Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.3.13

GEMA einigt sich mit DJs und Musikveranstaltern

Die GEMA hat sich mit Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV) sowie dem Berufsverband Discjockey e.V. (BVD) auf den neuen, umstrittenen Tarif VR-Ö geeinigt, wie es in einer aktuellen Pressemitteilung der GEMA heißt.

Nach diesem Tarif sollen Kopien von Musikstücken, die zum Zweck einer späteren öffentlichen Wiedergabe angefertigt werden, mit einem Betrag von 13 Cent je Track vergütet werden. Diese Regelung betrifft vor allem Disc Jockeys.

Man hat sich jetzt ergänzend auf eine Übergangsregelung geeinigt, die beinhaltet, dass Stücke bzw. Musidatenbanken die vor dem 01.04.2013 vervielfältigt werden, nicht einzeln kostenpflichtig sein sollen, wenn der DJ dafür bis spätestens zum 31.12.2013 eine einmalige Pauschale von EUR 125,- bezahlt.

Ab dem 01.04.2013 ist allerdings dann jede Kopie, die zum Zweck der öffentlichen Wiedergabe gemacht wird, mit 13 Cent zu vergüten. Was darunter zu verstehen ist, habe ich vor einigen Wochen schon erläutert.

Update:
Aus dem Tarifwerk VR-Ö ergibt sich, dass die GEMA alternativ zur Zahlung von 13 Cent pro Stück auch pauschale Lizenzen anbietet. Bei Abschluss eines Jahrespauschalvertrages über mindestens 500 Vervielfältigungsstücke ermäßigt sich die Vergütung im Jahr 2013 auf 50,00 EUR je angefangene 500 Vervielfältigungsstücke. In den Jahren 2014 und 2015 beträgt die Pauschale 55,00 EUR je angefangene 500 Vervielfältigungsstücke.

posted by Stadler at 10:23  

27.2.13

DJ’s sollen an die GEMA zahlen, wenn sie einen Track kopieren, bevor sie ihn spielen

Dass die GEMA für die “Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires auf  Tonträger oder Bildtonträger, die ausschließlich zur Verwendung bei öffentlicher Wiedergabe Dritter bestimmt sind” Geld möchte, ist nicht neu. Bislang wurde dafür allerdings beim Veranstalter ein pauschaler Aufschlag erhoben.

Neu ist jetzt, dass die GEMA ab 01.04.2013 diese Zahlungen direkt von den Disc Jockeys verlangt und zwar immer dann, wenn ein Musikstück vom DJ zum Zweck der späteren öffentlichen Wiedergabe kopiert wird.

Wenn man also eine Original-CD oder eine Schallplatte auflegt, entsteht keine Gebühr. Wenn man die CD rippt und anschließend vom Notebook abspielt, fällt die Gebühr an. Bei Musik, die im Wege des legalen Downloads bezogen wurde, soll keine Gebühr entstehen, wenn die Datei von dem Rechner/Notebook, auf dem sie zuerst gespeichert wurde, abgespielt wird. Wird die Datei allerdings nochmals auf einen anderen Rechner bzw. einen anderen Datenträger (USB-Stick, gebrannte CD, externe Festplatte) kopiert und von dort abgespielt, fällt für jeden dieser Kopiervorgänge eine Gebühr von EUR 0,13 pro Track (!) an.

Die GEMA stellt sich das offenbar so vor, dass der DJ an die GEMA meldet, wieviele solcher kostenpflichtiger Kopien er im Jahr gemacht hat und die GEMA auf dieser Basis dann abrechnet.

Ganz unabhängig von der Frage, wie die GEMA das überwachen will, erscheint mir die Regelung weder praktikabel noch fair zu sein. Denn ob der DJ eine Musikdatei abspielt, die er via iTunes auf sein Notebook geladen hat (keine Zahlungspflicht) oder ob er dieselbe Datei für die Zusammenstellung seines Sets noch auf eine externe Festplatte packt (Zahlungspflicht), ergibt für mich keinen relevanten Unterschied.

