Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.12.14

Über Sinn und Unsinn der Migrationsdebatte

Hans-Werner Sinn, oft gebuchter Gast in deutschen Talkshows und Präsident des Ifo-Instituts, stellt in einem Beitrag für die FAZ die These auf, die Einwanderung nach Deutschland sei für den Staat ein Verlustgeschäft, jeder Migrant würde dem Staat im Durchschnitt 1800 EUR mehr kosten, als er einbringt.

Sinn attackiert gleichzeitig die Medien, die eine Studie der Bertelsmann Stiftung zur Zuwanderung falsch dargestellt hätten. Über diese Studie „Der Beitrag von Ausländern und künftiger Zuwanderung zum deutschen Staatshaushalt“ hatte beispielsweise die SZ geschrieben: Zuwanderer bringen Deutschland Milliarden.

Auf der Website der Bertelsmann Stiftung wird die Studie unter der Überschrift „Sozialstaat profitiert von Zuwanderung“ mit folgenden Kernsätzen vorgestellt:

Die 6,6 Millionen Menschen ohne deutschen Pass sorgten 2012 für einen Überschuss von insgesamt 22 Milliarden Euro. Jeder Ausländer zahlt demnach pro Jahr durchschnittlich 3.300 Euro mehr Steuern und Sozialabgaben als er an staatlichen Leistungen erhält. Das Plus pro Kopf ist in den vergangenen zehn Jahren um über die Hälfte gestiegen. Für einen weiteren Anstieg sind bessere Bildungspolitik und gesteuerte Zuwanderung die wichtigsten Voraussetzungen.

Der Vorwurf Sinns in Richtung der Medien erweist sich mithin als falsch. Sie haben über die Studie entsprechend der Darstellung und Präsentation der Bertelsmann Stiftung berichtet. Wenn, dann müsste sich die Kritik Sinns direkt gegen die Stiftung richten.

Bestätigt die Studie die Behauptung Sinns, Migranten würden den deutschen Staat fiskalisch belasten und wurden ihre Ergebnisse nur öffentlich falsch dargestellt? Das hängt vermutlich in der Tat von der Lesart ab und davon, wie man die künftige Entwicklung prognostiziert. Nach der Studie bewirkt die Zuwanderung von Geringqualifizierten in der Tendenz eine fiskalische Belastung, während Zuwanderer, die ähnlich qualifiziert sind wie die einheimische Bevölkerung oder sogar höher, auf Dauer eine spürbare fiskalische Entlastung hervorrufen. Die Studie weist u.a. aber auch darauf hin, dass die in Deutschland lebenden Ausländer derzeit deutlich weniger an Steuern und Sozialabgaben bezahlen als deutsche Staatsbürger, was vor allem an den im Durchschnitt niedrigeren Einkommen liegt.

Die Aussage Sinns, auch die Bertelsmann-Studie komme letztlich zu einem negativen Ergebnis mit einem „impliziten Finanzierungsdefizit“ in Höhe von 79.100 Euro je Migrant, lässt sich der Studie tatsächlich entnehmen, sofern man alle Staatsausgaben auf den Einzelnen umlegt:

Stellt man den Ausländern gemäß ihrem Bevölkerungsanteil einen Anteil an den allgemeinen Staatsausgaben – Verteidigung, Straßenbau etc. – in Rechnung, gerät ihre fiskalische Bilanz ins Defizit.

Pro Kopf beträgt dieses implizite Finanzierungsdefizit 79.100 Euro je Ausländer. Auch bei den Deutschen ergibt sich bei dieser umfassend vorausschauenden Rechnung ein solcher Fehlbetrag. Mit 3.100 Euro pro Kopf der deutschen Wohnbevölkerung fällt er wegen der besseren Steuer-Transfer-Bilanz dieses Bevölkerungsteils allerdings markant niedriger aus.

Nach dieser Berechnungsmethode stellt allerdings auch jeder Deutsche für den Staat ein Verlustgeschäft dar, auch wenn dieser wirtschaftliche Verlust deutlich geringer ausfällt. Dass das so ist, ist sehr einfach zu erklären. Der Staat (Bund, Länder, Kommunen) gibt seit Jahrzehnten mehr aus als er einnimmt, er macht also Jahr für Jahr erhebliche (neue) Schulden. Wenn man die Verschuldung schematisch pro Kopf auf die Bürger umrechnet, dann wird damit natürlich jeder Bürger für den Staat zum Verlustgeschäft.

