Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.3.13

Fall Mollath: Psychiatrie hält an bisheriger Einschätzung fest

Telepolis berichtet heute im Fall Mollath, dass der Leiter der forensischen Psychiatrie des Bezirkskrankenhauses Bayreuth, in dem Gustl Mollath untergebracht ist, Dr. Klaus Leipziger an seiner bisherigen Einschätzung festhält. Das ist bereits deshalb wenig überraschend, weil derselbe Klaus Leipziger das Gerichtsgutachten gefertigt hatte, aufgrund dessen die Unterbringung Mollaths überhaupt erst angeordnet wurde. Überraschend und gleichzeitig entlarvend ist allerdings die dazugehörige Begründung.

Laut Telepolis hat das Bezirkskrankenhaus Bayreuth in einer Stellungnahme gegenüber dem Landgericht Bayreuth ausgeführt, dass Sinn und Zweck der Maßregelvollzugsbehandlung nicht in Ansätzen erreicht werden konnten und somit weitere rechtserhebliche Straftaten, wie in den Anlassdelikten, zu erwarten seien.

Weil Mollath also nicht kooperiert und sich nicht behandeln lässt, ist kein Therapieerfolg eingetreten, weshalb weiterhin damit zu rechnen ist, dass Mollath Straftaten, wie die im Urteil festgestellten, begeht.

Wer zu Unrecht unterbracht wurde, hat dieser Logik folgend keine Chance wieder aus der Psychiatrie entlassen zu werden, solange er sich nicht einer nicht notwendigen Therapie unterzieht. Denn bis dahin gibt es logischerweise auch keinen Therapieerfolg und damit auch keinen Grund für die Annahme, dass die einmal festgestellte Gefährlichkeit entfallen sein könnte.

Das ist ein fataler Teufelskreis, zumal im konkreten Fall hinzu kommt, dass das Strafurteil gerade maßgeblich auf dem Gutachten desjenigen Psychiaters beruht, der Mollath jetzt eine fortdauernde Gefährlichkeit attestiert. Die neuen Tatsachen will dieser Sachverständige auch nicht würdigen, da er an den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils ja nicht rütteln kann. Er müsste damit natürlich auch seine eigenen Schlussfolgerungen in Frage stellen. Tatsächlich untersucht hat Leipziger Mollath auch weiterhin nicht.

Die Begründung der Klinik ist kafkaesk. Das grundlegende Problem besteht schon darin, dass über der Unterbringung Mollath weiterhin derjenige Psychiater befindet, der ihn durch ein fehlerhaftes Gutachten überhaupt erst in die Psychiatrie gebracht hat. Warum die Unterbringung erkennbar rechtswidrig war, hat Oliver Garcia in einem längeren Blogbeitrag überzeugend dargelegt. Die Strafvollstreckungskammer in Bayreuth täte gut daran, darauf zu dringen, eine aktuelle und wissenschaftlich fundierte Gefährlichkeitsprognose zu fordern. Und die erfordert eine eingehende Untersuchung Mollaths.

Dass sich Mollath angesichts der Vorgeschichte nicht unbedingt von Klaus Leipziger oder dessen Mitarbeitern untersuchen lassen will, sollte aber für jedermann nachvollziehbar sein.

Vermutlich haben wir es hier nicht mit einem bedauerlichen Einzelfall, sondern mit einem systemischen Problem zu tun. Wenn dann noch falsche tatrichterliche Feststellungen im Rahmen eines Strafverfahrens hinzu kommen, befindet sich der Betroffene in einem Teufelskreis aus dem es kaum noch ein Entrinnen gibt. Allein der Umstand, dass sich die strafrichterlich angeordneten Unterbringungen in den letzten 25 Jahren verdreifacht haben, sollte zum Nachdenken anregen.

posted by Stadler at 22:33  

28.3.13

Können Gerichtsverhandlungen in einen weiteren Saal übertragen werden?

Das Oberlandesgericht München steht wegen der geringen Anzahl von Saalplätzen für Journalisten beim NSU-Prozess und der Raumplanung massiv in der Kritik.

Mehrere bekannte Juristen wie der Strafrechtler Claus Roxin oder der ehemalige Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem haben gefordert, das Gericht möge die Verhandlung einfach in einen weiteren Saal übertragen, um die Teilnahmemöglichkeiten für Journalisten auszuweiten.