Derjenige DJ, der sich vollständig korrekt verhalten will, müsste jetzt jeden einzelnen Kopiervorgang einer Musikdatei erfassen und zusätzlich festhalten, dass die Vervielfältigung zum Zweck einer späteren öffentlichen Wiedergabe erfolgt. Denn ob die Kopie später mal beim Auflegen verwendet wird, steht im Zeitpunkt des Kopierens ja noch nicht unbedingt fest. Auch wenn man einen beträchtlichen Aufwand betreibt, dürften die Vorgaben der GEMA nur schwer zu erfüllen sein, zumal professionelle DJs im Regelfall zehntausende Musikstücke auf ihren Speichermedien haben.

Mir erscheint die Idee einer Gebühr für die Vervielfältigung zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe im Zeitalter moderner Datenverarbeitung ohnehin anachronistisch. Dass in der DJ-Szene derzeit Aufruhr herrscht, kann ich nachvollziehen.

posted by Stadler at 15:28  

19.2.13

Space Night soll mit CC-Musik fortgesetzt werden

Vor einigen Wochen hatte ich über die Einstellung der Kultfernsehreihe “Space Night” des Bayerischen Rundfunks berichtet. Nachdem der BR die Einstellungen mit erhöhten Kosten durch die GEMA-Tarifreform begründet hatte, ging ein Aufschrei (nicht nur) durch die Netzgemeinde.

Die Sendereihe wird jetzt laut Ankündigung des BR ab dem 25.02.2013 doch fortgesetzt. Und angeblich soll die Space Night dann nur noch mit Musik unterlegt sein, die unter der Creative Commons Lizenz steht, wie im Blog des Isarmatrosen zu lesen ist. Eine offizielle Erklärung des BR dazu liegt aber offenbar noch nicht vor.

Der zunehmende Einsatz von Musik die unter alternativen Lizenzmodellen vermarktet wird, könnte die GEMA früher oder später enorm unter Druck setzen, zumal die sog. GEMA-Vermutung damit ebenfalls anfängt zu bröckeln.

posted by Stadler at 16:14  

3.2.13

Die Klage von Bruno Kramm gegen die GEMA

Der Musiker und Piratenpolitiker Bruno Kramm hat zusammen mit seinem Bandkollegen Stefan Ackermann (“Das Ich“) Klage gegen die GEMA zum Landgericht Berlin erhoben. Die Klageschrift liegt mir vor.

Die beiden Musiker wollen gerichtlich feststellen lassen, dass die GEMA nicht berechtigt ist, von der GEMA-Vergütung, die den beiden Klägern als Komponist und Textdichter zusteht, Verlegeranteile von zwei Musikverlagen in Abzug zu bringen. Die GEMA soll außerdem Auskunft darüber erteilen, welche Beträge sie konkret an die Musikverlage abgeführt hat und soll anschließend diese Verlegeranteile (nochmals) an die beiden Kläger auszahlen.

Die Klage stützt sich maßgeblich auf eine Entscheidung des Landgerichts München I, das die Verteilungspraxis der VG Wort beanstandet hatte.

Die Argumentation ist im Kern dieselbe. Wer zuerst einen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft (GEMA oder VG Wort) geschlossen hat, kann danach einem Verlag keine Rechte mehr einräumen, weil es nach der Rechtseinräumung gegenüber der Verwertungsgesellschaft keine Rechte mehr gebe, die man dem Verlag noch einräumen könne. Weil der Verlag dieser Logik folgend über keine (abgeleiteten) Rechte verfügt, soll er auch nicht berechtigt sein, an den Ausschüttungen der GEMA bzw. VG Wort teilhaben zu dürfen.

