Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.9.16

BGH zur Veröffentlichung von Fotos, die einen Politiker in privater Situation zeigen

Der BGH hat mit Urteil vom 27.09.2016  (Az.: VI ZR 310/14) Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts aufgehoben und eine Klage des früheren Regierenden Bürgermeisters von Berlin Klaus Wowereit auf Unterlassung der Veröffentlichung von Fotos, die den Politiker bei einem Barbesuch zeigen, abgewiesen.

Entscheidend war für den BGH, dass die Veröffentlichung in einen politischen Kontext eingebunden war und in Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis stand. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den davon betroffenen Regierenden Bürgermeister am Vorabend in einer für sich genommen privaten Situation zeigen, durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Die Bilder zeigten, wie der – von ihm unbeanstandet – als „Partybürgermeister“ beschriebene Kläger in der Öffentlichkeit am Vorabend des möglichen Endes seiner politischen Laufbahn mit dieser Belastung umging und zwar – wie im Kontext beschrieben – entspannt „bei einem Drink“ in der Paris-Bar. Durch die beanstandete Bildberichterstattung wurden auch keine berechtigten Interessen des abgebildeten Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Sie zeigte den Kläger in einer eher unverfänglichen Situation beim Abendessen in einem bekannten, von prominenten Personen besuchten Restaurant. Er konnte unter diesen Umständen – gerade am Vorabend der Misstrauensabstimmung – nicht damit rechnen, den Blicken der Öffentlichkeit und der Presse entzogen zu sein.

Politiker müssen, auch wenn sie sich privat im öffentlichen oder halböffentlichen Raum bewegen, häufig mit einer Bildberichterstattung leben, weil sie zu den Personen des öffentlichen Lebens zählen, deren Persönlichkeitsrecht oftmals dem Informationsinteresse der Allgemeinheit weichen muss.

posted by Stadler at 11:06  

8.10.15

BVerfG: Polizeibeamte dürfen zum Zweck der Beweissicherung gefilmt werden

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine polizeiliche Identitätsfeststellung von Personen, die Polizeibeamten filmen, nicht ohne weiteres zulässig ist (Beschluss vom 24.07.2015, Az.: 1 BvR 2501/13). Es muss vielmehr tragfähige, konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass der filmende Bürger den Film unter Verstoß gegen das KUG veröffentlichen will. Das BVerfG stellt nebenbei nochmals klar, dass es grundsätzlich zulässig ist, Polizeibeamte zu Beweiszwecken zu filmen und zu fotografieren. In dem Beschluss des BVerfG heißt es dazu:

Hiergegen verstieße es, wenn das Anfertigen von Lichtbildern oder Videoaufnahmen eines Polizeieinsatzes unter Verweis auf die bloße Möglichkeit einer nachfolgenden strafbaren Verletzung des Rechts am eigenen Bild (nach § 22 Satz 1, § 33 Abs. 1 KunstUrhG) genügen sollten, um polizeiliche Maßnahmen wie eine Identitätsfeststellung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Nds.SOG durchzuführen. Wer präventivpolizeiliche Maßnahmen bereits dann gewärtigen muss, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sein Verhalten Anlass zu polizeilichem Einschreiten bietet, wird aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen auch zulässige Aufnahmen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Filmens und Fotografierens polizeilicher Einsätze vgl. BVerwGE 109, 203 <210 f.>) und mit diesen nicht selten einhergehende Kritik an staatlichem Handeln unterlassen. Beabsichtigt die Polizei, wegen Lichtbildern und Videoaufnahmen präventivpolizeilich – sei es durch ein Film- oder Fotografierverbot (vgl. BVerwGE 143, 74 <77 ff.>), sei es wie hier durch eine Identitätsfeststellung – einzuschreiten, ergibt sich aus den durch die Maßnahme jeweils betroffenen Grundrechten – hier Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG – die Anforderung einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut. Dies ist eine Frage der tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Dementsprechend geht die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung grundsätzlich in verfassungskonformer Auslegung der §§ 22, 23 KunstUrhG davon aus, dass unzulässige Lichtbilder nicht auch stets verbreitet werden (vgl. BVerwGE 109, 203 <211>). Gehen die Sicherheitsbehörden demgegenüber davon aus, dass im Einzelfall die konkrete Gefahr besteht, eine solche unzulässige Verbreitung sei ebenfalls zu befürchten, bedarf es hierfür hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte.

posted by Stadler at 14:48  

3.9.15

LG Saarbrücken untersagt identifizierende Berichterstattung von bild.de

Das Landgericht Saarbrücken hat dem Onlineportal der BILD die identifizierende Berichterstattung mittels Fotos über den Unfall eines 16-jährigen Mädchens untersagt und dem Portal zugleich verboten, in der Berichterstattung den Eindruck zu erwecken, das Mädchen habe bei dem Unfall unter Drogen gestanden (Urteil vom 16.07.2015, Az.: 4 O 152/15).

