Mit Urteil vom heutigen 26.04.2017 (Az.: C-527/15) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Verkauf von Mediaplayern, die dem Nutzer einen einfachen Zugang zu illegalen Streamingangeboten ermöglichen, selbst eine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne beinhaltet und damit eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Die Entscheidung ist aber vor allem auch deshalb interessant, weil sie sich zudem mit der Frage befasst, wie das Streaming durch den Nutzer zu bewerten ist. Insoweit kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass der Nutzer, der urheberrechtswidrige Inhalte streamt sich nicht darauf berufen kann, dass er damit eine vom Gesetz (Art. 5 der Infosoc-Richtlinie, in Deutschland umgesetzt in § 44a UrhG) privilegierte Zwischenspeicherung vornimmt. Der Nutzer, der urheberrechtswidrige Inhalte streamt, verletzt also selbst das Urheberrecht, jedenfalls dann, wenn er sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage Zugang zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke verschafft.
Der EuGH setzt damit eine dogmatisch wenig überzeugende Rechtsprechung fort, die ich an anderer Stelle schon kritisiert hatte.
posted by Stadler at 17:44
Das Landgericht Hamburg hat Jan Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren die Äußerung bestimmter Passagen aus seinem umstrittenen Schmähgedicht untersagt (Urteil vom 10.02.2016, Az.: 324 O 402/16). Kläger ist der türkische Staatspräsident Erdogan. Die aus meiner Sicht allerdings wenig überzeugende Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg ist mittlerweile online.
Auch wenn ich mich mit der Beurteilung der Causa Böhmermann schwertue, gehe ich ebenfalls davon aus, dass Böhmermanns Gedicht nicht von Art. 5 GG gedeckt ist. Meine ausführliche Einschätzung findet sich hier.
posted by Stadler at 11:48
Die seit einigen Jahren kontrovers geführte Diskussion, ob es sinnvoll ist, anstelle einer schrifltichen Unterlassungserklärung eine solche in notarieller Form mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aus der Notarurkunde abzugeben, dürfte durch eine gerade veröffentlichte Entscheidung des BGH (Urteil vom 21.04.2016, Az.: I ZR 100/15) beendet worden sein.
Der BGH geht davon aus, dass eine notariellen Unterlassungserklärung noch nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs beseitigt, sondern die Wiederholungsgefahr erst durch die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner entfällt. Ähnlich hatte bereits das OLG Düsseldorf entschieden.
Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass es dem Gläubiger freisteht, die Androhung von Ordnungsmitteln zu beantragen, er aber auch davon abzusehen und einen Unterlassungstitel erwirken kann.
Von der Abgabe derartiger notarieller Unterlassungserklärungen ist daher dringend abzuraten, da man als Schuldner weiterhin der Gefahr einer einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage ausgesetzt bleibt. Der Sinn und Zweck der Unterlassungserklärung, nämlich die Beseitigung der Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme, wird durch eine notarielle Unterwerfungserklärung nicht erreicht.
posted by Stadler at 15:27
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Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass der Antrag auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor eines Unterlassungsurteils auf Facebook, durch das dem Beklagten ehrverletzende Äußerungen untersagt werden, auf Folgenbeseitigung gerichtet ist und dieser Folgenbeseitigungsanspruch als selbständige Rechtsfolge neben die Verpflichtung zur Unterlassung hinzutritt (Beschluss vom 16.08.2016, Az.: VI ZB 17/16).
Diesem Folgenbeseitigungsanspruch kommt nach Ansicht des BGH ein eigener Wert zu, der mit dem Wert des Unterlassungsantrags zusammenzurechnen ist und damit insgesamt den Streitwert des Verfahrens erhöht.
Auch wenn der BGH hier keine Sachentscheidung über eine Verpflichtung des Äußernden, ein gegen ihn gerichtetes Urteil auf Facebook zu veröffentlichen, trifft, macht der Beschluss dennoch deutlich, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich bestehen kann.