Die Entscheidung des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig und die rechtliche Bewertung ist für das LG Berlin auch nicht zwingend. Sollte sich diese Rechtsansicht allerdings durchsetzen, würde dies bedeuten, dass auf die GEMA erhebliche Nachforderungen von Komponisten und Textern zukommen würden.

posted by Stadler at 22:35  

1.2.13

Heino, die Coverversionen und das Urheberrecht

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Heinos neuem Album, das Coverversionen bekannter deutscher Popsongs enthält, habe ich immer wieder gelesen, dass die Urheber nichts gegen derartige Coverversionen unternehmen könnten, weil das deutsche Urheberrecht Coverversionen ohne Zustimmung des Urhebers erlauben würde. In der SZ schreibt Helmut Mauró dazu beispielsweise:

Und wer hat das ermöglicht? Das deutsche Urheberrecht, das Plagiate erlaubt, wenn sie unverfälscht und gebührenpflichtig produziert werden.

Diese Aussage ist in dieser Form allerdings unzutreffend. Nach dem Urheberrecht ist für jede Nutzung eines Werks der Musik die Einwilligung des Urhebers erforderlich. Hier kommt aber als Besonderheit hinzu, dass alle Komponisten und Texter der von Heino gecoverten Songs GEMA-Mitglieder sind und mit der GEMA einen sog. Berechtigungsvertrag abgeschlossen haben, in dem sie der GEMA u.a. folgende Rechte einräumen:

Die Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und andere Datenträger einschließlich z. B. Speichercard, DataPlay Disc, DVD (Digital Versatile Disc), Twin Disc, Ton- und Bildtonträger mit ROM-part und entsprechende Träger mit Datenlink, sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Trägern.

Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen.

Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, einschließlich z. B. für mobile Internetnutzung und für Musiktauschsysteme.

Das bedeutet, dass Künstler wie die Ärtzte, Peter Fox, Nena oder Jan Delay ihre Rechte auf die GEMA zur Wahrnehmung übertragen haben und die GEMA bei Coversionen deshalb unmittelbar die Rechte einräumt, ohne, dass der eigentliche Urheber noch vertraglich beteiligt werden müsste. Anders wäre es nur dann, wenn man das Cover als Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG begreift – was aber nur bei einer erheblichen Veränderung des Originalwerks angenommen wird – weil die GEMA das Bearbeitungsrecht nicht einräumen kann.

Der Grund dafür, dass Coverversionen in den meisten Fällen ohne Zustimmung des Urhebers möglich sind, ist also keinewswegs eine unmittelbare Folge des deutschen Urheberrechts, sondern liegt vielmehr daran, dass die Urheber die Wahrnehmung ihrer Rechte vertraglich auf die GEMA übertragen und damit aus der Hand gegeben haben.

posted by Stadler at 11:28  

18.1.13

BR stellt “Space Night” wegen GEMA ein

Die Sendereihe “Space Night” des Bayerischen Rundfunks, die für viele Nachschwärmer Kultstatus hat, wurde am 07.01.2013 zum letzten mal ausgestrahlt.

Das Blog Research Institue hat beim Bayerischen Rundfunk nach dem Grund für das plötzliche Ende von Space Night gefragt und die Auskunft erhalten, dass die erhöhten Produktionskosten, die auf die Tarifreform der GEMA zurückzuführen seien, zu der Entscheidung geführt hätten, die Sendereihe einzustellen.

In einer E-Mail des BR, die mir ebenfalls vorliegt, heißt es zur Begründung:

Grund hierfür ist, dass die GEMA eine Gebührenreform durchgeführt hat, sodass die Produktionskosten für “Space Night” für den Bayerischen Rundfunk erhöht wurden.

Hintergrund dürfte die Einigung zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. auf eine neue Traifstruktur sein, die u.a. zu einem neuen “Tarif Fernsehen” führen wird, der höhere Sätze vorsieht als die bisherige Regelung und der auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten wird, wie es in einer Pressemitteilung der GEMA heißt.

posted by Stadler at 10:14  

26.9.12

GEMA, Leistungschutzrecht und immer wieder Petitionen

Der inflationäre Gebrauch der (Online-)Petition, um auf bestimmte (netz-)politische Positionen aufmerksam zu machen, ermüdet mich mittlerweile etwas, weshalb ich zumindest solche Petitionen, die nicht gut formuliert sind, nicht mehr unterstütze.Das trifft beispielsweise auf die von dem Piraten Bruno Kramm initierte Petition gegen ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse zu.

