Umständen als rechtsmissbräuchlich an. So z.B. das OLG Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung vom 17.09.2009 (AZ: 6 W 141/09).

Es gibt freilich andererseits auch Gerichte, die eine eigene Zuständigkeit bereits dann bejahen, wenn selbst nach den Kriterien des sog. fliegenden Gerichtsstands kein Anknüpfungspunkt ersichtlich ist. So geschehen unlängst beim Landgericht Köln (Az.: 84 O 135/09) das sich zuständig fühlt für ein Telefonat mit (angeblich) wettbewerbswidrigem Inhalt, wobei von den beiden Gesprächspartnern der eine im Südwesten und der andere im Nordosten der Republik sitzt. Ein Bezug zu Köln besteht also nicht ansatzweise. Der Antragsteller hat zwar zur Begründung der Zuständigekeit vorgetragen, dass die Gefahr bestehe, dass von den Antragsgegnern auch jemand in Köln angerufen werden könnte (Erstbegehungsgefahr), ohne aber näher zu erläutern, aus welchen Gründen er Anlass für diese Annahme hat. Bin doch sehr gespannt, was man mir in der mündlichen Verhandlung hierzu erzählen wird.

posted by Stadler at 10:00