Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.1.12

LG Berlin zur Geltung der GPL

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 8. November 2011 (Az.: 16 O 255/10) entschieden, dass ein Werk, das Open Source-Bestandteile enthält, die unter der GNU General Public Licence (GPL) stehen, als Ganzes den Bedingungen der GPL unterliegen, wenn das IT-Produkt insgesamt maßgeblich von den Open-Source-Elementen abhängt.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Berlin eine Klage des Fritz-Box-Hersteller AVM (im Hauptantrag) abgewiesen. AVM wollte Modifikationen seiner auf dem Linux-Kernel basierenden Firmware untersagen. Diesen Anspruch hat das Landgericht mit Verweis auf die GPL verneint und zur Begründung u.a. ausgeführt:

Hiernach ist jedem aufgrund einer eingeräumten Lizenz die Benutzung und Bearbeitung gestattet und jedem Nutzer auferlegt, Dritten dieselben Rechte an seiner Bearbeitung einzuräumen (Wandte/Bullinger, a.a.O., § 69c UrhG Rn. 74 und 81 m.w.N.). Nach dem so genannten Copyleft- Prinzip des § 3 GPL besteht bei der Inanspruchnahme von Open Source Software-Bestandteilen und einfacher Nutzungsrechte die Verpflichtung, Umgestaltungen bzw. Bearbeitungen ebenfalls der GPL zu unterstellen. Hierdurch soll eine Weiterentwicklung des Betriebssystems Linux und der darauf basierenden Programme der Software sichergestellt werden, wobei die Ergebnisse der Bearbeitungen bzw. Umgestaltungen wiederum der Allgemeinheit frei zugänglich sein sollen. Nach § 4 GPL fallen danach die Nutzungsrechte an die Urheber der Open Source Software zurück.

Für Sammelwerke bestimmt § 2 GPL, dass Werke, die Open Source Software enthalten, als Ganzes den Bedingung der GPL unterliegen (Determann, GRUR Int 2006, 645, 648 f. m.w.N.). Hintergrund dieser Regelung ist, dass derjenigen Nutzer, der von den Vorteilen der freien Software in einem maßgeblichen Umfang profitiert, sich auch an den Bedingungen der GPL festhalten lassen muss. Die Infizierung eines Sammelwerks insgesamt bei Verwendung von Open-Source- Software in einzelnen Teilen eines Sammelwerks begegnet keinen Bedenken, da das Sammelwerk eine einheitliche Funktionalität aufweist und maßgeblich von den Open-Souce-Bestandteilen abhängt.

posted by Stadler at 21:19  

23.7.09

Hat Microsoft die GPL verletzt?

Interessanter Artikel bei Golem. Dass Microsoft freiwillig etwas unter GPL stellt, wäre ungewöhnlich.

posted by Stadler at 20:00