Sinn unterschlägt in seiner Darstellung allerdings eine ganz zentrale Erkenntnis. Die Studie der Bertelsmann Stiftung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Hochqualifizierten zuletzt unter den Neuzuwanderern sogar die stärkste Gruppe stellten und die Menschen die aktuell einwandern, über ein im Durchschnitt höheres Qualifikationsniveau verfügen als der Durchschnitt deutscher Staatsbürger. Das Institut für Deutsche Wirtschaft (IW) widerspricht den Aussagen Sinns in einer aktuellen Stellungnahme ausdrücklich und merkt an, dass Neuzuwanderer ein deutlich höheres Bildungsniveau haben als noch im Jahre 2000. Der Akademikeranteil betrug unter den Zuwanderern im Jahre 2012 31,1 %, während in Deutschland insgesamt nur jeder fünfte Erwachsene einen Hochschulabschluss vorweisen kann.

Geht man davon aus, dass sich dieser Trend verfestigt oder gar verstärkt, wird die Migration kein Verlustgeschäft für den Staat werden, wie von Sinn behauptet, sondern vielmehr zwingend notwendig sein, um die Funktionsfähigkeit dieser Gesellschaft und dieses Staatswesens auch in den nächsten Jahrzehnten zu gewährleisten.

Die Reduzierung der Betrachtung auf den fiskalischen Aspekt ist zudem, gerade für einen Ökonomen, mehr als erstaunlich. Aber auch wenn man es rein fiskalisch betrachtet, stellt sich natürlich die Frage, ob beispielsweise der Verteidigungsetat niedriger wäre ohne die in Deutschland lebenden Ausländer. Was bei Sinn gänzlich völlig außen vor bleibt,  ist die Frage, wie sich die Migration auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung ausgewirkt hat und wie dieser Staat funktionieren würde, wenn die 6,6 Millionen in Deutschland lebenden Ausländer nicht da wären. Wer wie Sinn da nur den Anteil an Einnahmen und Ausgaben des Staates schematisch auf den Einzelnen umrechnet, springt deutlich zu kurz.

Hans-Werner Sinn fordert eine ideologiefreie und nicht vom Streben nach politischer Korrektheit getriebene Debatte über die Migrationspolitik. Wie glaubwürdig kann eine solche Forderung sein, wenn sie auf einer tendenziösen und in hohem Maße ideologisch geprägten Argumentation fußt? Es stellt sich daneben vor allen Dingen aber auch die Frage, wozu eine solche Debatte führen sollte. Sinn meint, man müsse mit einer aktiven Bevölkerungspolitik darauf hinwirken, dass die Kinderzahl wieder steige. Das ist mit Verlaub gänzlich realitätsfern und geht von der unzutreffenden Annahme aus, der Staat könne durch geeignete familien- oder steuerpolitische Maßnahmen die Geburtenraten beliebig und signifikant beeinflussen. Die aktuelle demographische Entwicklung wird allerdings seit Jahrzehnten ziemlich exakt vorausgesagt, alle politischen und gesetzgeberischen Maßnahmen, die versucht haben, dem entgegenzuwirken, sind krachend gescheitert. Selbst wenn man an der zu niedrigen Geburtenrate politisch entscheidend etwas ändern könnte, würden sich solche Maßnahmen erst in Jahrzehnten auswirken. Bis dahin kann diese Gesellschaft ohne nennenswerte Migration überhaupt nicht überleben.

