Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.9.12

Pressemitteilung des LG Köln zum Tagesschau-App-Urteil

Mir liegt mittlerweile die bislang offenbar online nicht verfügbare Pressemitteilung des Landgerichts Köln zum Urteil vom 27.09.2012 (Az.: 31 O 360/11) vor, die ich in mehrfacher Hinsicht für bemerkesnwert halte und deshalb nachfolgend vollständig wiedergebe.

Tagesschau-App:
Landgericht Köln gibt Zeitungsverlagen Recht

Das Landgericht Köln hat im Rechtsstreit um die sog. Tagesschau-App den klagenden  Zeitungsverlagen  Recht  gegeben  und  es  den  Beklagten  –  der ARD und dem  NDR  –  untersagt,  die von ihnen angebotene Tagesschau-App zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass sich die Entscheidung des Landgerichts nur auf die konkrete Verletzungshandlung bezieht,  die  Gegenstand des Rechtsstreits war. Dabei handelt es sich um die Tagesschau-App vom 15.6.2011. Eine allgemeine Aussage zur nach dem Rundfunkstaatsvertrag zulässigen Länge oder Ausführlichkeit von Texten enthält das Urteil deswegen nicht.

Die  Zivilkammer folgte bei ihrer Entscheidung der Argumentation der Klägerseite, wonach es sich bei der Tagesschau-App um ein nichtsendungsbezogenes presseähnliches Angebot handelt, das nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages unzulässig ist. Daraus folgt für den vorliegenden Rechtsstreit, dass der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch begründet ist, weil der Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag  sich  als  Verstoß gegen eine marktregulierende Vorschrift i.S.d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Die Kammer stellt darauf ab, dass Sinn und Zweck des § 11d Abs. 2 Ziff. 3 (letzter Halbsatz) des Rundfunkstaatsvertrages auch sei, die Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Bereich der Telemedien im Hinblick auf den Kernbereich der Pressefreiheit zu regeln und zu beschränken.

Die Kammer bewertet die Tagesschau-App als presseähnlich, weil nach ihrer Auffassung das Angebot aus der Sicht der Nutzer geeignet ist, als Ersatz für die Lektüre von Zeitungen oder Zeitschriften zu dienen – mit einer Informationsdichte, die an diejenige herkömmlicher Presseerzeugnisse heranreicht. Daran ändern auch Verknüpfungen mit Hörfunk-  oder Fernsehbeiträgen nichts. Zugleich sind die Angebote der App nicht hinreichend sendungsbezogen. Das bedeutet, ihnen fehlt der ausdrücklich ausgewiesene Bezug zu einer konkreten Hörfunk- oder Fernsehsendung mit der Folge, dass der Nutzer erkennen kann, dass mit dem Beitrag die entsprechende Sendung nur thematisch oder inhaltlich vertieft werden soll. Bei diesen Fragen war nach Auffassung der Kammer auf das Angebot in seiner Gesamtheit abzustellen, so dass es für das Verbot ausreichte, dass die presseähnlichen und nicht sendungsbezogenen Beiträge einen breiten Raum einnehmen, das Angebot auch optisch dominieren und so den Gesamteindruck wesentlich mitbestimmen.

Ein generelles Verbot der App, wie von der Klägerseite ursprünglich beantragt,  scheidet nach Auffassung der Kammer allerdings aus, weil die App entgegen der Auffassung der klagenden Verlage das Genehmigungsverfahren nach dem Rundfunkstaatsvertrag durchlaufen hat (§ 11f RStV). Aus diesem Grund hat die Kammer die Kosten des Rechtsstreits zu 20% der Klägerseite auferlegt.

Aktenzeichen: 31 O 360/11

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterliegende Partei kann innerhalb eines Monats ab Zustellung Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen. Der Entscheidungstext wird in den nächsten Tagen in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen (NRWE) im Internet abrufbar sein: www.nrwe.de

Das Landgericht geht also davon aus, dass das inhaltliche Angebot – also eigentlich der Inhalt von tagesschau.de – am 15.06.2011 deshalb presseähnlich war, weil das Angebot geeignet gewesen sei, als Ersatz für Zeitungen oder Zeitschriften zu dienen. Als sendungsbezogen betrachtet das Landgericht ein Angebot nur dann, wenn es unmittelbaren Bezug zu einer ganz konkreten Rundfunksendung aufweist.

