Die Wortmarke „Querdenker“ ist in das deutsche Markenregister für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, Werbung, Unternehmensberatung, Marketingberatung, Seminare, Ausbildungs- und Fortbildungsberatung“ eingetragen (Reg.-Nr.: 30422150).
Der Markeninhaber, die ICCOM International GmbH mit Sitz in München, nutzt seine Markenrechte nunmehr offenbar dazu, verschiedene Formen der Verwendung des Begriffs „Querdenker“ abzumahnen und zur Unterlassung aufzufordern.
Eine solche Abmahnung richtet sich u.a. gegen den „Business-Club für Innovatoren, Wertschöpfer und Querdenker“ und den Veranstaltungstitel „Querdenker-Forum“. Dort hat man auch bereits reagiert, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ist nicht klar.
Man wird in diesem Fall sicherlich die Frage diskutieren können, ob die Marke eingetragen werden durfte oder ob einem Eintrag absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Glatt beschreibend für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen ist das Zeichen „Querdenker“ eher nicht, weshalb man allenfalls annehmen kann, dass es dem Zeichen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt oder ein sog. Freihaltebedürfnis besteht. Hierbei ist freilich stets zu berücksichtigen, dass sich die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse immer konkret auf die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen beziehen muss und allein der Umstand, dass es sich um einen generischen Begriff handelt, noch kein absolutes Schutzhinderis begründet. Andererseits kann man wohl schon die Frage stellen, ob der Begriff des Querdenkers vom Verkehr nicht doch mit dem Bereich Consulting und Marketing in Verbindung gebracht wird bzw. eine solche gedankliche Verbindung naheliegend ist.
Unabhängig davon, stellt sich aber auch die Frage, ob eine markenmäßige Benutzung gegeben ist. Und das dürfte bei einer Verwendung wie „Business-Club für Innovatoren, Wertschöpfer und Querdenker“ zu verneinen sein, weil damit letztlich nur beschrieben wird, an welche Personengruppen sich dieser Club richtet. Die beteiligten Verkehrskreise schließen bei einer solchen beschreibenden Benutzung nicht auf eine Herkunft aus dem Betrieb des Markeninhabers. In diesem Kontext stellt sich auch die Frage, ob „Querdenker“ hier überhaupt für Waren- und Dienstleistungen benutzt wird oder nur als eine Art Unternehemenskennzeichen. Denn die bloße Benutzung als Unternehmenskennzeichen stellt nach neuerer Rechtsprechung ebenfalls keine markenmäßige Benutzung dar.
Unter dem Strich bleibt also festzuhalten, dass die konkrete Abmahnung nicht berechtigt ist.
Ganz allgemein ist aber immer wieder zu beobachten, dass die Registrierung generischer Begriffe als Marken, sehr häufig rechtsmissbräuchliche Abmahnungen nach sich zieht, die oft genug nur der Erzielung von Einnahmen dienen. Der Gesetzgeber, gerade auch der europäische, sollte sich allein deshalb Gedanken darüber machen, die Möglichkeit der Eintragung generischer Zeichen als Marken über das bisherige Maß hinaus, einzuschränken.