Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.10.13

Vertragsstrafe wegen Fotonutzung auf eBay

Jemand wir abgemahnt, weil er ein fremdes Produktfoto für insgesamt elf Auktionen auf eBay verwendet. Er gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sorgt aber nicht dafür, dass die Fotos aus eBay verschwinden. Die elf Auktionen sind zwar mittlerweile abgelaufen, aber immer noch samt der Fotos abrufbar. Der abmahnende Rechteinhaber macht daraufhin eine Vertragsstrafe von EUR 55.000,- (11 x 5.000) geltend.

Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 10.07.2013, Az.: 11 U 28/12bejaht den Verstoß, ist aber der Ansicht, dass die Vertragsstrafe nur einmal angefallen ist. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht u.a. folgendes aus:

Der Vertragsstrafenanspruch knüpft an eine schuldhafte Zuwiderhandlung durch die Beklagte an, wobei sie sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Elf Vertragsstrafen wären nur dann verwirkt, wenn elf Zuwiderhandlungen vorlägen, für die es elf verschiedener Handlungsentschlüsse bedurft hätte (vgl. OLG Hamm; Urteil vom 18.9.2012, 4 U 105/12 – zitiert nach juris). Die Beklagte hat aber gerade nicht in jedem der elf Fälle einen Entschluss gefasst, die Löschung zu veranlassen oder nicht, und diese Entschlüsse sodann durch entsprechende Handlungen oder Unterlassungen umgesetzt (für einen solchen Fall wäre zu prüfen, ob eine rechtliche Handlungseinheit i.S.d. Entscheidungen BGH GRUR 2001, 758, 760 – Trainingsvertrag; GRUR 2008, 181, 182f – Kinderwärmekissen – vorliegt), sondern sie hat letztlich überhaupt keinen Entschluss gefasst. Der rechtliche Vorwurf an die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter beschränkt sich nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts darauf, dass sie sich entsprechend hätten kundig machen müssen und so die Fortexistenz der beendeten Auktionen und deren Einsehbarkeit auch nach ihrem Abschluss hätten kennen können. Dies rechtfertigt jedoch nur den Vorwurf einer einzigen Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafenvereinbarung.

(via shopbetreiber-blog.de)

posted by Stadler at 21:21  

2 Comments

  1. Wenn mir meine Schüler eine solche Erklärung im Physikunterricht abgeben, könnt ich immer kotzen. Da wird viel wahres gesagt, aber der eigentliche Schritt von „eigentlich kein Entschluss gefasst“ zu „eine Zuwiderhandlung“ bleibt unerklärt.

    Was ist das überhaupt für ein schrottiges Argument: Eine vertragliche Zuwiderhandlung kann es nur nach einem Handlungsentschluss geben. Hat sich dieser Richter niemals mit Verantwortungsethik beschäftigt?

    Comment by Der dicke Hecht — 6.10, 2013 @ 09:38

  2. Ein Unterschied besteht aber noch im Unterlassen und im positiven Tun.
    Die Verantwortungsethik ändert sich ja gerade nicht, wenn man nur 1 oder 11 Fotos entfernt.
    Wer Verantwortung besitzt und dem die nötige Verantworung bewusst ist, der entfernt in der Regel alle 11 Fotos. Derjenige der nicht, der entfernt in der Regel kein Foto.

    Wäre dem Vertragsverletzer ein Nutzungsrecht am Foto eingeräumt worden, dann gilt dieses grundsätzlich auch für alle ebay Auktionen. Ein Nutzungsrecht nur für genau eine ebay-Auktion habe ich noch nicht erlebt.

    Da hätten wir grob etwa 3000 EUR pro Anwalt und 2000 EUR Gerichtskosten. Das macht 8000 EUR.
    Davon zahlt der Verurteilte 730 EUR und der Verletzte 7270 EUR abzügl. 5000 EUR = 2270 EUR.
    Beide haben also für die Justiz richtig abgelöhnt und mehr ist nicht bei rumgekommen.

    Der Verletzte und Geschädigte ist also mit etwa 2000 EUR Miesen als sogenannter böser Abmahner noch ganz gut dabei weggekommen.

    Comment by mindamino — 15.10, 2013 @ 12:12

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