Das hält das Gericht aber für rechtlich nicht zulässig. In einer Pressemitteilung vom 26.03.2013 heißt es dazu:

Die Übertragung der laufenden Hauptverhandlung in einen anderen Raum kann aus Rechtsgründen nach deutschem Recht nicht umgesetzt werden. Eine derartige Übertragung würde eindeutig gegen § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes verstoßen, worauf der Präsident des Oberlandesgerichts München in seinem Statement vom 15.03.2013 bereits ausdrücklich hingewiesen hat.

So eindeutig wie das OLG München tut, ist es jedenfalls nicht. § 169 S. 2 GVG verbietet nur Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung. Es muss also die Frage geklärt werden, ob eine rein gerichtsinterne Übertragung einer öffentlichen Vorführung gleichkommt, oder nicht einfach so zu betrachten ist, als hätte man einen größeren Saal gewählt. An dieser Stelle ist sicherlich auch zu berücksichtigen, dass das BVerfG in der Tendenz eher dazu neigt, die Vorschrift des § 169 S. 2 GVG im Interesse der Öffentlichkeit eng auszulegen.

Der Medienrechtler Christian von Coelln pflichtet laut FAZ dem Oberlandesgericht München bei und hält  Ton- und Bildübertragungen in einen anderen Sitzungssaal für rechtswidrig, weil der Vorsitzende Richter dort nicht die Ordnung aufrecht erhalten könne. Diese Haltung erscheint mir in Zeiten in denen der Gesetzgeber – allerdings nur für das Zivilverfahren – in § 128a ZPO bereits eine Gerichtsverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ermöglicht, eher fragwürdig zu sein.

Auch die Angst, dass mit der Zulassung einer solchen gerichtsinternen Übertragung ein Revisionsgrund geschaffen werden könnte, ist übertrieben. Denn der mögliche Verstoß gegen § 169 S. 2 GVG stellt keinen absoluten Revisonsgrund dar, was bedeutet, dass das Revisionsgericht feststellen müsste, dass das Urteil gerade auf dem Rechtsverstoß beruht, es also bei korrekter Gesetzesanwendung anders ausgefallen wäre.

Das OLG München hätte sich also hier durchaus etwas flexibler und pragmatischer verhalten können. Der rechtliche Spielraum dafür ist vorhanden.

posted by Stadler at 16:14  

28.3.13

EU-Netzpolitik und Lobbyismus

Dass Unternehmen und Wirtschaftsverbände viel Geld dafür ausgeben, um die Gesetzgebung zu beinflussen, ist keine neue Erkenntnis. Im Internetzeitalter lassen sich aber gewisse Zusammenhänge aufdecken und aufklären, die früher nie das Licht der Öffentlichkeit erblickt hätten. Projekte wie Lobbyplag machen deutlich, wie unmittelbar und drastisch die Einflussnahme großer Unternehmen auf die Gesetzgebung und Politik ist.

In diesen Kontext passt eine aktuelle Berichterstattung des Blogs Netzkinder über die Stiftung European Internet Foundation (EIF), der zahlreiche Europaabgeordnete als sog. politische Mitglieder angehören. Auch der Stiftungsvorstand besteht ausschließlich aus Mitgliedern des Europaparlaments. Die Stiftung bietet außerdem sog. Business-Mitgliedschaften an. Zu den Business-Mitgliedern gehören praktisch alle großen US-IT-Unternehmen, wie Apple, Microsoft, Google, Amazon, IBM, Facebook, eBay, Oracle oder AT&T.  Diese Mitglieder finanzieren die Stiftung mit einem Jahresbeitrag von je EUR 10.000. Ob damit, wie Netzkinder behauptet, auch die Vermittlung exklusiver Kontakte zu EU-Abgeordneten verbunden ist, vermag ich nicht zu beurteilen.

Eine Stiftung, die vorwiegend von großen US-Technologiekonzernen finanziert wird, deren Zweck aber wie folgt definiert ist:

Our mission is to support Members of European Parliament in their efforts to shape policy and regulation responsive to the unique potential and character of the internet revolution.

erscheint mir merkwürdig. Denn das klingt für mich auf den ersten Blick ein bisschen wie die Geschichte vom Bock und vom Gärtner. Dass die aktuelle (europäische) Chef-Lobbyistin von Facebook, Erika Mann, zu den Gründern der Stiftung gehört, ist da ein vielleicht interessanter Nebenaspekt.