Wer die gesellschaftliche Situation in Deutschland nüchtern und pragmatisch betrachtet, wird schwerlich so argumentieren können wie Sinn. Wenn der Präsident des Ifo-Instituts, das vorwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird – und damit rein rechnerisch auch ein Verlustgeschäft für den Staat darstellt – gegen Migration anschreibt, dann muss man dahinter Rassismus vermuten, der sich nur das Deckmäntelchen der Wissenschaftlichkeit übergeworfen hat. Es handelt sich zumindest um einen rechtslastigen Debattenbeitrag, der alles ist, aber nicht ideologiefrei. Die politische Debatte muss auch nicht ideologiefrei sein, denn es geht bei ihr immer auch um politische und weltanschauliche Grundüberzeugungen. Nur sollte ein Hans-Werner Sinn dann auch auch offen und ehrlich einräumen, wo er politisch steht und nicht den Eindruck einer streng sachlichen und auf wissenschaftlichen Fakten basierenden Argumentation erwecken. Das zum Ausdruck kommende Menschenbild, das den Wert des Menschen ausschließlich an seinem ökonomischen Nutzen für den Staat misst, wäre dann noch ein Thema für sich.

Update:
Völlig anders, aber vermutlich überzeugender als ich, hat Antje Schrupp begründet, warum sie den Thesen Sinns nicht abgewinnen kann. Und SPON fragt, ob die AfD einen neuen Chefökonomen hat.

posted by Stadler at 17:14  

28.12.14

Filesharing: Anschlussinhaberfreundliche Rechtsprechung aus Bielefeld

Darüber, dass die Gerichte in Filesharing-Fällen auch nach mehreren Entscheidungen des BGH weiterhin uneinheitlich urteilen, hatte ich hier bereits mehrfach berichtet.

Das Landgericht Bielefeld hat unlängst eine anschlussinhaberfreundliche Rechtsprechung des AG Bielefeld bestätigt, wonach der Anschlussinhaber für seine Enthaftung nur darlegen muss, dass auch andere Familienangehörige den Internetanschluss nutzen und als Täter in Betracht kommen. Die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers bezieht sich nach Ansicht des LG Bielefeld nur auf die Frage, welche anderen Personen als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen (Urteil vom 07.10.2014 und Beschluss vom 08.09.2014, Az.: 20 S 76/14).

Deutlich anders entscheidet bislang weiterhin das Landgericht München I, mit allerdings einer meines Erachtens kaum mehr vertretbaren Begründung.

posted by Stadler at 21:05  

23.12.14

Vertragsstrafeversprechen und deren Annahme durch den abmahnenden Gläubiger

Vertragsstrafeversprechen die vom Schuldner in einer Unterlassungserklärung abgegeben werden, müssen vom abmahnenden Gläubiger angenommen werden. Erst dadurch kommt der Unterlassungsvertrag zustande, der den Gläubiger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, wenn der Schuldner gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstößt.

Der BGH (Urteil vom 17.11.2014, Az.: I ZR 97/13) hatte hierzu jetzt den Spezialfall zu entscheiden, dass die Annahme auf Seiten des Gläubigers zunächst von einem vollmachtlos handelnden Vertreter – nämlich einem Anwalt – erklärt worden ist, mit der Folge, dass die Erklärung zunächst schwebend unwirksam war. Sie wurde allerdings (später) durch die nachträgliche Genehmigung des Gläubigers wirksam. Die spannende Frage war nun, wie es mit den Verstößen in der Schwebezeit ist. Können solche Verstöße eine Vertragsstrafe auslösen? Der BGH sagt nein. Obwohl die Genehmigung nach dem Gesetz zurückwirkt, entstehen während der Schwebezeit nach Ansicht des BGH keine Rechtsfolgen, die an das tatsächliche Bestehen einer Leistungspflicht anknüpfen.

posted by Stadler at 14:50  

23.12.14

LG Hamburg: Google haftet für den Inhalt von Suchmaschinen-Snippets

Nach einem neuen Urteil des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 07.11.2014, Az.: 324 O 660/12) soll Google für den Inhalt des zusammen mit den Suchtreffern angezeigten kurzen Textausschnitts aus der gefundenen Website auf Unterlassung haften.

Das Landgericht Hamburg stützt sich hierbei u.a. auf das Google-Urteil des EuGH und die Rechtsprechung des BGH zu Prüfpflichten von Host-Providern. Bei der Bestimmung des Umfangs dieser Prüfpflichten ist das Landgericht nach eigener Aussage zu Gunsten von Google nicht von einem Vorrang der geschützten Rechte des Klägers ausgegangen – anders als der EuGH – kommt aber bei der Abwägung der betroffenen Interessen dennoch zu dem Ergebnis, dass Google seinen möglichen und zumutbaren Prüfpflichten nicht genügt hat.