Die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind, verstößt gegen § 22 KUG, sofern keine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt. Das LG Saarbrücken stellt zunächst klar, dass eine Verpixelung des Gesichts nicht ausreichend ist, wenn andere Merkmale (Frisur, typische Körperhaltung oder ein beigefügter Text) auf eine bestimmte Person hindeuten. Das Gericht ist zudem davon ausgegangen, dass die von bild.de veröffentlichten Fotos nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind und insoweit auch kein Veröffentlichungsprivileg nach § 23 KUG besteht. Beim Unfall eines Teenagers, setzt sich, so das Landgericht, der Schutz des Privatlebens gegenüber dem Sensationsinteresse der Allgemeinheit durch.

Was die Äußerung von bild.de angeht, das Mädchen hätte möglicherweise unter Drogeneinfluss gestanden, geht das Gericht davon aus, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, deren Wahrheitsgehalt ungewiss sei, weshalb bild.de jedenfalls bei ehrenrührigen Tatsachen den Warheitsnachweis zu führen habe. Man könnte hier m.E. sogar weitergehend die Frage stellen, ob selbst für den Fall, dass ein Drogeneinfluss gegeben gewesen wäre, was offenbar nicht der Fall war, hierüber bei jemandem, der ersichtlich keine Person des öffentlichen Lebens darstellt, berichtet werden darf. Denn es handelt sich um einen Umstand aus der Privatssphäre, der gerade bei einer Minderjährigen in erheblichem Maße Einfluss auf das weitere (berufliche) Fortkommen haben kann. Dies deutet das Gericht nur an, lässt es aber letztlich offen.

Ein gutes und richtiges Urteil gegen die verantwortungslose Sensationsberichterstattung von Bild & Co.

(via Rechtsanwältin Berger)

posted by Stadler at 11:48  

15.10.14

Filesharingklagen werden immer häufiger abgewiesen

Obwohl die BearShare-Entscheidung des BGH in Filesharing-Angelegenheiten (vermeintlich) eine weitreichende rechtliche Klärung gebracht hat, klagen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer für ihre Mandanten munter weiter. Sie halten auch den Vortrag, dass andere namentlich benannte Personen insbesondere im Haushalt lebende Angehörige den Internetanschluss mitbenutzen und als Rechtsverletzer in Betracht kommen, weiterhin nicht für ausreichend, um eine Haftung des Anschlussinhabers in Zweifel zu ziehen. Damit finden sie aber vor Gericht immer weniger Gehör, wie eine neue Entscheidung des AG Charlottenburg zeigt (Urteil des AG Charlottenburg vom 30.09.2014, Az.: 225 C 112/14).

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer versuchen diesen konkreten Vortrag durch die Behauptung zu kontern, den Anschlussinhaber würden nach der Rechtsprechung des BGH umfangreiche Nachforschungspflichten treffen, was bedeuten würde, es müsse konkret zum Nutzungsverhalten der besagten Dritten im Zeitpunkt der fraglichen Rechtsverletzung vorgetragen werden. Das allerdings verträgt sich nicht mit der Annahme des BGH, dass erwachsene Familienmitglieder weder belehrt werden müssen noch ihr Nutzungsverhalten überwacht werden muss. Denn ein konkreter Vortrag zum tatsächlichen Nutzungsverhalten im Zeitpunkt der Rechtsverletzung wäre dem Anschlussinhaber nur dann möglich, wenn er das Nutzungsverhalten seiner Angehörigen tatsächlich überwacht und protokolliert hätte. Gerade dazu ist der Anschlussinhaber aber nicht verpflichtet.

