Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.12.21

Telegram: Welche Maßnahmen kann der Staat ergreifen?

Die Forderung nach einer Regulierung des Messengerdienstes Telegram ist derzeit in aller Munde. Der neue Justizminister Buschmann hält ein staatliches Vorgehen gegen Telegram auf Grundlage des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) für möglich. Adressat des NetzDG sind nach der Regelung in § 1 Abs. 1 S. 1 aber nur sog. soziale Netzwerke. Das Gesetz definiert sie als

Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke).

Demgegenüber nimmt das NetzDG in § 1 Abs. 1 S. 3

 Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind

ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus.

Hier zeigt sich schon der erste Schwachpunkt der gesetzlichen Regelung, denn wie multifunktionale Dienste einzuordnen sind, bleibt unklar. Wenn man Telegram im Sinne einer Entweder-Oder-Logik nur als soziales Netzwerk oder als einen zur Individualkommunikation bestimmten Dienst betrachten kann, ist die Zuordnung eindeutig. Messengerdienste dienen vorrangig der Individualkommunikation und sind keine sozialen Netze.

In der Diskussion wird nun aber häufiger die Ansicht vertreten, man müsse Teildienste wie Gruppen oder Channels als (eigene) soziale Netzwerke qualifizieren. An dieser Stelle erscheint zunächst aber etwas mehr Differenzierung nötig. Channels, die keine Interaktion der Nutzer ermöglichen, sondern nur wie ein Nachrichtenkanal (Des-) Informationen lediglich ausspielen, sind keine sozialen Netze. Bei Gruppen kommt es darauf an, ob die Gruppe für jedermann offen ist und jeder Nutzer nach einem Betritt zur Gruppe auch sämtliche Inhalte aufrufen und mit anderen Nutzern interagieren kann. Geschlossene Nutzergruppen wird man demgegenüber kaum als soziale Netze einstufen können.

Wenn man also offene und für jedermann zugängliche Telegramgruppen als soziale Netzwerke betrachten möchte, ist die nächste Frage, wer der Anbieter solcher sozialer Medien ist. Denn die Entscheidung darüber, überhaupt eine Gruppe zu eröffnen und diese Gruppe für jeden beliebigen Nutzer zugänglich zu machen, trifft nicht Telegram, sondern der Admin/Owner der Gruppe. Deshalb wird man auch nur den Owner der Gruppe als Anbieter des sozialen Netzwerks Gruppe sehen können, während Telegram lediglich die technische Plattform bietet.

An diese Erkenntnis schließt sich dann allerdings ein weiterer Problempunkt an. Denn das NetzDG gilt nur für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben. Und das wird auf den Owner einer Gruppe zumeist nicht zutreffen. Darüber hinaus, sind soziale Netzwerke mit weniger als zwei Millionen Nutzern im Inland nach § 1 Abs. 2 NetzDG von den wesentlichen gesetzlichen Pflichten befreit. Die Nutzeranzahl der Telegramgruppen ist aber auf 200.000 begrenzt, so dass die gesetzliche Grenze nicht überschritten wird.

Es zeigt sich also, dass das NetzDG aus verschiedenen Gründen keine geeignete Grundlage für ein Vorgehen gegen Telegram bietet. Die Aussage von Justizminister Marco Buschmann, wonach das NetzDG keine pauschalen Ausnahmen für Messenger-Dienste wie Telegram kennen würde, erweist sich also als unzutreffend.

Erfolgsversprechender erscheint ein Rückgriff auf die gute alte Störerhaftung. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Intermediäre wie Hoster, die fremde Inhalte zum Abruf bereithalten einer eingeschränkten Haftung unterliegen, sofern sie zumutbare Prüfpflichten verletzt haben. Das setzt insbesondere voraus, dass ein solcher Anbieter über einen konkreten rechtswidrigen Inhalt in Kenntnis gesetzt wird und anschließend untätig bleibt. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung des BGH, beginnend mit der Entscheidung Blogpost, einen Prüfprozess entwickelt, den der BGH in weiteren Entscheidungen zu Bewertungsportalen wie Jameda immer weiter ausdifferenziert hat.

Danach könnte Telegram also, auf konkreten Hinweis hin verpflichtet sein, rechtswidrige Inhalte zu entfernen.