Dieser Argumentation zufolge wären textbasierte Onlineinhalte von ARD und ZDF ganz regelmäßig unzulässig. Das grundsätzliche Problem der juristischen Betrachtung besteht im konkreten Fall u.a. darin, dass speziell die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriff der Presseähnlichkeit gänzlich unklar ist. Das Landgericht Köln kümmert sich ganz offensichtlich um die verfassungsrechtlichen Aspekte des Programmauftrags und auch der Programmautonomie nicht. Mit der Argumentation des Landgerichts Köln ließen sich deshalb auch weite Teile des Videotexts als unzulässig qualifizieren.

Vor diesem Hintergrund dürfte die ARD ein vitales Interesse daran haben, ggf. verfassungsgerichtlich zu klären lassen, ob die Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags verfassungsgemäß sind und wenn ja, wie die Begriffe presseähnlich und nicht sendungsbezogen im Lichte von Art. 5 GG auszulegen sind.

Dass das Urteil in dieser Form Bestand haben wird, kann ich mir kaum vorstellen.

posted by Stadler at 22:15  

28.9.12

Der Gesetzesentwurf der NRW-Piraten zum Urheberrecht

Jetzt trage ich mich schon eine Weile mit dem Gedanken, etwas zum Urheberrechtsentwurf der NRW-Piraten zu bloggen, habe dies bislang aber auch angesichts der Komplexität des Themas nicht geschafft. Adrian Schneider von Telemedicus ist mir – wie auch beim Entwurf der Berliner Piraten – zuvorgekommen. Adrians ausführliche und fundierte Stellungnahme bedarf keiner Wiederholung, weshalb ich mich auf ein paar grundsätzliche, aber m.E. wesentliche Aspekte beschränken möchte.

Der Entwurf der nordrhein-westfälischen Piraten vermittelt den Eindruck, als sei alles, was man dort vorgeschlagen hat, auch problemlos durch den nationalen Gesetzgeber regelbar. Das ist es aber nicht. Vielmehr sind eine ganze Reihe von Regelungen enthalten, die ersichtlich nicht mit den einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen – wie z.B. dem TRIPS-Abkommen – mit europarechtlichen Vorgaben und vermutlich auch nicht mit dem deutschen Verfassungsrecht – jedenfalls wenn man die bisherige Rechtsprechung des BVerfG als Maßstab nimmt – vereinbar sind.

Das möchte ich anhand von zwei Beispielen aus dem Entwurf verdeutlichen, nämlich der Schutzfristenverkürzung in § 64 des Entwurfs auf 10 Jahre sowie die Beschränkung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auf Fälle des Vorsatzes.

Europarechtlich ist die Schutzdauer von urheberrechtlichen Werken u.a. durch die Richtlinie 2006/116/EG – die kürzlich noch erweitert wurde – weitgehend auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers festgeschrieben. Diese europarechtlichen Vorgaben sind verbindlich. Wenn man daran etwas ändern will, muss man also auf eine Änderung der Richtlinien hinwirken. Aber auch damit ist es nicht getan, weil völkerrechtliche Verträge, denen die Bundesrepublik beigetreten ist, Mindestschutzfristen vorsehen.  Die sog. Revidierte Berner Übereinkunft verlangt eine Schutzdauer von mindestens fünfzig Jahren über den Tod des Urhebers hinaus. Deutschland müsste also zunächst eine Änderung der europarechtlichen Vorgaben erreichen und zudem völkerrechtliche Verträge aufkündigen, bevor eine gesetzliche Regelung über eine Verkürzung von Schutzfristen in Frage kommt.

Für die Beschränkung des Unterlassungsanspruchs und des Schadensersatzanspruchs gilt ähnliches. Adrian Schneider hat bereits darauf hingewiesen, dass damit der Schutz des Urheberrechts praktisch leerlaufen würde, zumal Vorsatz, von Ausnahmefällen abgesehen, zumeist nicht nachweisbar ist. Das TRIPS-Abkommen verlangt, dass gegen einen Verletzer, der wußte oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, Schadensersatz vorzusehen ist. Das heißt nichts anderes, als, dass Schadensersatz auch in Fällen von Fahrlässigkeit zwingend vorgesehen sein muss. Die von den NRW-Piraten vorgeschlagene Neuregelung des § 97 UrhG verstößt zudem gegen die Enforcement-Richtlinie, die in Art. 13 eine dem TRIPS-Abkommen vergleichbare Regelung enthält. U.a. aus der Enforcement-Richtlinie ergibt sich im übrigen auch, dass das Gemeinschaftsrecht von verschuldensunabhängigen Unterlassungsansprüchen ausgeht.