Ich lasse mich gerne eines besseren belehren und würde mir wünschen, dass beteiligte EU-Abgeordnete mal erklären, warum sie Mitglied dieser Stiftung geworden sind und wie die Kommunikation mit den sog. Business-Mitgliedern tatsächlich abläuft.

Denn, dass Unternehmen und Verbände ihre Interessen wahrnehmen, ist nicht unbedingt negativ zu bewerten. Aber Lobbyismus braucht dringend Transparenz. Dem Hinterzimmer-Lobbyismus, der das politische Geschehen über Jahrzehnte oder vermutlich eher Jahrhunderte hinweg beherrscht hat, muss in jedem Fall der Garaus gemacht werden.

posted by Stadler at 12:25  

27.3.13

BayVGH: „Hygienepranger“ im Internet ist unzulässig

Die Stadt München hat bis vor kurzem die bei amtlichen Betriebskontrollen festgestellten lebensmittel- bzw. hygienerechtlichen Mängel u.a. in Gastronomiebetrieben im Internet auf einer hierfür eingerichteten Plattform (www.lgl.bayern.de) veröffentlicht.

Das ist ihr jetzt vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorläufig untersagt worden. In der Pressemitteilung des VGH heißt es hierzu:

Der BayVGH hat erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung. Zum Schutz der Rechte der Antragsteller erscheint es nach Auffassung des Senats deshalb geboten, die geplante Internet-Veröffentlichung vorläufig zu untersagen. Nach einer Vorschrift aus dem deutschen Lebensmittelrecht informiert die Behörde die Öffentlichkeit u.a. dann, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 EUR zu erwarten ist. Nach Auffassung des BayVGH bestehen Zweifel an der Europarechtskonformität dieser Vorschrift. Denn nach Europarecht sei eine Information der Öffentlichkeit nur bei einem hinreichenden Verdacht eines Gesundheitsrisikos zulässig, die nationale Vorschrift habe hingegen eine deutlich über die Warnung vor Gesundheitsgefahren hinausgehende, generalpräventive Zielsetzung. Zudem hat der Senat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, u.a. weil angesichts der zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen der gesetzlich vorgesehene Schwellenwert von nur 350 Euro für das prognostizierte Bußgeld unverhältnismäßig gering erscheine. Bedenken bestünden auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der Veröffentlichung im Internet, denn die Mängel seien zum Veröffentlichungszeitpunkt häufig bereits behoben. Schließlich sei zweifelhaft, ob die Norm ausreichend bestimmt sei. Denn die Eingriffsschwelle werde lediglich mit der Prognose eines zu erwartenden Bußgelds in Höhe von 350 Euro beschrieben. Die Verwaltungspraxis sei insoweit unvorhersehbar.

Das Gericht hat die einstweilige Untersagung allerdings mit einem „Verfallsdatum“ versehen. Die Untersagung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin nicht bis zum 30. April 2013 ein Hauptsacheverfahren einleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens ist eine Vorlage an den EuGH und an das BVerfG denkbar, um die vom VGH bezweifelte Vereinbarkeit des deutschen Lebensmittelrechts mit dem europäischen Recht und dem Grundgesetz zu klären. Nachdem ein erhebliches Verbraucherinteresse an derartigen Informationen besteht, wäre eine eindeutige europarechtliche Regelung in jedem Falle wünschenswert. Aber das ist eine Aufgabe der Politik.

posted by Stadler at 16:48  

26.3.13

Wo sind die Gewinne der Musikindustrie hin?

Über die Musikindustrie und ihre Milchmädchenrechnung speziell mit Blick auf das Filesharing habe ich vor längerer Zeit schon mal ausführlich gebloggt.

