Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.12.16

Es ist (wieder) riskant, Links zu setzen

In den letzten Tagen wurde eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 18.11.2016, Az.: 310 O 402/16) heftig diskutiert, die es einem Webseitenbetreiber verboten hatte, auf eine andere Website, die ein urheberrechtlich geschütztes Bild enthielt zu verlinken. Auch wenn das Landgericht Hamburg im Rahmen einer Einzelfallabwägung u.U. auch anders hätte entscheiden können, war die Linie bereits durch ein Urteil des EuGH – das ich hier im Blog kritisch besprochen hatte – vorgegeben.

Der Europäische Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass das Setzen von Hyperlinks auf Websites die geschützte Werke enthalten, die ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, dann eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Urheberrechts darstellt, wenn der Link mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurde. Wer Hyperlinks in Gewinnerzielungsabsicht setzt, muss sich demnach also vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so der EuGH.

Das Grundproblem resultiert letztlich aus einer nicht nachvollziehbaren Differenzierung des EuGH. Der Gerichtshof geht davon aus, dass ein Link auf Inhalte, die mit Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten im Netz stehen, schon gar keine urheberrechtlich relevante Handlung darstellt, während Links auf Inhalte die urheberrechtswidrig online sind, eine öffentliche Wiedergabe darstellen sollen, wenn schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verlinkt wird oder der Setzer des Links in Gewinnerzielungsabsicht handelt. Die in objektiver Hinsicht identische Handlung (Setzen eines Links) wird also, abhängig von subjektiven Umständen, einmal als unbeachtlich betrachtet und ein anderes Mal als relevante Nutzungshandlung.

Aus meiner Sicht wäre folgende juristische Betrachtung angebracht: Ausgangspunkt sollte die Prämisse eines Tim-Berners Lee sein, dass das Setzen eines Hyperlinks, auch vor dem Hintergrund der Kontsruktion des WWW, für sich genommen nichts besagt und nur einen Verweis auf eine externe Quelle beinhaltet. Anschließend wäre festzustellen, dass die originäre und relevante Rechtsverletzung dort stattfindet, wo das geschützte Werke widerrechtlich ins Netz gestellt wurde. Der Link steht und fällt mit dieser fremden Rechtsverletzung. Verschwindet das Werk an seiner Quelle, läuft der Link hierauf ins Leere. Derjenige der einen Link setzt, kann natürlich im Sinne einer Beihilfe oder Mittäterschaft diese fremde Rechtsverletzung unterstützen. Der Link auf Inhalte, die bereits frei zugänglich online sind, beinhaltet allerdings keine (erneute) öffentliche Zugänglichmachung/Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts und damit keine eigenständige Nutzungshandlung des Linkenden. Es ist also anhand des Linkkontexts im Einzelfall zu prüfen, ob derjenige der den Link setzt, die fremde Urheberrechtsverletztung unterstützt und unterstützen will. Hierbei ist es aus meiner Sicht allerdings gänzlich unerheblich, ob der Link in Gewinnerzielungsabsicht erfolgt oder nicht. Das Urheberrecht ist kein gewerbliches Schutzrecht, so dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, anders als bei gewerblichen Schutzrechten wie Marken, gerade keine Voraussetzung einer Rechtsverletzung ist.

Alle Portale, Blogs, Webseiten, die in Gewinnerzeilungsabsicht betrieben werden, haften danach, wenn sie auf Fremdinhalte verlinken, die Urheberrechte verletzten. Das Problem ist der EuGH, der das Internet nicht verstanden und zudem eine Entscheidung getroffen hat, die auch in rechtsdogmatischer Hinsicht schwer nachvollziehbar ist. Wir werden abwarten müssen, was andere nationale Gerichte aus der Vorgabe machen und ob der EuGH demnächst die Möglichkeit wahrnimmt, seine Entscheidung abzuschwächen. Die deutschen Gerichte haben aber vorerst wohl nur bei der Frage der Gewinnerzeilungsabsicht Spielraum. Man kann also nur die Frage stellen, ob der Hyperlink unmittelbar in Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden muss oder ob es reicht, dass das verlinkende Angebot als solches in Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

posted by Stadler at 09:41  

8.9.16

EuGH zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Setzen eines Links Urheberrechte verletzen kann

Der EuGH hat sich in einer heute veröffentlichten Entscheidung (C?160/15) mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt.

Der EuGH geht nunmehr unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung davon aus, dass ein Hyperlink auf eine Website, auf der ein urheberrechtlich geschützes Werk mit Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten eingestellt ist, grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe darstellt.

