Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.11.21

EuGH zum sog. Inbox-Advertising

Speziell die Nutzer von kostenlosen E-Mail-Diensten wie GMX kennen das Phänomen. In seiner Inbox findet man immer wieder Werbeanzeigen, die wie E-Mails aussehen, bei denen es sich aber um bezahlte Werbeanzeigen handelt, die einem vom Freemailer direkt in die Inbox gepusht werden.

Der EuGH hat hierzu jetzt entschieden (Urteil vom 25.11.2021, Az.: C‑102/20), dass dieses Inbox-Advertising nur unter der Voraussetzung gestattet ist, dass der Nutzer klar und präzise über die Modalitäten der Verbreitung solcher Werbung informiert wurde und seine Einwilligung, solche Werbenachrichten zu erhalten, für den konkreten Fall und in voller Kenntnis der Sachlage bekundet hat.

Ohne eine ausreichende Einwilligung liegt folglich eine unzulässige Werbe-E-Mail vor.

Eine solche Einwilligung des Nutzers wird der Mail-Provider freilich kaum wirksam einholen können. Denn eine Werbeeinwilligung muss sich immer auf ein bestimmtes (werbendes) Unternehmen beziehen und auf konkret bezeichnete Waren- und Dienstleistungen. Das Geschäftsmodell des Mail-Providers besteht aber gerade darin, diese „Werbeflächen“ beliebigen Unternehmen anzubieten.

posted by Thomas Stadler at 16:48  

4.2.19

OLG München: Bestellübersichtsseite von Amazon nicht rechtskonform

Das OLG München hat mit Urteil vom 31.01.2019 (Az.: 29 U 1582/18) eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 04.04.2018 (Az.: 33 O 9318/17) bestätigt, die Amazon verpflichtet auf seiner Bestellübersichtsseite vor dem Drücken des Bestellbuttons, die wesentlichen Merkmale der verkauften Ware anzugeben, wobei insoweit eine Verlinkung auf eine entsprechende Produktinformation ausdrücklich als nicht ausreichend angesehen wurde.

Die Entscheidung stützt sich auf § 312j BGB, der verlangt, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB, unmittelbar vor Abgabe der Bestellung, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellt.

Wer die Vorschrift, auf die verwiesen wird, liest, wird bemerken, dass die Entscheidung noch deutlich weiter reicht, als es zunächst scheint. Denn der Unternehmer muss nicht lediglich die wesentlichen Eigenschaften der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung darstellen, sondern u.a. auch Angaben zum Preis, zu den Versandkosten, zur Laufzeit und den Bedingungen der Kündigung des Vertrags. Da eine Verlinkung nicht zulässig sein soll, müssen diese Informationen (nochmals) in vollem Umfang unmittelbar auf der Seite aufgeführt werden, die die Bestellung abschließt. Eventuell wird man sich hier mit Drop-Down-Menüs behelfen können, um die Seite nicht komplett zu überfrachten, aber auch das erscheint ungewiss. Man sollte sich hier durchaus auch vor Augen führen, dass viele Kunden nicht nur eine einzelne Ware bestellen, sondern häufig eine Vielzahl. Wie die abschließende Bestellseite bei umfangreichen Bestellungen künftig aussehen würde, wenn man zu jedem einzelnen Produkt im Volltext nochmals eine Darstellung der wesentlichen Eigenschaften der Ware verlangen würde, kann man sich ausmalen.

Auch wenn die Schlussfolgerung des Gerichts angesichts des Gesetzeswortlauts nicht abwegig erscheint, hinterlässt die Entscheidung ein gewisses Störgefühl.

Die Vorschrift des § 312j BGB geht auf Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechterichtlinie zurück, die die Voraussetzungen ähnlich normiert. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass die Richtlinie eine Vollharmonisierung vorgibt, wäre eine Vorlage an den EuGH wünschenswert gewesen. Dass der EuGH die Richtlinie ähnlich eng auslegt wie das OLG München, ist zumindest nicht zwingend.

Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für den gesamten Bereich des E-Commerce, da es derzeit wohl kaum Webshops und Onlinebestellsysteme gibt, die diesen strengen Anforderungen genügen.