Wenn ich jetzt bei Heise lese, dass Apple mit iTunes rund 2 Milliarden Dollar Gewinn erzielt, passt das ins Bild. Die Musikindustrie hätte diese Gewinne ohne weiteres selbst machen können, wenn sie Ende der neunziger Jahre aus der Schmoll- und Prozesshansel-Ecke raus gekommen wäre und sich auf ein im Wandel befindliches Musikgeschäft konzentriert hätte. Gleichzeitig belegen diese Zahlen aber auch eindrucksvoll, dass nicht das Filesharing bzw. das sog. Raukopieren das größte Problem der Musikindustrie ist, sondern vielmehr der Umstand, dass man die Herausforderungen des Internets nicht rechtzeitig angenommen und auch jetzt noch nicht vollständig begriffen hat, dass es kein Zurück zu alten Geschäftsmodellen gibt, egal wieviele Filesharer man noch abmahnt.

posted by Stadler at 10:10  

25.3.13

Fall Mollath: Der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft

Der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft in Sachen Mollath ist seit enigen Tagen online verfügbar und ermöglicht einen weiteren, tieferen Einblick in die Hintergründe des Falles. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg ist teilweise gelobt und zum Teil auch kritisiert worden. Die Kritik bezieht sich vor allem darauf, dass es die Staatsanwaltschaft vermieden hat, ein Fehlverhalten der beteiligten Richter, Staatsanwälte und gerichtlich bestellten Sachverständigen zu rügen. Es wird vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass eine Rechtsbeugung durch den Vorsitzenden Richter nicht gegeben sei.

Dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft dürfte entscheidende Bedeutung beizumessen sein, denn er formuliert zwei durchgreifende Wiederaufnahmegründe, während mir der Wiederaufnahmeantrag des Verteidigers nicht erfolgsversprechend erscheint. Der Vorsitzende war zweifellos ganz massiv voreingenommen, aber selbst das reicht für die Annahme von Rechtsbeugung nicht aus.

Die Staatsanwaltschaft stützt sich zunächst auf den Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 1 StPO, der voraussetzt, dass in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Verurteilten eine als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war. Das bezieht sich im konkreten Fall auf das ärtzliche Attest, in dem der Ehefrau Mollaths diejenigen Verletzungen attestiert wurden, die letztlich zu der Verurteilung wegen Körperverletzung geführt haben. Denn das Attest stammt nicht von der Ärztin Dr. Madeleine Reichel, die allerdings als Ausstellerin erscheint, sondern von deren Sohn Markus Reichel, der im Zeitpunkt der Attesterstellung in der Praxis seiner Mutter als Weiterbildungsassistent tätig war, die Facharztprüfung zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht abgelegt hatte.

In der Berichterstattung von SPON ist der Umstand eines solchen unrichtigen Attests in Verkennung der Rechtslage als unerheblich erachtet worden. Bei der Frage, ob eine Urkunde echt oder unecht ist, kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Urkunde inhaltlich korrekt ist, sondern einzig und allein darauf, ob die Urkunde tatsächlich von demjenigen stammt, der als ihr Aussteller erscheint. Das Gericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass das Attest von der erfahrenen Allgemeinärztin Dr. Madeleine Reichel stammt, weil es den Stempel ihrer Praxis trägt und keinerlei Zusatz erkennbar war, der darauf hindeutet, dass der Sohn der Ärztin das Attest ausgestellt und unterschrieben hat.

Es handelt sich somit um eine unechte Urkunde, die zu Ungunsten Mollaths in die Hauptverhandlung eingebracht wurde.

Außerdem stützt sich die Staatsanwaltschaft auf § 359 Nr. 5 StPO, der neue Tatsachen oder Beweismittel verlangt. Ein solches neues Beweismittel stellt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der Zeuge Edward Braun dar, der angibt erst 2010 von der Unterbringung Mollaths erfahren zu haben. 2011 hat er dann eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, in der er mehrere Telefongespräche mit Herrn und Frau Mollath schildert. In einem dieser Telefonate soll Frau Mollath u.a. ankündigt haben, ihren Mann fertig machen zu wollen und auf seinen Geisteszustand prüfen zu lassen, wenn er ihre Schwarzgeldgeschäfte anzeigt.

Dieser Zeuge wurde von der Staatsanwaltschaft Regensburg Anfang 2013 vernommen und hat seine Angaben bestätigt und ergänzt. Das Interessante daran ist, dass der Zeuge den Zeitpunkt des zweiten Anrufs von Mollaths Ehefrau mit dem 31.05.2002 angibt und mitteilt, er hätte sich das Datum notiert. Genau an diesem Tag soll Mollath seine Frau – nach Aktenlage – geschlagen haben. Und genau an diesem Tag hat Mollaths Exfrau gegenüber dem Zeugen also gesagt, dass sie ihren Mann fertig machen, ihm was anhängen und auf seinen Geisteszustand hin überprüfen lassen will.

