BGH zu Onlinerechnungen und zur Textform von Onlineinhalten
Mit Urteil vom 16.07.2009 (Az.: III ZR 299/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die formularmäßige Erklärung eines Mobilfunkanbieters, wonach der Kunde lediglich einer Online-Rechnung erhält, die er selbst im Internet-Portal des Mobilfunkanbieters abrufen muss, keine Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt.
Die Entscheidung ist aber noch aus einem anderen Grund sehr interessant, weil sie sich mit der Frage befasst, wann bei online abrufbaren Inhalten die Voraussetzungen der Textform im Sinne von § 126b BGB erfüllt sind. Der BGH führt hierzu aus:
„Vorliegend spricht einiges dafür, dass die Form des § 126b BGB an sich gewahrt ist, weil ein Kunde der Beklagten die Rechnung ohne Weiteres am Bildschirm einsehen und lesen kann, und weiter sichergestellt ist, dass der Inhalt der Datei (z.B. durch Ausdruck oder elektronische Speicherung) zu einer dauerhaften Verwendung konserviert werden kann (..)
Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass dann, wenn – wie hier – dem Kunden die Rechnung nicht unmittelbar per E-Mail übermittelt wird, sondern dieser von sich aus tätig werden und auf das Internetportal des Unternehmens Zugriff nehmen muss, die Textform des § 126b BGB erst und nur dann gewahrt ist, wenn es tatsächlich zum Download oder zum Ausdruck der entsprechenden Seite durch den Kunden kommt (Palandt/Grüneberg aaO, § 126b, Rn. 3). Die hierzu ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen (z.B. KG NJW 2006, 3215, 3216 unter II. 2. d, bb; OLG Hamburg NJW-RR 2007, 839, 840 unter II. 4. a) verhalten sich allerdings zu der Frage, ob ein Unternehmer im Rahmen von Fernabsatzverträgen seinen besonderen Informations-pflichten nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nachgekommen ist; demnach betreffen diese Entscheidungen Sachverhalte, die mit der hier vertraglich vereinbarten besonderen Form der Rechnungsübermittlung nicht vergleichbar sind.“
Der BGH legt sich nicht endgültig fest, weil die Frage nicht streiterheblich war. Dennoch ist die Tendenz erkennbar, die Ansicht des Kammergerichts und des OLG Hamburg kritisch zu betrachten. Die Auffassung des Kammergerichts und des OLG Hamburg hatte dazu geführt, dass bei eBay-Verkäufen die Widerrufsfrist auf einen Monat verlängert werden musste, weil die Belehrung auf einer Website nicht den Anforderungen der Textform genüge.
Mit dieser fragwürdigen Rechtsprechung, die nunmehr auch der BGH kritisch sieht, habe ich mich bereits vor einiger Zeit in einem Aufsatz für JurPC beschäftigt, auf den ich aus gegebenem Anlass hinweisen möchte.