Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.7.16

BGH: Keine kostenpflichtige Rufnummer im Impressum einer Website

Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt, dass im Rahmen der Anbieterkennzeichnung bei Telemedien (Impressumspflicht) Angaben zu machen sind, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Diese Vorschrift wird vom EuGH und BGH dahingehend ausgelegt, dass neben einer E-Mail-Adresse mindestens eine weitere effektive Möglichkeit einer unmittelbaren Kontaktaufnahme genannt werden muss, also insbesondere eine Telefon- oder Faxnummer. Der BGH bewertet diese Vorschrift als sog. Marktverhaltensregel und geht davon aus, dass ein Verstoß europarechtskonform zugleich als Verstoß gegen § 3a UWG zu bewerten ist.

In einer neuen Entscheidung (Urteil vom 25.02.2016, Az.: I ZR 238/14) ist der BGH der Ansicht, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdiensterufnummer keine effektive Möglichkeit einer unmittelbaren Kontaktaufnahme darstellt und hat dazu u.a. ausgeführt:

Gegen eine Vereinbarkeit der Einrichtung einer Mehrwertdienstenummer mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG spricht zunächst der Wortlaut dieser Bestimmungen, die mit der Angabe von Kontaktmöglichkeiten eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen sollen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können über den üblichen Verbindungsentgelten liegende und von der vom Anrufer einer Mehrwertdienstenummer nicht immer beeinflussbaren Länge eines Telefonats abhängige Telefonkosten den Nutzer eines Telemediendienstes von einer Kontaktaufnahme abhalten (BGH, GRUR 2007, 723 Rn. 15 – Internet-Versicherung). Sie können deshalb nicht als effizient angesehen werden.

posted by Stadler at 15:10  

7.12.15

Ist die Anonymität im Netz eine heilige Kuh, die man schlachten sollte?

Der Rechtswissenschaftler Gerald Spindler hat sich auf einer Veranstaltung zur Zukunft des Urheberrechts laut Medienberichten dafür ausgesprochen, die Anonymität im Netz, die für viele Nerds eine heilige Kuh sei, auch mal zu schlachten. Wenn man dem Bericht auf Heise-Online glauben darf, wurden auf der besagten Konferenz in dieser Frage äußerungsrechtliche Aspekte mit urheberrechtlichen vermengt und speziell von Spindler Auswirkungen auf den Umfang der Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie bzw. des TMG diskutiert.

Ulf Buermeyer hat die Diskussion auf Heise-Online kritisiert und vor Kollateralschäden für unser Gemeinwesen und die  Demokratie gewarnt.

Wer die Debatte um bzw. gegen Anonymität im Internet gerade im urheberrechtlichen Kontext führt, sollte allerdings auch deutlich machen, dass wir einerseits bereits eine gesetzliche Regelung haben, die differenziert und andererseits das Urheberrechtsgesetz den Rechteinhabern weitreichende Instrumentarien zur Rechtsverfolgung an die Hand gibt, die in anderen Bereichen fehlen.

Für Diensteanbieter besteht nach dem TMG und dem RStV eine Pflicht zur Anbieterkennzeichung, lediglich bloße Nutzer haben die Möglichkeit, sich anonym im Netz zu bewegen.

Im Urheberrecht besteht bereits jetzt nach § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG die Möglichkeit, von Access- und Hostprovidern anhand ermittelter IP-Adressen, Auskunft über die Person des Inhabers eines Internetanschlusses zu verlangen. Diese gesetzliche Regelung hat im Bereich des Filesharing zur Entstehung einer fragwürdigen Abmahnindustrie geführt, eine Entwicklung die rechtspolitisch wohl eher zu hinterfragen wäre, als die anonyme Internetnutzung.

Zur Diskussion pro und contra Anonymität möchte ich, auch in Ergänzung zu dem was Ulf Buermeyer geschrieben hat, einfach mal fünf Thesen in den Raum stellen:

1. Es besteht die Gefahr, dass Nutzer, die nicht mehr die Möglichkeit haben, sich anonym oder unter Pseudonym zu äußern, sich künftig überhaupt nicht mehr trauen werden, ihre Meinung online zu artikulieren bzw. über ihre Erfahrungen zu berichten oder Informationen und Erlebnisse preiszugeben. Die Abschaffung der Anonymität im Netz, würde sich daher negativ auf die Meinungs- und Informationsfreiheit auswirken.