Das Urteil zeigt aber auch deutlich, dass im Bereich des E-Commerce mittlerweile eine deutliche Überregulierung herrscht, die auch den Interessen des Verbrauchers nicht mehr dient. Gerade wenn man eine Gesamtbetrachtung aller derzeit gesetzlich normierten Informationspflichten anstellt, gewinnt man den Eindruck, dass sich der Verbraucher dieser Überinformation schon förmlich erwehren muss und dies häufig dann auch tut. Der Sinn und Zweck des Verbraucherschutzes wird damit in sein Gegenteil verkehrt.

posted by Stadler at 21:45  

27.1.17

Ab 1.2.2017 wieder neue Informationspflichten für Unternehmen

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verlangt von Unternehmern ab dem 1.2.2017, dass sie Verbraucher darüber informieren, ob und gegebenenfalls bei welcher Verbraucherschlichtungsstelle sie an Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung teilnehmen.

Hierbei gibt es eine allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG sowie eine besondere Informationspflicht nach § 37 VSBG nach Entstehen einer Streitigkeit. Beide Pflichten bestehen unabhängig voneinander.

Betroffen sind Unternehmen, die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen (§ 36 Abs. 3 VSBG). Weitere Voraussetzung ist, dass das Unternehmen eine Webseite unterhält oder AGB verwendet. Sofern keine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Verbraucherschlichtungsverfahren besteht und der Unternehmer sich auch nicht (freiwillig) verpflichten will, an einer solchen Streitbeilegung mitzuwirken, muss er auf seiner Homepage bzw. zusammen mit seinen AGB dennoch zumindest „leicht zugänglich, klar und verständlich“ darauf hinweisen, dass er nicht bereit ist, an einem solchen Streitbeilegungsverfahren mitzuwirken.

Die Informationspflicht betrifft übrigens auch Anwaltskanzleien und es existiert hierzu auch eine Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, die Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG ist.

posted by Stadler at 15:09  

22.9.15

Will die EU-Kommission die Haftung von Portalbetreibern und Intermediären verschärfen?

Die Kommission wird eine öffentliche Konsultation zur Frage der Regulierung von Internetplattformen durchführen, wobei die Möglichkeit der Bekämpfung rechtswidriger Inhalte eine zentrale Rolle spielen soll. Der Fragenkatalog der Kommission ist vor einigen Tagen als Leak im Netz aufgetaucht. Speziell die Fragen 23 – 33 deuten darauf hin, dass die Kommission über eine Veränderung und auch Verschärfung des Haftungsregimes aus der E-Commerce-Richtlinie nachdenkt, was sicherlich auch damit zusammenhängt, dass sich neuartige Dienste etabliert haben, die man 2001 überhaupt nicht auf dem Schirm hatte und andererseits zentrale Aspekte wie Suchmaschinen und Hyperlinks schon damals (bewusst) ungeregelt geblieben sind.

Man kann natürlich beispielsweise die Frage stellen, ob ein klassischer Hoster einerseits und Videoplattformen oder soziale Netzwerke andererseits, tatsächlich dieselben Haftungsprivilegien genießen sollten oder ob es hier sinnvoll und notwendig ist, stärker als bislang zu differenzieren.

posted by Stadler at 10:42  

21.11.14

Gleichgelagerte Verstöße auf mehreren Handelsplattformen sind nicht als ein Einheit anzusehen

Ein Onlinehändler, der sich verpflichtet hat, es zu unterlassen, eine bestimmte (unzulässige) Formulierung in einer Widerrufsbelehrung nicht mehr zu verwenden, verstößt mehrfach gegen die Unterlassungsverpflichtung, wenn er die beanstandete Widerufsbelehrung weiterhin auf unterschiedlichen Handelsplattformen (eBay, Amazon, eigener Webshop) benutzt. Das hat das OLG München mit Urteil v. 23.10.2014 (Az.: 29 U 2626/14) entschieden.

Das Oberlandesgericht vertritt hierzu die Ansicht, dass eine natürliche Handlungseinheit zwischen den einzelnen Verstößen nicht in Betracht komme, weil für die Dritte die Zugehörigkeit der Einzelverstöße zu einer Handlungseinheit nicht erkennbar sei. Für bedenklich halte ich insoweit allerdings, dass man aus der Internetseite und der Smartphone-Version des Webshops zwei eigenständige Verstöße ableitet. Das OLG stellt allerdings hilfsweise auch noch auf die Überlegung ab, dass das verhängte Ordnungsgeld angesichts der Schwere des Verstoßes selbst bei Annahme eines Einzelverstoßes angemessen sei.

posted by Stadler at 08:49  

19.9.14

Der mittlerweile unbedeutende Streit der Datenschützer über IP-Adressen

Ob IP-Adressen als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen sind, ist ein alter Streit, der seit Jahren geführt wird und der nunmehr auf Betreiben des Piratenpolitikers Patrick Breyer vor dem BGH gelandet ist. Und so wie es aussieht, könnte er von dort aus auch noch zum EuGH wandern. Auch wenn man diese Diskussion als Jurist für spannend halten kann, sollte man doch erkennen, dass sie ihre praktische Bedeutung in den letzten Jahren eingebüßt hat. Warum, das erklärt Alvar Freude in seinem Blog.