Demgegenüber kann ein Link auf eine Website, auf der Inhalte urheberrechtswidrig eingestellt sind, eine öffentliche Wiedergabe und damit eine Urheberrechtsverletzung darstellen. An dieser Stelle möchte der EuGH aber eine Einzelfallabwägung vornehmen, bei der auch die Meinungs- und Informationsfreiheit zu berücksichtigen ist, sowie der Umstand, ob der Linksetzer mit Gewinnerzeilungsabsicht handelt und/oder Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung auf der verlinkten Seite hatte. Der EuGH führt hierzu aus:

Insoweit ist festzustellen, dass das Internet für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit tatsächlich von besonderer Bedeutung ist und dass Hyperlinks zu seinem guten Funktionieren und zum Meinungs? und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet.

Darüber hinaus kann es sich insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen wollen, als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob die Website, zu der diese Links führen sollen, Zugang zu geschützten Werken geben, und gegebenenfalls, ob die Inhaber der Urheberrechte an diesen Werken deren Veröffentlichung im Internet erlaubt haben. Dies ist erst recht dann schwer zu ermitteln, wenn für diese Rechte Unterlizenzen erteilt worden sind. Ferner kann der Inhalt einer Website, zu der ein Hyperlink Zugang gibt, nach der Platzierung des Links unter Aufnahme geschützter Werke geändert werden, ohne dass sich derjenige, der den Link geschaffen hat, dessen notwendig bewusst sein muss.

Zum Zweck der individuellen Beurteilung des Vorliegens einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 muss daher, wenn das Setzen eines Hyperlinks zu einem auf einer anderen Website frei zugänglichen Werk von jemandem vorgenommen wird, der dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, berücksichtigt werden, dass der Betreffende nicht weiß und vernünftigerweise nicht wissen kann, dass dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde.

(…)

Ist dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so ist die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten.

Ebenso verhält es sich, wenn es der Link den Nutzern der ihn offerierenden Website ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk enthaltenden Website getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da es sich bei der Platzierung eines solchen Links dann um einen bewussten Eingriff handelt, ohne den die Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht zugreifen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C?466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27 und 31).

Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.

Jedoch wird mangels eines neuen Publikums keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinne dieser Vorschrift in dem oben in den Rn. 40 bis 42 erörterten Fall vorliegen, in dem die Werke, zu denen die Hyperlinks Zugang geben, auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich sind.

Wer also gezielt Hyperlinks auf urheberrechtswidrige Inhalte setzt, kann sich nicht darauf berufen, dass keine öffentliche Wiedergabe vorliegt. Wer Links in Gewinnerzielungsabsicht setzt, muss sich nach Ansicht des EuGH vergewissern, dass er auf ein legales Angebot verlinkt.

Wie so häufig beim EuGH ist keinerlei Dogmatik mehr erkennbar, es handelt sich um eine mehr oder weniger beliebige Billigkeitsrechtsprechung. Der Ansatz, das Vorliegen einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung würde von einer Einzelfallabwägung abhängen, deren maßgebliche Kriterien es sind, ob jemand in Gewinnerzeilungsabsicht verlinkt und/oder den Rechtsverstoß kennt, erscheint mir in dieser Form schwer nachvollziehbar. Es stellt sich auch die Frage, wie journalistische Portale oder Blogs, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, diese Vorgaben künftig sicherstellen sollen. Es wäre wohl naheliegender gewesen, denjenigen, der gezielt auf urherrechtswidrige Inhalte verlinkt, als Mittäter oder Teilnehmer der fremden Urheberrechtsverletzung zu betrachten, anstatt die Frage zu stellen, ob er selbst durch seinen Link öffentlich wiedergibt.

posted by Stadler at 12:14  

8.4.16

Generalanwalt beim EuGH: Setzen eines Links begründet keine Urheberrechtsverletzung

Der Generalanwalt beim EuGH hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C – 160/15 die Auffassung vertreten, dass ein bloßer, auch gezielter Hyperlink auf eine Website, auf der Fotos urheberrechtswidrig eingestellt worden sind, selbst keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zur Begründung heißt es beim Generalanwalt u.a.:

Durch die entsprechenden Hyperlinks werden die geschützten Werke, sofern sie bereits auf einer anderen Website frei zugänglich sind, aber nicht der Öffentlichkeit „zugänglich gemacht“, auch nicht wenn es sich um direkte Hyperlinks handelt. Mit den Hyperlinks wird lediglich die Entdeckung der geschützten Werke erleichtert. Die eigentliche „Zugänglichmachung“ ist durch diem ursprüngliche Wiedergabe erfolgt.

Das ist bislang in der Tendenz auch in der Rechtsprechung des EuGH und des BGH ähnlich gesehen worden, wobei der EuGH darauf abstellt, ob eine Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum erfolgt. Wenn also Inhalte auf einer „normalen“ Website eingestellt sind, die grundsätzlich auch über Suchmaschinen aufgefunden werden können, wird man demnach kaum von einer neuen öffentlichen Zugänglichmachung sprechen können. Spannender sind die Fälle, in denen Linklisten mit Direktlinks auf Filehoster ins Netz gestellt werden, wenn man annimmt, dass man diese Direktlinks sonst faktisch nicht recherchieren hätte können. In diesen Fällen kann man die Frage des neuen Publikums sicherlich diskutieren.

posted by Stadler at 10:29  

6.1.16

BGH zur Haftung für Hyperlinks

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14) mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen derjenige der einen Hyperlink setzt, für die verlinkten fremden Inhalte haften kann, wenn das verlinkte Angebot Rechtsverletzungen enthält.