Der BGH hat schon vor längerer Zeit entschieden, dass speziell bei ehrverletzenden Werturteilen, die öffentlich geäußert worden sind, regelmäßig auch ein Anspruch darauf besteht, dass der Äußernde das gegen ihn ergangene Unterlassungsurteil öffentlich bekannt macht. Diese Rechtsprechung erscheint auf ehrverletzende Äußerungen, die über soziale Medien wie Facebook oder Twitter verbreitet werden, grundsätzlich übertragbar. Bei ehrverletzenden Werturteilen, die ohnehin nur dann rechtswidrig sind, wenn die Grenze zur sog. Schmähkritik überschritten wird, wird man regelmäßig also auch daran denken können, dass der Rechtsverletzer zusätzlich dazu verpflichtet werden kann, das Urteil (Rubrum und Tenor) dort zu veröffentlichen, wo er zuvor die untersagte Äußerung veröffentlicht hatte.
posted by Stadler at 16:39
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Vor einigen Jahren ist die Idee entstanden, im Falle der Verletzung von Schutzrechten oder von Wettbewerbsverstößen anstelle einer schriftlichen Unterlassungserklärung mit Vertragsstragsstrafeversprechen eine notariell beurkundete Unterwerfungserklärung abzugeben. Der Schuldner der Unterlassungserklärung unterwirft sich in der Notarurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Aus diesem Titel kann der Gläubiger im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vollstrecken. Die Vor- und Nachteile einer solchen notariellen Unterwerfung sind im ZPOBlog ausführlich erläutert.
Die Rechtsprechung tendiert in jüngster Zeit dazu anzunehmen, dass durch eine solche Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt wird. Das bedeutet, dass der Unterlassungsanspruch bestehen bleibt und auch eine einstweilige Verfügung möglich bleibt. In diesem Sinne hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 04.05.2016 (Az.: I-15 W 13/16) entschieden und zur Begründung ausgeführt:
Ist es – wie hier – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, besteht eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Ihre Fortdauer kann nur unter sehr engen Voraussetzungen widerlegt werden. Im Allgemeinen bedarf es dazu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Verletzers (vgl. BGH, GRUR 1997, 379 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II m. w. N.; Bornkamm in: Köhler/ Bornkamm, Kommentar zum UWG, 34. Aufl., § 8 UWG Rn. 1.34 und 1.38 m. w. N.). Eine notariell beurkundete Unterlassungserklärung, mit der sich der Schuldner hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, ist damit nicht gleichzusetzen, weil eine Vollstreckung aus diesem Unterlassungstitel noch die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO voraussetzt und der Gläubiger bis zur Zustellung des Androhungsbeschlusses gegen Verletzungshandlungen nicht geschützt ist (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 405 m. w. N.; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 100; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 UWG Rn. 1.112d m. w. N.). Es gibt keinen überzeugenden Grund, warum die zeitliche Lücke zwischen dem Zugang der notariellen Urkunde und der Zustellung des Androhungsbeschlusses zu Lasten des Gläubigers gehen soll. Das gilt umso mehr, als der Schuldner alternativ die sogar gesetzlich in § 12 Abs. 1 UWG vorgesehene Möglichkeit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung besitzt (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 405 m. w. N.). Die Fortdauer der Wiederholungsgefahr richtet sich auch nicht danach, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner den Zeitraum bis zur Zustellung des Androhungsbeschlusses für weitere Wettbewerbsverstöße nutzen wird. Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen wird eine solche zusätzliche Voraussetzung zu Recht deshalb nicht aufgestellt, weil der Gläubiger keine Möglichkeit besitzt, den Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Bis zur Zustellung des Androhungsbeschlusses ist die Interessenlage bei einer notariell beurkundeten Unterlassungserklärung vergleichbar, weil der Schuldner solange ebenfalls sanktionslos gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen kann. Der Gläubiger darf somit in diesem Zeitraum nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil der Schuldner diese Form der Unterlassungserklärung gewählt hat.
Es ist vor diesem Hintergrund davon abzutraten, derartige notariell beurkundete Unterlassungserklärungen abzugeben.
posted by Stadler at 17:09
Das OLG München hat Google per einstweiliger Verfügung verpflichtet, bei Eingabe der Suchkombination Name und Betrugsverdacht einen bestimmten Suchtreffer mit einem Vorschautext, der die Begriffe „Betrugsverdacht“ und „Staatsanwaltschaft ermittelt“ enthält, nicht mehr anzuzeigen und insoweit auch nicht mehr auf die entsprechende Website per Link zu verweisen. (Beschluss vom 27.04.2015, Az.: 18 W 591/15).