Ob der Ansatz, auf Apple und Google einzuwirken, um Telegram aus den Appstores zu nehmen, einen rechtlich gangbaren Weg darstellt, erscheint zumindest auf den ersten Blick fraglich. Denn bei Telegram handelt es es sich in jedem Fall um einen legalen und legitimen Messengerdienst, dessen komplette Verbannung wegen einzelner rechtswidriger Inhalte in Gruppen nicht gerechtfertigt erscheint. Dies kann allenfalls ultima ratio sein, wenn alle anderen denkbaren Mittel und Wege auf Telegram mit Blick auf die Löschung rechtswidriger Inhalte, erfolglos geblieben sind.

posted by Thomas Stadler at 18:25  

18.6.19

BGH zur Haftung für Uploads durch Dritte

In welchem Umfang haftet ein Fernsehsender (hier der MDR), wenn ein Dritter einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Filmbericht bei YouTube und Facebook einstellt? Mit dieser Frage hatte sich der BGH (Urteil vom 09.04.2019, Az.: VI ZR 89/18) unlängst zu beschäftigen. Anders als das Oberlandesgericht hält der BGH eine Haftung des MDR (für Abmahnkosten) für denkbar.

Der BGH geht zunächst davon aus, dass der MDR die Erstveröffentlichung durch die Ausstrahlung und das Einstellen des Films in die ARD-Mediathek verursacht hat und insoweit auf Unterlassung und Schadensersatz haftet. Für die Folgefrage der Einstellung bei YouTube geht der BGH von der tatbestandlichen Feststellung des Berufungsgerichts aus, dass der Uploader den Filmbericht aus der Mediathek hochgeladen hat. Diese tatbestandliche Feststellung ist möglicherweise falsch, aber wegen § 314 Abs. 1 ZPO für den BGH bindend.

Sodann nimmt der BGH an, dass die von den Uploadern bewirkten Rechtsverletzungen dem MDR zuzurechnen sind. Der BGH bekräftigt damit seine bisherige Rechtsprechung, nach der sich durch die Weiterverbreitung im Internet, sei es durch Verlinkung oder erneutem Upload, eine internetetypische Gefahr verwirklicht, welche gerade durch die Erstveröffentlichung geschaffen wurde. Die hiergegen in der juristischen Literatur erhobene Kritik, dass dies jedenfalls dann nicht gelten könne, wenn der Dritte einen Beitrag urheberrechtswidrig weiterverbreitet, weil dies nicht dem Willen des Erstveröffentlichenden entspreche und dieser gleichsam selbst Opfer einer Rechtsverletzung sei, überzeugt den BGH nicht. Für die Zurechnung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die durch die Weiterverbreitung eines Beitrags durch Dritte im Internet entstanden ist, sei vielmehr allein die Frage maßgebend, ob in ihr die vom Erstveröffentlicher geschaffene Gefahr fortwirkt.

Der BGH erkennt, dass diese recht starre Betrachtung in Konflikt mit Art. 5 GG stehen könnte, weil von ihr eine veröffentlichungshemmende Wirkung ausgeht. Hier meint der BGH aber, dass abträgliche Effekte auf den Gebrauch von Presse- und Meinungsfreiheit oder gar ein „existenzbedrohender Einschüchterungseffekt“ weder zu befürchten noch eingetreten seien. Das mag man im Fall eines öffentlich-rechtlichen Senders so bewerten. Ob das aber ausnahmslos so gesehen werden kann, darf bezweifelt werden.

Wer im Internet Texte oder Filme veröffentlicht, muss also laut BGH immer damit rechnen, dass diese (auch rechtswidrig) weiterverbreitet werden und haftet deshalb nach deliktischen Grundsätzen regelmäßig auch für solche Rechtsverletzungen, die erst durch das Handeln Dritter entstehen.

posted by Thomas Stadler at 10:43  

5.5.19

Twitter, der neue Handlanger der AfD

Wie ich nach der gestrigen Sperre meines Twitter-Accounts realisiert habe, handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Einige derjenigen, die gestern ebenfalls gesperrt wurden, haben aber längst wieder Zugriff auf ihren Account, weil sie den beanstandeten Tweet selbst gelöscht und ihren „Einspruch“, wie es twitter nennt, selbst wieder zurückgezogen haben.

Das werde ich allerdings nicht tun. Denn ich weigere mich, einen Tweet zu löschen, der äußerungsrechtlich so offensichtlich zulässig ist wie meiner.