Wenn es an dieser Stelle nur darum gegangen wäre, die Störerhaftung (einschränkend) zu regeln, hätte es sich angeboten, zwischen Verletzer und Störer zu differenzieren und insoweit ein abgestuftes Haftungskonzept zu schaffen. Das wäre bei einer entsprechenden Ausgestaltung mit den Vorgaben des Europa- und Völkerrechts in Einklang zu bringen.

Auch die Regelungen zu den Schrankenbestimmungen (§§ 44 a. ff UrhG) werden mittlerweile europarechtlich überlagert, weshalb sich auch hier die Frage stellt, wie groß der Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers überhaupt noch ist. Hierzu sind derzeit einzelne Verfahren beim EuGH anhängig – der BGH hat unlängst in diesem Bereich erst wieder eine Einzelfrage vorgelegt – die möglicherweise Aufschluss darüber geben werden, wo der EuGH hier grundsätzlich die europarechtlichen Grenzen zieht.

Das nationale Urheberrecht wird also von einem komplexen System europarechtlicher und völkerrechtlicher Regelungen überlagert, das den Gestaltungsspielraum des deutschen Gesetzgebers erheblich einschränkt.

Was mich an dem Entwurf der NRW-Piraten, änhlich wie an dem der Berliner Piraten, außerdem stört, ist der Umstand, dass man die Bereiche die regelbar sind, nicht oder nur unzureichend in Angriff nimmt. Das betrifft insbesondere das Urhebervertragsrecht, durch das die Position der eigentlichen Urheber gestärkt werden könnte und müsste. Hierauf habe ich wiederholt hingewiesen.

Der Entwurf der NRW-Piraten ist insgesamt deutlich durchdachter und ausgefeilter als der der Berliner Piraten. Leider blendet er aber die europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben praktisch komplett aus, was zu Regelungsvorschlägen führt, die mit höherrangigem Recht teilweise nicht vereinbar sind. Die Urheberrechtsdebatte muss in vielen Bereichen mittlerweile (mindestens) auf europäischer Ebene geführt werden.

posted by Stadler at 12:27  

27.9.12

Die Tagesschau-App und das Hornberger Schießen

Aus Sicht der klagenden Verlage ist der Rechtsstreit um die Tagesschau-App ausgegangen wie das berühmte Hornberger Schießen. Denn auch wenn die Verlage eine Untersagung der Version der Tagesschau-App vom 15.06.2011 erreicht haben, hat das Landgericht Köln kein generelles und in die Zukunft gerichtetes Verbot erlassen. Die ARD kann die Inhalte von tagesschau.de also grundsätzlich auch weiterhin in Form einer Smartphone-App anbieten.

Nach meiner Einschätzung ist aber selbst das vom LG Köln jetzt ausgesprochene Verbot der Fassung vom 15.06.2011 nicht haltbar, weil dies einen Eingriff in die Programmautonomie der ARD darstellt. Für die ARD dürfte es durchaus von Interesse sein, gegen das Urteil Berufung einzulegen, auch mit dem Ziel einer höchtrichterlichen oder verfassungsgerichtlichen Klärung.

posted by Stadler at 17:06  

26.9.12

Ein schönes Beispiel für mediale Falschberichterstattung

Man konnte heute u.a bei SPON und der Süddeutschen lesen, dass der Kirchensteuerrebell Hartmut Zapp mit einer Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert sei.

Wenn man dann die Pressemitteilung des BVerwG liest, staunt man nicht schlecht, denn das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beigeladenen, also des besagten Hartmut Zapp, das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt. Das heißt, die Revision des Kirchensteuerrebellen Zapp war erfolgreich, das Bistum hat den Prozess verloren.

In gänzlichem Widerspruch zur tatsächlichen Entscheidung des BVerwG schreibt die SZ: „Der Freiburger Kirchenrechtler Hartmut Zapp scheiterte mit seiner Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht“ und Spiegel-Online titeltKirchensteuer-Rebell scheitert mit Klage„.

