Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.4.13

Verstößt Google gegen die Impressumspflichten des § 5 TMG?

Die Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) hat Google wegen eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Impressumspflichten des § 5 TMG abgemahnt.

Hintergrund ist der Umstand, dass die im Impressum von Google angegebene E-Mail-Adresse keine direkte Kontaktaufnahme mit dem Suchmaschinenanbieter ermöglicht. Wer sich an die angegebene Adresse support-de@google.com wendet, enthält nur eine automatisierte Antwort, die Mails werden aber tatsächlich von niemandem gelesen, wie es im GoogleWatchBlog heißt. In der automatisierten Antwortmail wird stattdessen auf Onlinekontaktformulare verwiesen.

Das Gesetz fordert in § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation (…) ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

Auch die zugrundeliegende E-Commerce-Richtlinie verlangt die Möglichkeit einer schnellen Kontaktaufnahme und einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation.

Diese Voraussetzungen dürften im Falle eines Autoresponders, der nur auf verschiedene Onlinekontaktformulare verweist, kaum erfüllt sein. Der Sinn der Angabe einer E-Mail-Adresse besteht nämlich gerade darin, dass sich der Nutzer damit direkt an den Anbieter wenden kann.

posted by Stadler at 14:21  

9.2.13

Prof. Dr. Schavan und der Mediendienstestaatsvertrag

Eine sicherlich unbedeutende Fußnote – in diesem Zusammenhang bestimmt der richtige Begriff – der aktuellen Geschehnisse bietet das nach wie vor unveränderte Impressum der Website von Annette Schavan. Dort heißt es (Stand: 09.02.2013, 21:30 Uhr):

Inhaltlich verantwortlich gemäß Paragraf 10 Absatz 3 des Mediendienstestaatsvertrags:
Deutscher Bundestag
Büro Prof. Dr. Annette Schavan
(…)

Nachdem der Mediendienstestaatsvertrag bereits 2007 außer Kraft getreten ist, kann es vermutlich noch eine Weile dauern, bis andere Unrichtigkeiten dort berichtigt werden. Warum außerdem der Deutsche Bundestag inhaltlich für den Content unter “annette-schavan.de” verantwortlich sein sollte, erschließt sich mir jetzt irgendwie auch nicht.

posted by Stadler at 21:56  

6.2.13

Gericht verurteilt zur Unterlassung wegen fehlendem Impressum bei Facebook

Gewerbsmäßige Facebookprofile unterliegen nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Regensburg (Urteil vom 31.01.2013, Az.:1 HK O 1884/12) den Informationspflichten des § 5 TMG. Das Fehlen eines Impressums ist nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig. Ähnlich hatte bereits das Landgericht Aschaffenburg entschieden.

Die Entscheidung des LG Regensburg ist auch deshalb interessant, weil ihr offenbar eine wettbewerbsrechtliche Massenabmahnung zugrunde lag. Das Gericht geht insweit davon aus, dass 180 Abmahnungen binnen einer Woche, auch wenn der Abmahner ein eher kleiner Betrieb ist, allein nicht ausreichend sind, um auf einen Rechtsmissbrauch schließen zu können.

posted by Stadler at 09:48  

29.10.12

Kein Unterlassungsanspruch wenn im Impressum der Vertretungsberechtigte fehlt

Nach § 5 Abs. 1 TMG muss das Impressum eines Telemediums u.a. auch den Vertretungsberechtigten benennen, also beispielsweise im Fall einer GmbH den Geschäftsführer. Der Verstoß gegen § 5 TMG stellt nach überwiegender Ansicht zugleich eine Verletzung des Wettbewerbsrechts dar, weshalb unvollständige oder ungenaue Angaben zum Anbieter einen beliebten Aufhänger für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bilden.