Aktuelle Tracking-Konzepte wie das Browser-Fingerprinting kommen ohne IP-Adressen aus. Für die gerne als Datenkraken verschrienen Unternehmen wie Google, Facebook oder Amazon spielen IP-Adressen keine wesentliche Rolle mehr, wenn es um die Ermittlung des Nutzerverhaltens geht.

Ganz anders sieht es allerdings im Bereich der Strafverfolgung oder bei der Ermittlung von Filesharern aus. Dort bildet die IP-Adresse, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Nutzerverhalten zu einem bestimmten Zeitpunkt geloggt wurde, den zentrale Anknüpfungspunkt um mithilfe des Providers den dahinterstehenden User zu ermitteln. Insoweit ist es aber unerheblich, ob man die IP-Adresse als Datum mit absolutem oder nur relativem Personenbezug betrachtet. Denn das Gesetz sieht für diese Ermittlungsmaßnahmen ohnehin ausdrückliche Gestattungstatbestände vor.

Das höchste deutsche Zivilgericht wird also einen Streit entscheiden, der kaum mehr praktische Bedeutung hat, auch wenn ihn Juristen weiterhin eifrig führen.

posted by Stadler at 17:18  

10.9.14

Gehören E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer tatsächlich in die Widerrufsbelehrung?

Das Landgericht Bochum hat zu dem erst seit dem 13.06.2014 geltenden neuen Widerrufsrecht im Fernabsatz entschieden, dass in die Widerrufsbelehrung auch die Angabe der E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer gehört und das Fehlen dieser Angaben einen Wettbewerbsverstoß begründet (Urteil vom 06.08.2014, I-13 O 102/14).

Diese Entscheidung kann man aus zwei Gründen für unrichtig halten. Zum einen ist eine Pflicht, in die Widerrufsbelehrung auch die Angabe einer E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer aufzunehmen, gesetzlich nicht normiert. Sie ergibt sich allenfalls aus den Gestaltungshinweisen zur Musterwiderrufsbelehrung. Nachdem aber noch nicht einmal eine gesetzliche Pflicht besteht, das Muster zu verwenden, kann man den Gestaltungshinweisen folglich auch keine Rechtspflichten entnehmen. Darüber hinaus stellt sich hier natürlich auch die Frage, ob die wettbewerbsrechtliche Bagatellschwelle tatsächlich überschritten ist, wenn der Unternehmer seinen gesetzlichen Informationspflichten ansonsten nachkommt. Denn die Identität des Verkäufers, einschließlich verschiedener Kommunikationsmittel, ist dem Verbraucher in diesen Fällen ausreichend bekannt.

Zur Vermeidung von Abmahnungen sollte man die Angaben als Betreiber von Onlineshops im Zweifel aber dennoch direkt in die Widerrufsbelehrung aufnehmen.

 

posted by Stadler at 14:42  

11.6.14

Neue Informationspflichten für den E-Commerce ab dem 13.06.2014

In zwei Tagen tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft. Die wesentlichen Änderungen speziell aus der Sicht von Webshopbetreibern habe ich in zwei Blogbeiträgen zusammengefasst, die Sie hier und hier finden.

Es besteht Handlungsbedarf, weil die Nichtumsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen kann.

posted by Stadler at 15:33  

6.6.14

BGH: Widerrufsbelehrung (nur) auf Website genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht

Der BGH hat entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite des Unternehmers für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht ausreicht (Urteil vom 15.05.2014, Az.: III ZR 368/13).

Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB erst dann, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt wird. Dies setzt nach Ansicht des BGH voraus, dass die für die Widerrufsbelehrung erforderlichen Informationen in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise sowohl vom Unternehmer abgegeben werden als auch dem Verbraucher zugehen müssen. Die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite des Unternehmers reicht dafür nicht aus, weil die Belehrung auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt.

Der BGH geht nun ergänzend davon aus, dass sich hieran auch nichts ändert, wenn der Unternehmer eine Checkbox benutzt, mittels derer der Verbraucher erklärt, dass er die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und abgespeichert hat. Denn in diesem Fall hat der Unternehmer nicht sichergestellt, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich abgespeichert oder ausgedruckt hat. Ein „Zwangsdownload“ war gerade nicht vorgesehen.