Das Bundesverwaltungsgericht hat also exakt das Gegenteil dessen entschieden, was SZ und SPON behaupten. Das Gericht hat nämlich gerade festgestellt, dass der Austritt Zapps aus der Körperschaft Kirche wirksam war, obwohl sie hierauf beschränkt wurde. Die Motivation, also die kirchenrechtliche Begründung, sei demgegenüber gerade nicht maßgeblich.

Ein interessantes Beispiel einer Falschberichterstattung durch anerkannte Qualitätsmedien.

Update vom 27.09.2012:
Die SZ hat ihren Text zwischenzeitlich korrigiert und umformuliert. Bei SPON steht immer noch, dass der Kirchensteuerrebell mit seiner Klage gescheitert sei, obwohl er nicht einmal eine Klage erhoben hatte, sondern nur Beigeladener des Verfahrens war.

posted by Stadler at 18:19  

26.9.12

GEMA, Leistungschutzrecht und immer wieder Petitionen

Der inflationäre Gebrauch der (Online-)Petition, um auf bestimmte (netz-)politische Positionen aufmerksam zu machen, ermüdet mich mittlerweile etwas, weshalb ich zumindest solche Petitionen, die nicht gut formuliert sind, nicht mehr unterstütze.Das trifft beispielsweise auf die von dem Piraten Bruno Kramm initierte Petition gegen ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse zu.

Gleiches gilt für eine aktuelle Petition zur Abschaffung der GEMA-Vermutung. Diese Petition ist ähnlich wie die zum Leistungsschutzrecht zwar evtl. gut gemeint, aber leider schlecht gemacht.

Problematisch an der GEMA-Petition ist die Gleichsetzung der sog. GEMA-Vermutung mit der Vorschrift des § 13c UrhWahrnG, wobei wohl nur die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift gemeint sind. Die Petition geht offenbar davon aus, dass mit Streichung dieser Vorschrift auch die GEMA-Vermutung beseitigt wäre.

Diese Annahme halte ich allerdings für zweifelhaft. Denn die Rechtsprechung hat die GEMA-Vermutung ohne gesetzliche Grundlage bereits in den 60’er Jahren entwickelt, lange bevor es die heutige Regelung des § 13c Abs. 1 und 2 UrhWahrnG gab. Die gesetztliche Regelung stellt letztlich nur eine Weiterentwicklung und teilweise Kodifizierung der ständigen Rechtsprechung dar. Es ist in der Kommentarliteratur zum Urheberrecht (vgl. z.B. Schricker/Reinnbothe, Urheberrecht, § 13c WahrnG, Rn. 4) allerdings anerkannt, dass § 13c Abs. 1 und 2 WahrnG für die Rechtsprechung keine abschließende Regelung bildet.

Selbst wenn der Gesetzgeber also § 13c Abs. 1 und 2 WahrnG streichen würde, muss man damit rechnen, dass die Gerichte weiterhin von einer GEMA-Vermutung ausgehen werden. Die Petition ist jedenfalls mit dieser Formulierung also nicht zielführend.

Man kann allerdings die Frage aufwerfen, ob diejenigen Annahmen, die ursprünglich zum Postulat der GEMA-Vermutung geführt haben, nach wie vor gültig sind. Der BGH hat die GEMA-Vermutung in einer Entscheidung aus dem Jahre 1985 folgendermaßen zusammengefasst:

Die von der Rechtsprechung anerkannte GEMA-Vermutung besagt – wie der Senat zuletzt im Urteil vom 5. Juni 1985 ausgeführt hat -, daß zugunsten der GEMA angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die sogenannten mechanischen Rechte besteht. Die Vermutung erstreckt sich weiter darauf, daß diese Werke auch urheberrechtlich geschützt sind; sie umfaßt auch Filmmusik (vgl. BGH Urt. v. 30. Juni 1976 – I ZR 63/75, GRUR 1977, 42, 43 – Schmalfilmrechte). Darüberhinaus besteht nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung auch dafür, daß bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (vgl. BGH Urt. v. 7. Oktober 1960 – I ZR 17/59, GRUR 1961, 97, 98 – Sportheim).

Man wird also die Frage zu diskutieren haben, ob die Annahme eines umfassenden In- und Auslandsrepertoires nach wie vor zutreffend ist, nachdem mittlerweile eine ganze Reihe von Künstlern nicht mehr der GEMA beitreten und zudem auf alternative Lizenzmodelle wie Creative Commons setzen. Mittlerweile wird online speziell von unbekannten Künstlern in erheblichem Umfang Musik veröffentlicht, die keinem Wahrnehmungsvertrag der GEMA unterliegt. Die Annahme einer GEMA-Vermutung führt somit in einer steigenden Zahl von Fällen zu einer unberechtigten Wahernehmung durch die GEMA. Diese Entwicklung werden die Gerichte jedenfalls nicht auf Dauer ignorieren können, auch wenn sich derartige Änderungen in der Rechtsprechung möglicherweise nur langsam vollziehen.

