Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.2.12

Widerrufsbelehrung bei eBay-Verkauf

Die Widerrufsbelehrung kann bei einem Verkauf über eBay auch noch unmittelbar nach dem Ende der Auktion per E-Mail übersandt werden. Die 14-tägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB wird dadurch gewahrt, hat das OLG Hamm mit Urteil vom 10.01.2012 (Az.: I -4 U 145/11) entschieden.

Die Rechtsansicht des OLG Hamm entspricht der Intention des Gesetzgebers, der die Vorschrift des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB gerade deshalb geändert hatte, um eine bis dahin bestehende Benachteiligung von eBay-Händlern zu beseitigen.

posted by Stadler at 17:41  

6.12.11

Auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts muss belehrt werden

Der Springer-Verlag ist von einem Verband wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil er in einer Werbung, die ein Aboformular für die Zeitschrift Computerbild enthielt, nicht darauf hingewiesen hat, dass im Falle des Abschlusses eines Abonnoments kein Widerufsrecht nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften besteht.

Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer den Verbraucher über das Bestehen und Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts informieren (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB). Damit ist also auch das Fehlen der Information, dass kein Widerrufsrecht besteht, wettbewerbswidrig.

Die Leitsätze der Urteils des BGH vom 09.06.2011 (Az.: I ZR 17/10) lauten:

a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.

b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.

c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.

d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar.

UWG § 4 Nr. 11
Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

posted by Stadler at 11:53  

29.11.11

LG Hamburg zur Preisangabenpflicht bei eBay-Verkäufen

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 24.11.2011 (327 O 196/11) entschieden, dass bei Verkäufen über eBay der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht angegeben werden muss und nicht erst im Rahmen der Artikelbeschreibung.

Wer Waren nach Volumen, Fläche oder Länge anbietet, muss gem. § 2 PAngV neben dem Endpreis auch den Grundpreis pro kg, m etc. angeben. Wer also z.B. 500 g Zucker verkauft, muss zusätzlich zum Preis der Packung auch den Grundpreis je kg angeben.

Das Landgericht Hamburg beruft sich auf die Rechtsprechung des BGH und führt aus, dass der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein müsse, den Endpreis und den Grundpreis auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Waren im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung ist es nach Ansicht des LG Hamburg nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen.

Quelle: PM des LG Hamburg vom 28.11.2011

 

posted by Stadler at 09:30  

11.10.11

Neue Verbraucherschutzrichtlinie angenommen

Der Rat der Europäischen Union hat heute eine neue Verbraucherschutzrichtlinie, die zuvor bereits vom Europaparlament beschlossen wurde, angenommen.

Die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) soll eine Vollharmonisierung der Informationspflichten und des Widerrufsrecht im Fernabsatz bewirken. Der Bundestag muss diese Richtlinie jetzt wiederum in deutsches Recht umsetzen, was wohl im Laufe der nächsten zwei Jahre passieren wird.

Auch wenn diese Richtlinie zu einer für Shopbetreiber sinnvollen Vereinheitlichung führen wird, bedeutet dies andererseits, dass man sich im E-Commerce schon wieder auf modifizierte Informationspflichten einstellen muss, nachdem der deutsche Gesetzgeber ohnehin bereits mehrfach und auch erst kürzlich Änderungen vorgenommen hat. Eine neue Musterwiderrufsbelehrung wird es dann wohl auch wieder geben.

Die wesentlichen Aspekte der Richtlinie hat der Kollege Dr. Föhlisch im Shop-Betreiber-Blog erläutert.

posted by Stadler at 16:53  

24.9.11

Ein Verbot anonymer Bezahlung im Netz wäre rechtlich und ökonomisch falsch

Die Bundesregierung will das anonyme Bezahlen im Netz zur Bekämpfung der Geldwäsche verbieten. Jeder der online bezahlt, soll sich künftig vorher ausweisen müssen, auch bei Kleinbeträgen.

Das sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention, der seit Monaten diskutiert wird, vor. Der Zahlungsdienstleister wird verpflichtet, die Identität seines Vertragspartners prüfen.

Was also im normalen Leben selbstverständlich ist, nämlich beim Bäcker um die Ecke oder im Supermarkt anonym einzukaufen, wäre online dann nicht mehr möglich.

