Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.8.15

Sachsen rechtsstaatsfrei?

Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat am 27.08.2015 mittels einer sog. Allgemeinverfügung alle öffentlichen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel im gesamten Stadtgebiet von Heidenau untersagt und zwar für den Zeitraum von 28.08.2015, 14:00 Uhr bis zum 31.08.2015, 06:00 Uhr. Das Versammlungsverbot wurde mit dem Vorliegen eines polizeilichen Notstands begründet. 

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat diesen Verwaltungsakt im Eilverfahren weitgehend nicht beanstandet, allerdings eine einzelne Versammlung zugelassen.

Erst das Bundesverfassungsgericht hat diesem Spuk gestern ein Ende gesetzt und die Allgemeinverfügung des Landratsamts vollständig außer Kraft gesetzt (Beschluss vom 29. August 2015 – 1 BvQ 32/15). Interessanterweise informiert das Landratsamt auf seiner Website zwar über sein Versammlungsverbot und die Entscheidung des OVG Bautzen, nicht aber über den Beschluss des BVerfG. Die tragenden Erwägungen der Verfassungsrichter sollten sich die Verantwortlichen des Landratsamts Pirna und die Richter des OVG Bautzen hinter die Ohren schreiben:

Vorliegend wöge das Verbot von Versammlungen im gesamten Gebiet der Stadt Heidenau für das anstehende Wochenende schwer. Aufgrund der Geschehnisse der jüngeren Zeit und der aktuellen Medienberichterstattung kommt der Stadt Heidenau für das derzeit politisch intensiv diskutierte Thema des Umgangs mit Flüchtlingen in Deutschland und Europa besondere Bedeutung zu. Das für viele Bürgerinnen und Bürger von Erwerbstätigkeit freie Wochenende ist oftmals die einzige Möglichkeit, sich am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung durch ein „Sich-Versammeln“ zu beteiligen und im Wortsinne „Stellung zu beziehen. Insoweit gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG das Recht, selbst zu bestimmen, wann und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll und ob man an dieser teilzunehmen gedenkt.

Demgegenüber ist eine gleichwertige Beeinträchtigung von der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen im Fall einer nach späterer Erkenntnis zu Unrecht ergangenen einstweiligen Anordnung nicht ersichtlich. Hinsichtlich der staatlich zu gewährleistenden Ausübung der Versammlungsfreiheit hat das Verwaltungsgericht einen polizeilichen Notstand nicht feststellen können. Gleiches gilt für das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf die Veranstaltung des gestrigen Tages unter dem Motto „Dresden Nazifrei“. Dafür, dass auch unter Berücksichtigung von polizeilicher Unterstützung durch die anderen Länder und den Bund, deren Bereitstellung soweit ersichtlich nicht in Frage gestellt wird, jede Durchführung von Versammlungen in Heidenau für das ganz Wochenende zu einem nicht beherrschbaren Notstand führt, ist auch sonst substantiiert nichts erkennbar.

Versammlungsverbote sind in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ein Fremdkörper. Solange halbwegs funktionsfähige Polizei- und Sicherheitsbehörden existieren, wird ein sog. polizeilicher Notstand kaum jemals begründbar sein, erst recht nicht, wenn es um ein mehrtägiges Versammlungsverbot geht. Schließlich finden in Sachsen und bundesweit an jedem Wochenende hunderte von Veranstaltungen statt, bei denen die Polizei präsent ist, um die Sicherheit zu gewährleisten. Die Entscheidung des OVG Bautzen hat den Verwaltungsakt des Landratsamts schließlich ins Absurde hinein gesteigert, indem es eine einzelne Versammlung zuließ, das Verbot ansonsten aber nicht beanstandet hat. In Heidenau herrscht also offenbar lediglich ein partieller polizeilicher Notstand, der nach dem Gutdünken von Landratsämtern definiert wird.

Das offensichtlich rechtswidrige Versammlungsverbot und seine Billigung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit erscheint bezeichnend für den Zustand von Verwaltung und Justiz in Sachsen. Die Leichtigkeit, mit der hier ein Grundrecht, das für das Funktionieren einer streitbaren, wehrhaften Demokratie essentiell ist, beiseite geschoben wird, offenbart ein erschreckendes rechtsstaatliches Defizit. Versammlungsverbote sind grundsätzlich Instrumente autoritärer Staaten. Unsere Verfassung hat sich aus gutem Grund dafür entschieden, der Meinungs- und Versammlungsfreiheit einen überragend hohen Stellenwert einzuräumen, weil die Väter des Grundgesetzes wussten, dass diese Grundrechte sine qua non für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung sind. Das ist auch eine Lehre aus der Weimarer Zeit, in der die Verfassung immer wieder, gestützt auf angebliche Notstandssituationen, (teilweise) außer Kraft gesetzt worden ist.

