Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.11.17

Kennzeichnung von Polizeibeamten ist rechtsstaatlich geboten

Eine neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 09.11.2017, Az.: 47274/15) hat die Diskussion über eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte erneut befeuert. Während beispielsweise Polizeigewerkschaften vehement gegen eine solche Kennzeichnungspflicht opponieren, wurde sie von Bürgerrechtsorganisationen immer wieder gefordert. Warum eine Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten eine rechtsstaatliche Notwendigkeit ist und die positiven Erfahrungen aus anderen Ländern auch zeigen, dass die Gegenargumente wenig stichhaltig sind, habe ich in einem älteren Beitrag erläutert. Dennoch hat man beispielsweise in Nordrhein-Westfalen unlängst die dort bestehende Kennzeichungspflicht – bezeichnenderweise mit den Stimmen der FDP – wieder abgeschafft.

Der Entscheidung des EGMR lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Fall von Polizeigewalt nicht aufgeklärt werden konnte, weil die beteiligten Polizeibeamten mangels ausreichender Kennzeichnung nicht identifizierbar waren. Der EGMR hat insoweit allerdings weder eine Kennzeichnungspflicht explizit gefordert, noch die in Deutschland fehlende Kennzeichnung unmittelbar kritisiert, wie man mancherorts lesen konnte. Der EGMR geht allerdings davon aus, dass die fehlende Kennzeichnung in dem Sonderfall von behelmten Beamten geeignet ist, die Ermittlungen zu erschweren. Dieser Aspekt ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen und er kann dazu führen, wenn nicht alle anderen effektiven Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung ausgeschöpft werden, dass wegen des Fehlens eines effektiven Rechtsschutzes gegen staatliche Gewalt, ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention anzunehmen ist.

Aus der Entscheidung lässt sich also durchaus die Schlussfolgerung ziehen, dass die Kennzeichnung von Polizeibeamten aus rechtsstaatlicher Sicht erwünscht ist, weil der Staat verpflichtet ist, es dem Bürger zu ermöglichen, den Vorwürfe von rechtswidriger Gewaltanwendung durch den Staat ausreichend aufklären zu lassen. Diese notwendige Aufklärung wird aber dadurch erschwert, dass Polizisten, die Gewalt anwenden, im Nachhinein oft nicht mehr identifiziert werden können.

posted by Stadler at 19:31  

15.10.15

EGMR: Leugnung des Völkermords an den Armeniern kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Falle eines türkischen Politikers, der in der Schweiz wegen der Leugnung des türkischen Völkermordes an den Armeniern strafrechtlich verurteilt worden ist, entschieden, dass diese Verurteilung eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) darstellt (Urteil vom 15.10.2015, Az.: 27510/08).

Der EGMR weist darauf hin, dass er im konkreten Fall eine strafgerichtliche Sanktionierung in einer demokratischen Gesellschaft nicht für notwendig erachtet, um die Rechte der armenischen Volksgruppe zu schützen. Der Gerichtshof betont auch, dass für seine Entscheidung u.a. der Umstand wesentlich gewesen sei, dass der türkische Politiker im Zusammenhang mit seiner Aussage keine Verachtung und keinen Hass gegenüber den Opfern des türkischen Völkermords zum Ausdruck gebracht hat.

Der Gerichtshof ist sodann bemüht zu erläutern, dass seine Entscheidung nicht auf Fälle der Leugnung des Holocausts – was in Deutschland strafbar ist – übertragen werden kann. Die Leugnung des Holocausts betrachtet der Gerichtshof grundsätzlich, anders als den Fall des türkischen Politikers, als eine Form des Rassenhasses, was regelmäßig als antidemokratisch und antisemitisch zu bewerten sei.

Das führt zu der Schlussfolgerung, dass die Leugnung einer historischen Tatsache wie eines Völkermordes von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann, solange damit nicht gleichzeitig ein Aufruf zum Hass, zur Gewalt oder Intoleranz verbunden wird.

posted by Stadler at 17:24  

12.8.15

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Bloggers

Gegen einen Blogger liefen verschiedene strafrechtliche Ermittlungsverfahren, u.a. wegen beleidigenden Äußerungen in seinen Blogs sowie wegen Veröffentlichung von Auszügen aus Ermittlungsakten.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnräume des Bloggers an. Ihm wird vorgeworfen, auf den von ihm betriebenen Blogs wesentliche Auszüge aus den Ermittlungsakten der gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren veröffentlicht zu haben, deren Inhalte noch nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden, und sich dadurch gemäß § 353d Nr. 3 StGB strafbar gemacht zu haben.

Gegen die Entscheidung legt der Blogger Beschwerde ein und trägt vor, er habe lediglich kleine Ausschnitte aus der Ermittlungsakte veröffentlicht, was keine Straftat, sondern die Ausübung seiner durch Art. 5 GG und Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit sei. Dass der Beschluss sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletze, ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere aus den Entscheidungen Pinto Coelho v. Portugal, Urteil vom 28. Juni 2011, Nr. 28439/08; Affaire Ressiot et autres c. France, Urteil vom 28. Juni 2012, Nr. 15054/07 und 15066/07 sowie Affaire Martin et autres c. France, Urteil vom 12. April 2012, Nr. 30002/08.

Das Landgericht Amberg hat die Beschwerde des Bloggers zurückgewiesen, ohne sich überhaupt mit seinen Ausführungen zu Art. 5 GG und Art. 10 EMRK auseinanderzusetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts auf die Verfassungsbeschwerde des Bloggers hin aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 30.06.2015, Az.: 2 BvR 433/15).

