Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.11.21

EuGH zum sog. Inbox-Advertising

Speziell die Nutzer von kostenlosen E-Mail-Diensten wie GMX kennen das Phänomen. In seiner Inbox findet man immer wieder Werbeanzeigen, die wie E-Mails aussehen, bei denen es sich aber um bezahlte Werbeanzeigen handelt, die einem vom Freemailer direkt in die Inbox gepusht werden.

Der EuGH hat hierzu jetzt entschieden (Urteil vom 25.11.2021, Az.: C‑102/20), dass dieses Inbox-Advertising nur unter der Voraussetzung gestattet ist, dass der Nutzer klar und präzise über die Modalitäten der Verbreitung solcher Werbung informiert wurde und seine Einwilligung, solche Werbenachrichten zu erhalten, für den konkreten Fall und in voller Kenntnis der Sachlage bekundet hat.

Ohne eine ausreichende Einwilligung liegt folglich eine unzulässige Werbe-E-Mail vor.

Eine solche Einwilligung des Nutzers wird der Mail-Provider freilich kaum wirksam einholen können. Denn eine Werbeeinwilligung muss sich immer auf ein bestimmtes (werbendes) Unternehmen beziehen und auf konkret bezeichnete Waren- und Dienstleistungen. Das Geschäftsmodell des Mail-Providers besteht aber gerade darin, diese „Werbeflächen“ beliebigen Unternehmen anzubieten.

posted by Thomas Stadler at 16:48  

11.11.19

OLG Frankfurt: Neue Entscheidung zum Influencer-Marketing

Die Entscheidungen zum Influencer-Marketing, bei denen es zumeist um die Frage einer verdeckten Werbung geht, häufen sich. Eine einheitliche Linie hat die Rechtsprechung noch nicht wirklich gefunden.

Das Gebot der Trennung von Werbung und Content ergibt sich u.a. aus dem Wettbewerbsrecht. Aber auch das TMG und der RStV, für journalistisch-redaktionelle Inhalte, verlangen eine Kennzeichnung von Werbung.

Das OLG Frankfurt verfolgt in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 23.10.2019, AZ.: 6 W 68/19) hierzu eine sehr restriktive Linie. Es unterstellt Influencern regelmäßig ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, das aber versucht wird zu verbergen, indem sich der Influencer als eine Person darstellt, die andere an ihrem Privatleben teilnehmen lässt.

Neben der Förderung fremden Wettbewerbs durch Verlinkung auf Leistungen oder Produkte Dritte, geht das OLG Frankfurt davon aus, dass ein Influencer stets sein eigenes Unternehmen fördert. Hierzu führt das Oberlandesgericht aus:

Im Übrigen fördert die Antragsgegnerin mit ihren mit Tags versehenen Posts jedenfalls ihr eigenes Unternehmen (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2019, 13 O 38/18, Rdz. 43 bei juris). Als Influencerin erzielt die Antragsgegnerin Einkünfte damit, dass sie Produkte und auch sich selbst vermarktet. Ausweislich einer Internetveröffentlichung der C-Buchverlage ist die Antragsgegnerin gemeinsam mit ihrem Partner D Autorin eines Buches mit dem Titel „E“, bei dem es sich um einen Zeitschrift1-Online-Bestseller handelt (Anlage ASt 3 zur Antragsschrift). Die Antragsgegnerin nutzt also ihre Bekanntheit als Influencerin, um eigene Produkte zu vermarkten. Ihr Instagram-Account ist daher insgesamt als kommerziell und nicht je nach Post als kommerziell oder privat zu bewerten.

Das bedeutet dann aber, dass ein Influencer mit seinem gesamten Instagram-Account kommerzielle Zwecke verfolgt bzw. kommerzielle Kommunikation betreibt.

Ob sich diese Linie durchsetzen wird oder eine stärker differenzierende Betrachtung, bleibt abzuwarten.

posted by Thomas Stadler at 18:37  

16.7.19

OLG Dresden: Affiliate-Links müssen als Werbung gekennzeichnet werden

Das OLG Dresden hat das Portal finanztip.de verpflichtet, bei sog. Affiliate-Links deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich um Werbung handelt und ferner dazu, die Behauptung zu unterlassen, das Portal sei werbefrei, solange Affiliate-Marketing betrieben wird (Urteil vom 05.07.2019, Az.: 14 U 207/19).

