Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.5.14

Neue Pflichten für Online-Shops: Die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (Teil 1)

Die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) wird am 13.06.2014 in deutsches Recht umgesetzt. Ab diesem Tag gelten zahlreiche Neuregelungen des Verbraucherrechts, die u.a. für die Betreiber von Web-Shops zu Anpassungsbedarf führen. Die für Shopbetreiber wesentlichen Änderungen möchte in einer kleinen Beitragsreihe zusammengefasst darstellen. Im ersten Teil werde ich neue Anforderungen an die Informationspflichten des Shopbetreibers darstellen. Im zweiten Teil werde ich mich dann mit dem Widerrufsrecht, dem Widerrufsformular und der Ausübung des Widerrufs befassen.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich wie bisher dazu entschlossen, die Neuregelungen in das System des BGB und des EGBGB zu integrieren. Eine Übersicht über alle aufgrund der Richtlinie geänderten Vorschriften des BGB und des EGBGB findet man hier.

1. Allgemeine Pflichten und Hinweise

Die allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen sind in Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB geregelt. Diese Informationen sind dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB). Die Informationen müssen dem Verbraucher spätestens bei der Lieferung dann (nochmals) auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt werden (§ 312 f Abs. 2 BGB). Es empfiehlt sich also – wie bisher – diese Informationen nach der Bestellung auch per E-Mail an den Besteller zu senden.

Neu ist insbesondere, dass eine Lieferfrist bzw. der Termin, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringt, genannt werden muss (Nr. 7). Bislang ist völlig unklar, ob tatsächlich die Angabe eines konkreten Datum erforderlich ist oder ob es genügt, eine Lieferfrist anzugeben. In der Literatur wird bislang davon ausgegangen, dass die Angabe einer Lieferfrist ausreichend ist, zumal die Angabe eines konkreten Lieferdatums noch vor Vertragsschluss an sich unmöglich ist.

Wenn der Unternehmer einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren unterworfen ist, muss darüber informiert werden, dass und unter welchen Zugangsvoraussetzungen der Verbraucher dieses Verfahren nutzen kann (Nr. 16).

Wichtig und neu ist auch die Angabe von Zahlungsmitteln und Lieferbeschränkungen nach § 312j Abs. 1 BGB. Spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs – Legen der Ware in den Warenkorb – muss jetzt angegeben werden, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

2. Spezielle Informationspflichten für digitale Inhalte

Gänzlich neu geregelt wurden die Pflichten im Hinblick auf digitale Inhalte. Digitale Inhalte sind nach der RL Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Dazu zählen Computerprogramme (Software), Apps, Spiele, Filme, Musik, aber auch Text- oder Bilddateien. Betroffen ist dabei nicht nur der Download, sondern ausdrücklich auch das Streaming, wie Erwägungsgrund 19 klargestellt.

Die Regelungen über die Informationspflichten bei der Veräußerung digitaler Inhalte sind in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 14 und 15 EGBGB umgesetzt.

Danach muss über die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen, informiert werden. Außerdem ist über Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, zu informieren. Es muss also grunsätzlich angegeben werden, mit welcher Hard- und Software die veräußerten digitalen Inhalte funktionieren bzw. dargestellt werden können. Das erfordert auch Angaben zu dem erforderlichen Betriebssystem. Es muss außerdem erläutert werden, welche Maßnahmen des Kopierschutzes bzw. allgemein des Digital Rights Management zum Einsatz kommen.

3. Erleichterungen bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit (M-Commerce)

Wenn ein Kommunikationsmittel verwendet wird, bei dem die Darstellungsmöglichkeiten begrenzt sind, müssen vor Vertragsschluss über dieses Kommunikationsmittel nur die in Art. 246a § 3 EGBGB aufgeführten Informationen genannt werden. Die Informationspflicht ist in diesen Fällen also eingeschränkt. Das betrifft vor allem die Darstellung auf mobilen Endgeräten, aber auch in der Rundfunkwerbung. Die weiteren Informationen nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB müssen aber trotzdem erteilt werden, aber nicht über das mobile Endgerät, sondern in anderer Form. Insofern bietet sich ein ergänzender Versand der vollständigen Verbraucherinformationen per E-Mail an.

posted by Stadler at 14:29  

6.3.14

Internet-Portale müssen Kündigung in digitaler Form ermöglichen

Ein kostenpflichtiges Dating-Portal hat in ihren AGB folgende Kündigungsregelung aufgenommen:

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.

Hiergegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Portalbetreiber erfolgreich vor dem Landgericht München I auf Unterlassung (Urteil vom 30.01.2014, Az.: 12 O 18571/13).

Das Landgericht München I geht in seinem Urteil davon aus, dass diese Klausel schon gegen § 309 Nr. 13 BGB verstößt, weil die Klausel „Die Kündigung muss (…) enthalten“, vom Kunden so verstanden werden kann, dass die Kündigung bereits dann unwirksam ist, wenn nur eine dieser Einzelangaben fehlt.

Darüber hinaus nimmt das Gericht aber auch einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB an. Wenn der Vertragsschluss und die gesamte Vertragsabwicklung, wie bei Onlineanbietern üblich, in Textform erfolgt, kann nicht allein für die Kündigung die Schriftform vorgesehen werden. Ein solches Schriftformerfordernis benachteiligt den Kunden unangemessen.

Bei einem Vertrag, der online geschlossen und durchgeführt wird, darf der Kunde nach Ansicht des LG München I generell davon ausgehen, dass er alle notwendigen Erklärungen, also auch die Kündigung, digital in Textform abgeben kann.

posted by Stadler at 11:00  

19.11.13

Vertragsklausel die Verkaufsverbot für eBay und Amazon enthält, ist kartellrechtswidrig

Eine Vertragsklausel eines Herstellers von Kameras, die Händler dazu verpflichtet, die Ware nicht über Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon Marketplace anzubieten, ist nach einem neuen Urteil des Landgerichts Kiel (Urteil vom 08.11.2013, Az.: 14 O 44/13.Kart) kartellrechtswidrig. Die Klausel verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen Art. 101 AEUV und § 1 GWB, da sie eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung enthält.

Das Gericht stellt insoweit allerdings klar, dass für selektive Vertriebssysteme eine Beschränkung des erreichbaren Kundenkreises aus Gesichtspunkten der Qualitätssicherung und der Gewährleistung des richtigen Gebrauchs möglich ist. Das Landgericht geht im konkreten Fall allerdings davon aus, dass ein selektives Vertriebssystem nicht vorliegt, weil der Hersteller seine Kameras auch direkt an Großkunden sowie an den Großhandel veräußert, der sie wiederum auch an nicht autorisierte Händler weitergibt, ohne dass dabei den Abnehmern bestimmte Qualitätsanforderungen auferlegt werden.

Wer den Verkauf seiner Produkte über eBay & Co. verhindern will, muss sich also für ein echtes selektives Vertriebssystem entscheiden und kann nicht bloß einzelnen Händlern verbieten, über Onlinemarktplätze zu verkaufen.

posted by Stadler at 11:38  

18.10.13

Störerhaftung im Internet: Wie lange noch?

Der Bundesgerichtshof hat über viele Jahre hinweg – seit dem Urteil „Internet-Versteigerung“ aus dem Jahre 2004 – in einer ganzen Reihe von Entscheidungen die Auffassung vertreten, die Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes (TMG) seien auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar und hat insoweit seine bewährten Grundsätze der Störerhaftung zur Anwendung gebracht. Diese Rechtsprechung ist in der juristischen Literatur sowohl auf Ablehnung als auch auf Zustimmung gestoßen.