Twitter verletzt damit nicht nur geltendes Recht, sondern bricht seine eigenen Regeln.

Fassen wir also zusammen: AfD-Anhänger melden systematisch Tweets die ihnen missfallen. Twitter sperrt wegen eines einzelnen Tweets, der erkennbar zulässig und rechtlich nicht zu beanstanden ist, den Zugriff auf meinen Account. Während der „Einspruch“ geprüft wird – was vermutlich bei Twitter auch Wochen dauern kann – bleibt der Zugriff auf den eigenen Account gesperrt. Das kann man verhindern, indem man seinen Einspruch zurückzieht. Das Groteske daran ist, dass andere Twitter-Nutzer überhaupt nicht erkennen können, dass man gesperrt ist.

Mich würde ernsthaft interessieren, ob Twitter auch Prominente wie Jan Böhmermann sperrt, der 2016, mehrere Tage nach mir, einen ganz ähnlichen Tweet abgesetzt hatte. Böhmenmann hat jedenfalls gerade zu dem Thema getwittert.

Ich denke es ist höchste Zeit, dass der (europäische) Gesetzgeber Meinungsplattformen wie Twitter und Facebook klare Vorgaben zum Beschwerdemanagement macht:

  • Sowohl Maßnahmen der Plattform gegen rechtmäßige Postings/Tweets als auch das Nichtsperren rechtsverletzender Postings/Tweets müssen grundsätzlich sanktioniert werden können. Plattformen wie Twitter und Facebook müssen gesetzlich verpflichtet werden, Beschwerdefälle sorgfältig, unter Beachtung der Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit zu prüfen. Für die Prüfung ist eine zeitliche Grenze vorzugeben. Der Nutzer muss vom Netzwerk innerhalb angemessener Frist über die endgültige Entscheidung informiert, die konkrete Sperr- oder Löschmaßnahme muss ihm gegenüber nachvollziehbar begründet werden.
  • Wenn ein einzelner Tweet bzw. ein einzelnes Posting beanstandet wird, kann dieser einzelne Tweet für die Dauer einer Überprüfung suspendiert werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Tweet/das Posting gelöscht werden dürfte. Die Sperrung des Zugriffs auf den kompletten Account ist in solchen Fällen aber unverhältnismäßig und stellt grundsätzlich keine geeignete Maßnahme der Plattform dar. Sie darf nicht dazu dienen, zu verhindern, dass der Betroffene seine Follower über den Vorgang informiert.

Update: Weil ich jetzt mehrfach gefragt wurde, warum ich glaube, dass Twitter seine eigenen Regeln verletzt und ich meine, mich nicht an die Twitter-Regeln halten zu müssen. Mit Twitter vereinbart habe ich die Nutzungsbedingungen, die in dem Zeitpunkt galten, als ich mich vor über 10 Jahren angemeldet habe. Es handelt sich hierbei um AGB, die Twitter auch nicht einseitig ändern kann, die Änderung muss Twitter vielmehr mit mir vereinbaren. Wenn man also annimmt, es würde eine neue Regelung geben, dann kann ich dagegen schon deshalb nicht verstoßen, weil diese neue Twitter-Regel nie mit mir vereinbart wurde. Darüber hinaus ist es aber nach aktueller Rechtsprechung auch so, dass soziale Netze gewährleisten müssen, dass äußerungsrechtlich zulässige Postings nicht gelöscht werden. Die Sperrung meines Accounts durch Twitter stellt also eine klare Vertragsverletzung von Twitter mir gegenüber dar.

posted by Thomas Stadler at 10:56  

4.5.19

Twitter sperrt meinen Account wegen eines drei Jahre alten Tweets

Twitter hat vorher meinen Account @RAStadler wegen eines Tweets aus dem März 2016 gesperrt:

Dringende Wahlempfehlung für alle AfD-Wähler. Unbedingt den Stimmzettel unterschreiben. ;-) https://t.co/Lb9da0sV4Z

8. März 2016, 10:16 PM

Der Vorwurf lautet, ich würde durch diesen Tweet versuchen, Wahlen zu beeinflussen (sic!). Ein drei Jahre alter Witz über AfD-Wähler soll also gegen die Twitter-Regeln verstoßen.

Ich schwanke gerade zwischen einer gerichtlichen Inanspruchnahme von Twitter und der kompletten Löschung meines Accounts.