Das Landgericht Hamburg misst dem Umstand, dass Google auf eine rechtswidrige Berichterstattung verlinkt bzw. einen rechtswidrigen Inhalt im Rahmen der Snippets verbreitet, ein erhebliches Gewicht bei und betont hierbei gleichzeitig, dass der EuGH Google sogar für verpflichtet gehalten hat, nicht mehr auf rechtmäßige Inhalte zu verweisen.

Auch wenn sich das Landgericht vermeintlich großzügiger zeigt als der EuGH, ist dieses Urteil ein weiterer Beleg dafür, dass der EuGH die Suchmaschinenhaftung erheblich verschärft hat und von einem weitgehenden Privileg des Suchmaschinenbetreibers, für das Teile der Literatur und der früheren Rechtsprechung votierten, nichts mehr übrig geblieben ist.

Wenn man dieser Linie folgt, dann geht die Haftung von Google noch über die des Host-Providers hinaus. Man wird abwarten müssen, wie sich das langfristig auf den Informationszugang und die Informationsfreiheit auswirken wird. Denn man wird es Google kaum verübeln können, dass auf Beanstandungen hin im Zweifel Suchtreffer entfernt werden, weil sich das Unternehmen andernfalls einem permanenten Haftungsrisiko aussetzt. Diese Mechanismen werden auf die Dauer freilich zu einer erheblichen Bereinigung und damit Verfälschung von Suchmaschinenergebnissen führen.

posted by Stadler at 12:25  

20.12.14

Die meistgelesenen Beiträge bei internet-law 2014

1. ZEIT-Journalisten gehen gerichtlich gegen das ZDF und “Die Anstalt” vor

2. Acht Mythen zur Vorratsdatenspeicherung

3. Zwei bekannte ZEIT-Journalisten und ihr Kampf gegen die Pressefreiheit

4. Nach der kinox.to-Razzia: Was haben die Nutzer zu befürchten?

5. Gabriel heuchelt wieder: Gegen Google aber nicht gegen die NSA

6. Die Stunde der Polit-Gaukler

7. Ist das Internet wirklich kaputt?

8. Filesharing: Debcon mahnt mal wieder

9. Schwierige Gegenwehr: Die sog. sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Verfahren

10. Eine Anmerkung zur angeblichen OSZE-Mission in der Ukraine

posted by Stadler at 14:22  

17.12.14

Pegida und die Milchpreise

Wenn man der Meinung ist, der Milchpreis in Deutschland sei zu hoch, dann bietet es sich an, eine Bewegung zu gründen, die möglichst vielen Menschen Angst macht und ihnen einredet, dass der Michpreis weiter ansteigen wird. Der Umstand, dass der Milchpreis gerade lausig niedrig ist, stört hierbei nicht, denn diese Tatsache lässt sich leicht als Propaganda der einheimischen „Lügenpresse“ abtun, der man angesichts ihrer Linksorientierung ohnehin nichts mehr glaubt. Um eine wachsende Zahl von Leuten zu Demonstrationen auf die Straße zu bringen, empfiehlt es sich dann, möglichst alle diejenigen einzusammeln, die aus unterschiedlichen Gründen irgendwie gegen das aktuelle System sind und der Milchmafia immer schon mal ganz gehörig die Meinung sagen wollten.

So ähnlich funktioniert die Bewegung Pegida (Patriotische Europäer gegen die Islamisierung des Abendlandes). Allerdings mit dem kleinen aber wesentlichen Unterschied, dass bei Pegida (Neo-)Nazis am Werk sind, die geschickt diejenigen um sich scharen, die nur allzu gerne den Blendern und Rattenfängern nachlaufen. Diese Menschen erreicht man mit Fakten meistens nicht. Es hilft also wenig, ihnen zu erklären, dass eine Islamisierung Deutschlands überhaupt nicht droht und die 6,6 Millionen Ausländer in Deutschland 22 Milliarden Euro mehr in die Sozialsysteme einzahlen als sie entnehmen.