Nachdem der EuGH bereits vor längerer Zeit entschieden hat, dass sich u.a. eBay und Google grundsätzlich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie, die in Deutschland in § 10 TMG umgesetzt ist, berufen können, ohne hierbei zwischen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu differenzieren, stellt sich die Frage, ob die bisherige Rechtsprechung des BGH noch aufrecht erhalten werden kann oder ob sie in Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH steht. Diese Frage habe ich in diesem Blog bereits vor mehr als drei Jahren aufgeworfen und unter dem Titel „Das Ende der Störerhaftung im Internet“ auch in Aufsatzform (AnwZert ITR 21/2010, Anm. 2) vertieft. Dieser Aufsatz ist leider nicht (mehr) online, wurde aber bei Offene Netze und Recht ausführlich besprochen. Der I. Zivilsenat des BGH hat sich in einer Reihe aktueller Entscheidungen nicht mehr eindeutig zu dieser Frage positioniert – weil ihm möglicherweise bewusst ist, dass er seine Rechtsprechung wird aufgeben müssen – während der VI. Zivilsenat in aktuellen Entscheidungen immer noch explizit darauf verweist, dass die Haftungsregelungen des TMG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar seien.

Der Kollege Kremer analysiert im CR-Blog eine bemerkenswerte Entscheidung des Kammgerichts (Urteil vom 16.04.2013, Az.: 5 U 63/12), die mit dieser BGH-Rechtsprechung bricht und dies lapidar damit begründet, dass die bisherige Rechtsprechung des I. Senats des BGH nicht mit der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 14 und 15 der E-Commerce-Richtlinie vereinbar sei. Die Entscheidung des KG ist nicht rechtskräftig, sondern vielmehr in der Revision beim BGH anhängig, so dass der I. Senat nunmehr erneut die Gelegenheit hat, sich zu der Frage eindeutig zu äußern oder ggf. an den EuGH vorzulegen. Wenn man die Rechtsprechung des EuGH auch auf Unterlassungsansprüche überträgt, würde für die Störerhaftung bei Internetsachverhalten nicht mehr viel Raum bleiben. Der BGH müsste sich dann eventuell auch einmal ausführlicher mit der Frage befassen, ob die Haftungsprivilegien des TMG auch in den Filesharing-Fällen zum Tragen kommen können, was nach meiner Einschätzung durchaus naheliegend ist.

posted by Stadler at 12:20  

17.10.13

Unzulässige Zahlungsaufforderung per E-Mail

Zahlungsaufforderungen per E-Mail, verbunden mit einer „Schufa-Warnung“, sind als unaufgeforderte Zusendung von Werbung zu qualifizieren, wenn der Versender das Bestehen eines Vertrages nicht nachweisen kann. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30.09.2013 (Az.: 1 U 314/12) entschieden.

Die Klägerin hatte behauptet, dass sich der Beklagte zu ihrem Dienst outlets.de angemeldet und dort einen Vertrag über einen 12-monatigen kostenpflichtigen Zugang abgeschlossen hat. Die Klägerin praktiziert ein Double-Opt-In-Verfahren, konnte offenbar aber noch nicht einmal nachweisen, dass der Beklagte den Aktivierungslink aus der Bestätigungs-E-Mail überhaupt angeklickt hatte. Auf die Klage des Diensteanbieters hat die Beklagte im Rahmen einer Widerklage beantragt, die Klägerin zur Unterlassung von Zahlungsaufforderungen per E-Mail zu verurteilen und ergänzend dazu, es zu unterlassen für den Fall einer Nichtzahlung einen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen.

Das Urteil des OLG Frankfurt enthält mehrere interessante rechtliche Aspekte. Das Oberlandesgericht geht zunächst davon aus, dass es sich bei Zahlungsaufforderungen ohne vertragliche Grundlage um Werbung handelt. Hierbei geht das OLG von einem weiten Werbebegriff aus, der alle Aktivitäten umfasst, die der Förderung des eigenen Absatzes dienen, also auch die Übersendung von Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und Mahnungen. Eine solche Werbung per E-Mail verletzt Privatpersonen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und stellt gegenüber Unternehmen einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Das Gericht deutet außerdem an, dass es in der Übersendung einer ersten Bestätigungsmail im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens, anders als das OLG München, noch keine unerlaubte Werbung sieht.