Es wird außerdem die Frage zu klären sein, wie die Fälle von Musikern, die nur unter ihrem Künstlernamen auftreten, die nicht Mitglied der GEMA sind und sich öffentlich von der GEMA distanzieren, zu lösen sein werden, wenn die GEMA auch für solche Urheber eine Rechtewahrnehmung beansprucht.

Der Gesetzgeber könnte natürlich regeln, dass die Annahme einer Vermutung der Rechtswahrnehmung durch die GEMA bzw. Verwertungsgesellschaften nicht statthaft ist.

posted by Stadler at 14:36  

25.9.12

T-Shirt „Scheiß RTL“ ein Markenrechtsverstoß?

Das Landgericht Köln hat Presseberichten zufolge dem Grimme-Preisträger Holger Kreymeier verboten, das Logo des Fernsehsenders RTL mit dem Zusatz „Scheiß“ auf T-Shirts aufzudrucken bzw. entsprechende T-Shirts zu vertreiben.

Der Ansicht, dass es sich hierbei nicht um eine (zulässige) Meinungsäußerung handeln soll, vermag ich allerdings nichts abzugewinnen. Was anderes als ein Werturteil sollte denn das bitte sein? Vermutlich handelt es sich sogar, heruntergebrochen auf das RTL-Niveau, um eine zutreffende Qualitätskritik.

Das Urteil soll sich angeblich auf das Markenrecht stützen. Markenrechtlich stellt sich daher natürlich zunächst die Frage nach dem Handeln im geschäftlichen Verkehr und dann auch nach der Verwechslungsgefahr. Die sog. Herkunftsfunktion der Marke wird hier eher nicht beeinträchtigt, weil wohl niemand ernsthaft annehmen wird, dass die T-Shirts aus dem Hause RTL stammen. Und eine Verunglimpfung bzw. Rufausbeutung nach dem UWG dürfte bereits am Wettbewerbsverhältnis scheitern.

Vielleicht hat sich das Landgericht Köln aber auch auf deliktsrechtliche Tatbestände (§§ 823 ff. BGB) gestützt?

Auf die Urteilsbegründung bin ich jedenfalls sehr gespannt, denn das Ergebnis scheint mir in jedem Falle diskutabel.

posted by Stadler at 22:26  

25.9.12

Ist Deep Packet Inspection in Deutschland erlaubt?

In einem Interview mit der taz erläutert CCC-Mitglied Rüdiger Weis die Überwachungstechnik Deep Packet Inspection (DPI) und spricht von einer Internetversion des Nacktscanners. Weis erklärt außerdem, dass es Hinweise geben würde, wonach auch deutsche Mobilfunkanbieter und Provider DPI einsetzen. Diese Aussagen decken sich mit den Erkenntnissen der EU-Behörde BEREC, die Anfang des Jahres einen Bericht über Providerpraktiken zum “Traffic Management” vorgelegt hat.

Wenn man eine Parallele zur analogen Welt ziehen will, dann ließe sich der Einsatz von DPI wohl am ehesten damit vergleichen, dass die Post sämtliche von ihr transportierten Postsendungen vor der Auslieferung systematisch liest und die Inhalte analysiert.

Deep Packet Inspection stellt nach meiner Einschätzung einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis des § 88 TKG dar. § 88 Abs. 3 TKG normiert ein Kenntnisnahmeverbot des TK-Anbieters sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch der näheren Umstände der Telekommunikation. Das Verbot ist somit enger als das der Strafnorm des § 206 StGB, weil dort die bloße Kenntnisnahme noch nicht sanktioniert wird. Das Gesetz spricht zwar in § 88 Abs. 3 TKG davon, dass es dem Provider nur verboten ist, sich über das für die Erbringung des Dienstes erforderliche Maß hinaus Kenntnis zu verschaffen. Daraus lässt sich aber keine Gestattung einer Deep Packet Inpection ableiten. Denn jeder TK-Dienst kann ohne weiteres und ohne Einschränkung auch ohne den Einsatz von DPI erbracht werden. Für die Erbringung der TK-Dienstleistung ist es auch unter dem Aspekt der Systemsicherheit nicht erforderlich, Technologien wie DPI einzusetzen.