Das Gericht qualifiziert Affiliate-Links als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG und nimmt sodann einen Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG an, weil der kommerzielle Zweck der geschäftlichen Handlung nicht kenntlich gemacht wurde. Insoweit betont das Oberlandesgericht, dass dies auch dann gilt, wenn die Affiliate-Links im Rahmen eines Produkttests oder einer redaktionellen Berichterstattung erfolgen. Auch insoweit sei eine Trennung und Kennzeichnung möglich und nötig.

Wie der kommerzielle Zweck von Affiliate-Links kenntlich zu machen ist, hat das Gericht nicht vorgegeben, allerdings betont, dass dies jedenfalls so deutlich geschehen muss, dass für einen Durchschnittsverbraucher kein Zweifel am Vorliegen eines kommerziellen Zwecks mehr bestehen kann.

Das Gericht geht zudem davon aus, dass die Aussage des Portals, es sei werbefrei, irreführend ist, solange Affiliate-Marketing betrieben wird.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.

posted by Thomas Stadler at 22:17  

3.5.19

Neues zum Influencer-Marketing

Das Landgericht Karlsruhe hat unlängst mit Blick auf das Instagram-Profil der Influencerin Pamela Reif, die über mehr als vier Millionen Follower verfügt und laut Wikipedia ihren Lebensunterhalt mit der Bewerbung von Fitnessprodukten und Kleidermode verdient, entschieden, dass die Kennzeichnung ihres Instagram-Auftritts als Werbung nicht entbehrlich ist. Insbesondere sei, so das Landgericht der werbliche Charakter nicht für alle – oft jugendlichen, teilweise kindlichen – Nutzer offensichtlich (Urteil v. 21.3.2019, Az.: 13 O 38/18 KfH). Dies gilt umso mehr, als es das Geschäftsmodell von Influencern darstellt, (scheinbar) private mit kommerziellen Posts zu mischen.

Zu einer komplett gegenteiligen Einschätzung gelangte gerade das Landgericht München I mit Blick auf das Instagram-Profil von Cathy Hummels, der Frau von Fußballer Mats Hummels. Nach dem Urteil des Landgerichts München I vom 29.04.2019 handelt Cathy Hummels zwar geschäftlich, weil sie durch ihre Posts die verlinkten Unternehmen und ihr eigenes Unternehmen fördert. Das aber sei nach Auffassung der Kammer für die Nutzer erkennbar. Ausschlaggebend dafür sind nach Ansicht des Landgerichts München I vor allem die Anzahl der Follower von Hummels und der Umstand, dass es sich um ein öffentliches, verifiziertes und mit einem blauen Haken versehenes Profil handelt.

Die Gegensätzlichkeit beider Entscheidungen wird noch deutlicher, wenn man sich die jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte vor Augen führt.

Während das Profil der hauptberuflichen Influencerin Pamela Reif durchaus erkennbar kommerziell ist, ist dies im Fall von Cathy Hummels weit weniger offensichtlich.

Die Begründung des Landgerichts München I ist nicht tragfähig. Der blaue Haken besagt zunächst nur, dass es sich um einen verifizierten Account handelt. Und die bloße Anzahl an Followern kann ebenfalls noch kein Argument für eine geschäftliche Handlung sein. Auch jemand, der rein ideelle Interessen verfolgt, kann 500.000 Follower haben. Das Landgericht München I macht es sich deutlich zu einfach, wenn es öffentliche Profile von Prominenten mit hoher Followerzahl per se als geschäftlich qualifiziert.

Nur über die konkrete Betrachtung und Bewertung der Inhalte eines Profils wird man zur Annahme einer geschäftlichen Handlung gelangen können. Ganz allgemein stellt sich dabei aber die Frage, ob man das Profil insgesamt betrachten kann oder ob man nicht vielmehr auf die einzelnen Inhalte abstellen muss. Was bedeutet es, wenn in einem Profil gelegentlich werbliche Posts auftauchen, aber die überwiegende Mehrzahl der Postings privater bzw. nichtkommerzieller Natur sind? Was genau stellt dann die geschäftliche Handlung dar? Zunächst wohl nur das einzelne kommerzielle Posting. Kann man dann tatsächlich davon ausgehen, dass bereits durch einzelne geschäftliche Postings das Gesamtprofil infiziert wird? Fragen, mit denen sich das Landgericht München nicht auseinandersetzt.