2. Menschen, die Anonymisierungsdienste benutzen, versuchen damit zu verhindern, dass ihr gesamtes Nutzungsverhalten von Dritten, seien es Unternehmen wie Google oder Facebook oder auch Behörden, erfasst und getrackt wird. Diese Nutzer machen damit letztlich nur von ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch, das durch eine weitreichende Klarnamenspflicht erheblich beeinträchtigt würde. Die Einführung einer Klarnamens- oder Registrierungspflicht aller Internetnutzer würde die Schreckensvision vom gläsernen Bürger Wirklichkeit werden lassen. Das wirft nicht nur Fragen auf, die sich um die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz sowie das Fernmeldegeheimnis drehen. Es geht hier letzten Endes um die Frage der Menschenwürde, denn der Einzelne droht zum Objekt des Staates degradiert zu werden bzw. mithilfe des Staates zum Objekt einzelner Interessengruppen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend, die Frage der Anonymität isoliert in einem urheberrechtlichen oder persönlichkeitsrechtlichen Kontext zu diskutieren. Vielmehr muss die gesamte Tragweite einer solchen Forderung beleuchtet werden.

3. Bei äußerungsrechtlichen Sachverhalten ist zudem zu berücksichtigen, dass Art. 5 GG gerade auch anonyme Meinungsäußerungen schützt.

4. Es besteht keine Notwendigkeit für eine Klarnamenspflicht aller Nutzer. Für Diensteanbieter und Anbieter publizistischer Inhalte gibt es bereits ein „Vermummungsverbot“, weil sowohl das TMG als auch der RStV eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) verlangen. Damit steht dann aber auch ein Portalbetreiber zur Verfügung, der, wenn auch eingeschränkt, auf Beseitigung oder Unterlassung haftet. Zudem kann nach neuerer Rechtsprechung auch von Suchmaschinenbetreibern verlangt werden, dass sie ihren Suchindex um rechtsverletzende Inhalte bereinigen. Das geltende Recht bietet also bereits verschiedenste Möglichkeiten, Rechtsverletzungen zu bekämpfen.

5. Eine Klarnamenspflicht im Internet funktioniert nicht. Selbst wenn jedes Portal und jeder Anbieter eine namentliche Registrierung aller Nutzer verlangen würde, wäre dennoch nicht kontrollierbar, ob sich die Nutzer nicht doch unter falschen Namen anmelden. Der Anbieter kann die Nutzerangaben nicht verifizieren.

posted by Stadler at 11:16  

4.12.15

Kein gesetzeskonformes Impressum bei Google+ mehr möglich?

Mit der Frage der Impressumspflicht für Profile in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Xing habe ich mich hier immer wieder auseinandergesetzt. Es wird derzeit von den Instanzgerichten wohl überwiegend davon ausgegangen, dass eine solche Impressumspflicht besteht. Damit ist vor allen Dingen die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen mit Unterlassungsaufforderung verbunden.

Diejenigen, die das soziale Netzwerk Google+ nach wie vor nutzen – es sind noch einige – werden bemerkt haben, dass es dort ein neue gestaltete Oberfläche gibt. Hierbei wurde u.a. die Rubrik „Über mich“ ersetzt durch „i“. Der Kollege Thomas Schwenke vertritt in seinem Blog die Auffassung, dass ein Impressum zwar hinter dem alten „Über mich“ ausreichend war, weil der Verkehr dort Impressumsangaben vermuten wird, aber wohl nicht mehr hinter dem neuen „i“. Nachdem zahlreiche Gerichte bei Impressumsverstößen eher kleinlich sind, steht in der Tat zu befürchten, dass zumindest ein relevanter Teil der Gerichte das nicht als ausreichend ansehen wird.