Ausgangspunkt war ein wettbewerbsrechtlicher Sachverhalt. Der BGH vertritt zunächst die Auffassung, dass die E-Commerce-Richtlinie und das TMG die Frage der Haftung für Hyperlinks nicht regelt, weshalb diese Frage nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten sei. Im Ergebnis greift der BGH einmal mehr maßgeblich auf die von ihm entwickelten Grundsätze der Störerhaftung zurück.

Eingangs stellt der BGH dar, dass das Setzen eines Hyperlinks als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG zu qualifizieren ist, was allerdings nicht ohne weiteres zu einer wettbewerbsrechtlichen Haftung des Linksetzenden führt.

Anschließend führt der BGH aus, dass eine Haftung des Linksetzenden wie für eigene Inhalte gegeben ist, wenn man sich die fremden Inhalte zu eigen macht. Hierzu verweist der BGH auf seine bisherige Rechtsprechung:

Maßgeblich für die Frage, ob sich der Unternehmer mit seinem eigenen Internetauftritt verlinkte Inhalte zu Eigen macht, ist die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 23 = WRP 2010, 922 – marions-kochbuch.de).

Etwas irritierend sind dann allerdings die weiteren Ausführungen des BGH zur Frage des Zueigenmachens:

Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang maßgebliche Bedeutung dem Umstand beigemessen, dass es sich bei dem vom Beklagten gesetzten elektronischen Verweis nicht um einen sogenannten Deeplink handelt, der direkt zu allen oder einzelnen der vom Kläger beanstandeten Aussagen führt, sondern lediglich um einen Link zu der als solcher unbedenklichen Startseite des als Forschungsverband bezeichneten Vereins Implantat-Akupunktur e.V. (vgl. Ott, WRP 2006, 691, 696). Die beanstandeten Inhalte werden dem Internetnutzer also nicht schon durch einfaches Klicken auf den vom Beklagten bereitgestellten Link zugänglich, sondern erst durch weiteres unabhängiges und vom Beklagten nicht gelenktes Navigieren innerhalb des Internetauftritts “ .de“.

Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, entspricht der Link im Streitfall somit einem Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Aufsatzes oder Beitrags, über den sich der interessierte Internetnutzer zusätzli-che Informationsquellen zu einem bestimmten Thema selbständig erschließen kann. Das Berufungsgericht hat es unter diesen Umständen zu Recht als fernliegend angesehen, dass der angesprochene Verkehr den Link dahingehend verstehen könnte, der Beklagte wolle damit die inhaltliche Verantwortung für alle Inhalte übernehmen, die über die Internetseite “ .de“ erreichbar sind. Vielmehr wird der durchschnittlich informierte und verständige, situationsadäquat aufmerksame Internetnutzer den Link als vom Beklagten bereitgestellte Möglichkeit verstehen, sich bei entsprechendem Interesse anhand von Informationen, die durch vom Beklagten unabhängige Dritte bereitgestellt werden, weitergehend über das Thema Implantat-Akupunktur zu informieren.

An dieser Stelle wäre es naheliegend gewesen, die Frage zu erörtern, ob ein Link auf eine Startseite, der gerade nicht direkt zu den beanstandeten rechtswidrigen Inhalten führt, unter dem Aspekt der Kausalität oder der objektiven Zurechnung überhaupt eine Rechtsverletzung des Linksetzers begründen kann. Stattdessen wertet der BGH einen solchen Link als Indiz dafür, dass sich der Linksetzer die beanstandeten, aber gar nicht direkt verlinkten Inhalte, nicht zu eigen machen wollte. Man kann daraus freilich andererseits nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass bei einem Deeplink ein Zueigenmachen regelmäßig naheliegt. Insofern erscheinen die Ausführungen des BGH aber eher unglücklich und missverständlich.

Der BGH führt dann weiter aus, dass auch ohne ein Zueigenmachen grundsätzlich eine Haftung des Linksetzers unter dem Aspekt der Störerhaftung in Betracht kommt. Auch diese Prämisse kann man in Zweifel ziehen. Vor dem Hintergrund der wesentlichen Bedeutung des Hyperlinks für die Funktionsfähigkeit des Web wäre es erforderlich, eine Haftung desjenigen der Links setzt auf täterschaftliches Handeln zu beschränken und das Konstrukt der Störerhaftung zu beerdigen. Diese Möglichkeit deutet der BGH aber noch nicht einmal an. Vielmehr geht der BGH davon aus, dass derjenige, der den Link setzt, für erkennbar rechtswidrige Inhalte uneingeschränkt als Störer haftet. Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Seite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt. Ab diesem Zeitpunkt – und das ist der eigentlich kritische Aspekt dieser Entscheidung – ist der Setzer des Links zur Prüfung verpflichtet und kann sich nicht darauf berufen, dass es sich nicht um eine klare Rechtsverletzung handelt, die für ihn nur schwer erkennbar war.