Es wäre also durchaus interessant konkret festzustellen, welche Provider solche Technologien einsetzen und in welchem Umfang. Denn als Kunde könnte man dann eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses gegenüber seinem Anbieter geltend machen.

posted by Stadler at 17:50  

24.9.12

Unterlassungsanspruch eines Journalisten wegen Einstellung von Artikeln in das Onlinearchiv einer Zeitung

Ein Journalist hatte für eine Zeitung über mehrere Jahre hinweg immer wieder Artikel geschrieben, ohne, dass es eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten gegeben hat.

Vor diesem Hintergrund hat es das OLG Brandenburg in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 28.08.2012, Az.: 6 U 78/11) offen gelassen, ob damit nur ein Nutzungsrecht für die Printausgabe verbunden war oder auch eines für eine Onlineveröffentlichung. Jedenfalls in ein Internetarchiv der Zeitung durften die Artikel nicht eingestellt werden. Darin sieht das OLG Brandenburg auch eine neue Nutzungsart gegenüber der tagesaktuellen Onlineveröffentlichung.

In der Urteilsbegründung heißt es hierzu:

Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln in ein Online-Archiv stellt eine gesonderte Nutzungsart, die vom Vertragszweck nicht gedeckt ist. Denn Journalisten haben in der Tageszeitung – ob in Papierform oder im Internet – über tagesaktuelle Ereignisse zu berichten. Die Veröffentlichung erfolgt dabei typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ereignissen, über die berichtet wird. Ein Archiv hat dagegen eine andere Funktion. Dabei handelt es sich um eine Datenbank, die, wenn sie mit einer Suchfunktion ausgestattet ist, als Nachschlagewerk dienen kann. Das ist etwas grundsätzlich anderes als die Veröffentlichung von aktuellen Berichten, die typischerweise selten über ein oder mehrere Tage hinaus aktuell von Nutzern einer Zeitung in Papierform oder im Internet nachgefragt werden (ähnlich BGH, Urteil vom 5.7.2001, I ZR 311/98, SPIEGEL CD-Rom, WRP 2002, 214, zitiert nach Juris).

Es kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger der Beklagten die entsprechenden Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt hat.

Im Hinblick auf die Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber im Zweifel nur Rechte in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert, ist mit der Annahme einer stillschweigenden Nutzungsrechtseinräumung Zurückhaltung geboten. Die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten kann nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 22.4.2004, I ZR 174/01, Comic-Übersetzungen III, GRUR 2004, 938). Dies kann hier nicht festgestellt werden.

posted by Stadler at 21:20  

23.9.12

Beschlüsse des Juristentages sind in der Tendenz bürgerrechts- und internetfeindlich

Der letzte Woche zu Ende gegangene 69. Deutsche Juristentag hat eine ganze Reihe fragwürdiger und diskussionsbedürftiger Beschlüsse gefasst, die auf eine stärkere Regulierung und Überwachung des Internets abzielen. Diese Beschlüsse werden von den Fachabteilungen des DJT gefasst, die mir angesichts dessen, was inhaltlich abgestimmt wurde, doch deutlich von einer konservativen und nicht gerade liberalen Grundhaltung dominiert zu sein scheinen.

Die für das Internet relevanten Beschlüsse des DJT finden sich in dem Beschlusspapier u.a. auf S. 9 – 11 (Strafrecht) und S. 23 ff. (IT- und Kommunikationsrecht).

Der DJT spricht sich für eine Vorratsdatenspeicherung, Onlinedurchsuchung (in engen Grenzen) und Quellen-TKÜ aus. Ein Recht auf anonyme Internetnutzung lehnt der DJT ab. Gefordert wird ferner, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen eine Einwilligung des einsichtsfähigen Minderjährigen und seines gesetzlichen Vertreters notwendig sein soll. Das würde natürlich u.a. eine Nutzung sozialer Netze durch Minderjährige erheblich erschweren und ist relativ weit von der Lebenswirklichkeit entfernt.

Eine Auswahl derjenigen Beschlüsse, die mir für das Internet wesentlich erscheinen, habe ich nachfolgend zusammengestellt. Ob der Beschlussvorschlag angenommen oder abgelehnt wurde, ergibt sich aus dem Klammerzusatz am Ende.