Dieser neue Zeuge ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft geeignet, die Glaubwürdigkeit von Mollaths Ehefrau zu erschüttern. Denn das Landgericht war noch davon ausgegangen, die Exfrau habe ohne Belastungseifer ausgesagt.

Die Staatsanwaltschaft schildert weiter, dass sich Mollath dann ab Ende 2002 an die HVB gewandt und auf die Geschäfte seiner Frau hingewiesen hat. Die HVB führte daraufhin eine interne Prüfung durch, die vom 15.01. – 05.03.2003 dauerte und zu dem in der Presse immer wieder zitierten Revisonsbericht vom 17.03.2003 führte. Am 15.01.2003 erstattete Petra Mollath Strafanzeige gegen ihren Mann wegen Körperverletzung. Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft hat Frau Mollath kurz davor von dem Schriftwechsel ihres Mannes mit der Bank erfahren und davon, dass die Vorwürfe bankintern überprüft werden.

Diese zeitliche Abfolge legt nahe, dass Frau Mollath genau so vorgegangen ist, wie sie es dem Zeugen Braun gegenüber angekündigt hatte.

posted by Stadler at 22:39  

25.3.13

BGH zur fristlosen Kündigung eines DSL-Vertrages

Mit Urteil vom 07.03.2013 (Az.: III ZR 231/12) hat der BGH über die Frage der Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung eines Telefon- und DSL-Anschlussvertrags mit einer Laufzeit von 24 Monaten entschieden. Als wichtiger Kündigungsgrund wurde der Umstand angesehen, dass die Rufnummernmitnahme nicht funktioniert hat – was im konkreten Fall auf Versäumnisse des alten Anbieters zurückzuführen war – und der Kunde nach dem Wechsel nicht aus allen Netzen erreichbar war.

Der beklagte Kunde hatte einen Vertrag mit einem Pauschaltarif (Flatrate) für Telefon und Internetnutzung mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen und den vom klagenden TK-Unternehmen angebotenen Service in Anspruch genommen, seine alte Rufnummer mitzunehmen.

Nach der Umstellung bemerkte der Beklagte, dass sein Anschluss nur noch aus dem Netz des neuen Anbieters erreichbar war, aber nicht mehr aus dem Netz der Telekom (sein früherer Anbieter). Nachdem der Fehler trotz mehrfacher Rügen innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nicht behoben worden war, erklärte der Kunde die fristlose Kündigung des abgeschlossenen Vertrags. Der Anbieter akzeptierte die Kündigung nicht und stellte weiterhin die monatlichen Grundentgelte in Rechnung.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt und die außerordentliche Kündigung für wirksam gehalten.

Der BGH weist zunächst darauf hin, dass er dazu neigt, Verträge über den Zugang zum Internet und zum Telefonfestnetz als Dienstvertrag zu qualifizieren. Er lässt dies aber offen, weil die fristlose Kündigung sowohl nach § 626 BGB als auch der allgemeineren Vorschrift des § 314 BGB gerechtfertigt war.

Das von dem TK-Anbieter behauptete Versäumnis des früheren Netzbetreibers (Telekom) bei der Aktualisierung der Portierungsdatenbanken fällt nach Ansicht des BGH nämlich in den Risikobereich des neuen Abieters, wenn dieser die gesamte Abwicklung des Anbieterwechsels, einschließlich der Mitnahme der bisherigen Rufnummer übernommen hat. Das beinhaltet dann auch die Abwicklung und Auseinandersetzung mit dem bisherigen Anbieter.

Die mehrwöchige Nichterreichbarkeit des Anschlusses stellt nach Ansicht des BGH einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrags dar, weil damit eine wesentliche Funktion des Telefons, mithin ein entscheidender Teil der von der Klägerin geschuldeten Leistung, ausfiel. Im konkreten Fall kam erschwerend hinzu, dass die Klägerin ein vergleichsweise kleines Netz unterhält und insbesondere Anrufe aus dem Netz der Telekom nicht möglich waren.