Das OLG hat zudem entschieden, dass sich der Unterlassungsanspruch nur auf bestimmte E-Mail-Adressen bezieht und nicht, wie das Landgericht Frankfurt noch gemeint hatte, allgemein die Unterlassung einer Belästigung per E-Mail verlangt werden kann.

posted by Stadler at 09:58  

4.10.13

Vertragsstrafe wegen Fotonutzung auf eBay

Jemand wir abgemahnt, weil er ein fremdes Produktfoto für insgesamt elf Auktionen auf eBay verwendet. Er gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sorgt aber nicht dafür, dass die Fotos aus eBay verschwinden. Die elf Auktionen sind zwar mittlerweile abgelaufen, aber immer noch samt der Fotos abrufbar. Der abmahnende Rechteinhaber macht daraufhin eine Vertragsstrafe von EUR 55.000,- (11 x 5.000) geltend.

Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 10.07.2013, Az.: 11 U 28/12bejaht den Verstoß, ist aber der Ansicht, dass die Vertragsstrafe nur einmal angefallen ist. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht u.a. folgendes aus:

Der Vertragsstrafenanspruch knüpft an eine schuldhafte Zuwiderhandlung durch die Beklagte an, wobei sie sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Elf Vertragsstrafen wären nur dann verwirkt, wenn elf Zuwiderhandlungen vorlägen, für die es elf verschiedener Handlungsentschlüsse bedurft hätte (vgl. OLG Hamm; Urteil vom 18.9.2012, 4 U 105/12 – zitiert nach juris). Die Beklagte hat aber gerade nicht in jedem der elf Fälle einen Entschluss gefasst, die Löschung zu veranlassen oder nicht, und diese Entschlüsse sodann durch entsprechende Handlungen oder Unterlassungen umgesetzt (für einen solchen Fall wäre zu prüfen, ob eine rechtliche Handlungseinheit i.S.d. Entscheidungen BGH GRUR 2001, 758, 760 – Trainingsvertrag; GRUR 2008, 181, 182f – Kinderwärmekissen – vorliegt), sondern sie hat letztlich überhaupt keinen Entschluss gefasst. Der rechtliche Vorwurf an die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter beschränkt sich nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts darauf, dass sie sich entsprechend hätten kundig machen müssen und so die Fortexistenz der beendeten Auktionen und deren Einsehbarkeit auch nach ihrem Abschluss hätten kennen können. Dies rechtfertigt jedoch nur den Vorwurf einer einzigen Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafenvereinbarung.

(via shopbetreiber-blog.de)

posted by Stadler at 21:21  

10.9.13

Müssen ausländische Anbieter ein Impressum nach § 5 TMG haben?

Das Landgericht Siegen hat mit Urteil vom 09.07.2013 (Az.: 2 O 36/13) entschieden, dass ein ägyptischer Reiseveranstalter, der sich online an deutsche Reiesende wendet, für sein Onlineangebot nicht den Vorschriften des deutschen Telemediengesetzes unterliegt und deshalb auch kein Impressum nach § 5 TMG vorhalten muss.

Das Landgericht Siegen bleibt allerdings eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass das Marktortprinzip des Wettbewerbsrechts nicht zur Anwendung kommen soll, schuldig. Das Gericht kommt nämlich, nach an sich überflüssigen Ausführungen zum (europarechtlichen) Herkunftslandprinzip, zu der zutreffenden Schlussfolgerung, dass das Herkunftslandprinzip für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten nicht gilt. Die deutsche Rechtsprechung geht unter Berufung auf §§ 40, 41 EGBGB davon aus, dass bei marktbezogenen Wettbewerbshandlungen weiterhin das Marktortprinzip gilt. Eine Verdrängung durch das Herkunftslandprinzip kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das (europarechtliche) Herkunftslandprinzip für einen ägyptischen Anbieter nicht gilt. Zumindest der Werbemarkt für das ägyptische Unternehmen ist Deutschland. Indem es gezielt deutsche Touristen über das Internet anspricht, begibt es sich auch in Wettbewerb zu inländischen Veranstaltern, die ebenfalls Reisen nach Ägypten anbieten. Das Marktortprinzip ist also anzuwenden. Die Rückgriff des LG Siegen auf die Kollisionsnormen der Rom-I-Verordnung für Verbraucherverträge ist angesichts des wettbewerbsrechtlichen Charakters der Streitigkeit verfehlt.