Im Fall des Profils von Cathy Hummels wird überwiegend ganz gezielt der Eindruck erweckt, es würde sich um private Fotos und Postings handeln, die über ihr natürlich glamouröses Leben berichten. Und das ist auch genau die Art und Weise, wie Influencer-Marketing funktioniert. Der werbliche Charakter soll möglichst verschleiert werden und in den Hintergrund treten, damit beim Nutzer der Eindruck erweckt wird, die auftauchenden Produkte seien das, was Cathy Hummels ganz persönlich mag und trägt.

Die Annahmen des Landgerichts München I sind also in zweierlei Hinsicht problematisch. Mit der gegebenen Begründung lässt sich der geschäftliche Charakter des gesamten Profils schwerlich begründen. Wenn das Profil von Cathy Hummels aber insgesamt als geschäftlich zu betrachten wäre, wie das Landgericht München I meint, dann kann man nicht ignorieren, dass genau dies dann relativ konsequent verschleiert wird, so dass sich dem Durchschnittsnutzer der kommerzielle Charakter gerade nicht aufdrängen wird.

Beim Thema Influencer-Marketing werden wir vermutlich noch eine ganze Reihe uneinheitlicher Rechtsprechung erleben.

posted by Thomas Stadler at 21:42  

26.4.19

Sind Tweets, in denen auf eine Paywall verlinkt wird, kennzeichnungspflichtig?

Unlängst habe ich auf Twitter die Auffassung vertreten, dass Tweets mit Direktlinks auf ein kostenpflichtiges Verlagsangebot, die durch den Autor, der den fraglichen Artikel verfasst hat, selbst erfolgen, als werbliche Kommunikation zu betrachten sind und entsprechend gekennzeichnet werden müssen. Das hat zu Widerspruch von Journalisten und Juristen geführt.

Aus meiner Sicht liegt in diesen Fällen ein Verstoß gegen § 6 TMG und § 5a Abs. 6 UWG vor. § 6 TMG verlangt, dass kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil von Telemedien ist, klar als solche zu erkennen ist. Nach der Legaldefinition in § 2 S. 1 Nr. 5 TMG ist jede Form der Kommunikation umfasst, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dient. Das trifft auf einen Link, der direkt auf die Paywall einer Zeitung führt, zu. Erst nachdem man auf den Link geklickt hat, erkennt man, dass man es nicht mit einem frei abrufbaren Artikel zu tun hat, sondern den Text vielmehr nur lesen kann, wer ein Abo abschließt. Allerdings schränkt das Gesetz die kommerzielle Kommunikation dahingehend ein, dass Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden, nicht erfasst sein sollen. Hierunter fallen insbesondere Empfehlungen von unabhängigen Dritten. Und an dieser Stelle wird auch die Weichenstellung erfolgen müssen. Verlinkt ein Autor auf seinen eigenen kostenpflichtigen Text, dann fördert er damit unmittelbar seine geschäftlichen Interessen und auch die seines Arbeitgebers/Auftraggebers. Wenn ein Dritter lediglich zu Informationszwecken auf kostenpflichtige Artikel, die sich hinter einer Paywall befinden, verlinkt, kann man das als eine Empfehlung verstehen, die den Tatbestand von § 6 TMG nicht erfüllt.

Wenn man auf § 5a Abs. 6 UWG abstellt, wird die Schlussfolgerung dieselbe sein müssen. Derartige Tweets stellen eine geschäftliche Handlung dar, mit der ein kommerzieller Zweck verfolgt wird. Der Begriff der geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist denkbar weit. Auch wenn man mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 5 GG sicherlich darüber diskutieren kann, ob auch Tweets von völlig unbeteiligten Dritten als geschäftliche Handlung qualifiziert werden können, wird man jedenfalls dann, wenn eine Zeitung oder der Autor selbst, auf ihre eigenen kostenpflichtigen Inhalte hinweisen, eine geschäftliche Handlung annehmen müssen.