Der BGH stellt außerdem klar, dass es für die Rechtzeitigkeit der Kündigung nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Beklagte Kenntnis davon erhalten hat, dass sein Anschluss aus Fremdnetzen nicht erreichbar war. Dieser Umstand allein hätte noch kinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dargestellt. Vielmehr war der Klägerin Gelegenheit zu geben, diesen Mangel binnen angemessener Frist abzustellen. Der wichtige Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtigte, ergab sich nach Ansicht des BGH dann erst aus dem ergebnislosen Verstreichen der Frist zur Behebung des Fehlers.

posted by Stadler at 10:18  

23.3.13

Leistungsschutzrecht: Sascha Lobo ist wütend

Sascha Lobo ist wütend, auf sich selbst und die Netzgemeinde, also auf uns. Lobo meint, wir hätten im Kampf gegen das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse verloren und versagt.

Damit zeichnet Sascha Lobo ein deutlich verzerrtes und zu negatives Bild. Denn man muss bedenken, dass im Gesetzgebungsprozess im allgemeinen selbst die mächtigsten Lobbys ihre Interessen häufig nicht vollständig durchsetzen können, sondern sich oftmals mit mehr oder minder weitreichenden Kompromissen zufrieden geben müssen.

Beim Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ist eine der mächtigsten Lobbys des Landes angetreten, nämlich die der Verleger. Diese Interessengruppe ist so mächtig, dass man es bereits 2009 geschafft hat, die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht im Koalitionsvertrag zu verankern und auch die Kanzlerin dazu gebracht hat, den Verlagen dieses Leistungsschutzrecht öffentlich zu versprechen.

Gemessen an dieser Ausgangssituation ist das von der Verlagslobby erzielte Ergebnis äußerst dürftig. Die Netzgemeinde, die es laut Lobo nun plötzlich doch gibt, hat in dieser Auseinandersetzung keineswegs versagt, wenngleich auch ich mir etwas mehr Druck gewünscht hätte.

Die Verlage waren mit einer Maximalforderung an den Start gegangen, von der am Ende kaum etwas übrig geblieben ist. Wer das nicht glaubt, sollte hier im Blog mal alle Beiträge zum Thema lesen und mit den ältesten beginnen.

Die Verlage hatten 2010 einen eigenen Gesetzesentwurf vorgelegt, der eine Geräteabgabe zugunsten der Verlage vorsah. Wer zu gewerblichen Zwecken Computer – auch Webserver -, Kopierer und Multifunktionsgeräte nutzt, sollte nach der Vorstellung der Verleger an eine Verwertungsgesellschaft der Verlage bezahlen.

Von dieser Forderung ist nichts übrig geblieben, auch das Modell mit der Verwertungsgesellschaft ist – obwohl von den Verlagen bis zuletzt gefordert – nicht in das Gesetz übernommen worden.

Nach der Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages wurde der Gesetzesentwurf des BMJ in letzter Minute nochmals deutlich eingedampft.Die lange umstrittenen Snippets sind  vom Leistungsschutzrecht nun doch nicht abgedeckt, auch wenn die Verlage versuchen, das anders darzustellen.

Das in Kraft getretene Leistungsschutzrecht ist nicht viel mehr als eine leere Hülle. Aus Sicht der Verlage ist diese Flasche nicht halbvoll, sondern fast leer.

Was allerdings bleiben wird, ist Rechtsunsicherheit gerade für kleinere Anbieter, weniger für die großen Player. Und die Verlage werden versuchen nachzulegen. Möglicherweise wird es darauf hinauslaufen, dass die Verlagslobbyisten der Politik in einem Jahr erzählen werden, dass das Leistungsschutzrecht deshalb nichts gebracht hat, weil die bisherige Regelung nicht weitreichend genug war. Ich fürchte, dass diese Auseinandersetzung noch lange nicht zu Ende ist.