Das ist im Ergebnis nicht nur verfassungsgrechtlich fragwürdig, weil dies zu einer weitreichenden Erfassung der Einkaufsgewohnheiten der Bürger führt, sondern auch ökonomisch unsinnig. Die Akzeptanz von Bezahlsystemen, gerade im Bereich des Micropayment, hängt maßgeblich davon ab, dass diese einfach und unbürokratisch funktionieren.

In der Union und auch weiten Teilen der SPD – für die EU-Kommission gilt nichts anderes – herrscht mittlerweile die generelle Haltung vor, nach der im Internet alles, was technisch an Kontrolle machbar erscheint auch umgesetzt werden soll. Andernfalls beklagte man nicht hinnehmbare Schutzlücken und malt das Schreckgespenst vom rechtsfreien Raum an die Wand. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall. Im Internet werden mittlerweile Vorgänge reguliert und überwacht, die im realen Leben vom Staat nicht erfasst werden. Oder was würden Sie davon halten, wenn Sie zukünftig an der Supermarktkasse den Ausweis vorzeigen müssten, wenn sie dort eine Tüte Milch kaufen und bar bezahlen? Genau das möchte der Staat aber jetzt im Internet für Geschäfte des täglichen Lebens verlangen.

Die Denkweise, dass der Staat alle Kontrolltechniken, die technisch in Betracht kommen auch anzuwenden hat, weil ansonsten Strafverfolgungslücken entstehen, erinnert mich tatsächlich eher an die Stasi als an einen freiheitlichen Rechtsstaat. Leider durchzieht diese Geisteshaltung alle europäischen und nationalstaatlichen Institutionen in zunehmendem Maße. Wer eine freiheitliche Position einnimmt, wird als Sicherheitsrisiko betrachtet und als verantwortungslos diffamiert.

Zumindest der Bundesdatenschutzbeauftragte hat in erfreulich eindeutiger Weise zu dem Gesetzesvorhaben Stellung genommen.

posted by Stadler at 16:46  

24.8.11

Bundesregierung beschließt Button-Lösung

Die Bundesregierung hat heute die Einführung der sog. Button-Lösung für Vertragsabschlüsse im Internet beschlossen und erhofft sich hiervon einen besseren Schutz der Verbraucher.

Warum sich diese Hoffnung voraussichtlich nicht erfüllen wird, habe ich bereits vor einiger Zeit erläutert. Dem Gesetzesentwurf des BMJ, den das Bundeskabinett jetzt beschlossen hat und der nun noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss, ist ein Polit-Theater vorausgegangen, das ich als Lehrstück für die Mechanismen unserer Parteiendemokratie betrachte.

Erwähnenswert ist auch der Hinweis der Bundesregierung, dass damit eine geplante EU-Richtlinie quais vorab umgesetzt wird. In anderen Bereichen wird ansonsten eine sinnvolle und notwendige Gesetzgebung – zu der man die Button-Lösung nicht zählen kann – gerne mit dem Argument verzögert, dass man zunächst die europarechtliche Vorgabe abwarten möchte. Diesmal ist es erstaunlicherweise genau anders herum.

posted by Stadler at 11:51  

27.7.11

Unwirksamer Gewährleistungsausschluss bei eBay

Aus Berlin kommt eine aktuelle Entscheidung, die für eBay-Händler und eBay-Verkäufer – speziell wenn gebrauchte Ware veräußert wird – von großer Bedeutung ist.

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 17.06.2011 (Az.: 7 U 179/10) entschieden, dass sich ein eBay-Verkäufer nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen kann, wenn er im Rahmen der Artikelbeschreibung auf eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache hingewiesen hat. Denn diese Beschaffenheitsangabe wird nach Ansicht des Gerichts Grundlage des Vertrags und stellt damit eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

Die Artikelbeschreibung stellt also, wenn sie die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes beschreibt, keine bloße unverbindliche Werbeaussage dar, sondern vielmehr eine rechtsverbindliche Erklärung, an die der Verkäufer gebunden ist.

Im konkreten Fall hat das KG bei einem Fahrzeug sowohl die Aussage “scheckheftgepflegt” als auch die Bezeichnung einer Änderung der Motorisierung als “professionell” sowie die Behauptung des Einbaus einer “qualitativ hochwertigen Autogasanlage” als Beschaffenheitszusage bewertet.