Damit führt der BGH letztlich ein Notice-And-Take-Down-Verfahren für Hyperlinks ein. Sobald man darauf hingewiesen wird, dass man evtl. auf rechtsverletzende Inhalte verlinkt, muss man den Link im Zweifel entfernen, wenn man der Gefahr einer Haftung entgehen will. Der Einwand, dass die Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur schwer erkennbar war, ist dem Setzer des Links nach diesem Urteil des BGH jedenfalls abgeschnitten.

Die Entscheidung berücksichtigt die essentielle Bedeutung des Hyperlinks für das Funktionieren des WWW nicht in ausreichendem Maße und wird künftig wohl dazu führen, dass Links (wieder) häufiger beanstandet und rechtlich bekämpft werden. Im Lichte der Informations- und Meinungsfreiheit ist die Entscheidung deshalb alles andere als erfreulich.

posted by Stadler at 13:44  

13.2.14

EuGH: Es darf verlinkt werden

Der EuGH hat sich in einem Urteil vom heutigen Tage (Az.: C?466/12) mit einer Frage befasst, die viele für eine Selbstverständlichkeit halten werden. Auf ins Internet eingestellte und dort frei zugängliche urheberrechtliche Werke, darf verlinkt werden. Eine Verlinkung auf frei zugängliche Internetinhalte stellt nach Ansicht des EuGH keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne der Infosoc-Richtlinie und damit keine Urheberrechtsverletzung dar.

Der EuGH geht hierbei davon aus, dass eine öffentliche Wiedergabe durch einen Link zwar in Betracht kommt, aber nur dann, wenn sich an ein neues Publikum gerichtet wird. Das ist aber nur dann der Fall, wenn es zunächst Zugangsbeschränkungen gab, die der Linkende umgeht bzw. beseitigt. Im Urteil heißt es hierzu:

Jedoch kann eine Wiedergabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die dieselben Werke umfasste wie die ursprüngliche Wiedergabe und wie diese im Internet, also nach demselben technischen Verfahren, erfolgte, nach ständiger Rechtsprechung nur dann unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fallen, wenn sie sich an ein neues Publikum richtet, d. h. an ein Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (vgl. entsprechend Urteil SGAE, Rn. 40 und 42, Beschluss vom 18. März 2010, Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Thetrikon kai Optikoakoustikon Ergon, C?136/09, Rn. 38, und Urteil ITV Broadcasting u. a., Rn. 39).

Im vorliegenden Fall führt der Umstand, dass die betreffenden Werke über einen anklickbaren Link der im Ausgangsverfahren verwendeten Art zugänglich gemacht werden, nicht zu einer Wiedergabe der fraglichen Werke für ein neues Publikum.

Das Zielpublikum der ursprünglichen Wiedergabe waren nämlich alle potenziellen Besucher der betreffenden Seite; da feststeht, dass der Zugang zu den Werken auf dieser Seite keiner beschränkenden Maßnahme unterlag, war sie demnach für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich.

Da die betreffenden Werke auf der Seite, auf der sie ursprünglich wiedergegeben wurden, sämtlichen Nutzern einer anderen Seite, für die eine Wiedergabe dieser Werke über einen anklickbaren Link erfolgte, ohne Zutun des Betreibers dieser anderen Seite unmittelbar zugänglich waren, sind die Nutzer dieser von ihm betriebenen Seite demnach als potenzielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe und daher als Mitglieder der Öffentlichkeit anzusehen, die die Inhaber des Urheberrechts hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.

posted by Stadler at 12:04  

2.10.13

LG Mönchengladbach: Google haftet nicht für ehrverletzende Suchergebnisse

posted by Stadler at 10:52  

17.6.13

Urheberrechtsverletzung durch Nutzung der Einbetten-Funktion von YouTube?

Bei YouTube gibt es zu den dort abrufbaren Videos über die Funktion „Einbetten“ die Möglichkeit, das Video in die eigene Website oder das eigene Blog zu integrieren. Man sieht dann ein Vorschaubild, das Video wird aber immer noch via YouTube abgespielt. Diese Verweistechnik erfreut sich mittlerweile großer Beliebtheit und wird vor allem von Bloggern häufig genutzt.

Vor einigen Wochen habe ich darüber berichtet, dass der BGH die Frage, ob dieses Einbetten eine (eigenständige) urheberrechtliche Nutzungshandlung in Form einer öffentlichen Wiedergabe darstellt, an den EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 16.05.2013, Az.:  I ZR 46/12).