Mir ist keine Entscheidung bekannt, in der die Frage erörtert wird, wie es sich auswirkt, wenn der Anbieter des sozialen Netzes wie jetzt Google und zeitweise auch Facebook keine ausreichende Möglichkeit bietet, eine gesetzeskonforme Anbieterkennzeichnung zu platzieren. So mancher Richter wird dann aber vermutlich die Auffassung vertreten, dass man solche Dienste dann eben nicht nutzen darf und weiterhin selbst für den Verstoß in Anspruch genommen werden kann.

Gerade deshalb sollte Google seine Nutzer nicht der Gefahr von Abmahnungen wegen unzureichender Anbieterkennzeichnung aussetzen und hier schnellstmöglich nachbessern.

posted by Stadler at 17:16  

20.11.14

Keine Impressumspflicht für Xing-Profile?

Nachdem ein Anwalt mehrere Anwaltskollegen wegen angeblich fehlendem Impressum in Profilen auf dem Portal XING abgemahnt hat, haben mehrere Gerichte eine grundsätzliche Impressumspflicht für XING-Profile bejaht. Das entspricht der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die grundsätzlich eine Impressumspflicht für Profile bei Facebook oder auch ebay bejaht hatte.

Das OLG Stuttgart sieht das nach einem Blogbeitrag des Kollegen Ulbricht aber offenbar anders. Rechtsanwalt Ulbricht hatte gegen den abmahnenden Anwalt eine negative Feststellungsklage erhoben und beim Landgericht Stuttgart zunächst verloren. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagte dann aber auf Anraten des Senats die Klage von Ulbricht anerkannt.

Nach dem Bericht von Carsten Ulbricht hat das OLG Stuttgart im Termin die Auffassung vertreten, dass XING-Profile keine selbständigen Telemedien im Sinne des § 5 TMG seien, sondern nur unselbständige Teile der von XING betriebenen Plattform. Dies folge daraus, dass nicht veränderbare Kategorien (Ich biete, Berufserfahrung usw) vorgegeben seien, die der Nutzer lediglich ausfüllen könne. Grafisch lassen sich die Profile eigentlich nicht verändern, weshalb alle Personenprofile im Wesentlichen gleich gestaltet seien. Dies genüge nicht, um ein eigenständiges Telemedium anzunehmen.

Das ist in dieser Form bisher von den Gerichten kaum so vertreten worden, dürfte allerdings sachlich zutreffend sein. Diese Rechtsauffassung habe ich übrigens bereits in einem älteren Blogbeitrag vertreten und auch schon in der 1. Auflage von Haftung für Informationen im Internet, Rn. 51 (Erich Schmidt Verlag, 2002). Sie hatte sich bislang aber nicht durchgesetzt.

Schade ist nur, dass es wohl keine Urteilsbegründung des OLG Stuttgart geben wird, in der dies ausgeführt und begründet wird.

posted by Stadler at 14:58  

7.8.14

Reaktion auf Urteil: Xing bessert beim Impressum nach

Ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, wonach die von XING für seine Nutzer bereitgestellte Impressumsfunktion nicht ausreicht, um der gesetzlichen Pflicht gem. § 5 TMG nachzukommen, hat für viel Wirbel gesorgt.

In meiner Besprechung des Urteils hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass man als Betroffener im Zweifel nunmehr versuchen sollte, XING den Streit zu verkünden und in Regress zu nehmen.

Mittlerweile hat XING reagiert und nachgebessert. Das Impressum wird auf der Profilseite jetzt nicht erst dann sichtbar, wenn man nach unten scrollt, sondern schon in der normalen Ansicht, jedenfalls bei gängiger Bildschirmgröße und Auflösung. Etwas vergrößert hat XING den Impressumslink außerdem.

