Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.3.13

BGH zur fristlosen Kündigung eines DSL-Vertrages

Mit Urteil vom 07.03.2013 (Az.: III ZR 231/12) hat der BGH über die Frage der Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung eines Telefon- und DSL-Anschlussvertrags mit einer Laufzeit von 24 Monaten entschieden. Als wichtiger Kündigungsgrund wurde der Umstand angesehen, dass die Rufnummernmitnahme nicht funktioniert hat – was im konkreten Fall auf Versäumnisse des alten Anbieters zurückzuführen war – und der Kunde nach dem Wechsel nicht aus allen Netzen erreichbar war.

Der beklagte Kunde hatte einen Vertrag mit einem Pauschaltarif (Flatrate) für Telefon und Internetnutzung mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen und den vom klagenden TK-Unternehmen angebotenen Service in Anspruch genommen, seine alte Rufnummer mitzunehmen.

Nach der Umstellung bemerkte der Beklagte, dass sein Anschluss nur noch aus dem Netz des neuen Anbieters erreichbar war, aber nicht mehr aus dem Netz der Telekom (sein früherer Anbieter). Nachdem der Fehler trotz mehrfacher Rügen innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nicht behoben worden war, erklärte der Kunde die fristlose Kündigung des abgeschlossenen Vertrags. Der Anbieter akzeptierte die Kündigung nicht und stellte weiterhin die monatlichen Grundentgelte in Rechnung.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt und die außerordentliche Kündigung für wirksam gehalten.

Der BGH weist zunächst darauf hin, dass er dazu neigt, Verträge über den Zugang zum Internet und zum Telefonfestnetz als Dienstvertrag zu qualifizieren. Er lässt dies aber offen, weil die fristlose Kündigung sowohl nach § 626 BGB als auch der allgemeineren Vorschrift des § 314 BGB gerechtfertigt war.

Das von dem TK-Anbieter behauptete Versäumnis des früheren Netzbetreibers (Telekom) bei der Aktualisierung der Portierungsdatenbanken fällt nach Ansicht des BGH nämlich in den Risikobereich des neuen Abieters, wenn dieser die gesamte Abwicklung des Anbieterwechsels, einschließlich der Mitnahme der bisherigen Rufnummer übernommen hat. Das beinhaltet dann auch die Abwicklung und Auseinandersetzung mit dem bisherigen Anbieter.

Die mehrwöchige Nichterreichbarkeit des Anschlusses stellt nach Ansicht des BGH einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrags dar, weil damit eine wesentliche Funktion des Telefons, mithin ein entscheidender Teil der von der Klägerin geschuldeten Leistung, ausfiel. Im konkreten Fall kam erschwerend hinzu, dass die Klägerin ein vergleichsweise kleines Netz unterhält und insbesondere Anrufe aus dem Netz der Telekom nicht möglich waren.

Der BGH stellt außerdem klar, dass es für die Rechtzeitigkeit der Kündigung nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Beklagte Kenntnis davon erhalten hat, dass sein Anschluss aus Fremdnetzen nicht erreichbar war. Dieser Umstand allein hätte noch kinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dargestellt. Vielmehr war der Klägerin Gelegenheit zu geben, diesen Mangel binnen angemessener Frist abzustellen. Der wichtige Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtigte, ergab sich nach Ansicht des BGH dann erst aus dem ergebnislosen Verstreichen der Frist zur Behebung des Fehlers.

posted by Stadler at 10:18  

7 Comments

  1. Wenn ich das richtig lese bedeutet das im Umkehrschluss, der alte Anbieter kann durch Verzögerung der Rufnummernportierung den neuen Anbieter so in die Bredouille bringen, dass dieser den gerade erst gewonnenen Kunden wieder verliert. Oder seh‘ ich das falsch?

    Comment by xaan — 25.03, 2013 @ 11:04

  2. @xaan: Und schuldet dafür dann ggf. Schadenersatz.