In Sachsen herrscht kein polizeilicher Notstand, es herrscht ein Verfassungsnotstand, wenn Verwaltungsbehörden und Gerichte dem Grundgesetz die Gefolgschaft verweigern.

Es ist deshalb sicher auch kein Zufall, dass der Nährboden für rechtsradikale und rechtsterroristische Umtriebe in Sachsen besonders groß ist.

posted by Stadler at 20:55  

25.8.15

Blogger für Flüchtlinge unterstützen

Blogger Paul Huizing hat vor wenigen Tagen zusammen mit Nico Lumma, Stevan Paul und Karla Paul die Initiative #BloggerfuerFluechtlinge ins Leben gerufen.

Es geht darum, einerseits eine Spendenaktion für Flüchtlinge zu unterstützen und andererseits Stellung zu beziehen, weil Nazis, die sich selbst gerne als besorgte Bürger darstellen, in diesem Land wieder Jagd auf Flüchtlinge machen und Menschen nach dem Leben trachten, die aus purer Verzweiflung vor Krieg, Diskriminierung und wirtschaftlicher Not aus ihrer Heimat geflohen sind.

Wir erleben gerade auch wieder, ähnlich wie vor mehr als 20 Jahren, dass die öffentliche Hetze gegen Flüchtlinge und Asylbewerber angeheizt wird, nicht zuletzt durch verantwortungslose Politiker. In dieser Situation ist es notwendig, dass gerade auch Blogger, die sonst über ganz andere Themen schreiben, Stellung beziehen. Es ist Zeit für mehr Solidarität und für weniger Hetze. Deswegen unterstützte ich die Aktion von Paul, Nico, Karla und Stevan. Spread The Word.

posted by Stadler at 11:45  

18.8.15

Das OLG Hamburg und das Recht auf Vergessenwerden

Das OLG Hamburg geht in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 07.07.2015, 7 U 29/12) davon aus, dass ältere, ursprünglich rechtmäßig in das Internet eingestellte Beiträge in einem Internetarchiv einer Tageszeitung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen verstoßen können, wenn ein zunächst bestehendes, allgemeines öffentliches Interesse an den berichteten Vorgängen durch Zeitablauf erloschen ist.

Dem Betroffenen steht dann gegen den Betreiber des Internetarchivs ein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, diese Beiträge in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass sie durch Eingabe des Namens des Betroffenen in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden werden.

Der Betroffene kann also nicht die Löschung des Beitrags verlangen, sondern nur, dass der Archivbetreiber dafür sorgt, dass die betreffenden Beiträge nicht mehr von Suchmaschinen indiziert werden. Damit knüpft das OLG Hamburg ersichtlich an die Google-Entscheidung des EuGH an und bejaht damit eine Varainte des vieldiskutierten Recht auf Vergessen(werden).

Die maßgebliche Passage aus den Entscheidungsgründen hierzu lautet wie folgt:

Denn wenn – wenn auch auf datenschutzrechtlicher Basis – schon der Betreiber einer Suchmaschine dazu angehalten werden kann, die Erreichbarkeit von Internetbeiträgen durch bloße Eingabe des Namens der von diesen Beiträgen in erheblicher Weise betroffenen Personen zu unterbinden (EuGH, Urt. v. 13. 5. 2014, GRUR 2014, S. 895 ff.), dann kann es erst recht auch dem Urheber des betreffenden Beitrages – mag er auch das Presseprivileg für sich in Anspruch nehmen können – angesonnen werden, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass dieser Beitrag zu einer stetig fließenden Quelle von Beeinträchtigungen persönlichkeitsrechtlicher Belange des Betroffenen wird. Dass die Begründung eines Zustandes nicht rechtswidrig gewesen ist, steht seiner Beurteilung als Störung bei seiner Fortdauer nach den allgemeinen Grundsätzen nicht entgegen (s. z.B. BGH, Urt. v. 18. 11. 2014, Az. VI ZR 76/14; std. Rspr seit BGH, Urt. v. 12. 1. 1960, GRUR 1960, S. 500 ff., 502 ff.). Ein Verschulden des Störers setzt der Beseitigungsanspruch nicht voraus.