Bezeichnenderweise sind die Proteste gerade dort am stärksten (Dresden), wo die wenigsten Muslime in Deutschland leben. Der Postillon hat diesen Umstand gestern in seiner unnachahmlichen Weise aufgegriffen.

Was mich allerdings in den letzten Tagen zusätzlich erstaunt hat, war dieser Beitrag auf SPON und Tweets in denen mir z.B. erklärt wurde, dass Pegida auch Kritik an dem Freihandelsabkommen TTIP, an den Lobbyisten und dem System der großen Koalition sei. Die von SPON interviewten gaben u.a. an, gegen Rundfunkbeiträge, Waffenexporte, Krieg, gegen die NATO, gegen das Parteiensystem oder das Rentensystem zu sein.

Mir fällt es einfach schwer, das Ausmaß dieser Irrationalität auch nur ansatzweise nachvollziehen zu können. Wer gegen Waffenexporte und Krieg ist,  geht also am Besten auf eine Demo gegen steigende Milchpreise, um seiner Haltung Nachdruck zu verleihen?

Wer Pegida unterstützt, sollte jedenfalls wissen, dass er damit den Nazis hinterherläuft, die versuchen, die aktuelle Stimmung, die in kleinen Teilen der Bevölkerung herrscht, für ihre Zwecke zu nutzen. Oder um es (abgewandelt) mit Adorno zu sagen: Es gibt keinen richtigen Widerstand im falschen.

posted by Stadler at 10:56  

17.12.14

Wann ist eine private Videoüberwachung zulässig?

Die Entscheidung des EuGH zur privaten Videoüberwachung (Urteil vom 11.12.2014, Az.:C?212/13) ist in den Medien zum Teil gänzlich falsch dargestellt worden. Der EuGH hat die private Videoüberwachung keineswegs verboten. Bemerkenswert an der Entscheidung des EuGH ist lediglich, dass eine private Videoüberwachung vom EuGH nicht als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit bewertet wird, sobald sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt. Für eine solche Videoüberwachungen gilt das Datenschutzrecht, was noch nichts darüber besagt unter welchen Voraussetzungen eine solche Maßnahme im Einzelfall dennoch zulässig sein kann. Aus deutscher Sicht spiegelt die Entscheidung des EuGH im Ergebnis nur das wider, was § 6b BDSG im Grundsatz ohnehin bereits normiert.

Was die Zulässigkeit einer solchen Videoüberwachung angeht, bleibt der EuGH mangels Relevanz für die Vorlagefrage zwar vage, merkt allerdings an, dass eine private Videoüberwachung zulässig sein kann, zum Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens des für die Verarbeitung Verantwortlichen und seiner Familie.

Auch das entspricht im Grundsatz der deutschen Rechtssprechung zu dieser Frage, die bislang eine Einzelfallabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen, der gefilmt wird und den berechtigten Interessen des Überwachenden vornimmt. Hierbei sind die Hürden für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung allerdings bislang eher hoch. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Grundstück grundsätzlich sicherzustellen, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich, noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von der Kamera erfasst werden (BGH, Urteil vom 16.03.2010, Az. VI ZR 176/09; BGH, NJW 1995, 1955; AG Nürtingen, NJW-RR 2009, 377 f). Der BGH betont, dass derartige Maßnahmen das allgemeine Persönlichkeitsrechts erheblich beeinträchtigen. Ein derartiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann allerdings dann zulässig sein, wenn schwerwiegende Beeinträchtigungen der Rechte des Überwachenden, beispielsweise Angriffe auf seine Person oder seine unmittelbar Wohnsphäre nicht in anderer Weise abgewehrt werden könnten (BGH, NJW 1995, 1955, 1957). Das bedeutet jedenfalls, dass nicht jedes nachvollziehbare Interesse genügt, sondern eine schwerwiegende Beeinträchtigung dargelegt werden muss. Andernfalls ist die private Videoüberwachung, die den öffentlichen Raum miterfasst, unzulässig.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass eine Videoüberwachung, die nur die eigenen Flächen und Räume des Überwachenden betrifft, ohne weiteres zulässig ist. Sobald allerdings der öffentliche Raum oder private Flächen eines Dritten, insbesondere eines Nachbarn betroffen sind, muss der Überwachende eine erhebliche Beeinträchtigung seiner eigenen Rechtsposition geltend machen können.