Die Handlung muss außerdem geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Die Rechtsprechung legt diese geschäftliche Relevant ebenfalls eher weit aus und lässt im Offline-Bereich bereits das Betreten eines Ladenlokals genügen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Weiterleitung des Nutzers auf eine Paywall, wo unmittelbar der Abschluss eines Abos angeboten wird, um den Text vollständig lesen zu können, ausreichend. Und das unterscheidet diese Form des Links von solchen, die auf frei abrufbare Inhalte verweisen. In letzterem Fall wird nicht unmittelbar zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abos aufgefordert. Solche Tweets haben keine geschäftliche Relevanz.

Man kann sich jetzt noch die Frage stellen, ob vielleicht eine Privilegierung in Betracht kommt, weil solche Tweets als journalistisch-redaktionell zu bewerten sind. Die früher klare Trennung zwischen Marketing einerseits und journalistischer Tätigkeit andererseits verschwimmt an dieser Stelle. Bei Links auf eigene Texte, die direkt auf eine Paywall führen, fällt es schwer den werblichen Aspekt auszublenden und als untergeordnet zu betrachten. Zu unmittelbar ist der kommerzielle Charakter einer solchen Verlinkung.

Tweets und Postings von Medien und Journalisten, die direkt auf eigene kostenpflichtige Inhalte verweisen, müssen deshalb ausreichend deutlich machen, dass es sich um kommerzielle/werbliche Hinweise handelt.

posted by Thomas Stadler at 21:49  

17.1.19

Wann ist Influencer-Marketing Werbung?

Über die rechtlichen Anforderungen an das Influencer Marketing hatte ich vor einer Weile schon gebloggt. Durch zahlreiche Abmahnungen des Verbands Sozialer Wettbewerb ist im Laufe des letzten Jahres eine erhebliche Unsicherheit bei Bloggern/Influencern entstanden. Speziell die Entscheidung des Landgerichts Berlin gegen die Influencerin Vreni Frost hat für erhebliche Unruhe gesorgt (Urteil des LG Berlin vom 24.05.2018, Az.: 52 O 101/18), wie auch der Fall von Cathy Hummels. Die unzulässige verdeckte Werbung ist hierbei von solchen Inhalten abzugrenzen, die der Berichterstattung dienen.

Dass Beiträge in sozialen Medien über Produkte und Leistungen von Unternehmen, für die der Blogger/Influencer eine Gegenleistung erhält, sei es in Form einer Bezahlung oder Sachleistung, Werbung darstellen, ist relativ klar.

Nach den Vorgaben des UWG ist aber nicht die Gegenleistung der maßgebliche Anknüpfungspunkt, sondern die Förderung des Absatzes des eigenen oder eines fremden Unternehmens (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Andererseits muss auch Bloggern eine redaktionelle Berichterstattung über Produkte und Dienstleistungen – einschließlich von Produkttest – möglich sein, ohne, dass dies als Werbung zu qualifizieren ist.

Das Landgericht Berlin ist nun aufgrund des Gesamtbilds der Präsentation der Waren, insbesondere wegen der Verlinkung auf die Instagram-Auftritte der Unternehmen, davon ausgegangen, dass eine Werbung in Bezug auf fremde Waren auch dann vorliegt, wenn der Influencer nachweislich keine Gegenleistung erhalten hat.

In diesem Punkt hat das Kammergericht nach Medienberichten nun aber offenbar das Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben. Wie genau das Kammergericht seine Entscheidung begründet, ist derzeit nicht bekannt.

Worauf das Landgericht allerdings nicht explizit abgestellt hat, ist die Frage, ob auch ein Blogger/Influencer ein Berichterstattungsprivileg genießt. Wenn jemand ein Blog oder ein Social Media Profil zu geschäftlichen Zwecken betreibt, dürfte insoweit die entscheidende Frage die sein, ob er damit in nennenswertem Umfang auch Informations- bzw. Berichterstattungszwecke verfolgt oder, ob es nur darum geht, mit einem kommerziellen Profil Werbeeinnahmen zu generieren. Die Abgrenzung wird im Einzelfall schwierig sein. Redaktionelle Beiträge sind grundsätzlich priviligiert. Damit ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, wann man von einem derart priviligierten Beitrag ausgehen kann. Die maßgebliche Frage ist am Ende, wann ein Beitrag der Information und Meinungsbildung und wann er vorrangig der Werbung für Produkte und Leistungen (Dritter) dient. Und möglicherweise ist die Frage auch die, ob man isoliert auf den einzelnen Beitrag abstellen kann oder ob eine Gesamtbetrachtung des Profils/Angebots vorzuehmen ist. Letzteres hat das Landgericht gemacht, das Kammergericht scheint stärker auf den einzelnen Beitrag abstellen zu wollen. Nachdem man aber beispielsweise auch readktionelle Beiträgen in Anzeigenblätter nicht unbedingt als Werbung qualifiziert, erscheint das Abstellen auf den Schwerpunkt der Betätigung des Influencers nicht unproblematisch.