    Comment by Jens — 25.03, 2013 @ 11:19

  3. Hier hätte man vielleicht genauer auf den Grund der Verzögerung eingehen sollen.
    So wie sich das jetzt liest schafft das eine Rechtsunsicherheit für kleine Provider, die sich jetzt überlegen müssen, ob sie den werbewirksamen Service der Rufnummernportierung anbieten. Natürlich wechselt ein Kunde lieber zu einem Anbieter, den den ganzen Papierkram gleich für ihn erledigt.
    Wenn die großen Anbieter jetzt durch Verzögerungen in den Abläufen dafür sorgen können, dass die kleinen Provider solche Kunden leicht wieder verlieren, geht das doch klar zu Lasten des Wettbewerbs.

    Comment by Tak — 25.03, 2013 @ 14:23

  4. Hier hätte man vielleicht genauer auf den Grund der Verzögerung eingehen sollen.

    Das interessiert den Kunden (zu Recht!) einen Scheissdreck. er will seinen Anbieter wechseln.
    Wenn mir die Scheiss-Milch im Supermarkt nicht schmeckt, dann sehe ich zu, wo ich eine herbekomme die ihren Namen verdient.

    So wie sich das jetzt liest schafft das eine Rechtsunsicherheit für kleine Provider, die sich jetzt überlegen müssen, ob sie den werbewirksamen Service der Rufnummernportierung anbieten.

    Wenn jemand ein Problem mit der Rechtsunsicherheit hat, dann muss er sich die Sicherheit entweder herklagen, den zuständigen Ministern interessante Köfferchen zukommen lassen oder entsprechend aufklären. Die Telekom zumindest ist rechtlich nicht zu belangen, wenn Konkurrenten mit Features werben, die sie nicht erfüllen können.
    Das Problem liegt nicht bei kleinen Providern oder unfähigen Gerichten, sondern an der Gesetzeslage bzw. an der Handhabung der bestehenden (mangelhaften) Gesetze.

    Comment by Anonymous — 26.03, 2013 @ 03:00

  5. @3: Das ist richtig, muss aber an anderer Stelle korrigiert werden: Der neue Provider muss den alten Provider in Regress nehmen. Wenn der alte Provider den gleichen Unsinn nochmal fabriziert, jetzt, wo er die Problemlage kennt, dann ist das unfaires Verhalten (oder wie das fachlich richtig heißt) und die Regulierungsbehörde muss mal noch einen oben drauf setzen.

    Der Weg dauert zwar ein bischen lange, aber so ist unsere Welt nunmal.

    Comment by Der dicke Hecht — 26.03, 2013 @ 17:46

  6. Ich habe im Moment ein ähnliches Problem. Ich besitze seid mehreren Jahren eine Flatrate bei 1und1. Nun habe ich die Flat umgestellt auf eine VDSL Leitung. Der Telefonanschluss funktionierte 4 Wochen. Seidher ist das Telefon tot. 1und1 schiebt die Verantwortung auf Vodafon, die angeblich die Telefonleitungen hier in meiner Gegend unterhält. Alle Bemühungen, freundliche Aufforderungen und Androhungen nutzen nichts. Ich komme nicht weiter als bis zur Hotline. Mir bleibt wohl nichts anderes übrig, als zum Anwalt zu gehen. Soetwas finde ich ein unnötiges Übel. Kann ein Anbieter hier nicht auch mal zugeben, dass es nicht funktioniert wie es soll und den Kunden ein Sonderkündigungsrecht einräumen? Ich finde es sehr schade. Als Neukunde hat man enorm viel Angebote, ist man dann angemeldet, ist man der letzte A…… mit sehr wenig Rechte und um ein Problemchen aus der Welt zu schaffen, muss man als Kunde dann auch noch den mühsamen Weg über Rechtsanwälte gehen. Schade !!!!!

    Comment by puh — 26.03, 2013 @ 21:52

  7. Ich habe hier ein Fall:
    Ich habe eine Sonderkündigung durchbekommen weil mir der Anbieter mit einem DSL 16000 Vertrag nur weniger als 1000 anbieten konnte. Nun habe ich aber einen anderen Anbieter gefunden der mir VDSL 25000 anbieten kann und ich wollte die Rufnummer mitnehmen, darauf das der andere anbieter eine anfrage auf die Rufnummer gemacht hat, wurde meine Sonderkündigung einfach Stoniert, rufnummer mitnahme ist zu meiner regulären vertragskündigung möglich. Ist das rechtens?

    Comment by Thomas — 26.11, 2013 @ 13:03

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