Auf das noch anhängige Verfahren könnte sich diese Änderung ebenfalls unmittelbar auswirken, weil durch den Eingriff des Portalbetreibers die Wiederholungsgefahr entfallen sein dürfte, wie der Kollege Dirks zutreffend anmerkt.

posted by Stadler at 14:23  

24.7.14

LG Stuttgart: Impressumsfunktion von Xing nicht ausreichend

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 27.06.2014 (Az.: 11 O 51/14) entschieden, dass die von XING bereitgestellte Impressumsfunktion nicht ausreicht, um der gesetzlichen Pflicht gem. § 5 TMG nachzukommen, weil das Impressum am rechten unteren Seitende nicht leicht erkennbar sei. Im Urteil heißt es dazu:

Er ist jedoch so gestaltet, dass er nicht effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar ist. Der Link befindet sich ausweislich der Anlage 11 0 101/14, AG 6, am unteren rechten Rand des Profils. Dieser Bereich kann nur durch ein Hinunter-Scrollen erreicht werden. Er ist in sehr kleiner Schriftgröße gehalten, die deutlich hinter den Schriftgrößen der übrigen Text-Passagen des Profils zurückbleibt. Er befindet sich außerdem außerhalb des eigentlichen Textblocks und somit in einem Bereich, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt. Er ist daher insgesamt so unauffällig gestaltet, dass er auch von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen wird. Von einer effektiven optischen Wahrnehmbarkeit kann daher keine Rede sein. Die Anforderungen der leichten Erkennbarkeit der Anbieterkennzeichnung sind daher nicht erfüllt.

Jetzt kann man sich vermutlich lange darüber streiten, ob der Impressumslink auf XING-Profilen ausreichend leicht erkennbar ist, wie von der Rechtsprechung des BGH gefordert. Für die Nutzer von XING stellt sich natürlich das Problem, dass sie ihr Profil nicht beliebig gestalten können, sondern  auf den vom XING vorgegebenen Rahmen angewiesen sind.

Allen, die wegen eines fehlenden XING-Profils verklagt werden, muss man deshalb an sich dazu raten, dem Anbieter XING den Streit zu verkünden, denn es obliegt XING im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung dem Nutzer ein ausreichend rechtskonformes Profil zu ermöglichen.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgar dürfte aber noch aus anderen Gründen unzutreffend sein. Hierzu verweise ich auf meine beiden älteren Beiträge zum Thema:

Anwalt mahnt Kollegen wegen fehlendem Impressum bei XING ab

Impressumspflicht bei XING

 

posted by Stadler at 17:54  

30.6.14

Impressumspflicht bei XING

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 03.06.2014 (Az.: 33 O 4149/14) entschieden, dass für ein Profil beim Business-Netzwerk-Xing grundsätzlich eine Impressumspflicht nach § 5 TMG besteht und ein Verstoß hiergegen regelmäßig auch zu einem Wettbewerbsverstoß führt. Das entspricht der mittlerweile gängigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die Profile in sozialen Netzwerken als Telemedienangebote im Sinne des TMG betrachtet.

Das Landgericht hat im konkreten Fall gleichwohl einen Wettbewerbsverstoß verneint, weil die Bagetellschwelle von § 3 UWG nicht überschritten gewesen sein soll. Die fehlende wettbewerbsrechtliche Relevanz des Verstoßes wird wie folgt begründet:

Eine nach § 4 UWG unlautere geschäftliche Handlung ist allerdings nach § 3 UWG nur unzulässig, wenn sie geschäftliche Relevanz aufweist. Es kommt also darauf an, ob die Handlung geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen bzw. soweit es um die Verletzung von Informationspflichten gegenüber Verbrauchern geht, die ihre Grundlage im Unionsrecht haben, ob sie dazu geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidunq zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Auflage, § 4 Rdnr. 11.58a). Eine Eignung ist dann anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass die konkrete Handlung zu einer solchen spürbaren Beeinträchtigung führt (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Auflage, § 3 Rdnr. 116). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die geschäftliche Relevanz (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Auflage, § 3 Rdnr. 134).