Dieser Einzelfall stellt bestimmt noch keine Gefährdung der Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer dar, aber das Fehlen eines funktionierenden und auch nur halbwegs auf einer Sachprüfung basierenden Löschsystems von Twitter, muss man als ernsthaftes Problem betrachten.

Und nein Twitter, ich werde diesen Tweet sicher nicht, wie von euch vorgeschlagen, freiwillig löschen.

Update: Das ganze könnte mit einer neuen Meldefunktion von Twitter zusammenhängen, worauf mich ein Kollege gerade hingewiesen hat. Man kann jetzt speziell Tweets melden, die falsche Informationen über das Wo, Wann oder Wie der Stimmabgabe bei Wahlen verbreiten. Dass dieses Instrument natürlich gerade von AfD-Anhängern genutzt werden würde und Twitter sogleich auf AfD-Trolls reinfällt, ist bezeichnend für ihr Beschwerdemanagement.

Update2: Nur ergänzend zur Erläuterung, weil es ein paar Rückfragen gab. Meine Tweets kann man wohl noch wie vor lesen, vermutlich bis auf den besagten. ich kann mich allerdings nicht mehr einloggen und auch nichts mehr twittern. Mein Zugang zu Twitter ist also gesperrt.

Update3 vom 6.5.2019: Mein Twitter-Account ist weiterhin gesperrt und ich frage mich immer mehr, was das eigentlich für ein Sperrprozess ist, den Twitter praktiziert. Wegen eines einzigen vermeintlich unzulässigen Tweets wird der gesamte Zugriff auf den Account für unbestimmte Zeit gesperrt. Abhilfe kann man relativ schnell schaffen, indem man seine Beschwerde zurücknimmt und den beanstandten Tweet löscht, was Twitter mit der Meldung quittiert, dass der Tweet wegen Verstoß gegen die Twitter-Regeln gelöscht wurde. Bereits dieser Prozess stellt eine Verletzung der vertraglichen Rechte des Nutzers dar. Hinzu kommt, dass die Sperrung auch die Möglichkeit der Beschwerde einschränkt, weil man über den Screen, der einem beim Login als gesperrter Nutzer angezeigt wird, auf keinerlei Kontakt- und Beschwerdemöglichkeiten mehr zugreifen kann.

Update4 vom 6.5.2019: Mein Twitter-Account ist seit heute Mittag wieder zugänglich.

posted by Thomas Stadler at 22:01  

21.1.16

Das Netz und die Dummheit – eine Antwort auf Sascha Lobo

Eigentlich lese ich die Kolumne von Sascha Lobo gerne. Vielleicht ärgere ich mich gerade deshalb darüber, wenn er zwischendurch etwas schreibt, dem ich nicht zustimmen kann. Lobo versucht aktuell die zunehmenden rechten Tendenzen in unserer Gesellschaft, die wir anhand der Phänomene AfD und Pegida diskutieren, auf den Aspekt der Dummheit zu reduzieren.

Diese Betrachtung empfinde ich, selbst wenn man sich wie Sascha Lobo auf den Bereich Social-Media bezieht, eher als unterkomplex und öffentlich geäußert auch als gefährlich. Dummheit und mangelnde Bildung mag bei einem Teil der Anhänger von Pegida und Co. eine Rolle spielen. Gerade bei Äußerungen in sozialen Netzwerken wie Facebook kommt aber ein weiterer Aspekt hinzu, nämlich, dass sich die Empörung über bestimmte Ereignisse – oftmals sind es auch Reaktionen auf Falsch- oder Tendenzmeldungen – in Filterblasen sehr viel schneller und intensiver hochschaukelt. Das Phänomen an sich kennt man auch aus seiner eigenen Filterbubble und vermutlich hat sich jeder schon mal dazu hinreißen lassen, bei welchem Thema auch immer, auf der anschwellenden Welle der Empörung mitzureiten. Das funktioniert bei der Verbreitung rechter und rassistischer Parolen besonders gut, denn dort geht es immer einerseits um Ausgrenzung und andererseits um Gruppenzugehörigkeit.

