Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.8.16

Manipulation von ebay-Geboten, oder wie man für 1,50 EUR ein Auto kauft

Der BGH hat heute einen interessanten Fall zum sog. Shill Bidding entschieden (Urteil v. 24.08.2016, Az.: VIII ZR 100/15).

Ein Verkäufer hatte bei eBay ein KFZ zum Startgebot von 1 EUR eingestellt. Das einzige nach Ansicht des BGH reguläre Gebot hat der Kläger zum Preis von 1,50 EUR abgegeben. Zwar wurde der Kaufpreis insgesamt auf 17.000 EUR hochgeboten, was aber nur daraus resultierte, dass der beklagte Verkäufer über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, die der Kläger immer wieder überboten hat.

Der BGH geht davon aus, dass bei Eigengeboten nach vertragsrechtlichen Grundsätzen schon deshalb kein Kaufvertrag zustande kommen kann, weil die Schließung eines Vertrags nach § 145 BGB stets einem anderen angetragen werden muss. Das einzig reguläre Gebot stammte daher vom Kläger zu 1,50 EUR, wodurch das Vertragsangebot des Käufers angenommen wurde. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammte daher vom Kläger. Es betrug allerdings – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht 17.000 €, sondern lediglich 1,50 €. Denn auch wenn er seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf 17.000 € erhöhte, gab er damit noch keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichteten Annahmeerklärungen ab. Deren Inhalt erschöpfte sich vielmehr darin, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben. Nachdem aber außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von 1 € auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 € Höchstbietender.

Es begründet keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, dass dieser damit im Ergebnis zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Betrag zustande kam, da es – wie der Senat in der Vergangenheit bereits entschieden hat – gerade den Reiz einer Internetauktion ausmacht, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ erwerben zu können. Dass der Kläger nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € hat beanspruchen können, beruht allein auf dem erfolglosen Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.

Letztlich bejaht der BGH also einen Vertragsschluss zum Kaufpreis von EUR 1,50. Der manipulativ agierende eBay-Verkäufer hat mit Zitronen gehandelt.

posted by Stadler at 14:41  

16.8.16

Haftung für Nutzung eines Facebook-Accounts durch einen Dritten

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main haftet der Inhaber eines Facebooks-Accounts auch für persönlichkeitsrechtsverletzende Postings durch Dritte (Urteil vom 21.07.2016, Az.: 16 U 233/15). Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sind die vom BGH in der sog. Halzband-Entscheidung (I ZR 114/06) entwickelten Grundsätze zur missbräuchlichen Nutzung eines eBay-Kontos auch auf Facebook-Accounts übertragbar, mit der Folge, dass sich der Inhaber eines Facebook-Profils nicht darauf berufen kann, nicht er selbst, sondern ein Dritter habe über seinen Account ein persönlichkeitsrechtsverletzendes Posting veröffentlicht.

Nach der Halzband-Entscheidung des BGH haftet der Inhaber eines eBay-Kontos für Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße, die über sein Konto begangen wurden als Täter. Der Grund für die Haftung besteht nach Ansicht des I. Zivilsenats in der vom Account-Inhaber geschaffenen Gefahr, dass  für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden  Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat. Diese Grundsätze möchte das OLG Frankfurt nunmehr auch auf Facebook-Accounts übertragen und damit auf soziale Netzwerke.

Das OLG Frankfurt hat die Revision zum BGH zugelassen.

posted by Stadler at 15:19  

3.8.16

BVerfG: Falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung

Zu der Frage, wie Tatsachenbehauptungen und Werturteile voneinander abzugrenzen sind, existieren eine Vielzahl von Entscheidungen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Beschluss vom 29.06.2016 (Az.: 1 BvR 2732/15) einmal mehr mit dieser Frage beschäftigt und entschieden, dass bereits die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung durch das Gericht den grundrechtlichen Schutz verkürzt und die gerichtliche Entscheidung allein aus diesem Grund fehlerhaft ist. Wenn eine Trennung von wertenden und tatsächlichen Aspekten einer Äußerung nicht sinnentstellend möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als wertende Meinungsäußerung angesehen werden. Im konkreten Fall betrachtet das BVerfG die Bezeichnung einer Person als „Spanner“ als Wertung, die dem Beweis nicht zugänglich ist.

Das Gericht führt hierzu aus:

Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang dieser Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 <9>; 90, 241 <248>). Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8 f.>, 90, 241 <248>). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind deshalb auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <14>; 93, 266 <294>).