Gleiches gilt für eine aktuelle Petition zur Abschaffung der GEMA-Vermutung. Diese Petition ist ähnlich wie die zum Leistungsschutzrecht zwar evtl. gut gemeint, aber leider schlecht gemacht.

Problematisch an der GEMA-Petition ist die Gleichsetzung der sog. GEMA-Vermutung mit der Vorschrift des § 13c UrhWahrnG, wobei wohl nur die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift gemeint sind. Die Petition geht offenbar davon aus, dass mit Streichung dieser Vorschrift auch die GEMA-Vermutung beseitigt wäre.

Diese Annahme halte ich allerdings für zweifelhaft. Denn die Rechtsprechung hat die GEMA-Vermutung ohne gesetzliche Grundlage bereits in den 60′er Jahren entwickelt, lange bevor es die heutige Regelung des § 13c Abs. 1 und 2 UrhWahrnG gab. Die gesetztliche Regelung stellt letztlich nur eine Weiterentwicklung und teilweise Kodifizierung der ständigen Rechtsprechung dar. Es ist in der Kommentarliteratur zum Urheberrecht (vgl. z.B. Schricker/Reinnbothe, Urheberrecht, § 13c WahrnG, Rn. 4) allerdings anerkannt, dass § 13c Abs. 1 und 2 WahrnG für die Rechtsprechung keine abschließende Regelung bildet.

Selbst wenn der Gesetzgeber also § 13c Abs. 1 und 2 WahrnG streichen würde, muss man damit rechnen, dass die Gerichte weiterhin von einer GEMA-Vermutung ausgehen werden. Die Petition ist jedenfalls mit dieser Formulierung also nicht zielführend.

Man kann allerdings die Frage aufwerfen, ob diejenigen Annahmen, die ursprünglich zum Postulat der GEMA-Vermutung geführt haben, nach wie vor gültig sind. Der BGH hat die GEMA-Vermutung in einer Entscheidung aus dem Jahre 1985 folgendermaßen zusammengefasst:

Die von der Rechtsprechung anerkannte GEMA-Vermutung besagt – wie der Senat zuletzt im Urteil vom 5. Juni 1985 ausgeführt hat -, daß zugunsten der GEMA angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die sogenannten mechanischen Rechte besteht. Die Vermutung erstreckt sich weiter darauf, daß diese Werke auch urheberrechtlich geschützt sind; sie umfaßt auch Filmmusik (vgl. BGH Urt. v. 30. Juni 1976 – I ZR 63/75, GRUR 1977, 42, 43 – Schmalfilmrechte). Darüberhinaus besteht nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung auch dafür, daß bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (vgl. BGH Urt. v. 7. Oktober 1960 – I ZR 17/59, GRUR 1961, 97, 98 – Sportheim).

Man wird also die Frage zu diskutieren haben, ob die Annahme eines umfassenden In- und Auslandsrepertoires nach wie vor zutreffend ist, nachdem mittlerweile eine ganze Reihe von Künstlern nicht mehr der GEMA beitreten und zudem auf alternative Lizenzmodelle wie Creative Commons setzen. Mittlerweile wird online speziell von unbekannten Künstlern in erheblichem Umfang Musik veröffentlicht, die keinem Wahrnehmungsvertrag der GEMA unterliegt. Die Annahme einer GEMA-Vermutung führt somit in einer steigenden Zahl von Fällen zu einer unberechtigten Wahernehmung durch die GEMA. Diese Entwicklung werden die Gerichte jedenfalls nicht auf Dauer ignorieren können, auch wenn sich derartige Änderungen in der Rechtsprechung möglicherweise nur langsam vollziehen.

Es wird außerdem die Frage zu klären sein, wie die Fälle von Musikern, die nur unter ihrem Künstlernamen auftreten, die nicht Mitglied der GEMA sind und sich öffentlich von der GEMA distanzieren, zu lösen sein werden, wenn die GEMA auch für solche Urheber eine Rechtewahrnehmung beansprucht.