Der Käufer war deshalb berechtigt, wegen Fehlens einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Kaufgegenstandes vom Vertrag zurückzutreten.

posted by Stadler at 12:01  

12.7.11

EuGH verschärft Haftung von Online-Marktplätzen

In einer Entscheidung vom heutigen Tag (Az.: C-324/09) stellt, der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass sich eBay nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie – entspricht § 10 TMG – berufen kann, wenn das Unternehmen Hilfestellungen geleistet hat, die u. a. darin bestehen, die Präsentation von Verkaufsangeboten zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben. Ob eBay derartige Hilfestellung leistet, muss laut EuGH allerdings wiederum das nationale Gericht klären.

Der EuGH geht zunächst davon aus, dass sich ein Online-Marktplatz grundsätzlich auf die Haftungsprivilegierung für das Hosting (Art. 14 ECRL) berufen kann, wenn er sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen. Sobald er eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, soll er allerdings uneingeschränkt haften.

Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes keine solche aktive Rolle gespielt und fällt die Erbringung seines Dienstes folglich in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, kann er sich hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen, gleichwohl nicht auf die Ausnahme von der Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich Tatsachen oder Umständen bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der fraglichen Verkaufsangebote hätte feststellen müssen und er anschließend nicht unverzüglich tätig geworden ist.

Außerdem hat der EuGH noch ausgesprochen, dass es zum effektiven Schutz des geistigen Eigentums notwendig ist, dass die nationalen Gerichte dem Anbieter eines Onlinedienstes Maßnahmen aufgeben können, die nicht nur zur Beendigung der konkreten Verletzung führen, sondern auch wirksam zur Vorbeugung gegen erneute Verletzungen beitragen.

Dies schränkt der EuGH sogleich allerdings wieder ein. Solche vorbeugenden Maßnahmen dürfen nämlich nicht darin bestehen, den Diensteanbieter zu verpflichten, aktiv alle Angaben seiner Kunden zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Eine solche allgemeine Überwachungspflicht wäre nach Ansicht des EuGH auch nicht mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu vereinbaren, wonach die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen.

Als zumutbare Maßnahmen sieht es der EuGH insbesondere an, den Rechtsverletzter von der Benutzung der Plattform asuzuschließen, um eine erneute Verletzung derselben Marken durch denselben Händler zu verhindern. Außerdem hält es der EuGH für zumutbar, dem Betreiber eines Online-Marktplatzes aufzugeben, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern.

Die Entscheidung erscheint auf den ersten Blick spektakulärer als sie ist. Für das Geschäftsmodell von eBay könnte dies allerdings dennoch bedeuten, dass eBay nicht wie ein (passiver) Hoster privilegiert ist, sondern als aktiver Marktteilnehmer unbeschränkt haftet.

posted by Stadler at 14:05  

11.7.11

Cookies oder Pop-Up-Gewitter?

Über das mögliche Ende der Cookies durch eine neue Vorschrift im TMG, die im Zuge der Umsetzung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation geschaffen werden soll, hatte ich kürzlich berichtet.

Wie das mit dem Pop-Up-Gewitter in der praktischen Umsetzung aussehen würde, zeigt das Blog von David Naylor sehr anschaulich. Vielleicht kann man es sich ja so besser vorstellen.

posted by Stadler at 10:10  

7.7.11

Verbraucherschutzrecht weiter im Umbruch

Die Tinte auf der aktuellen Änderung der fernabsatzrechtlichen Vorschriften ist noch nicht trocken, da rollt aus Brüssel schon die nächste Welle in Form einer neuen Verbraucherrichtlinie an.

Diese sieht u.a. eine eigene Musterwiderrufsbelehrung vor, so dass die deutsche gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung, die gerade zum wiederholten Mal geändert wurde, erneut angepasst werden muss.

Außerdem soll der Verbraucher jetzt einheitlich die Kosten der Rücksendung – nach Ausübung des Widerrufs – der Ware tragen.

Der Gewerbetreibende hat alle Zahlungen, die er vom Verbraucher erhalten hat, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, spätestens binnen 14 Tagen ab Kenntnis vom Widerruf zu erstatten.

Das Verbraucherschutzrecht mutet mittlerweile wie ein Stück aus dem Tollhaus an. Die permanenten Änderungen bewirken das exakte Gegenteil dessen, was nach allen Gesetzesbegründungen und Erwägungsgründen das Ziel sein soll, nämlich Rechtssicherheit beim Verbraucher zu schaffen.

Die Regelung muss aber zunächst in deutsches Recht umgesetzt werden, womit voraussichtlich erst in zwei Jahren zu rechnen ist.

posted by Stadler at 09:24  
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