Und in der nächsten Runde kann die Netzikone Sascha Lobo dann seine ganze Meinungsmacht in die Waagschale werfen, um etwas mehr Widerstand zu erzeugen. Dafür wäre ich Dir dann wirklich dankbar lieber Sascha.

posted by Stadler at 21:40  

22.3.13

BayVGH: Automatisierte KFZ-Kennzeichenerfassung zulässig

Ein Pendler, der auf seiner Fahrtstrecke regelmäßig Geräte zur automatisierten Kennzeichenerkennung und -erfassung passiert, hatte gegen den Freistaat Bayern auf Unterlassung geklagt, mit dem Ziel, dass der Freistaat Bayern Kennzeichen von auf ihn zugelassenen Fahrzeugen nicht mehr durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme erfassen und mit polizeilichen Dateien abgleichen darf. Es geht dem Kläger darum, eine ständige polizeiliche Überwachung in der Art eines „Bewegungsbildes“ zu verhindern.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 17.12.2012, Az.: 10 BV 09.2641) sieht in der Maßnahme zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, hält die Vorschriften des Polizaufgabengesetzes, die diesen Eingriff rechtfertigen sollen, aber noch für verfassungskonform. Nach Art. 33 Abs. 2 S. 2 BayPAG können durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme bei Vorliegen entsprechender Lageerkenntnisse Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfasst werden. Zulässig ist unter gewissen Voraussetzungen auch der Abgleich der Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen. In den Urteilsgründen heißt es dazu u.a.:

Ein nicht mehr zu rechtfertigender Grundrechtseingriff bestünde des Weiteren bei einem routinehaften und flächendeckenden Einsatz der Erfassungssysteme. Auch insoweit hat der bayerische Gesetzgeber aber tatbestandliche Eingrenzungen vorgesehen. Nach Art. 33 Abs. 2 Satz 5 PAG ist der flächendeckende Einsatz der Kennzeichenerfassung grundsätzlich nicht erlaubt. Auch durch die Normierung von Anlass und Zweck sowie dem Erfordernis des Vorhandenseins bestimmter Lageerkenntnisse ist eine routinehafte Erfassung von vorneherein nicht zulässig.

Hier stellt sich allerdings ein Problem, das auf der Schnittstelle zwischen Bestimmtheit der Norm und Verhältnismäßigkeit anzusiedeln ist. Denn die relativ unklare und im Einzelfall schwer überprüfbare Voraussetzung, dass bestimmte Lageerkenntnisse vorhanden sein müssen, eröffnet den Behörden durch Behauptung entsprechender Gefährdungslagen einen weiten und effektiv nicht mehr nachprüfbaren Spielraum bei der Anordnung einer Kennzeichenerfassung.

Man merkt der Urteilsbegründung förmlich an, dass sich der Senat windet, zumal er betont, dass die gesetzliche Regelung trotz Bedenken hinsichtlich einzelner Gesichtspunkte bei der gebotenen Gesamtabwägung noch verhältnismäßig sei. Das ist eine staats- aber keine grundrechtsfreundliche Betrachtungsweise. Da liegt eine Verfassungsbeschwerde nahe.

posted by Stadler at 11:09  

21.3.13

Fragwürdige Berichterstattung zur Bestandsdatenauskunft

In der Diskussion um die Neuregelung der sog. Bestandsdatenauskunft nach dem TKG nimmt die fragwürdige und falsche Berichterstattung leider zu.

Das Portal netzpolitik.org behauptet zum wiederholten Mal, dass eine Abhörschnittstelle geschaffen werden soll, die dafür sorgt, dass „die Identifizierung von Personen anhand ihrer IP-Adresse im Internet zukünftig für deutsche Behörden per Knopfdruck“ möglich werden soll. Das suggeriert, die Ermittlungsbehörden könnten künftig automatisiert und direkt Bestandsdaten bei den TK-Providern abrufen.

Das ist aber nicht der Fall. Richtig ist vielmehr, dass das Gesetz eine vollautomatisierte Abfrage nicht ermöglicht. Jedes Auskunftsverlangen muss vom Provider durch eine verantwortliche Fachkraft einzeln darauf geprüft werden, ob die Anfrage von einer zuständigen Stelle unter Berufung auf eine einschlägige gesetzliche Befugnisnorm erfolgt.

Noch absurder ist leider die Berichterstattung, dass sich der Staat mit der Neuregelung Zugriff auf Banking-PINs verschaffen würde. Offenbar hat man hierbei die Begriffe PIN (und PUK) dahingend missverstanden, dass es sich hierbei um Zugangsdaten zum Online-Banking handeln würde.

Das Gesetzesvorhaben ist nach wie vor kritikwürdig, aber haarsträubende Falschbehauptungen wie die oben geschilderten, tragen nur zur Desinformation bei.

posted by Stadler at 15:04  
Nächste Seite »