Dieser Vorlagebeschluss liegt jetzt im Volltext vor und die Argumentation des BGH erscheint mir beachtenswert. Denn der BGH äußerst die Ansicht, dass diese Form des Embedded-Links als urheberrechtliche Nutzungshandlung zu betrachten ist. Die zentrale Passage im Beschluss des BGH lautet:

Auch derjenige, der – wie im vorliegenden Fall – ein auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des „Framing“ zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht, erleichtert Nutzern seiner Internetseite nicht nur den Zugang zu dem auf der ursprünglichen Internetseite vorgehaltenen Werk. Vielmehr macht er sich das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen. Er erspart sich damit das eigene Bereithalten des Werkes, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte. Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Senats bei wertender Betrachtung als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen, die einer gesonderten Erlaubnis des Urhebers bedarf.

Sollte sich der EuGH dieser Linie anschließen, würde dies bedeuten, dass man für diese Form des Verweises auf Inhalte bei Videoplattformen wie YouTube grundsätzlich die Erlaubnis des Urhebers benötigt. Andernfalls begeht man eine Urheberrechtsverletzung.

Die Begründung des BGH überzeugt nicht. Der BGH bemüht die Uralt-Konstruktion des Zueigenmachens, geht dabei aber in tatsächlicher Hinsicht von falschen Voraussetzungen aus. Bei einem iFrame entsteht – anders als beim HTML-Frame – für den Betrachter gerade nicht der Eindruck, der Blogger/Webseitenbetreiber würde den Content selbst anbieten. Lediglich ein Vorschaubild verweist auf das Angebot bei YouTube. Durch diese Vorschaufunktion wird das Video nicht integraler Bestandteil des eigenen Internetangebots, man erspart sich auch nicht das eigene Bereithalten des Werks. Es wäre naheliegender gewesen, diese Form des Verweises als das zu betrachten, was es für die meisten Nutzers des Netzes mittlerweile ist, nämlich eine zeitgemäße und gängige Verlinkung von Video-Content. Man kann nur hoffen, dass der EuGH die aus der Mottenkiste stammende Argumente des BGH als solche erkennt und die weltweit gängige Verlinkung von Video-Content nicht in Frage stellt.

posted by Stadler at 11:34  

2.2.13

Meine Nachbetrachtung der Anhörung zum Leistungsschutzrecht im Rechtsausschuss

Vergangenen Mittwoch war ich als Sachverständiger zu einer Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestage geladen. Das Thema: Die Einführung eines sog. Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse.

An dieser Stelle möchte ich nochmals die vier Kernaussagen meines Eingangsstatements wiedergeben und im Anschluss meine Eindrücke der sich anschließenden Sachverständigenbefragung schildern. Meine ausführliche schriftliche Stellungnahme kann man hier nachlesen.

1. Das Leistungsschutzrecht verstößt gegen europäisches Recht

Nach der Rechtsprechung des EuGH und auch des BGH müssen Suchmaschinen als sog. Dienste der Informationsgesellschaft betrachtet werden, die sich auf die Haftungsprivilegierungen der E-Commerce-Richtlinie berufen können.

In Widerspruch dazu würde die geplante Regelung eine (unbeschränkte) Haftung von Suchmaschinen für den Fall der Aufnahme von Presserzeugnissen in den Suchindex bewirken und damit unmittelbar die Vorgaben der Richtlinie unterlaufen.

2. Das Leistungsschutzrecht beeinträchtigt die Möglichkeit Hyperlinks zu setzen

Auch wenn der Hyperlink als solcher von der Regelung nicht unmittelbar betroffen sein mag, muss bedacht werden, dass Links nicht isoliert stehen, sondern regelmäßig einen Linktext unterlegen. Sobald dieser Verweistext aber auch nur aus einem kleinen Schnippsel eines journalistischen Textes besteht, greift das Leistungsschutzrecht ein.

Dieser Effekt wirft zudem die Frage eines Konflikts mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit auf.

3. Das Leistungsschutzrecht betrifft nicht nur Suchmaschinen und News-Aggregatoren, sondern voraussichtlich auch zahlreiche andere Dienste

Betroffen sind in jedem Fall alle Dienste, die in irgendeiner Form eine Suchfunktionalität vorhalten, sowie voraussichtlich auch soziale Netzwerke wie Twitter, Facebook oder Xing.

4. Das geplante Leistungsschutzrecht schützt keine verlegerische Leistung

Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die verlegerische Leistung deren Schutz begehrt wird, bereits in sog. Snippets widerspiegeln sollte. Was der Gesetzesentwurf  letztlich beanstandet, ist das bloße Sichtbarmachen von kleinen Textteilen durch Suchmaschinen und News-Aggregatoren.

Wenn man aber bereits die Darstellung von Überschriften und kurzen Textauszügen in den Suchergebnissen einer Suchmaschine als rechtswidrig ansieht, stellt man damit die Arbeitsweise und Funktionalität von Suchmaschinen generell in Frage.