Dieser Argumentation der Kanzlei Waldorf Frommer hat das Amtsgericht Charlottenburg jetzt eine Absage erteilt und eine Klage von Sony Music abgewiesen. Das Gericht verweist unter Bezugnahme auf die BearShare-Entscheidung des BGH darauf, dass der Anschlussinhaber seiner sog. sekundären Darlegungslast genügt, wenn er vorträgt, dass andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nur in diesem Umfang ist der Anschlussinhaber nach Ansicht des Amtsgerichts zu Nachforschungen verpflichtet, was bedeutet, dass er nur erforschen muss, welche Personen Zugang zum Internetanschluss haben und damit als Verletzer in Betracht kommen.

(Entscheidung via Rechtsanwälte Müller Müller Rößner)

posted by Stadler at 08:46  

17.9.14

Neue Regelungen zur Strafbarkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Vor ein paar Monaten habe ich über den Referentenentwurf des BJM berichtet, der u.a. zum Ziel hatte, die Herstellung, Übertragung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von bloßstellenden Bildaufnahmen oder von Bildaufnahmen einer unbekleideten Person unter Strafe zu stellen.

Hierzu liegt jetzt ein offizieller Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor, der die geplante Änderung des § 201a StGB nochmals geringfügig anders formuliert als der Referentenentwurf. Die aktuell geplante Fassung von § 201a Abs. 1 S. 2 StGB lautet folgendermaßen:

Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, oder unbefugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder überträgt.

Im Referentenentwurf war von bloßstellenden Bildaufnahmen die Rede, was zu erheblicher Kritik geführt hatte. Dies hat man nun dahingehend eingeschränkt, dass die Bildaufnahme geeignet sein muss, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. In der Gesetzesbegründung ist freilich weiterhin von einer bloßstellenden Bildaufnahme die Rede, was die Frage aufwirft, ob der Gesetzgeber „bloßstellend“ und „geeignet erheblich zu schaden“ synonym verwendet. Wörtlich heißt es im Entwurf der Bundesregierung zur Begründung:

Unter bloßstellenden Bildaufnahmen versteht man solche, die die abgebildete Person in peinlichen oder entwürdigenden Situationen oder in einem solchen Zustand zeigen, und bei denen angenommen werden kann, dass üblicherweise ein Interesse daran besteht, dass sie nicht hergestellt, übertragen oder Dritten zugänglich gemacht werden.

Die Frage, wann insbesondere bei einer Person der Zeitgeschichte (public figure) eine peinliche oder entwürdigende Situation vorliegt, bleibt offen, zumal eine peinliche Situation ja nicht unbedingt ein Berichterstattungsinteresse ausschließt.

Die grundsätzliche Kritik zum unklaren Verhältnis insbesondere zu den vorhandenen Vorschriften des KUG, die ich hier ausführlich erläutert habe, wurde in dem neuen Entwurf nicht berücksichtigt.

posted by Stadler at 11:51  

6.12.11

Zweifelhafte Versteigerung von Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen

Die Abmahnkanzlei Urmann und Collegen, versteigert – lediglich als Vermittler – offene Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen in Höhe von ca. 90 Mio.EUR, wie Heise berichtet.

Vor diesem Hintergrund wird auch verständlich, weshalb die Kanzlei U+C letzte Woche wieder einmal massenhaft gleichlautende Schreiben versandt hat, in denen jeweils zur Zahlung von EUR 1.286,80 aufgefordert worden ist. Betroffen von diesen Schreiben waren Abgemahnte, die das vorherige großzügige Angebot der Abmahner, pauschal EUR 650,- zu bezahlen, abgelehnt hatten. Mit dieser Versandaktion dürfte U+C die Forderungshöhe also um einige Millionen Euro erhöht haben.

Einer der größeren Mandanten von U+C ist die Fa. DigiProtect, eine alte Bekannte im Abmahnbusiness, die früher von der Kanzlei Kornmeier vertreten wurde. U+C mahnt für DigiProtect vorwiegend Pornofilme ab. In anderen Bereichen wird DigiProtect derzeit von der Kanzlei Schalast & Partner vertreten.

Wie das Abmahngeschäft von DigiProtect funktioniert, habe ich früher bereits erläutert.

Wenn das zugrundeliegende Geschäftsmodell bereits ganz allgemein als rechtlich fragwürdig zu qualifizieren ist, so ergibt sich bei der Abmahnung des öffentlichen Zugänglichmachens von Pornofilmen ein zusätzliches Problem. Die mir bekannten Veträge zwischen DigiProtect und den Urhebern/Leistungschutzberechtigten sehen vor, dass DigiProtect nur die ausschließlichen Nutzungsrechte für eine Verwertung in dezentralen Netzwerken (Tauschbörsen) eingeräumt werden.

