Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.12.14

LG Hamburg: Google haftet für den Inhalt von Suchmaschinen-Snippets

Nach einem neuen Urteil des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 07.11.2014, Az.: 324 O 660/12) soll Google für den Inhalt des zusammen mit den Suchtreffern angezeigten kurzen Textausschnitts aus der gefundenen Website auf Unterlassung haften.

Das Landgericht Hamburg stützt sich hierbei u.a. auf das Google-Urteil des EuGH und die Rechtsprechung des BGH zu Prüfpflichten von Host-Providern. Bei der Bestimmung des Umfangs dieser Prüfpflichten ist das Landgericht nach eigener Aussage zu Gunsten von Google nicht von einem Vorrang der geschützten Rechte des Klägers ausgegangen – anders als der EuGH – kommt aber bei der Abwägung der betroffenen Interessen dennoch zu dem Ergebnis, dass Google seinen möglichen und zumutbaren Prüfpflichten nicht genügt hat.

Das Landgericht Hamburg misst dem Umstand, dass Google auf eine rechtswidrige Berichterstattung verlinkt bzw. einen rechtswidrigen Inhalt im Rahmen der Snippets verbreitet, ein erhebliches Gewicht bei und betont hierbei gleichzeitig, dass der EuGH Google sogar für verpflichtet gehalten hat, nicht mehr auf rechtmäßige Inhalte zu verweisen.

Auch wenn sich das Landgericht vermeintlich großzügiger zeigt als der EuGH, ist dieses Urteil ein weiterer Beleg dafür, dass der EuGH die Suchmaschinenhaftung erheblich verschärft hat und von einem weitgehenden Privileg des Suchmaschinenbetreibers, für das Teile der Literatur und der früheren Rechtsprechung votierten, nichts mehr übrig geblieben ist.

Wenn man dieser Linie folgt, dann geht die Haftung von Google noch über die des Host-Providers hinaus. Man wird abwarten müssen, wie sich das langfristig auf den Informationszugang und die Informationsfreiheit auswirken wird. Denn man wird es Google kaum verübeln können, dass auf Beanstandungen hin im Zweifel Suchtreffer entfernt werden, weil sich das Unternehmen andernfalls einem permanenten Haftungsrisiko aussetzt. Diese Mechanismen werden auf die Dauer freilich zu einer erheblichen Bereinigung und damit Verfälschung von Suchmaschinenergebnissen führen.

posted by Stadler at 12:25  

7 Comments

  1. Dazu auch das heute veröffentlichte Urteil des LG Heidelberg vom 9.12.2014 – 2 O 162/13.

    Comment by OG — 23.12, 2014 @ 14:11

  2. Das ist so, als würde der Taxifahrer dafür haften, das sich jemand zu seinem Drogendealer fahren lässt, getreu dem Motto: „ohne den Taxifahrer hatte der Fahrgast keine Drogen bekommen“.

    Aber ist ja nichts neues, dass Richter in der ganzen EU nichts weiter beweisen können als ihre Dummheit und Inkompetenz bei IT-Themen.

    Recht auf Vergessen 2.0 oder auch: Idiotie 10.0

    Comment by maSu — 23.12, 2014 @ 23:49

  3. Noch ein Hinweis: Das Az. des LG Hamburg lautet richtig 324 O 660/12.

    Comment by OG — 24.12, 2014 @ 14:10

  4. Dieses Urteil erreichte der Zensuranwalt und Orwell „1984“ Protege, Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger von der Kachelmannkazlei Schwenn & Krüger.

    Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger war der erste mir bekannte Anwalt, welcher Internetarchive erfolgreich nach orwell „1984“ zu säubern versucht. Es ging um „Negerkalle“. RA Dr. Sven Krüger gewann. Das Internet blieb allerdings standhaft: http://bit.ly/1A7UyOl.

    Die VorsRi’in Simone Käfer genoss bei der Urteilsverkündung 324 O 660/12 sichtlich ihre Zensurmacht. Auch inb diesem fall kann der streitgegenständliche Artikel bei Google noch gefunden werden, wenn Teile des Urteils als Suchanfrage eingegeben werden: http://bit.ly/1A7UYnD

    Absurd. Affentheater im Hamburger Gerichtssaal mit der VorsRi’in Simone Käfer.

    Comment by Rolf Schälike — 25.12, 2014 @ 08:58

  5. Eine Suchmaschine hat Webseiten zu finden. Wenn Google und Co. meinen, sie können ganze Absätze von irgendwas zusammen mit der Page-Adresse veröffentlichen, dann ist das Urteil richtig. Man sollte sich schon entscheiden, ob man Suchmaschine sein möchte, oder Mitveröffentlicher der Texte, die sich auf der gesuchten Page befinden.

    Wenn jemand eine Lebensmittelsuchmaschine betreibt, auf der man jedes Produkt real vorkosten darf, dann wird auch diese Suchmaschine für Lebensmittelvergiftungen verantwortlich gemacht, da sie sich als Anbieterin zum Vorkosten prostituiert hat und damit bestens Kohle verdient.

    Nochmal: Eine Suchmaschine findet Pages, reine Links. Wer mehr bietet, darf auch gerne mehr zur Rechenschaft gezogen werden.

    Comment by Norbert — 27.12, 2014 @ 13:32

  6. Zu #5 Norbert. Ein guter Vergleich. Allerdings mit dem Unterschied, dass es unstrittige, tödliche Gifte gibt, vor denen man sich nicht mehr retten kann. Anders bei Äußerungen.

    Zwangsweise tödlich wirkende Unwahrheiten, Beleidigungen, Verleumdungen, üble Nahreden gibt es nicht. Die Folgen durch Unwahrheiten, Beleidigungen, Verleumdungen, übler Nachrede etc. sind von Menschen gemacht. Es sind keine Wirkungsweisen, wie bei den Giften.

    Nebenbeibemerkt: Auch Gifte werden in Supermärkten – auch eine Art Suchmaschine – verkauft, angefangen von Alkohol, Zigaretten usw., usf.

    Comment by Rolf Schälike — 28.12, 2014 @ 10:40

  7. Das LG-Urteil wurde vom OLG aufgehoben: Az. 7 U 125/14 http://www.buskeismus.de/urteile/7U12514-Orientierungssatz%20und%20Urteil.pdf

    Comment by Rolf Schälike — 27.11, 2018 @ 19:04

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.