 

Mein Eindruck war insgesamt der, dass die Gegner eines Leistungsschutzrechts auch in dieser Anhörung die deutlich besseren Sachargumente vorbringen konnten, was nicht zuletzt an Gerald Spindler und Till Kreutzer gelegen hat.

Es scheint darüber hinaus aber tatsächlich so zu sein, dass ein Teil der Befürworter des Leistungsschutzrechts weiterhin die Auffassung vertritt, Snippets würden für einen Verstoß nicht ausreichen und normale Suchmaschinentreffer, wie sie heute bei Google üblich sind, wären gar nicht betroffen. Diese Auslegung erscheint mir angesichts des Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung allerdings eher fernliegend und dürfte auch kaum der Intention der Verlage entsprechen. Die Argumentation von Verlagsvertretern wie Christoph Keese ist speziell an dieser Stelle immer nebulös geblieben, was Till Kreutzer zu der Bemerkung veranlasst hat, er müsse sich jetzt erst einmal von dem ganzen Nebel befreien.

Auch die ebenfalls gestellte Frage, wie ein Suchmaschinenbetreiber die gesetzlichen Anforderungen eigentlich umsetzen soll, wie also die Maschine erkennen soll, dass ein bestimmter Text einem Leistungsschutzrecht unterfällt, erscheint mir wichtig. An dieser Stelle war es sicherlich ein Manko, dass die Fraktionen zwar Verlagslobbyisten wie Keese zur Anhörung geladen hatten, aber keinen Vertreter von Google. Arnd Haller, der Justitiar von Google Deutschland, musste unter den Zuhörern Platz nehmen.

Die äußerst selektive Auswahl der Sachverständigen ist ohnehin eine Sache für sich. Wie ich von mehreren Seiten gehört habe, war zunächst auch der Juraprofessor Malte Stieper als Sachverständiger geladen, was beispielsweise auch Heise bereits gemeldet hatte.  Als man dann bei den Regierungsfraktionen etwas verspätet bemerkte, dass Stieper ein erklärter Gegner des Leistungsschutzrechts ist, wurde er kurzerhand wieder ausgeladen.

Ob diese Anhörung noch etwas bewirkt, bleibt abzuwarten. Aber auch beim Thema Netzsperren schien eine (politische) Wende nahezu unmöglich und sie kam dennoch. Hilfreich wäre sicherlich ein noch größerer Widerstand seitens der Nutzer/Bürger, zumal die Auswirkungen eines solchen Leistungsschutzrechts voraussichtlich für sehr viele Menschen spürbar wären.

posted by Stadler at 16:37  

23.10.12

Haften Blogger für Embedded Content?

Letzte Woche haben mehrere Blogs über Abmahnungen von Universal berichtet, in denen Blogbetreiber aufgefordert wurden, Embedded Links auf ein Musikvideo bei YouTube zu entfernen. Beispielsweise der Kollege Dosch hat unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf die Auffassung vertreten, dass Blogger bei dieser Art der Einbindung von Videos urheberrechtlich haften würde. Der rechtliche Hintergrund wird bei Telemedicus gut erläutert.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist das Postulat der Paperboy-Entscheidung des BGH, dass im Falle eines (Deep-) Links keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung stattfindet. Denn der BGH geht davon aus, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk durch einen bloßen Link nicht öffentlich zugänglich gemacht werden kann, weil es bereits zugänglich ist. Der BGH hat sich in diesem Urteil ausdrücklich der von mir vertretenen Ansicht angeschlossen, wonach grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen wird, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) nur erleichtert wird.

Die Frage ist jetzt, ob sich an dieser Betrachtung dadurch etwas ändert, dass man ein Video einbettet, indem man einen von YouTube angebotenen HTML-Code in sein Blog integriert, der dazu führt, dass ein Vorschaubild des Videos angezeigt wird und das Video dann zwar direkt über das Blog gestartet werden kann, aber tatsächlich weiterhin über die Videoplattform abgerufen wird.

Auch beim Embedded-Video wird nämlich nur der Zugang zu einem Werk erleichtert, das an einer anderen Stelle im Netz bereits zugänglich ist. Die Argumentation aus dem Paperboy-Urteil passt also auch hier. Der zusätzliche Aspekt der Einbettung kann m.E. daher nur über ergänzende juristische Konstruktionen, wie etwa der Annahme eines Zueigenmachens, zur Bejahung einer Urheberrechtsverletzung führen.

An dieser Stelle muss m.E. zwischen unterschiedlichen Formen des Einbettens differenziert werden. Ein Inlinelink, bei dem der Betrachter tatsächlich den Eindruck gewinnt, beispielsweise ein Bild sei integraler Bestandteil der eigenen Website, muss nicht zwingend mit einem Embedded-Video gleichzusetzen sein. Denn beim eingebundenen Video ist dem Durchschnittsnutzer natürlich bewusst, dass es sich um ein YouTube-Video handelt, weil man das YouTube-Logo einerseits bereits auf dem Vorschaubild sieht und es sich andererseits mittlerweile um eine ebtalierte und verbreitete Form der Verlinkung von Videos handelt, an die sich der User gewohnt hat.

