Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.9.12

Die Tagesschau-App und das Hornberger Schießen

Aus Sicht der klagenden Verlage ist der Rechtsstreit um die Tagesschau-App ausgegangen wie das berühmte Hornberger Schießen. Denn auch wenn die Verlage eine Untersagung der Version der Tagesschau-App vom 15.06.2011 erreicht haben, hat das Landgericht Köln kein generelles und in die Zukunft gerichtetes Verbot erlassen. Die ARD kann die Inhalte von tagesschau.de also grundsätzlich auch weiterhin in Form einer Smartphone-App anbieten.

Nach meiner Einschätzung ist aber selbst das vom LG Köln jetzt ausgesprochene Verbot der Fassung vom 15.06.2011 nicht haltbar, weil dies einen Eingriff in die Programmautonomie der ARD darstellt. Für die ARD dürfte es durchaus von Interesse sein, gegen das Urteil Berufung einzulegen, auch mit dem Ziel einer höchtrichterlichen oder verfassungsgerichtlichen Klärung.

posted by Stadler at 17:06  

2 Comments

  1. Ich hab‘ bei Netzpolitik schon mal gefragt: Was ich nicht ganz verstehe, ist der Unterschied zwischen einer Tagesschau-App und der Seite tagesschau.de – die Inhalte sind ja letztlich die gleichen. “Als Ersatz zur Lektüre von Zeitungen und Zeitschriften” dienen ja so gut wie alle Textangebote der Öffentlich-Rechtlichen, die entfernt mit Nachrichten zu tun haben. Wurde tagesschau.de (oder http://zapp.blog.ndr.de/ , oder, oder…) nur nie angegriffen oder sieht die Rechtsprechung da einen kategorialen Unterschied? Und würde sich das “Wettbewerbsverhältnis” ändern, wenn die Presseverlage ihre Nachrichten außerhalb von Apps kostenpflichtig machen würden?

    Danke für die Einordnung.

    Comment by Johannes — 27.09, 2012 @ 17:14

  2. Konsequenterweise müsste sich die Klage in der Tat gegen tagesschau.de richten, denn die App ist ja nur eine Aufbereitung für Smartphones. Das habe ich schon mal ausgeführt.

    Der RStV enthält unbestimmte Rechtsbegriffe wie „nichtsendungsbezogenen Presseähnlichkeit“ – auf die das LG Köln ja offenbar abstellt – und die im Lichte der Rundfunkfreiheit und der daraus resultierenden Programmautonomie auszulegen sind. Nachdem das BVerfG immer betont hat, dass der verfassungsrechtliche Schutz des ör Rundfunks auch neue Entwicklungen umfasst, glaube ich kaum, dass man ARD und ZDF textlastige Nachrichten verbieten kann.

    Ich glaube, dass bereits der Begriff der nichtsendungsbezogenen Presseähnlichkeit kein taugliches Abgrenzungskriterium bietet, um die Grenzen der Tätigkeit des ör Rundfunks abzustecken.

    Comment by Stadler — 27.09, 2012 @ 17:25

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