Das OLG geht hierbei davon aus, dass Google für unwahre Tatsachenbehauptungen als Störer haftet und zwar sowohl wegen der Snippets, die bei Google direkt anzugezeigt werden, als auch für die über das Suchergebnis vorgenommene Verlinkung.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte Google, nachdem es auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, tätig werden müssen und haftet aufgrund der Untätigkeit dann auch auf Unterlassung.
posted by Stadler at 12:30
Nach einer neuen Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14) muss der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Dazu gehört es auch, wenigstens bei Google als gängigste Suchmaschine zu überprüfen, ob diese Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google einen Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.
Nach Ansicht des OLG Celle begründet die Aufrufbarkeit der beanstandeten Inhalte über den Google-Cache einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. In den Urteilsgründen heißt es dazu:
Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2012 – 6 U 58/11, juris Rn. 22 ff.; KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009 – 9 U 27/09, juris Rn. 29 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2000 – 6 W 61/99, juris Rn. 4; in Bezug auf den Provider: Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O, § 12 Rn. 6.7). Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen (so auch KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009, a. a. O., juris Rn. 31). Dem Schuldner obliegt es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.
Soweit teilweise darauf abgestellt wird, dass mangels entgegenstehender Anhaltpunkte der Schuldner nicht (sämtliche oder wenigstens die wichtigsten) Suchmaschinen daraufhin überprüfen (lassen) muss, ob dort noch die alte Seite gespeichert ist, sondern sich darauf verlassen kann, dass diese laufend ihren Datenbestand aktualisieren (OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2007 – 6 W 40/07, juris Rn. 9; Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a. a. O., Vorb. zu § 12 Rn. 308; Hess in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 231), stellt dies eine Frage der Zumutbarkeit dar. Der Senat kann dabei dahingestellt bleiben lassen, ob neben Google weitere Suchmaschinen auf die Aufrufbarkeit kontrolliert werden müssen, da der Beklagte hier bereits die Abfrage bei Google unterlassen hat.
posted by Stadler at 09:30
Die Gesellschafter einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts haften nach einer neuen Entscheidung des OLG Frankfurt wegen Wettbewerbsverstößen der GbR zwar nicht zwingend auf Unterlassung, aber in jedem Fall auf Auskunft und Schadensersatz persönlich (Urteil vom 11.09.2014, Az.: 6 U 107/13).
Im Urteil des OLG Frankfurt heißt es hierzu:
Auch die Beklagte zu 2) haftet für die in dem Schreiben liegende unerlaubte Handlung gegenüber den Beklagten auf Schadensersatz und ist dementsprechend zur Erteilung der den Schadensersatzanspruch vorbereitenden Auskünfte verpflichtet, soweit sie hierzu in der Lage ist. Das Schreiben wurde im Namen der „B GbR“ verfasst, deren Gesellschafter beide Beklagten sind. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 2 darauf, sie habe von dem Schreiben keine Kenntnis gehabt und habe überhaupt mit dem operativen Geschäft der B nichts zu tun. Dies führt nur dazu, dass sie nicht mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte. Denn insoweit haftet der persönlich haftende Gesellschafter nur, wenn er die Verletzung als Täter oder Teilnehmer mit verursacht hat, z.B. eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, 31. Aufl. § 9 UWG, Rn. 1.3, § 8 Rn. 2.50; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.6.2014 – I ZR 242/12, Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung). Für den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch kommt es auf einen eigenen Tat- oder Teilnahmebeitrag der Beklagten zu 2 nicht an. Bei gesetzlichen Verbindlichkeiten muss – nicht anders als bei vertraglichen Verbindlichkeiten – das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Dies hat das Landgericht zutreffend aus der Rechtsprechung des BGH abgeleitet. Der BGH nahm etwa im Zusammenhang mit dem sittenwidrigen Einfordern einer Bürgschaftssumme an, die Haftung der übrigen Gesellschafter nach § 826 BGB für das deliktische Handeln eines Gesellschafters sei zumutbar, weil diese auf Tätigkeit und Auswahl des Organmitglieds entscheidenden Einfluss hätten (BGH, Urt. v. 24.2.2003 – II ZR 385/99, Rn. 20, 21). Anknüpfungspunkt der Haftung ist § 128 HGB analog. Es fehlt auch nicht am Verschulden. Bei zumutbarer Überwachung hätte die Beklagte zu 2 von dem Inhalt des Schreibens, das im Zusammenhang mit einschneidenden Veränderungen der Lieferantenbeziehung bestand, Kenntnis erlangen können.