Durch die Verbindung mit Gleichgesinnten – Facebookfreunde oder Follower – wird man in seiner eigenen selektiven Wahrnehmung nur noch bestärkt, der Blick über den Tellerrand fällt zunehmend schwerer. Es entwickeln sich Teilöffentlichkeiten, die sich immer weiter aufsplittern. Menschen, die anfällig sind für rechte, nationalistische oder rassistische Parolen, haben vielleicht früher noch ab und zu die Tagesschau angeschaut und wurden dort halbwegs ausgewogen informiert. Mittlerweile nutzen sie im Netz nur noch ihre eigenen Gruppen und Kanäle und dort werden Informationen nur von Gleichgesinnten bereitgestellt, die Gegenauffassung hat dort keinen Platz und ist auch nicht erwünscht. Das verstärkt bereits vorhandene Haltungen, weil Zweifel oder Gegenspositionen gar nicht erst aufkommen können.

Wir hatten das Netz einst als grenzenlos wahrgenommen und das könnte es auch sein, wenn wir es anders nutzen würden. Aber wir denken in Schubladen und soziale Netzwerke fördern dieses Schubladendenken ungemein. Soziale Medien, nicht das Web als solches, wirken mittlerweile als Katalysator zur Verfestigung vorgefasster Positionen. Dieses Phänomen ist in manchen Teilöffentlichkeiten zwar stärker ausgeprägt als in anderen. Dennoch werden wir uns in Zukunft noch stärker damit befassen müssen, wie sich die zunehmende Entstehung von Teilöffentlichkeiten und Filterblasen gesamtgesellschaftlich auswirkt. Die Polarisierung, die wir gerade erleben, dürfte nicht zuletzt auf neue Teilöffentlichkeiten und Filterblasen zurückzuführen sein, die in sozialen Netzen entstehen.

Lobo richtet einen Hilferuf an die mindestens durchschnittlich Begabten, im Netz mitzudiskutieren, mitzureden und sich zu zeigen. Nach meiner Erfahrung ist es nicht sonderlich zielführend, mit Rechten und Rassisten zu diskutieren. Was bei manchen Menschen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung über Jahrzehnte hinweg schiefgelaufen ist, lässt sich durch eine einzelne, auf Argumente gestützte Diskussion selten gerade biegen.

Dass sich die (schweigende) Mehrheit allerdings artikulieren sollte, um einer rechten Minderheit deutlich zu machen, dass sie nicht das Volk sind, dass man ihre Ansichten und Forderungen nicht teilt und Hass, Rassismus und Ausgrenzung nicht die Werte sind, für die wir stehen, würde ich jederzeit unterschreiben.

Darüber hinaus wird kein Weg daran vorbeiführen, dass Facebook und Twitter jedenfalls strafbare Äußerungen künftig konsequent löschen muss und auch ansonsten juristisch, sei es strafrechtlich oder zivilrechtlich, gegen die äußernden Personen vorgegangen wird.

posted by Stadler at 12:20  

27.10.12

Die Themen der Woche im Blog

TK-Überwachung: Auskunftspflicht über Bestandsdaten soll neu geregelt werden

Markenrecht: Kann das Zeichen @ als Marke eingetragen werden?

Urheberrecht/Filesharing: Gesetzesinitiativen zur Beschränkung der Störerhaftung

Datenschutz: Wie sinnvoll und wie demokratisch ist die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung?

Soziale Netze: Wie Facebook mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet

Haftung/Urheberrecht: Haften Blogger für Embedded Content?

posted by Stadler at 13:52  

16.10.12

Google soll seine Datenschutzerklärung ändern

24 der 27 nationalen Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten für den Datenschutz haben nach Medienberichten Google schriftlich aufgefordert, seine vor einem halben Jahr eingeführte neue Datenschutzerklärung abzuändern. Die Datenschützer kritisieren primär die Zusammenführung der Daten aus den unterschiedlichen Diensten. Außerdem möchte offenbar auch die EU-Kommission die neuen Datenschutzregeln von Google beanstanden.

Eine aktuelle Pressemitteilung der französischen Datenschutzbehörde CNIL erläutert die Forderungen der europäischen Datenschützer etwas genauer.

Warum die neue Datenschutzerklärung von Google nicht mit deutschem und europäischem Datenschutzrecht vereinbar ist, habe ich vor einigen Monaten erläutert. Das Beispiel zeigt aber auch deutlich, dass das geltende Datenschutzrecht auf Geschäftsmodelle wie das von Google nicht ausgerichtet ist, weshalb es bei konsequenter Rechtsauslegung und -anwendung ohnehin schwierig werden wird, sämtliche Googledienste in ihrem aktuellen Funktionsumfang datenschutzkonform auszugestalten.

posted by Stadler at 11:59  

27.7.12

Die Social Media Guidelines des IOC

Weil es gerade so gut passt, habe ich mir anstelle der olympischen Eröffnungsfeier einen Blick auf die eher merkwürdigen Social Media Blogging And Internet Guidelines des IOC gegönnt.