Grundsätzlich kommt dem Fehlen eines Impressums in der Regel geschäftliche Relevanz zu. Vorliegend ist zwischen den Parteien allerdings unstreitig, dass die Internetplattform „XING“ dazu dient, Kontakte zwischen Arbeitqebern und Arbeitnehmern bzw. zwischen Berufstätigen untereinander zu knüpfen. Dass darüber hinaus über „XIING“ üblicherweise auch Geschäftsabschlüsse angebahnt und insbesondere Mandatsverhältnisse begründet werden, vermochte der Antragsteller nicht darzutun. Der Antragsteller hat insbesondere weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass gerade ein Basis-Profil wie dasjenige des Antragsgegners mit den entsprechenden rudimentären Angaben tatsächlich überhaupt von künftigen Mandanten genutzt wird, welche auf diese Weise einen Rechtsanwalt suchen. Unter Zugrundelegung und Würdigung des Sachvortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren ist eine Vergleichbarkeit zwischen einem Basisprofil bei „XING“ gemäß Anlage ASt 1 und einem (Unternehmens-)Auftritt bei „Facebook“ oder „Google+“ nicht gegeben, mit der Folge, dass der Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners im konkreten Streitfall wettbewerblich nicht relevant ist.

Der Ansatz des Gerichts, das Netzwerk XING, das ausdrücklich dazu dient, geschäftliche Kontakte zu knüpfen, sei primär darauf ausgerichtet, Kontakte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und zwischen Berufstätigen untereinander zu knüpfen, nicht aber auf die Anbahnung von Geschäftsabschlüssen, erscheint mir eher gewagt. Ich bin gespannt, ob sich das OLG München dieser Ansicht anschließen wird.

posted by Stadler at 10:38  

27.5.14

WhatsApp braucht deutschsprachige AGB und muss beim Impressum nachbessern

Das Landgericht Berlin hat WhatsApp dazu verurteilt, es zu unterlassen, Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern in Deutschland anzubieten und dabei AGB zu verwenden, die nicht in deutscher Sprache verfügbar sind. Beanstandet wurde außerdem eine unzureichende Anbieterkennzeichnung (Impressum), die nicht den Vorgaben des § 5 TMG entspricht (Versäumnisurteil vom 09.05.2014, Az.: 15 O 44/13).

Die Entscheidung erging als Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren. WhatsApp hatte sich offenbar geweigert, die förmliche Zustellung der Klage entgegenzunehmen. Demzufolge hat WhatsApp auch keine Verteidigungsabsicht im Verfahren angezeigt. Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils Einspruch eingelegt werden. Da die Zustellung wiederum in den USA erfolgen muss, dürfte die Zustellung allerdings eine Weile dauern.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht mit diesem Verfahren erneut erfolgreich gegen fragwürdige Klauseln amerikanischer Onlineanbieter vor.

posted by Stadler at 11:11  

7.4.14

Angabe Geschäftsführer im Impressum eines Einzelunternehmens ist irreführend

Nach einer neuen Entscheidung des OLG München ist die Bezeichnung „Geschäfsführer“ im Rahmen eines Webimpressums irreführend, wenn es sich tatsächlich nicht um eine GmbH handelt, sondern eine Einzelfirma (Urteil vom 14.11.2013, Az.: 6 U 1888/13). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Firmenbezeichnung nicht auf eine Einzelfirma hindeutet, weil der Verkehr in diesem Fall davon ausgeht, dass Anbieter eine juristische Person ist.

In den Urteilsgründen heißt es hierzu:

In beiden Fällen schließt der angesprochene Verkehr wegen der fehlenden Angabe eines Inhabers in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Firmenbezeichnung aufgrund der Nennung eines Geschäftsführers darauf, dass es sich bei den genannten Firmen um juristische Personen handelt.

Die unzutreffende Bezeichnung als „Geschäftsführer“ ist auch nach der Wertung des § 5 a Abs. 3 UWG sowie des § 5 TMG irreführend, da der Antragsgegner als Diensteanbieter von Telemedien verpflichtet war, dem Verbraucher korrekte Informationen über die Identität des Unternehmens (§ 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) zu geben. Er hätte daher einen Zusatz anbringen müssen, aus welchem die Gesellschaftsform der von ihm vertretenen Firma als juristischer Person klar ersichtlich gewesen wäre.

