Manipulation von ebay-Geboten, oder wie man für 1,50 EUR ein Auto kauft
Der BGH hat heute einen interessanten Fall zum sog. Shill Bidding entschieden (Urteil v. 24.08.2016, Az.: VIII ZR 100/15).
Ein Verkäufer hatte bei eBay ein KFZ zum Startgebot von 1 EUR eingestellt. Das einzige nach Ansicht des BGH reguläre Gebot hat der Kläger zum Preis von 1,50 EUR abgegeben. Zwar wurde der Kaufpreis insgesamt auf 17.000 EUR hochgeboten, was aber nur daraus resultierte, dass der beklagte Verkäufer über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, die der Kläger immer wieder überboten hat.
Der BGH geht davon aus, dass bei Eigengeboten nach vertragsrechtlichen Grundsätzen schon deshalb kein Kaufvertrag zustande kommen kann, weil die Schließung eines Vertrags nach § 145 BGB stets einem anderen angetragen werden muss. Das einzig reguläre Gebot stammte daher vom Kläger zu 1,50 EUR, wodurch das Vertragsangebot des Käufers angenommen wurde. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:
Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammte daher vom Kläger. Es betrug allerdings – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht 17.000 €, sondern lediglich 1,50 €. Denn auch wenn er seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf 17.000 € erhöhte, gab er damit noch keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichteten Annahmeerklärungen ab. Deren Inhalt erschöpfte sich vielmehr darin, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben. Nachdem aber außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von 1 € auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 € Höchstbietender.
Es begründet keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, dass dieser damit im Ergebnis zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Betrag zustande kam, da es – wie der Senat in der Vergangenheit bereits entschieden hat – gerade den Reiz einer Internetauktion ausmacht, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ erwerben zu können. Dass der Kläger nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € hat beanspruchen können, beruht allein auf dem erfolglosen Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.
Letztlich bejaht der BGH also einen Vertragsschluss zum Kaufpreis von EUR 1,50. Der manipulativ agierende eBay-Verkäufer hat mit Zitronen gehandelt.