Überwachungstechnologien:
Der Gebrauch der existierenden Technologie für eine flächendeckende Überwachung, Filterung und Kontrolle jeglicher elektronischer Kommunikation ist allenfalls mit äußerster Zurückhaltung anzuwenden. Sind Überwachungs- und Filterbefugnisse erst einmal gewährt, so entziehen sie sich einer effektiven Kontrolle durch Justiz und Parlament. (abgelehnt)

Quellen-Telekommunikationsüberwachung:
aa) Ein heimliches Eindringen in ein informationstechnisches System zum Zwecke einer repressiven Quellen-Telekommunikationsüberwachung sollte als Ausgleich für die technisch meist unmögliche Telekommunikationsüberwachung entsprechend den Voraussetzungen der §§ 100a, 100b StPO möglich sein. (angenommen)

bb) Die hierfür eingesetzte Software muss vorab unabhängig zertifiziert werden, z.B. durch den Datenschutzbeauftragten, um sicherzustellen, dass die technischen und rechtlichen Anforderungen eingehalten und die beim Einsatz dieser Software unvermeidlichen Gefahren beherrschbar sind. (angenommen)

cc) Es sollte eine gesetzliche Pflicht geschaffen werden, in jedem Einzelfall nachträglich den Datenschutzbeauftragten zu informieren. (abgelehnt)

Online-Durchsuchung:
aa) Ein heimliches Eindringen in ein informationstechnisches System zum Zwecke einer repressiven Online-Durchsuchung ist angesichts der Möglichkeit einer Verschlüsselung der gespeicherten Daten ein wichtiges Ermittlungsinstrument und sollte daher, wenn auch unter hohen, verfassungsrechtlich vorgegebenen Eingriffsschwellen (vgl. BVerfGE 120, 274) erlaubt werden. (angenommen)

bb) Die hierfür eingesetzte Software muss vorab unabhängig zertifiziert werden, z.B. durch den Datenschutzbeauftragten, um sicherzustellen, dass die technischen und rechtlichen Anforderungen eingehalten und die beim Einsatz dieser Software unvermeidlichen Gefahren beherrschbar sind. (angenommen)

cc) Es sollte eine gesetzliche Pflicht geschaffen werden, in jedem Einzelfall nachträglich den Datenschutzbeauftragten zu informieren. (abgelehnt)

Vorratsdatenspeicherung:
Telekommunikationsanbieter sollten generell und soweit verfassungsrechtlich zulässig nach Maßgabe der RL 2006/24/EG (EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) verpflichtet werden, bestimmte Verkehrsdaten zu sammeln und für mindestens sechs Monate zu speichern. (angenommen)

Anonymität:
a) Im Interesse einer effektiven Durchsetzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Internet besteht ein schützenswertes Recht der Internetnutzer auf Anonymität. Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen durch Internetnutzer sollen weitestmöglich hinter dem Recht auf Anonymität zurückstehen, Identifizierungspflichten von Internetdiensten sind entsprechend zu beschränken (abgelehnt)

b) Ein „Recht auf anonyme Internet-Nutzung“ ist nicht anzuerkennen. Bei aktiver Nutzung des Internets mit eigenen Beiträgen darf der Nutzer nicht anonym bleiben, sondern muss im Rahmen einer Verwendung von Pseudonymen zumindest identifizierbar sein. Nur dann lassen sich Rechtsverstöße wirksam verfolgen. Internet-Dienste sollen den Klarnamen und die Internetverbindung ihrer Nutzer registrieren. (angenommen)

Datenschutz, Persönlichkeitsrecht, Störerhaftung:
Für die wirksame (datenschutzrechtliche, Anm. des Verf.) Einwilligung Minderjähriger ist sowohl die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter als auch die Einwilligung des einsichtsfähigen Minderjährigen erforderlich. (angenommen)

Bei behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist dem Betroffenen – in Anlehnung an §§ 101 UrhG, 19 MarkenG, 140b PatG – ein Auskunftsanspruch zur Benennung des Rechtsverletzers zu gewähren; Ausnahmen sind nur in verfassungsrechtlich gebotenen Fällen zuzulassen. (angenommen)