Ob eine derartige Rechtseinräumung urheberrechtlich allerdings überhaupt möglich ist, erscheint fraglich. Denn ein Zugänglichmachen von Pornofilmen über P2P-Netze ist bereits aus Gründen des Jugendschutzes in Deutschland nicht legal möglich. Damit dürfte aber auch die Rechtseinräumung für eine Nutzungsart, für die es jedenfalls bei Pornos keinen legalen Anwendungsbereich gibt, rechtlich nicht wirksam sein.

Inkassobüros, die sich also mit dem Gedanken tragen, an dem Versteigerungsverfahren von U+C zu beteiligen, müssen sich mit dem Risiko vertraut machen, dass diese Forderungen bereits aus Rechtsgründen nicht bestehen.

posted by Stadler at 21:40  

26.11.10

Neue Aufsätze zum IT-Recht

Das AnwaltZertifikatOnline hat zwei Aufsätze aus der aktuellen Ausgabe als kostenlose Leseprobe (vorübergehend) ins Netz gestellt:

Die Haftung des Inhabers eines WLAN-Anschlusses für Rechtsverletzungen Dritter (von Sylvia Lorenz)

Fotos des Arbeitnehmers auf der Homepage des Arbeitgebers (von Klaus Spitz)

posted by Stadler at 09:50  

19.2.10

Streitwert von 6.000 EUR bei unberechtiger Onlinenutzung eines Fotos

Das Landgericht Köln hält einen Streitwert von 6.000 EUR bei Unterlassungsansprüchen, die sich gegen die unberechtigte Nutzung eines Fotos im Internet richten, für angemessen (Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09).

Die Begründung des Landgerichts reicht allerdings über Allgemeinplätze nicht hinaus. Weil die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen sei, so das Gericht, könne auch bei individuell nicht erheblichen Verstößen ein Streitwert von EUR 6.000,- in Ansatz gebracht werden.

Nachdem die Unterbindung von Rechtsverletzungen stets ein Anliegen der Allgemeinheit darstellt, müsste dies eigentlich auf jedwede (geringfügige) Rechtsverletzung übertragbar sein.

Das OLG Köln hat den Beschluss des Landgerichts bestätigt.

posted by Stadler at 14:20  

18.2.10

OLG Brandenburg: Schlösser dürfen auch zu gewerblichen Zwecken frei fotografiert werden

Das Landgericht Potsdam hatte in erster Instanz entschieden, dass der Eigentümer eines Gebäudes (hier: Stiftung Preussische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg) die gewerbliche Verwertung von Fotografien der Gebäude untersagen kann, die von öffentlichen Plätzen aus gefertigt worden sind. Konkret ging es um die Frage, ob das Fertigen von Lichtbildaufnahmen von Außenansichten der Schlösser der Stiftung im Park Sanssouci in Potsdam zu gewerblichen Zwecken zulässig ist („Knipsgebühr“).

Die Entscheidungen des Landgerichts, die ich bereits vor einem Jahr kritisiert hatte, sind vom Oberlandesgericht mit Urteilen vom 18.02.2010 (5 U 12/09, 5 U 13/09, 5 U 14/09) nun aufgehoben worden. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

posted by Stadler at 14:45  

26.2.09

MFM-Empfehlung gilt nicht bei Privatnutzung von Produktfotos für eBay-Verkauf

Das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigt mit Urteil vom 03.02.2009 (Az. 6 U 58/08) die Rechtsprechung zahlreicher anderer Gerichte, wonach die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Empfehlungen) als Grundlage für die richterliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO bei der Verletzung von Bildrechten herangezogen werden können.

Interessant ist aber die Feststellung des Gerichts, dass die MFM-Liste nicht für die unberechtigte Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken hergestellten Fotos im Rahmen einer Internetauktion gilt. Das Gericht hält insoweit (im konkreten Fall) einen Betrag von EUR 20,- als angemessene Lizenzgebühr und damit als Schaden im Rahmen der Lizenzanalogie für ausreichend.

Der Beklagte hatte als privater Verkäufer bei ebay einen gebrauchten GPS-Empfänger angeboten und sich für seie Auktion ein geschütztes Produktfoto des Klägers kopiert.

posted by Stadler at 11:43