Nach Ansicht des BGH muss die Widerrufsbelehrung als per E-Mail, Briefpost oder auf einer „fortgeschrittenen Webseite“ des Unternehmers erteilt werden, die einen eigenen, sicheren Speicherbereich für den jeweiligen Nutzer enthält, auf den allein der Verbraucher mittels Eingabe eines Benutzernamens und seines persönlichen Passworts zugreifen kann.

Eine solche, nicht den Anforderungen der Textform genügende Widerrufsbelehrung ist nach Auffasung des BGH unwirksam, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.

Die Entscheidung bezieht sich auf die bis zum 12.06.2014 geltende Gesetzeslage. Aber auch nach neuer Rechtslage wird für die Widerrufsbelehrung grundsätzlich Textform erforderlich sein.

posted by Stadler at 10:14  

3.6.14

Neue Pflichten für Online-Shops: Die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (Teil 2)

Im ersten Teil des Beitrags über die gesetzlichen Neuerungen die ab dem 13.06.2014 im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft treten, wurden die Anforderungen an die Informationspflichten des Shopbetreibers dargestellt.

Der zweite Teil befasst sich mit den Änderungen beim Widerrufsrecht.

4. Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen beträgt weiterhin 14 Tage. Allerdings entfällt die im deutschen Recht bisher geltende Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat in den Fällen einer verspäteten Belehrung.

Wird über die Widerrufsfrist nicht aufgeklärt, besteht keine unbefristetete Widerrufsmöglichkeit mehr. Die Widerufsmöglichkeit endet in diesem Fall 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist.

Der Beginn der Widerrufsfrist hängt von verschiedenen Faktoren ab:

-Für alle Verträge die einem Widerrufsrecht unterliegen gilt, dass die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss zu laufen beginnt.

-Für Fernabsatzverträge ist außerdem die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung Voraussetzungen für den Beginn der Frist (§ 356 Abs. 3 BGB).

-Bei einem Verbrauchsgüterkauf beginnt die Widerrufsfrist außerdem erst mit Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 BGB). Bei Teillieferungen im Rahmen einer einheitlichen Bestellung sogar erst dann, wenn der Verbaucher die letzte Ware erhalten hat.

Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren wird man also im Regelfall davon ausgehen können, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der Ware beginnt, sofern ordnungsgemäß belehrt worden ist.

Bei digitalen Inhalten, die per Download bezogen werden, erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, sofern der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und dem Unternehmer bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert (§ 356 Abs. 5 BGB).

5. Widerrufsbelehrung

Auch das neue Recht sieht eine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung vor. Sie muss zwar nicht verwendet werden, ihre korrekte Verwendung – Übermittlung an den Verbraucher in Textform – führt aber dazu, dass die Belehrung in jedem Fall als rechtskonform gilt. Belehrt man abweichend von dem Muster, ist diese Belehrung angreifbar. Die Musterwiderufsbelehrung findet man in Anlage 2 zu § 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB.

6. Ausübung des Widerrufsrechts

Neu im Gesetz ist die Möglichkeit, den Widerruf durch ein Musterwiderrufsformular auszuüben. Der Unternehmer muss hierüber informieren. In der Musterwiderrufsbelehrung ist vom „beigefügten Muster-Widerrufsformular“ die Rede.

Das Gesetz fordert in jedem Fall eine ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers über den Widerruf (§ 355 Abs. 1 BGB). Die Rücksendung der Ware genügt, anders als bisher, nicht mehr, zumal auch das bisher bestehende Rückgaberecht gestrichen wurde. Die Widerrufserklärung ist formfrei, kann also grundsätzlich auch telefonisch erfolgen.

Der Unternehmer kann dem Verbraucher außerdem die Möglichkeit einräumen, das Musterwiderrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln (§ 356 Abs. 1 BGB).

7. Rechtsfolgen des Widerrufs

Der (wirksame) Widerruf führt zur Rückabwicklung des Vertrages. Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB).

Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat (§ 357 Abs. 4 BGB).

Der Verbraucher muss nach der Neuregelung die Rücksendekosten unabhängig vom Warenwert tragen, wenn ihn der Unternehmer vor Vertragsschluss darüber informiert hat (§ 357 Abs. 6 BGB).

Wertersatz muss der Verbraucher nur leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und der Unternehmer über das Widerrufsrecht informiert hat (§ 357  Abs. 7 BGB).

posted by Stadler at 08:23  
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