Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.11.13

Die Impressumspflicht im Internet und das Wettbewerbsrecht

Verstöße gegen die Impressumspflicht des § 5 TMG werden von den Gerichten bislang regelmäßig als Wettbewerbsverstoß betrachtet. Das Einfallstor zum Wettbewerbsrecht ist die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG die bei Verstößen gegen sog. Marktverhaltensregeln eine Unlauterkeit annimmt.

Diese Betrachtung könnte allerdings seit Mitte des Jahres gegen europäisches Recht verstoßen, eine Rechtsfolge die von den Gerichten bislang aber noch nicht erkannt worden ist.

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) sieht in ihrem Art. 3 Abs. 5 vor, dass die Mitgliedsstaaten nur bis zum 12.06.2013 nationale Vorschriften beibehalten können, die restriktiver oder strenger sind als die Richtlinie. 

Wenn die UGP-Richtlinie also die wettbewerbsrechtliche Behandlung von Impressumspflichten weniger streng regelt als das nationale Recht, dann kann die bisherige Anwendung von Art. 3, 4 Nr. 11 UWG nicht mehr aufrecht erhalten bleiben.

Art. 7 UGP-Richtlinie regelt die Vorenthaltung wesentlicher Informationen gegenüber Verbrauchern als irreführende Unterlassung. Diese Vorschrift ist mit § 5a UWG in deutsches Recht umgesetzt worden. Interessant daran ist insbesondere, dass die Vorenthaltung wesentlicher Informationen, zu denen man zwanglos auch die Informationen des § 5 TMG zählen kann, danach nicht per se zu einem Wettbewerbsverstoß führt. Die Vorschrift erfordert vielmehr eine Abwägung im Einzelfall, wobei es darauf ankommt, ob der Verbraucher von einer informierten geschäftlichen Entscheidung abgehalten wird bzw. der Verstoß geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung zu veranlassen, die der Verbraucher sonst nicht getroffen hätte. Insoweit sind nach Art. 7 Abs. 1 UGP-RL alle tatsächlichen Umstände sowie die Beschränkungen des Kommunikationsmediums zu berücksichtigen.

Es kann vor diesem Hintergrund also ohne weiteres sein, dass ein Verstoß gegen § 5 TMG nicht als Wettbewerbsverstoß zu bewerten ist. Es stellt sich vielmehr der Frage, wann der Verbraucher diese Informationen benötigt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Bei E-Commerce-Anbietern wird man diese Informationen regelmäßig als notwendig anzusehen haben, wenn ein Vertragsschluss typischerweise online erfolgt. Bei einem örtlichen Betrieb, der nur im Netz für sein Unternehmen wirbt, dürfte dies aber häufig anders zu beurteilen sein. Denn in diesen Fällen wird der Verbraucher die Informationen dazu benutzen, um mit dem Unternehmer Kontakt aufzunehmen und um evtl. später vor Ort einen Vertrag zu schließen. Der Verstoß ist in solchen Fällen nicht geeignet, eine geschäftliche Entscheidung herbeizuführen, die der Verbraucher sonst nicht getroffen hätte.

Auf die dargestellten Aspekte hat Helmut Köhler in einem aktuellen Aufsatz (WRP 2013, 1419) hingewiesen. Da Köhler im Wettbewerbsrecht nicht irgendjemand ist, könnte es durchaus sein, dass die Rechtsprechung diese Argumentation demnächst aufgreifen wird.

posted by Stadler at 14:40  

Ein Kommentar

  1. Wer informierte geschäftliche Entscheidungen treffen will, sollte sich informieren und zwar auch darüber, wie er sich informieren kann, wenn es kein Impressum gibt: z.B. über whois. Die whois-Einträge der Server müssen informativ sein, der Rest läuft über eine private Verantwortungsübertragung der Serverbetreiber. Wenn der Betreiber von ebay.de nicht dafür sorgt, dass Onlinehandel Mustermann ein Impressum auf seinem Ebay-Shop führt, dann ist das Problem von Ebay.

    Comment by Der dicke Hecht — 28.11, 2013 @ 20:05

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