Für das Entstehen der Verantwortlichkeit des Betreibers des Internetforums für derartige Beiträge gelten nach Ansicht des OLG Hamburg die für die Verantwortlichkeit der Betreiber von Internetforen entwickelten Grundsätze. Das bedeutet, dass der Betreiber erst dann verpflichtet ist zu handeln und Vorkehrungen für die Nichtindexierung durch Google & Co. zu treffen, wenn er vom Betroffenen auf den Verstoß qualifiziert hingewiesen worden ist.

Diese Auffassung erscheint mir wenig konsequent, denn der Grund für eine Privilegierung von Forenbetreibern besteht ja grundsätzlich darin, dass sie für die Inhalte, die Dritte bei Ihnen eingestellt haben, nicht wie für eigene Inhalte, sondern nur abgeschwächt haften sollen. Nachdem es sich vorliegend aber um eigene Inhalte der Tageszeitung handelt, die das Archiv betreibt, erscheint diese Argumentation nicht stimmig.

Fraglich ist außerdem, ob man tatsächlich den Betreiber eines Archivs dazu verpflichten kann, bestimmte Inhalte nicht mehr für Suchmaschinen auffindbar zu machen. Der Erst-Recht-Schluss des OLG von Google auf den Archivbetreiber erscheint mir nicht zwingend. Unabhängig davon, lässt sich natürlich die Frage diskutieren, ob der hier streitige Inhalt nicht doch an seiner Quelle rechtmäßig bleibt und erst durch die Breitenwirkung einer Suchmaschine wie Google im Lichte der EuGH-Rechtsprechung rechtswidrig wird. Wenn dem so ist, dann wird dem Archivbetreiber nämlich aufgegeben, Vorsorge dafür zu treffen, dass ein Rechtsverstoß unterbunden wird, der nicht von ihm, sondern erst von Google bewirkt wird.

Das OLG hat die Revision zugelassen, weshalb sich wohl der BGH mit der Frage beschäftigen wird.

posted by Stadler at 17:28  

12.8.15

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Bloggers

Gegen einen Blogger liefen verschiedene strafrechtliche Ermittlungsverfahren, u.a. wegen beleidigenden Äußerungen in seinen Blogs sowie wegen Veröffentlichung von Auszügen aus Ermittlungsakten.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnräume des Bloggers an. Ihm wird vorgeworfen, auf den von ihm betriebenen Blogs wesentliche Auszüge aus den Ermittlungsakten der gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren veröffentlicht zu haben, deren Inhalte noch nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden, und sich dadurch gemäß § 353d Nr. 3 StGB strafbar gemacht zu haben.

Gegen die Entscheidung legt der Blogger Beschwerde ein und trägt vor, er habe lediglich kleine Ausschnitte aus der Ermittlungsakte veröffentlicht, was keine Straftat, sondern die Ausübung seiner durch Art. 5 GG und Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit sei. Dass der Beschluss sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletze, ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere aus den Entscheidungen Pinto Coelho v. Portugal, Urteil vom 28. Juni 2011, Nr. 28439/08; Affaire Ressiot et autres c. France, Urteil vom 28. Juni 2012, Nr. 15054/07 und 15066/07 sowie Affaire Martin et autres c. France, Urteil vom 12. April 2012, Nr. 30002/08.

Das Landgericht Amberg hat die Beschwerde des Bloggers zurückgewiesen, ohne sich überhaupt mit seinen Ausführungen zu Art. 5 GG und Art. 10 EMRK auseinanderzusetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts auf die Verfassungsbeschwerde des Bloggers hin aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 30.06.2015, Az.: 2 BvR 433/15).