posted by Stadler at 16:25
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Vor einigen Monaten hatte ich über ein Urteil des Landgerichts Köln berichtet, das im Netz für erhebliche Aufregung gesorgt hat. Das Gericht hatte der Unterlassungsklage eines Fotografen, der seine Fotos zuvor selbst auf der Plattform Pixelio zur kostenlosen Nutzung eingestellt hatte, wegen Urheberrechtsverletzung stattgegeben.
Dieser Wertung wollte sich das OLG Köln allerdings nicht anschließen, wie der Kollege Plutte in seinem Blog mitteilt. Der Fotograf hat deshalb vor dem OLG seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist damit hinfällig, der Fotograf muss die Verfahrenskosten aus beiden Instanzen tragen. Der Senat war anders als das Landgericht offenbar der Ansicht, dass es sowohl an der notwendigen Eilbedürftigkeit als auch an einem Unterlassungsanspruch des Klägers gefehlt hat.
posted by Stadler at 12:28
Gegen denjenigen, der sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, also für den Fall eines künftigen Verstoßes die Zahlung einer Vertragsstrafe verspricht, kann trotzdem eine Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich betrieben und zunächst ein Antrag auf Ordnungsmittelandrohung und anschließend ein Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO gestellt werden. Das hat der BGH mit Beschluss vom 03.04.2014 (Az.: I ZB 3/12) entschieden.
In der Entscheidungsbegründung heißt es hierzu:
Die Verwirkung einer Vertragsstrafe und die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO schließen sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Spezialität aus. Beide Sanktionen regeln unterschiedliche Sachverhalte. Während das Ordnungsgeld im Sinne von § 890 ZPO eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots darstellt, ist die Vertragsstrafe im Sinne von § 339 BGB eine schuldrechtlich vereinbarte Leistung zur Sicherung der Vertragserfüllung und zur Schadenspauschalierung. In der Vollstreckung nach § 890 ZPO kommt es allein auf das Verschulden des Schuldners an, während er im Rahmen des Unterlassungsvertrages gemäß § 278 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit auch für seine Erfüllungsgehilfen einzustehen hat.
(…)
Nichts anderes gilt, wenn die Parteien – wie im Streitfall – einen Prozessvergleich geschlossen haben, in dem sich der Schuldner vertragsstrafebewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist ein solcher Vergleich nicht generell dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger die Vertragsstrafe als alleinige Sanktion akzeptiert habe und sich daran festhalten lassen müsse. Die Parteien eines Rechtsstreits können allerdings grundsätzlich vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen treffen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1991 – VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295, 2296; BGH, GRUR 2012, 957 Rn. 13 – Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren). Da aber die Bestimmung des § 890 ZPO und ein Vertragsstrafeversprechen zwar jeweils den gemeinsamen Zweck verfolgen, den Schuldner von Zuwiderhandlungen abzuhalten (BGH,m GRUR 2010, 355 Rn. 32 – Testfundstelle), im Übrigen jedoch – wie bereits ausgeführt – unterschiedliche Sachverhalte regeln, können beide Sanktionen nebeneinander durchaus sinnvoll sein und parallel geltend gemacht werden. Esn besteht daher regelmäßig kein Anlass anzunehmen, dass die Parteien sich ausschließlich auf die Sanktion der Vertragsstrafe festgelegt haben. (…)
Dem stehen auch keineberechtigten Schuldnerinteressen entgegen. Eine übermäßige Beanspruchung des Schuldners durch eine doppelte Inanspruchnahme wird dadurch vermieden, dass die jeweils früher verhängte Sanktion bei der Höhe der jeweils späteren zu berücksichtigen ist.
posted by Stadler at 10:46
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