Die Entscheidung des EuGH ist übrigens auch einschlägig, wenn Webcams öffentliche Plätze oder Flächen erfassen und Personen erkennbar sind. Der Betrieb derartiger Webcams ist datenschuztzwidrig.

posted by Stadler at 09:29  

10.12.14

Gute und schlechte Folter

Dass die USA (im Ausland) systematisch foltern, bzw. dies zumindest über einen längeren Zeitraum hinweg getan haben, und auch Menschen entführt und verschleppt haben, ist keine neue Erkenntnis. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der Polen wegen Unterstützung amerikanischer Verschleppungs- und Folterpraktiken verurteilt hat, hat hierzu in seinem Urteil eine ausführliche Tatsachenfeststellung durchgeführt, die man gelesen haben sollte.

Wenn der US-Senat jetzt einen Bericht über Folterpraktiken der CIA veröffentlicht, ist dies einerseits eine gute Nachricht, denn damit wird diese Praxis erstmals auch durch eine offizielle amerikanische Stelle bestätigt. Die Diskussion über gute und schlechte Folter, die sich daran anschließt, sowie die Rechtfertigungsstrategie der CIA, die u.a. vom früheren Präsidenten George W. Bush gestützt wird, ist andererseits allerdings mehr als befremdlich.

Allein der Umstand, dass in einem vermeintlich freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat über die Legitimität der Folter überhaupt diskutiert wird und öffentlich darüber gestritten wird, ob die Folterpraxis denn zu irgendwelchen verwertbaren Erkenntnissen geführt hätte, beinhaltet einen Paradigmenwechsel. Diese öffentliche Diskussion in den USA stellt nämlich die Ächtung der Folter in Frage.

Folter ist nicht deshalb geächtet, weil sie ungeeignet ist, zuverlässige Erkenntnisse zu liefern. Dies ist allenfalls ein Nebeneffekt, der die Richtigkeit des Folterverbots bestärkt. Folter ist deshalb geächtet, weil sie immer die Würde des Menschen verletzt. Das Folterverbot muss daher absolut sein, ohne jegliche Ausnahme. Die Folter zählt zu den gravierendsten Menschenrechtsverletzungen.

Es gibt in vielen westlichen Staaten leider die Tendenz, dass sich ihre politische Führung von den Grundwerten einer freien, rechtsstaatlichen Gesellschaft verabschiedet. Das ist nicht nur, aber auch in den USA zu beobachten.

Die US-Regierung muss die Folterpraxis der CIA und anderer Behörden nicht nur beenden und unterbinden, sondern sie muss diejenigen, die für die Foltermaßnahmen verantwortlich sind, strafrechtlich belangen. Wenn die Verstöße der Vergangenheit nicht sanktioniert werden, werden CIA & Co. diese Maßnahmen auch in Zukunft bei Bedarf ohne Risiko einsetzen. Eine Strafverfolgung würde allerdings u.a. wohl auch die Herren Bush und Rumsfeld betreffen. Und daran zeigt sich das tatsächliche Dilemma. Wir haben es nicht mit einzelnen behördlichen Exzessen zu tun, sondern um eine systematische Praxis der Folter, die vom Präsidenten und seiner Regierung wenn nicht ausdrücklich angeordnet, so doch wissentlich geduldet worden ist.