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 21.09.2012 (Az.: 5 W 204/12) entschieden, dass das bloße Fehlen des Vertetungsberechtigten im Impressum einer Kapitalgesellschaft keinen Wettbewerbsverstoß begründet. Das Gericht hat dabei aber keineswegs einen Bagatellverstoß angenommen, sondern einen weitaus interessanteren Begründungsansatz bemüht.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und auch § 312c Abs. 1 BGB stellen nach Ansicht des Gerichts – soweit sie bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten fordern – gar keine sog. Marktverhaltensregelungen Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, weil es insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht fehlt. Das Kammergericht geht davon aus, dass ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch dann begründen kann, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Ansicht des KG  im Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nämlich grundsätzlich keine strengeren Maßnahmen vorsehen als die Richtlinie, auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen.

Der Logik des KG folgend, wäre § 5 Abs. 1 TMG also insoweit auch europarechtswidrig.

posted by Stadler at 18:17  

10.10.12

Wen trifft die Impressumspflicht im Netz?

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 02.08.2012 (Az.: 13 U 72/12) entschieden, dass Diensteanbieter und damit Adressat der Impressumspflicht nach § 5 TMG nur derjenige ist, der maßgeblich die Funktionsherrschaft über die Domain bzw. das Telemedium inne hat. Danach ist bei einer Unternehmenshomepage nur der Unternehmer/Arbeitgeber Diensteanbieter und nicht dessen Mitarbeiter.

Auch wenn ich die Gleichsetzung von Inhaltsangebot und Domain für höchst fragwürdig halte, weist die Entscheidung des OLG Celle auf einen interessanten Aspekt hin, nämlich die Frage der Funktionsherrschaft. Vor diesem Hintergrund habe ich bereits vor einiger Zeit die Ansicht vertreten, dass beispielsweise ein Twitter-Profil keinen eigenständigen Dienst im Sinne des TMG darstellt und damit keiner Impressumspflicht unterliegt. In der juristischen Literatur wird dies freilich mehrheitlich anders gesehen.

posted by Stadler at 17:03  

21.3.12

Die angebliche Wunschliste der Content-Industrie

Die als Wirtschaftsdialog getarnten Geheimverhandlungen zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium, Urheberrechtslobbyisten und Providern, über die ich hier kürzlich bereits berichtet hatte, haben wohl aus gutem Grund hinter verschlossenen Türen stattgefunden. Denn es gab offenbar eine ganz konkrete Agenda, deren frühzeitiges öffentliches Bekanntwerden vermutlich zu einem Aufschrei geführt hätte.

Alvar Freude bloggt beim AK Zensur über einen 10-Punkte-Plan der Content-Industrie, über den auf dem Treffen beim BMWi nicht nur diskutiert, sondern zumindest in Einzelpunkten auch eine Einigung erzielt worden sein soll.

Die Forderungen der Urheberrechtslobbyisten beinhalten u.a. eine längere Speicherung von IP-Adressen durch die Provider, eine Ausweitung des Auskunftsanspruchs gegen Access-Provider auch auf Rechtsverstöße von nichtgewerblichem Ausmaß sowie eine inhaltliche Ausweitung des Auskunftsanspruchs.

Außerdem fordern die Rechteinhaber offenbar eine Impressumspflicht bei selbst eingestellten Inhalten bzw. alternativ eine (volle) Haftung des Portalbetreibers sowie weiterhin ein Two- bzw. Three-Strikes-Modell.

 

posted by Stadler at 15:35  

27.10.11

Impressumspflicht für Facebook-Profil

Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) entschieden, dass im Falle einer (auch) geschäftlichen Nutzung eines Facebookprofils (oder einer Facebook-Fanseite) eine Impressumspflicht im Sinne von § 5 TMG besteht. Auch Nutzer von Facebook-Accounts müssen laut LG Aschaffenburg eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.

Außerdem meint das Gericht, dass ein Impressum nicht unter der Bezeichnung „Info“ erwartet werde und bereits darin ein Verstoß gegen § 5 TMG liegt, was man durchaus bezweifeln kann. Denn was soll man unter Info anderes erwarten, als Informationen zum Inhaber des Profils?

