Der EuGH hat sich in einer heute veröffentlichten Entscheidung (C?160/15) mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt.
Der EuGH geht nunmehr unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung davon aus, dass ein Hyperlink auf eine Website, auf der ein urheberrechtlich geschützes Werk mit Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten eingestellt ist, grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe darstellt.
Demgegenüber kann ein Link auf eine Website, auf der Inhalte urheberrechtswidrig eingestellt sind, eine öffentliche Wiedergabe und damit eine Urheberrechtsverletzung darstellen. An dieser Stelle möchte der EuGH aber eine Einzelfallabwägung vornehmen, bei der auch die Meinungs- und Informationsfreiheit zu berücksichtigen ist, sowie der Umstand, ob der Linksetzer mit Gewinnerzeilungsabsicht handelt und/oder Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung auf der verlinkten Seite hatte. Der EuGH führt hierzu aus:
Insoweit ist festzustellen, dass das Internet für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit tatsächlich von besonderer Bedeutung ist und dass Hyperlinks zu seinem guten Funktionieren und zum Meinungs? und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet.
Darüber hinaus kann es sich insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen wollen, als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob die Website, zu der diese Links führen sollen, Zugang zu geschützten Werken geben, und gegebenenfalls, ob die Inhaber der Urheberrechte an diesen Werken deren Veröffentlichung im Internet erlaubt haben. Dies ist erst recht dann schwer zu ermitteln, wenn für diese Rechte Unterlizenzen erteilt worden sind. Ferner kann der Inhalt einer Website, zu der ein Hyperlink Zugang gibt, nach der Platzierung des Links unter Aufnahme geschützter Werke geändert werden, ohne dass sich derjenige, der den Link geschaffen hat, dessen notwendig bewusst sein muss.
Zum Zweck der individuellen Beurteilung des Vorliegens einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 muss daher, wenn das Setzen eines Hyperlinks zu einem auf einer anderen Website frei zugänglichen Werk von jemandem vorgenommen wird, der dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, berücksichtigt werden, dass der Betreffende nicht weiß und vernünftigerweise nicht wissen kann, dass dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde.
(…)
Ist dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so ist die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten.
Ebenso verhält es sich, wenn es der Link den Nutzern der ihn offerierenden Website ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk enthaltenden Website getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da es sich bei der Platzierung eines solchen Links dann um einen bewussten Eingriff handelt, ohne den die Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht zugreifen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C?466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27 und 31).
Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.
Jedoch wird mangels eines neuen Publikums keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinne dieser Vorschrift in dem oben in den Rn. 40 bis 42 erörterten Fall vorliegen, in dem die Werke, zu denen die Hyperlinks Zugang geben, auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich sind.
Wer also gezielt Hyperlinks auf urheberrechtswidrige Inhalte setzt, kann sich nicht darauf berufen, dass keine öffentliche Wiedergabe vorliegt. Wer Links in Gewinnerzielungsabsicht setzt, muss sich nach Ansicht des EuGH vergewissern, dass er auf ein legales Angebot verlinkt.
Wie so häufig beim EuGH ist keinerlei Dogmatik mehr erkennbar, es handelt sich um eine mehr oder weniger beliebige Billigkeitsrechtsprechung. Der Ansatz, das Vorliegen einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung würde von einer Einzelfallabwägung abhängen, deren maßgebliche Kriterien es sind, ob jemand in Gewinnerzeilungsabsicht verlinkt und/oder den Rechtsverstoß kennt, erscheint mir in dieser Form schwer nachvollziehbar. Es stellt sich auch die Frage, wie journalistische Portale oder Blogs, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, diese Vorgaben künftig sicherstellen sollen. Es wäre wohl naheliegender gewesen, denjenigen, der gezielt auf urherrechtswidrige Inhalte verlinkt, als Mittäter oder Teilnehmer der fremden Urheberrechtsverletzung zu betrachten, anstatt die Frage zu stellen, ob er selbst durch seinen Link öffentlich wiedergibt.