Der Gesetzgeber könnte natürlich regeln, dass die Annahme einer Vermutung der Rechtswahrnehmung durch die GEMA bzw. Verwertungsgesellschaften nicht statthaft ist.

posted by Stadler at 14:36  

4.9.12

Die GEMA will die Diskussion versachlichen

Die GEMA hat sich gestern per E-Mail an ihre Mitglieder gewandt und darauf hingewiesen wird, dass für den 06.09.12 in verschiedenen Städten GEMA-kritische Demonstrationen angekündigt sind. Dagegen würde die GEMA am liebsten juristisch vorgehen, hat aber erkannt, dass das schwierig werden könnte und formuliert deshalb:

Ein rechtliches Vorgehen der GEMA dagegen ist – auch wenn von den Organisatoren vielfach mit falschen
und polemischen Behauptungen gearbeitet wird – aufgrund des grundgesetzlich gewährleisteten
Versammlungsrechts nicht möglich.

Dennoch fordert man die Mitglieder auf, aktiv zu werden, um “die Diskussion zu versachlichen”. Wie man sich die Versachlichung der Diskussion vorstellt, wird in einem der E-Mail beigefügten, von der GEMA erstellten Dokument erläutert, in dem “die Tarifreform stichpunktartig plakativ zusammengefasst” worden ist.

Gegen eine derart plakative Versachlichung der Diskussion regt sich erwartungsgemäß Widerstand. Dass es möglicherweise die Darstellung der GEMA ist, die sachlich nicht so ganz richtig ist, wird in der DE:BUG erläutert. Mit Hannes Teichmann hat sich außerdem ein bekannter DJ zu Wort gemeldet, der als angeschriebenes GEMA-Mitglied in Form eines offenen Briefes antwortet.

Warum die von der GEMA nunmehr selbst als plakativ bezeichnete öffentliche Darstellung der Tarifreform eher verfälschend ist, habe ich vor einiger Zeit in einem längeren Blogbeitrag dargestellt. Die geplante Tarifreform wird die meisten Veranstalter, Clubbetreiber und Gastwirte mit deutlich höheren GEMA-Gebühren belasten. Wer die Diskussion versachlichen will, sollte zunächst auf diesen zentralen Aspekt öffentlich hinweisen.

posted by Stadler at 17:29  

3.9.12

Urteil GEMA vs. Musikpiraten liegt im Volltext vor

Die GEMA hat ein Mitglied des Vereins Musikpiraten e.V. auf Schadensersatz in Höhe von 68,00 EUR für die Vervielfältigung eines Musikstücks auf 2000 CDs in Anspruch genommen. Die Musikpiraten hatten eine CD mit Musikstücken veröffentlicht, die unter der Creative Commons Lizenz stehen.

Der Streit bezieht sich auf ein einzelnes Musikstück des Samplers, weil die Musikpiraten der GEMA hierzu keinen Urheber benannt haben, sondern nur den Namen einer Musikgruppe bzw. ein Pseudonym.

Das Amtsgericht Frankfurt hat das beklagte Mitglied der Musikpiraten zur Zahlung verurteilt und sich hierbei auf die sog. GEMA-Vermutung gestützt (Urteil vom 27.08.2012, Az.: 32 C 1286/12-48). In den Urteilsgründen heißt es hierzu:

Um die bestehende GEMA-Vermutung zu widerlegen, hat der Nutzer des Werkes darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin nicht zur Wahrnehmung der Rechte berechtigt ist oder kein Schutz des Werkes besteht (Dreyer/Kotthoff/Meckel/Zeisberg, Urheberrecht, 2. Auflage 2009, § 13c UrhWG Rn. 6; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 10 UrhG Rn.61). Dies ist dem Beklagten nicht gelungen.Der Vortrag des Beklagten, mit der Teilnahme an dem vom Beklagten veranstalteten Wettbewerb sei bestätigt worden, dass das Werk unter einer sogenannten Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht sei und das Werk „GEMA-frei“ sei, reicht zur Widerlegung der GEMA-Vermutung nicht aus.