Nach meiner juristischen Einschätzung liegt in diesen Fällen also weder eine originäre Urheberrechtsverletzung vor, noch besteht eine Störerhaftung für eine fremde Urheberrechtsverletzung. Da diese Frage höchstrichterlich nicht geklärt ist und die Rechtsansichten der Gerichte durchaus auseinandergehen, besteht derzeit für Blogger allerdings ein Haftungsrisiko, wenn sie Videos einbetten.

 

posted by Stadler at 11:04  

20.6.12

Leistungsschutzrecht: Was ist von den „Fakten und Argumenten“ des BDZV zu halten?

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) versucht anhand eines Fragen-Antwort-Katalogs das geplante Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse zu rechtfertigen und Bedenken zu zerstreuen. Die fünf Fragen die der BDZV aufwirft, möchte hier ebenfalls stellen und beantworten.

 

Schränkt ein Leistungsschutzrecht für Verlage die Informationsfreiheit ein?

Ja. Die Begründung des vorliegenden Referentenentwurfs bezieht sich ausdrücklich auf die BGH-Entscheidung “Metall-auf-Metall” die zum Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers ergangen ist. Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers umfasst selbst “kleinste Tonfetzen”, wie der BGH in der Metall-auf-Metall-Entscheidung wörtlich ausführt. Übertragen auf ein Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte würde dies bedeuten, dass auch kleinste Textbestandteile, sogar einzelne Wörter, vom Schutz umfasst wären. Jedenfalls aber ganze Sätze und Überschriften von Artikeln wären danach geschützt. Die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) sieht darin zu Recht die Gefahr einer Monopolisierung der Sprache.

Auch die Möglichkeit Links zu setzen, wird, entgegen der Behauptung der Verleger, beeinträchtigt. Es mag zwar richtig sein, dass der Hyperlink als solcher vom Leistungsschutzrecht nicht erfasst wird. Wenn man als Linktext aber die Überschrift des Presseartikels oder eine prägnante Textpassage wählt, dann wäre das bereits ein solcher kleiner Fetzen des Presserzeugnisses und mithin ein Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht des Verlags.

 

Besteht überhaupt eine Gesetzeslücke?

Nein. Dass die Verlage kein eigenständiges Schutzrecht besitzen, liegt daran, dass das Urheberrecht grundsätzlich nur den Urheber schützt. Wirtschaftliche Leistungen werden in fast allen Bereichen des Wirtschaftslebens nicht durch ein spezielles Sonderrecht geschützt. Das Fehlen eines Schutzrechts ist also der Normalfall. Die Verlage sind ohnehin in der komfortablen Situation, dass sie sich von ihren Autoren urheberrechtliche Nutzungsrechte in fast beliebigem Umfang einräumen lassen können und davon auch umfassend Gebrauch machen.

Es ist sachgerecht, dass die Verlage die Rechte an Inhalten, die nicht von ihnen selbst stammen, von denjenigen (Urhebern) ableiten müssen, die diese Inhalte geschaffen haben. Die Verlage haben deshalb bislang aus gutem Grund kein eigenes, sondern nur ein abgeleitetes Recht an den Texten ihrer Autoren.

Wenn man den urheberrechtlichen Schutz von Texten über den Umweg des Leistungsschutzrechts dahingehend ausdehnen will, dass selbst kleinste Textschnipsel zugunsten der Verleger geschützt sind, würde sich zudem ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch ergeben. Die Verlage geben vor, ihre organisatorische und wirtschaftlich-finanzielle Leistung schützen lassen zu wollen. In Wirklich werden durch das geplante Leistungsschutzrecht aber wiederum nur Texte geschützt und zwar in einer Art und Weise die weit über den urheberrechtlichen Schutz hinausgeht, den der Journalist als Autor des Schriftwerks genießt. Warum aber sollte ein Text in größerem Umfang zugunsten eines Verlegers geschützt sein als zugunsten des Urhebers, der ihn verfasst hat?

Im Ergebnis bewirkt das Leistungsschutzrecht, dass der Verlag eine stärkere Position erhält, als der Urheber selbst, was keinesfalls sachgerecht ist.

 

Ist die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verlage erforderlich?

Um diese Frage beantworten zu können, muss man sich die Zielrichtung dieses Leistungsschutzrechts vor Augen führen. Das Leistungsschutzrecht zielt ausschließlich auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ab und damit allein auf Onlinesachverhalte. Die Verlage stellen ihre Print-Titel derzeit in mehr oder minder großem Umfang freiwillig und kostenlos ins Netz. Niemand zwingt sie dazu. Es ist also gar nicht so sehr die Urheberrechtsverletzung, die den Verlagen zu schaffen macht. Denn der massenhafte kostenlose Abruf von Artikeln, die die Verlage selbst ins Netz gestellt haben, stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Was die Verlage letztlich beklagen, ist der Umstand, dass sie es bislang nicht geschafft haben, funktionierende Paid-Content-Modelle für das Netz zu etablieren. Man versucht hier also ein Problem, das seine Ursache außerhalb des urheberrechtlichen Bereichs hat, durch eine Verschärfung des Urheberrechts zu lösen. Und darin liegt vermutlich der Kardinalfehler des Gesetzesvorhabens.

