Der Ausschuss Informationsrechts des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat gegenüber dem Bundesjustizministerium in einer schriftlichen Stellungnahme deutlich gemacht, dass man dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf bei der Frage des Handels mit gebrauchter Software sieht.
Zu dieser Thematik hat es in den letzten Jahren eine ganze Reihe von gerichtlichen Entscheidungen gegeben, die zu großer Rechtsunsicherheit geführt haben.
Eine der Kernforderungen des DAV lautet daher:
“Die Unterscheidung zwischen körperlicher und unkörperlicher Übertragung bei dem Inverkehrbringen von Software sollte gesetzgeberisch nicht klargestellt, sondern abgeschafft werden. In welcher Weise dies geschieht, sollte der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen bleiben. Dabei sind die oben aufgeworfenen praktischen Fragen auch des Vertriebs mit Software versehenen sonstiger Güter mit zu bedenken. Die beiden Vertriebswege sind wirtschaftlich gleichwertig und dürfen daher nicht unterschiedlich behandelt werden.”
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Mit Beschluss vom 12.5.2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens entschieden, dass der Ersterwerber von Softwarelizenzen nicht berechtigt ist, diese ohne Zustimmung des Herstellers an Zweiterwerber zu veräußern. Konkret ging es um die Weitergabe von nicht benötigten Lizenzen, die im Rahmen einer Volumenlizenz direkt von Microsoft bezogen worden sind.
Die Verfügungsklägerin ist Herstellerin und Inhaberin der Urheberrechte des Computerprogramms “Microsoft Windows XP Professional”. Sie stattet ihre Programme mit einem sog. Echtheitszertifikat (COA – certificate of authenticity) aus, das auch die für die Programminstallation nötige Seriennummer (product key) enthält. Mit dieser Seriennummer ist der Download des Programms und seine Aktivierung möglich.
Ihren Großkunden gestattet die Verfügungsklägerin im Rahmen von sog. Volumen-Lizenzverträgen, das Programm zu vervielfältigten und die Vervielfältigung zu verkaufen. Hat der Großkunde zu viele Lizenzen bzw. COAs erworben, veräußert er die nicht benötigten COAs an Händler zum Weiterverkauf.
Auf diese Weise erwarb auch der Verfügungsbeklagte die streitbefangenen COAs und bot diese auf der Handelsplattform eBay seinerseits zum Kauf an.
Die Verfügungsbeklagte hat sich auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Nach Ansicht des OLG Frankfurt kann Erschöpfung aber nur an einem körperlichen Werkexemplar eintreten, nicht aber an Rechten bzw. Urkunden, die Rechte verkörpern. Die COAs ermöglichen aber nur den Download und die Freischaltung der dazugehörigen Software. Deshalb handele es sich bei den COAS nicht um körperliche Werkexemplare, sondern nur um Lizenzrechte.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.5.2009, Aktenzeichen 11 W 15/09
Quelle: Pressemitteilung
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