(…)

Bereits die falsche Einordnung der Äußerung als Tatsache führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen, da nicht auszuschließen ist, dass das Amtsgericht, wenn es zutreffend vom Vorliegen einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung ausgeht, zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.

posted by Stadler at 15:12  

1.8.16

Bayerische Kleinstadt geht gerichtlich gegen politische Äußerungen eines Stadtrats vor und scheitert

Eine niederbayerische Kleinstadt hat ein Mitglied ihres Stadtrats im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer politischen Äußerung in Anspruch genommen. Der betroffene Stadtrat äußerte sich in einem offiziellen Flyer der örtlichen Freien Wähler folgendermaßen:

Wir bleiben weiter dran und werden im Interesse unserer Stadt konstruktiv-kritisch die politischen Geschehnisse begleiten. Auch dann, wenn rhetorisch begabte Politiker versuchen, ihre politischen Gegner einzuschüchtern. Wir kennen das aus der Benzin-Diesel-Affäre, in der die FDP zum Schweigen verpflichtet wurde.

Den letzten Teil dieser Äußerung „Wir kennen das aus der Benzin-Diesel-Affäre, in der die FDP zum Schweigen verpflichtet wurde“ wollte die Stadt gerichtlich untersagen lassen, weil sie der Meinung war, die Aussage sei auf ihren 1. Bürgermeister gemünzt.

Zwischen den Prozessparteien war allerdings unstreitig, dass zwei Stadträte der örtlichen FDP-Fraktion und der Bürgermeisterkandidat der FDP wegen des von ihnen im Bürgermeisterwahlkampf 2011 erhobenen Vorwurfs, der 1. Bürgermeister hätte die von ihm verursachten Schäden einer Falschbetankung seines Dienstfahrzeugs auf die Stadt abgewälzt, auf Unterlassung in Anspruch genommen worden sind. Einer dieser drei Kommunalpolitiker hat daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und zwei weitere abgeschwächte „Ehrenerklärungen“. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Prozessbevollmächtigte der klagenden Stadt dann darauf fokussiert, die Aussage, die FDP sei zum Schweigen verpflichtet worden, würde eine falsche Tatsachenbehauptung beinhalten.

Das Landgericht Regensburg hat den Antrag der Stadt mit Urteil vom 01.08.2016 (Az.: 2 O 1168/16 (2)) zurückgewiesen. Es sah die Äußerung des beklagten Stadtrats als von der Meinungsfreiheit gedeckt an. Die Formulierung, die FDP sei zum Schweigen verpflichtet worden, stellt nach Ansicht des Gerichts lediglich eine schlagwortartige Verkürzung des (wahren) Lebenssachverhalts dar, dass einzelne FDP-Stadträte Unterlassungs- und Ehrenerklärungen abgegeben haben, zumal es, so das Gericht, auf der Hand liege, dass die betroffenen Politiker diese Erklärungen gerade wegen ihrer Stellung als FDP-Politiker in Bezug auf eine Veröffentlichung im lokalen Mitteilungsblatt der Partei abgegeben haben und eben nicht als Privatpersonen.

Update vom 06.09.2016:
Die klagende Stadt hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Das OLG Nürnberg hat nunmehr mit Hinweisbeschluss vom 30.08.2016 (Az.: 3 U 1648/16) mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die Berufung der Stadt durch Beschluss zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berugung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das OLG Nürnberg wertet die angegriffene Aussage als Werturteil und nicht als Tatsachenbehauptung, weil nicht der angegriffene Äußerungsteil den Schwerpunkt der Äußerung bildet, sondern die vorangestellte Aussage, rhetorisch begabte Politiker würden versuchen, ihre politischen Gegner einzuschüchtern. Dieses Werturteil ist nach Ansicht des OLG Nürnberg im öffentlichen Meinungskampf der politischen Parteien aber zulässig.

Update vom 27.09.2016:
Die niederbayerische Kleinstadt hat ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg mittlerweile zurückgenommen. Die Entscheidung des Landgerichts ist somit rechtskräftig. Zumindest das Eilverfahren ist damit abgeschlossen. Grundsätzlich bestünde allerdings noch die Möglichkeit ein Hauptsacheverfahren durchzuführen.

Der Vorgang, dass eine Stadt – mit Steuergeldern – gegen einen Stadtrat wegen einer erkennbar zulässigen politischen Meinungsäußerung gerichtlich vorgeht, die noch dazu primär den Bürgermeister der Stadt persönlich und weniger die Kommune betrifft, ist insgesamt bemerkenswert.

posted by Stadler at 16:05