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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.10.16

BGH zu notariellen Unterlassungserklärungen

Die seit einigen Jahren kontrovers geführte Diskussion, ob es sinnvoll ist, anstelle einer schrifltichen Unterlassungserklärung eine solche in notarieller Form mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aus der Notarurkunde abzugeben, dürfte durch eine gerade veröffentlichte Entscheidung des BGH (Urteil vom 21.04.2016, Az.: I ZR 100/15) beendet worden sein.

Der BGH geht davon aus, dass eine notariellen Unterlassungserklärung noch nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs beseitigt, sondern die Wiederholungsgefahr erst durch die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner entfällt. Ähnlich hatte bereits das OLG Düsseldorf entschieden.

Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass es dem Gläubiger freisteht, die Androhung von Ordnungsmitteln zu beantragen, er aber auch davon abzusehen und einen Unterlassungstitel erwirken kann.

Von der Abgabe derartiger notarieller Unterlassungserklärungen ist daher dringend abzuraten, da man als Schuldner weiterhin der Gefahr einer einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage ausgesetzt bleibt. Der Sinn und Zweck der Unterlassungserklärung, nämlich die Beseitigung der Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme, wird durch eine notarielle Unterwerfungserklärung nicht erreicht.

posted by Stadler at 15:27  

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