Aber selbst dann, wenn man der Rechtsansicht des LG Siegen folgen möchte, sollte man mit der Schlussfolgerung, ausländische Unternehmen müssten keine Anbieterkennzeichnung vorhalten, wie sie beispielsweise bei den Kollegen Damm & Partner zu lesen ist, vorsichtig sein. Das gilt in dem Fall des ägyptischen Reiseveranstalters nämlich nur deshalb, weil er seine Leistung in Ägypten erbringt. In dem typischen Fall, dass die Leistung in Deutschland erbracht bzw. nach Deutschland versandt wird, gilt nämlich gerade gegenüber Verbrauchern sehr wohl deutsches Recht.

posted by Stadler at 11:35  

23.8.13

Für Internethändler gilt: Achtung Spielzeug

Wer als Onlinehändler Spielzeug verkauft, muss nicht nur fernabsatzrechtliche Hinweis- und Belehrungspflichten beachten, sondern zusätzlich die Vorgaben der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug). Diese Verordnung dient der Umsetzung der EU-Spielzeugrichtlinie.

Nach § 11 Abs. 2 und Abs 3 der Verordnung hat der Hersteller gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, in der beigefügten Gebrauchsanleitung anzubringen. Diese Warnhinweise müssen mit dem Wort „Achtung“ beginnen.

Diese Verpflichtung trifft zunächst nur den Hersteller. § 11 Abs. 4 der Verordnung besagt nun aber ergänzend, dass die Warnhinweise für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein müssen und dies auch gilt, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.

Hieraus schlussfolgert das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.05.2013, Az.: 4 U 194/12), dass die Warnhinweise bei Käufen im Internet vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein müssen und es in der Natur der Sache liege, dass hierfür nur der Händler Sorge tragen kann und muss.

Nachdem die Regelung ausdrücklich verlangt, dass die Warnhinweise mit dem Wort „Achtung“ eingeleitet werden müssen, genügt eine Einleitung mit der Formulierung „Sicherheitshinweise“ nicht.

Das OLG Hamm betrachtet die Vorschrift außerdem als sog. Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, mit der Folge, dass die Nichtbeachtung zugleich einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

posted by Stadler at 12:30  

8.7.13

Betreiber eines Handelsportals muss darauf hinwirken, dass sich Händler an Impressumspflicht halten

Der Betreiber einer Handelsplattform muss darauf hinwirken, dass die bei ihm anbietenden Händler auch tatsächlich ein Impressum im Sinne von § 5 TMG vorhalten. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 18.06.2013 (Az.: I-20 U 145/12) entschieden.

Nach der Entscheidung trifft den Portalbetreiber eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung seiner Plattform geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken.

Was dem Betreiber eines Handelsportals insoweit genau zumutbar ist, erläutert das OLG Düsseldorf folgendermaßen:

posted by Stadler at 17:25  

15.1.13

Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion bei Vorliegen eines Mangels

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 18.12.2012 (Az.: 9 S 166/12) entschieden, dass eine eBay-Auktion vom Verkäufer auch dann vorzeitig abgebrochen werden darf, wenn nach Beginn der Auktion ein Mangel an dem zu versteigernden Gegenstand auftritt, den der Anbieter nicht zu vertreten hat.

Das ergibt sich nach Ansicht des LG Bochum aus einer Auslegung der eBay-AGB, wonach das Verkaufsangebot bei eBay regelmäßig unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Nach Ansicht des LG Bochum sind die eBay-AGB insoweit eher weit auszulegen, so dass unter einer Beschädigung auch ein Mangel zu verstehen ist, weil der Laie nicht zwischen einem Sachmangel und einem Schaden unterscheiden wird.

posted by Stadler at 11:09  
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