Das IOC betont zwar, dass es Athleten und andere für die Olympischen Spiele akkreditierten Personen ermutigen möchte zu bloggen, twittern und online zu kommentieren, aber bitte nicht über die Spiele. Denn derartige Postings und Tweets sind nach den Vorgaben des IOC in der ersten Person zu formulieren, dürfen nicht journalistisch gehalten sein und vor allen Dingen darf nicht über die Wettkämpfe berichtet oder die Aktivitäten anderer Olympioniken kommentiert werden. Man fragt sich unweigerlich, worüber so ein Olympiateilnehmer denn dann eigentlich bloggen oder twittern soll?

Diese Social Media Guidelines sind nicht nur peinlich, sondern schränken auch die Meinungskundgabe der Athleten in unzumutbarer Weise ein. Die großen Sportverbände wie IOC und FIFA zeichnen sich eben nicht gerade durch demokratische Traditionen aus.

posted by Stadler at 22:40  

3.11.11

Freiwillige Selbstkontrolle der sozialen Netzwerke?

Bundesinnenminister Friedrich hat angekündigt, einen Kodex für soziale Netzwerke erarbeiten zu lassen, dem sich die Betreiber dann „freiwillig“ unterwerfen sollen.

Erstellen soll diesen Kodex ausgerechnet die FSM (Freiwilligen Selbstkontrolle der Multimediaanbieter). Da werden sich einige, die sich mit dem Thema Jugendmedienschutz befasst haben, verwundert die Augen reiben.

Das Prinzip der sog. regulierten Selbstregulierung funktioniert bereits beim Jugendmedienschutz nicht, weshalb es natürlich naheliegend ist, dass man eine der dort maßgeblichen Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle – die bislang auch keinesfalls durch Kompetenz im Datenschutz aufgefallen ist – damit betraut, einen Kodex für soziale Netze zu erarbeiten.

Dieses Projekt scheint schon auf den ersten Blick zum Scheitern verurteilt zu sein, zumindest dann, wenn der Maßstab ein funktionierendes und inhaltlich ausgewogenes System sein sollte. Aber vielleicht ist das auch gar nicht der Anspruch.

posted by Stadler at 17:53  

19.8.11

ULD: Social-Plug-Ins von Facebook müssen entfernt werden

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) fordert in einer Pressemitteilung vom 19.08.2011 alle Webseitenbetreiber in Schleswig-Holstein auf, ihre Fanpages bei Facebook und Social-Plugins wie den „Gefällt mir“-Button auf ihren Webseiten zu entfernen, weil man nach eingehender technischer und rechtlicher Prüfung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass diese Angebote gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) verstoßen. Das ULD droht den Diensteanbietern sogar mit Untersagungsverfügungen und Bußgeldern, sollten sie der Aufforderung nicht nachkommen.

Das ULD hat seine vollständige Analyse ebenfalls veröffentlicht.

Dass Facebook jedenfalls verpflichtet ist, deutsches Datenschutzrecht zu beachten, hatte ich gestern in einem ausführlichen Beitrag dargestellt.

Update:
Gegenüber Heise-Online legt Thilo Weichert nach und erklärtWir werden die Eskalation suchen und dazu das gesamte Instrumentarium nutzen„. Man kann sich da natürlich die Frage stellen, warum das ULD die Eskalation gegenüber Webseitenbetreibern sucht und nicht unmittelbar gegen Facebook – ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Landesbehörden – agiert. Das gesamte Instrumentarium würde jedenfalls ein Vorgehen deutscher Datenschutzbehörden gegen Facebook umfassen.

Update:
Es sieht irgendwie so aus, als würde das ULD selbst Plugins von Facebook und Twitter benutzen. Oder was ist das am unteren Bildschirmrand Herr Weichert?

Das sind offenbar nur Share-Links. Außerdem wurde ich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Seite des Landes handelt und nicht um eine offizielle Seite des Datenschutzbeauftragten. Dennoch zeigt das Beispiel den schwierigen Umgang auch der offiziellen Stellen mit Facebook und Co.

posted by Stadler at 11:35  
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