Zur Begründung führt das BVerfG aus:

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 17. Dezember 2014 richtet, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>). Die diesbezügliche Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 72, 119 <121>; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen jedoch nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <145 f.>).

b) Das Landgericht hat sich in den Gründen seines Beschlusses mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), insbesondere mit der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Art. 10 EMRK nicht weiter auseinandergesetzt, obwohl dies im Vorbringen des Beschwerdeführers zentral war und auch materiell eine Auseinandersetzung mit Art. 10 EMRK nahe lag. Es ist daher – ohne dass daraus folgt, dass das Landgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers hätte stattgeben müssen – in der Sache von einer Nichtberücksichtigung des Vorbringens durch das Landgericht auszugehen.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht im Grundsatz davon aus, dass strafrechtliche Veröffentlichungsverbote nicht per se gegen Art. 10 EMRK verstoßen, dass aber im Einzelfall regelmäßig eine Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit geboten ist. Eine neuere Entscheidung des EGMR zu dieser Frage habe ich hier im Blog besprochen.

posted by Stadler at 15:31  

5.8.15

Range ist nicht genug

Die Abberufung von Generalbundesanwalt Harald Range durch Bundesjustizminister Heiko Maas war juristisch und politisch korrekt. Der Generalbundesanwalt unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Justizministers. Er ist ein weisungsgebundener Beamter und kein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Das mag man rechtspolitisch für falsch halten, es entspricht aber der geltenden Rechtslage. Auch drüben im Verfassungsblog vertritt Maximilian Steinbeis die Ansicht, Maas hätte eher zu wenig als zu viel eingegriffen.

Vor diesem Hintergrund kann (und muss) der Justizminister eingreifen, wenn er Maßnahmen des Generalbundesanwalts für rechtswidrig hält. Auch wenn es möglicherweise ein oder sogar zwei Rechtsgutachten, deren Verfasser, Inhalt und Qualität niemand kennt, gibt, die netzpolitik.org vorwerfen, Staatsgeheminisse preisgegeben zu haben, muss man diese Rechtsansicht meines Erachtens als abwegig betrachten. Eine Einschätzung, die Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht, im Ergebnis teilt.

Range sollte aber kein Bauernopfer bleiben und wir sollten auch nicht über die Rolle von Heiko Maas diskutieren, sondern unseren Blick vielmehr wieder auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und seinen Präsidenten Hans-Georg Maaßen richten. Denn Hintergrund der ganzen Affäre um netzpolitik.org ist die Frage, was beim Verfassungsschutz eigentlich vorgeht, wie diese Behörde arbeitet, welche Ziele sie verfolgt und welche Haltungen bei ihren leitenden Funktionsträgern vorherrschen. Denn netzpolitik.org hatte darüber berichtet, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Internetüberwachung ausweiten will, wofür eine neue Referatsgruppe in der Behörde geschaffen wird, wobei für die „Massendatenauswertung von Internetinhalten“ bereits 2013 im Haushalt des Amtes ein Budget von 2,75 Millionen EUR vorgesehen war. Die beiden Berichte von netzpolitk.org die man hier und hier findet, haben letztlich wenig Beachtung gefunden und sind in der Fülle der Geheimdienstenthüllungen untergegangen.

Wenn man sich einige der öffentlich bekannten Äußerungen von Verfassungsschutzpräsident Maaßen ansieht, muss einem als freiheitsliebender und verfassungstreuer Bürger angst und bange werden. Richard Gutjahr hat in einem Beitrag aus dem letzten Jahr einige Aussagen Maaßens dokumentiert, die ich hier nochmals zitieren möchte:

Was wir brauchen, sind Daten. (…)

Es kann durchaus sein, dass die Politik sagt, uns ist es wichtig, dass die Menschen unbeobachtet, unkontrolliert auf der Straße herumspazieren können, dieses Risiko gehen wir ein. Dann ist das halt so.

Maaßen offenbart mit solchen Aussagen eine verfassungsferne Haltung, die der orwellschen Idee von der Gedankenpolizei deutlich näher steht als der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, die Maaßen schützen soll. An dieser Stelle muss man gerade der Bundesregierung die Frage stellen, wie ein Mann mit einer solchen Haltung und Gesinnung Verfassungsschutzpräsident werden kann. Wer nicht verstanden hat, dass das Kern- und Herzstück unseres Grundgesetzes die Grundrechte sind, hat auf einer solchen Position nichts verloren. Wenn man unterstellt, dass auch hier, wie so häufig, der Fisch vom Kopf weg stinkt, verheißt die Haltung Maaßens nichts Gutes für die Gesamtverfassung einer Behörde, deren Aufgabe es eigentlich ist, sich schützend vor unsere Grundrechte zu stellen.

posted by Stadler at 10:02