Vermutlich werden diese Fragestellungen die Gerichte noch eine Weile beschäftigen, jedenfalls solange bis eine höchstrichterliche, grundsätzliche Klärung erfolgt ist.

posted by Thomas Stadler at 15:21  

6.11.18

Auch E-Mails mit doppeltem Zweck können Spam sein

Die erneute Bestätigung durch den BGH, dass Werbung per E-Mail ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre und damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellt, ist auf den ersten Blick wenig überraschend (BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az.: VI ZR 225/17). Das entspricht vielmehr seit langer Zeit der ständigen Rechtsprechung des BGH.

Neu ist allerdings die Aussage, dass auch eine Feedback-Anfrage bzw. Kundenzufriedenheitsbefragung Werbung darstellt und zwar auch dann, wenn mit der E-Mail gleichzeitig eine Rechnung übersandt wird. Der BGH betont ausdrücklich, dass Werbung auch dann vorliegt, wenn die beanstandete E-Mail einem doppelten Zweck dient, nämlich der nicht zu beanstandenden Übersendung einer Rechnung und zusätzlich einem Werbezweck. Für die Annahme, die nicht zu beanstandende Rechnungsübersendung nehme der E-Mail insgesamt den Charakter der Werbung, ist laut BGH kein Raum.

Das bedeutet im Ergebnis allerdings auch, dass eine E-Mail, mit der ein legitimes vertragliches Anliegen verfolgt wird, zur Werbemail wird, sobald zusätzlich Werbebotschaften in diese E-Mail aufgenommen worden sind. Damit dürften jedwede werblichen Elemente auch in vertragsbezogenen E-Mails kritisch zu bewerten sein.

Dogmatisch interessant an der Entscheidung ist auch, dass der BGH im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Wertung von § 7 Abs. 2 UWG berücksichtigt. Hierzu führt er aus:

Dabei ist auch – zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen – die Wertung des § 7 Abs. 2 UWG zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 – VI ZR 721/15, GRUR 2017, 748 Rn. 28), mit der der deutsche Gesetzgeber Art. 13 der Datenschutzrichtlinie EK umgesetzt hat. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt – abgesehen von dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG – jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stets eine unzumutbare Belästigung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 – I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 14-E-Mail-Werbung II).

posted by Stadler at 19:13  

2.11.17

Rechtliche Anforderungen an das Influencer-Marketing

Viele Unternehmen investieren mittlerweile nennenswerte Teile ihres Werbebudgets in das sog. Influencer-Marketing. „Influencer“ mit reichweitenstarken Profilen in sozialen Netzen wie YouTube oder Instagram werben hierbei für Produkte und Services von Unternehmen. Diese Werbeform beschäftigt mittlerweile, wegen Verschleierung des werblichen Charakters, auch zunehmend die Gerichte, wie zwei aktuelle Entscheidungen zeigen.

Das Landgericht Hagen hat mit Urteil vom 13.09.2017 (Az.: 23 O 30/17) den Hinweis auf Produkte auf Instagram samt Verlinkungen auf die Unternehmenswebsites untersagt, wenn nicht kenntlich gemacht wird, dass es sich um Werbung handelt. Das OLG Celle hat die Drogeriemarktkette Rossmann mit Urteil v. 08.06.2017 (Az. 13 U 53/17) zur Unterlassung eines nicht ausreichend gekennzeichneten Instagram Postings eines von Rossmann bezahlten Influencers verurteilt. Den Hashtag #ad am Ende des Postings hat das Oberlandesgericht als nicht ausreichend betrachtet.

Grundsätzlich muss Werbung in Deutschland eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Der rechtliche Rahmen hierfür ergibt sich im Bereich des Internets aus dem UWG, dem TMG und dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV).