Die unzutreffende Bezeichnung des Antragsgegners als „Geschäftsführer“ in der Anbieterkennung der drei streitgegenständlichen Impressen ist auch geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Denn für den Verbraucher, der Waren im Internet erwirbt ist die Frage, mit welchem Vertragspartner der Vertrag geschlossen wird, durchaus von Bedeutung für seine Kaufentschließung. Für die Beurteil ung der wettbewerblichen Relevanz der streitgegenständlichen Angaben ist die vom Gesetzgeber in § 5 a Abs. 3 UWG vorgenommene Wertung heranzuziehen. Danach ist der Verbraucher über alle für seine Kaufentscheidung wesentlichen Informationen korrekt aufzuklären. Gerade im Rahmen eines Impressums erwartet der Verbraucher rechtlich zutreffende Informationen über den Diensteanbieter, seinen potentiellen Vertragspartner. Er geht daher aufgrund der Bezeichnung „Geschäftsführer“ in einem Impressum davon aus, dass es sich um den Vertretungsberechtigten einer juristischen Person handelt. Sind die Angaben zu dem Vertragsunternehmen im Impressum jedoch unrichtig, da es sich bei der bezeichneten Firma „L.D. ® WHITENING“ nicht um eine juristische Person handelt, und geht der Verbraucher daher irrig aufgrund der Bezeichnung „Geschäftsführer“ davon aus, dass der Vertrag mit der genannten Firma „L. D. ® WHITENING“ zu stande kommt, obwohl es sich bei dieser tatsächlich um eine Einzelhandelsfirma handelt, ist diese Fehlvorstellung über den tatsächlichen Vertragspartner für die Kaufentscheidung relevant.

posted by Stadler at 10:44  

16.2.14

Anwalt mahnt Kollegen wegen fehlendem Impressum bei XING ab

Ein Rechtsanwalt, der augenscheinlich zu wenig zu tun hat, mahnt Anwaltskollegen wegen angeblich fehlendem Impressum bei XING ab. Betroffen sind u.a. die Kollegen Carsten Ulbricht und Thomas Schwenke, die im IT-Recht keine Unbekannten sind. Der Kollege Schwenke hat das Abmahnschreiben ins Netz gestellt. Allein die vorformulierte Unterlassungserklärung ist durchaus bemerkenswert, weil die Höhe der Vertragsstrafe in das Ermessen des Gerichts gestellt werden soll. Das ist bekanntlich aber nicht zulässig. Das Gericht kann nur eine Leistungsbestimmung der Parteien überprüfen, ihm kann aber keine originäre Leistungsbestimmung übertragen werden.

Bei einem Profil auf einem Business-Netzwerk wie XING, das ja gerade dem Zweck dient, von potentiellen Mandanten/Kunden gefunden zu werden und deshalb vor Informationen zum Anbieter nur so strotzt, stellt sich außerdem die Frage, ob nicht ohnehin alle wesentlichen Anbieterinformationen die § 5 TMG verlangt, vorhanden sind.

Zu der Frage, wann Verstöße gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung einen Wettbewerbsverstoß beinhalten, erwarte ich außerdem demnächst eine Änderung der Rechtsprechung. Die bisher gängige Vorgehensweise, Verstöße gegen § 5 TMG über die Vorschrift der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG stets als Wettbewerbsverstoß zu betrachten, dürfte seit dem letzten Jahr nicht mehr mit europäischem Recht vereinbar sein. Die Hintergründe hierzu habe ich in einem anderen Blogbeitrag dargelegt. Auch dieser Umstand wird vermutlich in Bälde dazu führen, dass Impressumsverstöße nicht mehr in jedem Fall als Verstoß gegen das UWG geahndet werden können, sondern nach einer Abwägung im Einzelfall nur noch dann, wenn der Verbraucher von einer informierten geschäftlichen Entscheidung abgehalten wird. Die Gerichte haben diese Konsequenz noch nicht gezogen, werden das aber früher oder später tun müssen, auch wenn derzeit bei den Instanzgerichten weiterhin zu erwarten ist, dass noch nach dem alten Schema vorgegangen wird.

posted by Stadler at 10:01  
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