Konkret ging es um ein regionales Infoportal, das zusätzlich ein Profil bei Facebook unterhält. Der Streitwert wurde mit EUR 2.000,- überraschend niedrig angesetzt.

posted by Stadler at 21:05  

17.5.11

Impressumspflicht für Vorschalt- und Baustellenseiten

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.12.2010 (Az.: 12 O 312/10) entschieden, dass für Vorschalt- und Wartungsseiten keine Informationspflichten nach § 5 TMG und auch nicht nach § 55 RStV bestehen.

Die Impressumspflicht nach § 5 TMG verneinte das Landgericht mit der Begründung, im konkreten Fall sei der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen betrieben worden. Das ist insoweit nachvollziehbar als, die Informationspflichten des § 5 TMG voraussetzen, dass die Website zumindest mit wirtschaftlichem Hintergrund betrieben wird. Wenn es sich also evident um die Baustellenseite eines Unternehmens handelt, muss die Beurteilung allerdings anders ausfallen.

Die Begründung für die Verneinung einer Impressumspflicht nach § 55 RStV ist dann allerdings mehr als erstaunlich. Das Landgericht geht davon aus, dass der Rundfunkstaatsvertrag nur Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk trifft und eine Internet-Präsenz keine Rundfunkveranstaltung sei. Diese Rechtsansicht des Landgerichts Düsseldorf ist schlichtweg falsch. Der Rundfunkstaatsvertrag enthält seit geraumer Zeit auch Regelungen für sog. Telemedien und heißt mittlerweile auch Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien. § 55 RStV regelt ganz ausdrücklich auch Informationspflichten für Telemedien wie Websites. Wie diese Informationspflichten von denen des § 5 TMG abzugrenzen sind, habe ich anderer Stelle am Beispiel von Blogs dargestellt.

Die Entscheidung ist in ihrer Begründung evident falsch und deshalb mit höchster Vorsicht zu genießen.

posted by Stadler at 17:07  

2.12.09

BGH: Impressumsverstoß im Internet – Unrichtige Aufsichtsbehörde

In einer heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung vom 10.06.2009 (Az.: I ZR 37/07) beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit den Anforderungen an einen Verstoß gegen ein Vertragsstrafeversprechen in einer Unterlassungserklärung.

Hintergrund war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen eines unrichtigen bzw. unvollständigen Impressums auf einer Website und zwar konkret im Hinblick auf die Angabe der Aufsichtsbehörde(§ 6 Satz 1 Nr. 3 TDG a.F. = § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Daraufhin hatte die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, es zu unterlassen geschäftsmäßige Teledienste anzubieten, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung diejenige Aufsichtsbehörde anzugeben, die die aus der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO resultierenden Verpflichtungen überwacht.

In der Folgezeit hatte die Beklagte zwar eine Aufsichtsbehörde angegeben, aber die falsche. Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung und klagte auf Zahlung der Vertragsstrafe. Zu Recht, wie der BGH jetzt befand. Der BGH führt hierzu insbesondere aus, dass es für die Verwirklichung der Vertragsstrafe nicht darauf ankommt, ob der neue Verstoß geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen, weil dieses einschränkende gesetzliche Kriterium keinen Eingang in die Unterlassungsverpflichtung gefunden hat.

Die Entscheidung erging noch zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. Sie dürfte allerdings nach dem aktuellen UWG auf die Frage der Spürbarkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG übertragbar sein.

posted by Stadler at 11:20  

8.9.09

Bußgeld wegen Verstoß gegen Impressumspflicht

Der Verstoß gegen die “Impressumspflichten” des § 5 Telemediengesetz oder § 55 RStV stellt eine Ordungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld belegt ist.

Telemedicus berichtet darüber, dass die für Bayern zuständige Behörde, die Regierung von Mittelfranken, Verstöße tatsächlich auch verfolgt und im letzten Jahr einer zweistelligen Anzahl von Verstößen nachgegangen sei.

posted by Stadler at 10:00  
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