In den USA verfolgt man Whistleblower, die die rechtswidrigen Praktiken der US-Dienste und der Army ans Licht zerren, weil sie das Gewissen plagt, mit drakonischen Strafen. Und das betrifft nicht nur Snowden und Manning, sondern auch rechtstreue CIA-Mitarbeiter die die Folterpraxis öffentlich angesprochen haben. Die tatsächlichen Verbrechen, nämlich die Entführung, Verschleppung und Folterung von Menschen bleiben demgegenüber ungeahndet. Die Folterknechte werden von Teilen der Politik und Geselllschaft sogar noch als gute Patrioten gelobt. Was wir hier beobachten können, ist eine komplette Pervertierung des Rechts und aller Grundsätze für die eine freiheitlich-demokratische Gesellschaftsordnung steht.

posted by Stadler at 10:45  

9.12.14

Unterlassungsschuldner muss nicht auf Abonnenten seines RSS-Feeds einwirken

Wer sich im Rahmen einer starfbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet hat, bestimmte Äußerungen künftig zu unterlassen, ist nicht gehalten, auf die Bezieher seines RSS-Feeds einzuwirken, die den beanstandeten Content vor Abgabe der Unterlassungserklärung bezogen haben und diesen Weiterverbreiten. Nach Ansicht des BGH ist die Weiterverbreitung durch einen Feed-Abonnenten keine Folge eines erneuten Zugänglichmachens des Bildes durch die Beklagte und damit nicht von der Unterlassungsverpflichtung umfasst. Der BGH führt in seinem Urteil vom 11.11.2014 (Az.: VI ZR 18/14) dazu u.a. aus:

Eine Einwirkung auf die RSS-Feed-Abonnentin war im Streitfall nicht erforderlich, um das hauptsächliche Ziel einer strafbewehrten Unterwerfung, die Beseitigung der Wiederholungsgefahr, sicherzustellen. Der für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche ernsthafte Unterlassungswille, der in der Unterwerfungserklärung und deren Strafsicherungsangebot sichtbaren Ausdruck finden muss (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 – I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 19), wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die strafbewehrte Verpflichtung sich nicht auch auf die Beseitigung der durch die Erstveröffentlichung und Abrufbarkeit Dritten ermöglichten weiteren Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung erstreckt.

Im konkreten Fall hatte sich die BILD GmbH & Co. KG als Betreiberin von bild.de verpflichtet, ein Foto unter der Überschrift „Hier radelt die Ex-RAF-Terroristin in den Freigang“ erneut zu verbreiten. Ein in Luxemburg ansässiges deutschsprachigen Informationsportal hatte als Abonnentin des RSS-Feeds von bild.de den Informationsblock mit dem Foto bereits bezogen, so dass das Bild mit der Überschrift „Ex-RAF-Terroristin H. radelt in den Freigang“ auf ihrer Website noch nach Abgabe der Unterlassungserklärung durch bild.de zu sehen war. Der BGH sieht hierin keinen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung.

Allerdings bejaht der BGH anschließend einen Schadensersatzanspruch der abgebildeten Person gegen bild.de wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hierzu führt der BGH in seinem Urteil aus:

Die – hier unterstellte – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Form des Rechts am eigenen Bild von Frau H. wäre der Beklagten zuzurechnen, auch wenn sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbildes durch Dritte wie hier durch eine Veröffentlichung seitens des RSS-Feed-Abonnenten im Internet entstanden wäre. Der Senat hat im Urteil vom 17. September 2013 (VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, Rn. 55 f.) ausgeführt, dass die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachten Rechtsverletzungen sowohl äquivalent als auch adäquat-kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen sind, da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden. Der Zusammenhang wäre auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung erst durch das selbständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Wirken in der Rechtsgutsverletzung die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden. So läge es im Streitfall bezogen auf die Erstveröffentlichung des Bildes von Frau H. im Internetportal der Beklagten. Auch wenn die W.S.A. sich das Bild erst durch den von der Beklagten angebotenen RSS-Feed verschafft und in ihr Informationsportal eingestellt hat, stellte dies eine Verwirklichung der von der Beklagten geschaffenen internettypischen Gefahr dar.

posted by Stadler at 10:07  

4.12.14

Editorial K&R: Bringt das Maut-Gesetz eine neue Vorratsdatenspeicherung?

Ein kurzer Hinweis in eigener Sache:

Mein Editorial für die aktuelle Ausgabe der juristischen Fachzeitschrift Kommunikation & Recht (K&R 12/2014) mit dem Titel „Bringt das Maut-Gesetz eine neue Vorratsdatenspeicherung?“ ist – vermutlich nur vorübergehend – online abrufbar.

posted by Stadler at 10:01  
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