Der Störerhaftung soll ein Dienstebetreiber nur dann unterliegen, wenn er zumutbare Verhaltens-, namentlich Prüfpflichten verletzt, die nach Art des Internetdienstes unterschiedlich weitreichend sein können. Die vom BGH in der „Blogger“-Entscheidung (Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10) aufgegriffenen Grundsätze – keine Verantwortlichkeit des Providers, wenn er nach Meldung der Rechtsverletzung durch den Rechtsinhaber die Veröffentlichung löscht – sind fortzuentwickeln. Für Äußerungen auf Kommunikationsplattformen sollte ein „Notice-and-take-down“-Verfahren eingeführt werden, in dem auf Meldung eines potentiell Verletzten zunächst der Äußernde zur Stellungnahme aufgefordert wird. Nimmt er nicht in gesetzter Frist Stellung, wird seine Äußerung entfernt; andernfalls findet die rechtliche Auseinandersetzung zwischen Äußerndem und Verletztem statt. (angenommen) (…) Bei anonymen Meinungsäußerungen erfolgt eine umgehende Entfernung der Äußerung (angenommen)

Das geltende Regelungskonzept des Datenschutzes, ein Verbot der Verwendung personenbezogener Angaben mit Erlaubnisvorbehalt, ist grundsätzlich beizubehalten, aber mit deutlich erweiterten Erlaubnistatbeständen für die Internetkommunikation. Datenschutzrechtliche Anforderungen sollten bei überwiegenden Kommunikationsinteressen zurücktreten. (angenommen)

Sowohl die europäische „Datenschutz-Grundverordnung“ als auch die entsprechende nationale Regelung sollten die Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern und deren Umgang mit personenbezogenen Daten regeln. (angenommen)

posted by Stadler at 14:15  

21.9.12

Sauberes, schönes Internet

Unser Internet soll sauberer werden. Das meint zumindest das von der EU geförderte Clean-IT-Project. Erklärtes Ziel der Projektgruppe ist es, die terroristische Nutzung des Internets einzudämmen. Zu diesem Zweck führt man einen „Public-Private-Dialogue“, wie es auf der Website des Projekts offiziell heißt. Man kennt dieses Prinzip bereits, denn Provider, soziale Medien und Portalbetreiber sollen dieses Vorhaben unterstützen.

EDRi hat heute ein Diskussionspapier der Clean-IT-Gruppe geleakt, das offenbar nicht zur Veröffentlichung vorgesehen war. Inhaltlich ist es möglicherweise nicht ganz so spektakulär, wie man bei netzpolitik.org meint, zumindest wenn man das gelesen hat, was die Projektgruppe bereits selbst veröffentlicht hat.

Gleichwohl sind bürgerrechtliche Bedenken angebracht. Allein der aus einem Fact-Sheet der Projektgruppe stammende Satz

Results of this project can possibly be translated to other types of illegal use of the internet as well

sollte nachdenklich stimmen. Denn es geht wieder einmal darum, Informationsvermittler wie Provider oder soziale Medien dazu zu bewegen, im Rahmen des in Deutschland wohlbekannten Konzepts der freiwilligen Selbstverpflichtung, illegale Inhalte im Netz zu sperren, filtern und auszublenden. Im Rahmen der Debatte um das Zugangserschwerungsgesetz wurde nun wirklich rauf und runter erläutert, warum dieser Ansatz zwangsläufig zu Chilling Effects führt, die die Meinungs- und Informationsfreiheit gefährden. Als hätte es die Netzsperren-Debatte nie gegeben, versucht die Politik aber weiterhin das Internet zu kontrollieren und präsentiert hierfür die immergleichen Ansätze in wechselnden Gewändern.

Abgesehen von der inhaltlichen Fragwürdigkeit sehr vieler der diskutierten Maßnahmen, ist vor allem der nicht gesetzgeberische Ansatz – wie es sogar offiziell heißt – im Rahmen von Public-Private-Partnerships problematisch. Denn damit wird die Grundrechtsbindung des Staates umgangen und das in einem äußerst grundrechtsintensiven Bereich. Die Grundrechtseingriffe sollen von den Akteuren des Netzes „freiwillig“ vorgenommen und damit quasi privatisiert werden.

Hier braut sich gerade wieder etwas zusammen, auf das die Bürgerrechtler ein Auge haben müssen. Und bevor wir wieder ausschließlich auf die EU schimpfen, sollte man erwähnen, dass das Bundesministerium des Inneren offizieller Projektpartner von Clean IT ist. Wie hätte es auch anders sein können.

 

posted by Stadler at 21:49  
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