Es ist (wieder) riskant, Links zu setzen
In den letzten Tagen wurde eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 18.11.2016, Az.: 310 O 402/16) heftig diskutiert, die es einem Webseitenbetreiber verboten hatte, auf eine andere Website, die ein urheberrechtlich geschütztes Bild enthielt zu verlinken. Auch wenn das Landgericht Hamburg im Rahmen einer Einzelfallabwägung u.U. auch anders hätte entscheiden können, war die Linie bereits durch ein Urteil des EuGH – das ich hier im Blog kritisch besprochen hatte – vorgegeben.
Der Europäische Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass das Setzen von Hyperlinks auf Websites die geschützte Werke enthalten, die ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, dann eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Urheberrechts darstellt, wenn der Link mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurde. Wer Hyperlinks in Gewinnerzielungsabsicht setzt, muss sich demnach also vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so der EuGH.
Das Grundproblem resultiert letztlich aus einer nicht nachvollziehbaren Differenzierung des EuGH. Der Gerichtshof geht davon aus, dass ein Link auf Inhalte, die mit Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten im Netz stehen, schon gar keine urheberrechtlich relevante Handlung darstellt, während Links auf Inhalte die urheberrechtswidrig online sind, eine öffentliche Wiedergabe darstellen sollen, wenn schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verlinkt wird oder der Setzer des Links in Gewinnerzielungsabsicht handelt. Die in objektiver Hinsicht identische Handlung (Setzen eines Links) wird also, abhängig von subjektiven Umständen, einmal als unbeachtlich betrachtet und ein anderes Mal als relevante Nutzungshandlung.
Aus meiner Sicht wäre folgende juristische Betrachtung angebracht: Ausgangspunkt sollte die Prämisse eines Tim-Berners Lee sein, dass das Setzen eines Hyperlinks, auch vor dem Hintergrund der Kontsruktion des WWW, für sich genommen nichts besagt und nur einen Verweis auf eine externe Quelle beinhaltet. Anschließend wäre festzustellen, dass die originäre und relevante Rechtsverletzung dort stattfindet, wo das geschützte Werke widerrechtlich ins Netz gestellt wurde. Der Link steht und fällt mit dieser fremden Rechtsverletzung. Verschwindet das Werk an seiner Quelle, läuft der Link hierauf ins Leere. Derjenige der einen Link setzt, kann natürlich im Sinne einer Beihilfe oder Mittäterschaft diese fremde Rechtsverletzung unterstützen. Der Link auf Inhalte, die bereits frei zugänglich online sind, beinhaltet allerdings keine (erneute) öffentliche Zugänglichmachung/Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts und damit keine eigenständige Nutzungshandlung des Linkenden. Es ist also anhand des Linkkontexts im Einzelfall zu prüfen, ob derjenige der den Link setzt, die fremde Urheberrechtsverletztung unterstützt und unterstützen will. Hierbei ist es aus meiner Sicht allerdings gänzlich unerheblich, ob der Link in Gewinnerzielungsabsicht erfolgt oder nicht. Das Urheberrecht ist kein gewerbliches Schutzrecht, so dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, anders als bei gewerblichen Schutzrechten wie Marken, gerade keine Voraussetzung einer Rechtsverletzung ist.
Alle Portale, Blogs, Webseiten, die in Gewinnerzeilungsabsicht betrieben werden, haften danach, wenn sie auf Fremdinhalte verlinken, die Urheberrechte verletzten. Das Problem ist der EuGH, der das Internet nicht verstanden und zudem eine Entscheidung getroffen hat, die auch in rechtsdogmatischer Hinsicht schwer nachvollziehbar ist. Wir werden abwarten müssen, was andere nationale Gerichte aus der Vorgabe machen und ob der EuGH demnächst die Möglichkeit wahrnimmt, seine Entscheidung abzuschwächen. Die deutschen Gerichte haben aber vorerst wohl nur bei der Frage der Gewinnerzeilungsabsicht Spielraum. Man kann also nur die Frage stellen, ob der Hyperlink unmittelbar in Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden muss oder ob es reicht, dass das verlinkende Angebot als solches in Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.