So ist es bereits unzureichend, dass der Beklagte lediglich die Musikgruppe (…) als Inhaber der Rechte angibt, nicht aber einen oder mehrere Urheber mit Namen benennt. Aus diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die unter dem Pseudonym angeblich handelnde Musikgruppe als solche Urheber ist, da als Urheber nur eine oder mehrere natürliche Personen in Betracht kommen (vgl. LG Mannheim BeckRS 2007, 01227). Mit der Angabe nur eines Pseudonyms bleibt der angebliche Urheber anonym und macht es der Beklagte der Klägerin unmöglich, die Urheberschaft und die Inhaberschaft an den Rechten und der Verwertungsbefugnis zu überprüfen.

(…)

Selbst wenn man die Nennung eines Pseudonyms für ausreichend hielte, wäre der Vortrag des Beklagten zur Darlegung, dass eine Verwertungsbefugnis der Klägerin für das streitgegenständliche Werk nicht besteht, nicht ausreichend. Mit einer Meldung des Musikwerkes auf der Internetseite des Beklagten wird nämlich nicht sichergestellt, dass der das Werk dort einstellende Internetnutzer auch mit dem oder den unter dem Pseudonym auftretenden Urheber bzw. Urhebern identisch ist oder für diese handeln darf. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten vorgelegten Erklärung, bei der es sich lediglich um einen Ausdruck der Angaben auf der Internetseite des Beklagten handelt und die Identität des Erklärenden mit dem vermeintlichen – unter Pseudonym auftretenden – Urheber ungeklärt bleibt.

Ließe man es zur Widerlegung der GEMA-Vermutung genügen, dass Internet-Nutzer anonym und ohne Nachweis der materiellen Berechtigung die Rechtsinhaberschaft an Musiktiteln behaupten, so wäre die Wahrnehmung der Rechte der von der Klägerin vertretenen Urheber ganz maßgeblich erschwert wenn nicht praktisch unmöglich.

Das Amstgericht Frankfurt hat trotz des geringen Streitwerts die Berufung zugelassen, deren Einlegung die Musikpiraten bereits angekündigt haben.

posted by Stadler at 10:26  

23.7.12

Der Vermieter ist kein Veranstalter und haftet nicht gegenüber der GEMA

Die GEMA hat einen Clubbetreiber, der sein Lokal für eine Party an einen Partybetreiber vermietet hatte, auf Zahlung der GEMA-Vergütung verklagt. Die besagte Party, auf der Musik von Tonträgern gespielt wurde, war bei der GEMA nicht angemeldet worden. Die GEMA ist der Meinung, dass der Vermieter als Mitveranstalter anzusehen sei, weshalb auch er der GEMA gegenüber haften würde.

Die Klage ist sowohl vor dem Amtsgericht Düsseldorf als auch in der Berufung beim Landgericht Düsseldorf erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 16.05.2012 (Az.: 23 S 296/11) hat das Landgericht die Berufung der GEMA zurückgewiesen.

Die GEMA hatte die Ansicht vertreten, dass Veranstalter auch derjenige sei, der durch das Zurverfügungstellen der Räume einen adäquaten Beitrag zur späteren Verletzungshandlung leistet.

Dem ist das Landgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Das Landgericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass ein derart weiter Veranstalterbegriff im Ergebnis auf eine Störerhaftung des Vermieters hinauslaufen würde.

Diese Gleichstellung von (Mit-)Veranstalter und Störer ist nach Ansicht des LG Düsseldorf aber mit dem Veranstalterbegriff nicht vereinbar. Erforderlich ist nach Ansicht des Gerichts vielmehr eine irgendwie geartete Verantwortlichkeit in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht bzw. ein irgendwie gearteter Einfluss auf den Ablauf der Veranstaltung, welcher über das bloße Bereitstellen von Räumlichkeiten hinaus geht.

posted by Stadler at 15:41  
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