Der BDZV bedient sich an dieser Stelle ergänzend einer beachtlichen Argumentation. Das Leistungsschutzrecht sei nämlich u.a. deshalb erforderlich, weil der Journalist dem Verleger, jedenfalls im Bereich der Tageszeitungen, regelmäßig nur einfache Nutzungsrechte an dem Text einräumen würde. Wenn jemand nur ein einfaches Nutzungsrecht erwirbt, dann bedeutet dies aber auch, dass eine (beliebige) Nutzung durch Dritte möglich bleibt und der Verlag in diesem Fall auch eine Nutzung durch Dritte nicht unterbinden kann. Wenn man nun ein Leistungsschutzrecht schafft, das wie ein ausschließliches Nutzungsrecht wirkt und ein Verbietungsrecht gegenüber jedermann enthält, dann unterläuft man die gesetzliche Wertung des § 31 Abs. 1 UrhG und schränkt die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Autoren ein. Wenn nämlich ein Verlag ein Leistungsschutzrecht besitzt, stellt sich die Frage, wie sich dieses Leistungsschutzrecht zu einem weiteren einfachen Nutzungsrecht verhält, das der Journalist eingeräumt hat. Und genau an dieser Stelle zeigt sich auch der Unterschied zum Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers sehr deutlich. Der Komponist eines Musikstücks kann mehrfach das nicht ausschließliche Recht einräumen, sein Lied aufzunehmen und zu verbreiten. Im Rahmen der Musikproduktionen entstehen unterschiedliche Versionen desselben Musikstücks, die wiederum in Form der jeweiligen Aufnahme gesondert durch ein Leistungsschutzrecht erfasst werden können. Dasselbe funktioniert bei einem Text allerdings nicht. Wenn der Autor eines Artikels zwei verschiedenen Verlagen an demselben Text einfache Nutzungsrechte einräumt, dann erweist es sich als Problem, wenn anschließend beide Verlage zusätzlich qua Gesetz ein Leistungsschutzrecht erwerben sollen, das ausschließlich wirkt. Es gibt in diesem Fall nämlich anders als beim Tonträgerrrecht keine zwei unterschiedlichen Tonaufnahmen, sondern nur einen einzigen, identischen Text. Die Differenzierung, die also beim Tonträgerhersteller zumindest nachvollziehbar ist, kommt bei bloßen Texten überhaupt nicht in Betracht.

 

Ist das Leistungsschutzrecht für Verlage aus ökonomischer Sicht gerechtfertigt?

Das hängt davon ab, worauf man abstellt. Aus Sicht der Verlage mag das Leistungsschutzrecht ökonomisch sinnvoll erscheinen, gesamtwirtschaftlich betrachtet, dürfte die Antwort allerdings anders ausfallen. Hier stellt sich aber auch ganz grundlegend die Frage, inwieweit die Schaffung neuer Monopolrechte – und nichts anderes ist ein Leistungsschutzrecht – volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Was wird die Politik außerdem wohl machen, wenn immer mehr Branchen derartige Monopolrechte für sich reklamieren, mit Verweis darauf, dass ihre wirtschaftliche Leistung ebenso schützenswert ist wie die von Verlagen?

Letztlich funktioniert das bisherige Geschäftsmodell der Verlage nicht mehr so wie noch vor 10 oder 15 Jahren, weshalb vom Gesetzgeber erwartet wird, dass qua Gesetz ein neues Geschäftsmodell geschaffen wird.  Diese Form des Protektionismus ist gänzlich illiberal. Die Politik muss sich von der Vorstellung lösen, dass man die Wünsche jeder wirtschaftlichen Gruppe, die über eine ausreichend starke Lobby verfügt, auch zu erfüllen hat.  Der Bürger wird den Parteien diese Form der Klientelpolitik immer weniger durchgehen lassen, weil er sie immer stärker durchschaut.

 

Verhindert das Leistungsschutzrecht für Verlage neue Geschäftsmodelle? 

Möglicherweise nicht, aber es nimmt den Verlagen u.U. den Druck, aus eigener Kraft ein funktionierendes Geschäftsmodell etablieren zu müssen. Es könnte allerdings auch sein, dass der Schuss komplett nach hinten losgeht und sich das Leistungsschutzrecht – sofern es überhaupt kommt – auch für die Verlage als wirtschaftlich nachteilig erweist.

posted by Stadler at 12:07  
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