Nach § 5a Abs. 6 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentliche Informationen im Sinne des UWG auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. In § 6 TMG sind die besonderen Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation aus der E-Commerce-Richtlinie umgesetzt. Die Vorschrift besagt, dass kommerzielle Kommunikation klar als solche zu erkennen sein muss. Darüber hinaus verbietet das UWG in der Nr. 11 der sog. schwarzen Liste (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) den vom Unternehmer finanzierten Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung).

Darüber hinaus ist für journalistisch-redaktionell gestaltete Internetangebote in § 58 Abs. 1 RStV normiert, dass Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein muss. Dieses Trennungsgebot verbietet die Vermischung von redaktionellem Content und Werbung.

Wer als Unternehmer rechtskonformes Influencer-Marekting betreiben will, muss in der Vertragsgestaltung mit dem Influencer und/oder der Agentur, die den Influencer vermittelt, darauf achten, den Influencer zu verpflichten, die Werbung klar als solche zu kennzeichnen und auch deutlich von redaktionellen Inhalten zu trennen.

posted by Stadler at 20:41  

6.7.16

OLG Düsseldorf: Bestätigungsmail beim Double-Opt-In-Verfahren kein Spam

Nach einer neuen Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.03.2016, Az.: I-15 U 64/15) stellt die Übersendung einer Bestätigungsaufforderung per E-Mail im Rahmen des sog. Double-Opt-In-Verfahrens keine unerlaubte Werbung dar. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt hierzu aus:

Die Übersendung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung stellt ihrerseits keine unerbetene Werbung dar, weil es im Interesse des Empfängers nur um die Klärung geht, ob er in Werbung eingewilligt hat und nicht um die Erlangung der Einwilligung (fehlender Verstoß gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BGB: OLG Celle, WRP 2014, 1218; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 7 UWG Rn. 189). Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, auch eine Email, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, falle als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (OLG München, GRUR-RR 2013, 226 m. w. N.), ist dem daher nicht zu folgen. Doch selbst wenn man mit der Gegenauffassung einen Verstoß annehmen würde, wäre dieser jedenfalls nicht als schuldhaft anzusehen, da es für die Beklagte zur beschriebenen Kontaktaufnahme mit dem Inhaber der Email-Adresse keine zumutbare Alternative gibt, um die tatsächliche Herkunft der Anfrage zu kontrollieren und zu verifizieren. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie täglich über 50 Anfragen per Email erhält. Daher wäre es insbesondere mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden, bei jeder Anfrage eine Internetrecherche durchzuführen oder eine telefonische Klärung herbeizuführen. Eine Kontrolle der angegebenen Daten per Telefon könnte zudem § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG entgegenstehen.

Das OLG Düsseldorf geht hierbei davon aus, dass ein Werbetreibender gehalten ist, ein Double-Opt-In-Verfahren zu benutzen, da er verifizieren muss, ob der Adressat von werblichen E-Mails tatsächlich die Zusendung solcher Mails wünscht, was im Zweifel nur durch eine Rückfrage beim Werbeadressaten möglich ist.

posted by Stadler at 17:19  

9.2.16

Werbung in automatisierten Bestätigungsmails ist als Spam zu qualifizieren

Der BGH hat mit Urteil vom 15.12.2015 (Az.: VI ZR 134/15), das jetzt im Volltext veröffentlicht wurde, entschieden, dass Werbezusätze in einer automatisierten Bestätigungs-E-Mail als unerlaubte Zusendung von Werbung zu betrachten sind, die einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen begründen.

Das gilt nach Ansicht des BGH jedenfalls dann, wenn der Empfänger dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat. Ob in diesen Fällen auch dann von einer unerlaubten Werbung auszugehen ist, wenn es an einem ausdrücklichen Widerspruch fehlt, hat der BGH offengelassen. Angesichts der bisherigen ständigen Rechtsprechung zu Werbung per Telefax oder E-Mail und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation – vom BGH missverständlich nur als Datenschutzrichtlinie bezeichnet – kann allerdings für diese Fälle nichts anderes gelten. Nach Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie darf elektronische Post (E-Mail) für Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.

Unternehmen, die in automatischen Bestätigungsmails Werbung unterbringen, verletzten damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers und verhalten sich datenschutz- und wettbewerbswidrig.

 

posted by Stadler at 10:38  
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