Zur Begründung führt das BVerfG aus:

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 17. Dezember 2014 richtet, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>). Die diesbezügliche Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 72, 119 <121>; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen jedoch nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <145 f.>).

b) Das Landgericht hat sich in den Gründen seines Beschlusses mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), insbesondere mit der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Art. 10 EMRK nicht weiter auseinandergesetzt, obwohl dies im Vorbringen des Beschwerdeführers zentral war und auch materiell eine Auseinandersetzung mit Art. 10 EMRK nahe lag. Es ist daher – ohne dass daraus folgt, dass das Landgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers hätte stattgeben müssen – in der Sache von einer Nichtberücksichtigung des Vorbringens durch das Landgericht auszugehen.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht im Grundsatz davon aus, dass strafrechtliche Veröffentlichungsverbote nicht per se gegen Art. 10 EMRK verstoßen, dass aber im Einzelfall regelmäßig eine Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit geboten ist. Eine neuere Entscheidung des EGMR zu dieser Frage habe ich hier im Blog besprochen.

posted by Stadler at 15:31  

16.6.15

Forenbetreiber haftet für Beleidigungen der Nutzer. Oder doch nicht?

Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom heutigen Tag sorgt gerade in den sozialen Medien für eine gewisse Aufregung, nachdem SPON/dpa mit der Schlagzeile „Forenbetreiber haftet für Beleidigungen der Nutzer“ aufwarten und die These aufgestellt haben, dass das Urteil vermutlich weitreichende Folgen für europäische Internetnutzer und Unternehmen haben wird (CASE OF DELFI AS v. ESTONIA, Az.: 64569/09).

Um es kurz zu machen: Davon ist nicht auszugehen. Die heutige Entscheidung der „Grand Chamber“ des EGMR bestätigt lediglich eine frühere Kammer-Entscheidung des Gerichtshofs vom 10.10.2013, über die ich bereits ausführlich gebloggt habe. Meine dortigen Überlegungen treffen auch auf die heutige Entscheidung der großen Kammer zu.

Nachdem die Entscheidung aus dem Herbst 2013 bislang keine nennenswerten Folgen nach sich gezogen hat, wird dies die heutige Entscheidung vermutlich auch nicht tun.

Das grundlegende Missverständnis besteht bereits in der Annahme, der EGMR habe entschieden, dass Forenbetreiber für Beleidigungen durch Nutzer haften würden. Nein, das hat er nicht. Vielmehr hat der Gerichtshof, unter ausdrücklicher Betonung der Umstände des Einzelfalls, entschieden, dass eine Verurteilung eines großen, kommerziellen Portalbetreibers zu einem Schadensersatz von lediglich EUR 320,- wegen Nutzerkommentaren, die schwerwiegende Rechtsverletzungen („Hate Speech“) beinhalten, noch keinen Verstoß gegen Art. 10 der Menschenrechtskonvention darstellt:

Based on the concrete assessment of the above aspects, taking into account the reasoning of the Supreme Court in the present case, in particular the extreme nature of the comments in question, the fact that the comments were posted in reaction to an article published by the applicant company on its professionally managed news portal run on a commercial basis, the insufficiency of the measures taken by the applicant company to remove without delay after publication comments amounting to hate speech and speech inciting violence and to ensure a realistic prospect of the authors of such comments being held liable, and the moderate sanction imposed on the applicant company, the Court finds that the domestic courts’ imposition of liability on the applicant company was based on relevant and sufficient grounds, having regard to the margin of appreciation afforded to the respondent State.

Der EGMR entscheidet also nicht über die Frage der Haftung, sondern nur darüber ob die Annahme einer Haftung durch ein nationales Gericht gegen die EMRK verstößt. Somit können nationale Gerichte künftig auch weiterhin eine solche Haftung auch verneinen.

Man kann das Urteil des EGMR gleichwohl für bedenklich halten, weil der EGMR eine Haftung u.U. auch dann toleriert, wenn der Portalbetreiber noch nicht einmal auf den Verstoß hingewiesen worden ist:

However, in cases such as the present one, where third-party user comments are in the form of hate speech and direct threats to the physical integrity of individuals, as understood in the Court’s case-law (see paragraph 136 above), the Court considers, as stated above (see paragraph 153), that the rights and interests of others and of society as a whole may entitle Contracting States to impose liability on Internet news portals, without contravening Article 10 of the Convention, if they fail to take measures to remove clearly unlawful comments without delay, even without notice from the alleged victim or from third parties.

(Nur) das ist grundsätzlich nach deutschem und EU-Recht anders, was das Ausgangsgericht in Estland aber verkannt hat. Andererseits sind EU-Richtlinien nicht Prüfungsmaßstab des EGMR. Das habe ich hier ausführlich erläutert.

Was die Entscheidung angeht, sollte man die Kirche also im Dorf lassen. Die Entscheidung deutscher Gerichte, die sich an der gefestigten Rechtsprechung des BGH und den Vorgaben von TMG und E-Commerce-Richtlinie orientieren, wird dieses Urteil des EGMR kaum beeinflussen.

posted by Stadler at 18:30  

24.2.15

EGMR: Ausstrahlung heimlich gefertigter Filmaufnahmen kann zulässig sein

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat heute entschieden, dass die Anfertigung und Ausstrahlung heimlicher Filmaufnahmen – auch ohne Einverständnis der gefilmten Person – vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein kann. (Urteil vom 24.02.2015, Az.: 21830/09).

Mit seiner Entscheidung rügte der EGMR eine strafrechtliche Verurteilung von vier Journalisten durch ein schweizerisches Strafgericht als Verstoß gegen Art. 10 MRK

Hintergrund war ein Fernsehbeitrag der Verbraucherschutzsendung „Kassensturz“ des Schweizer Fernsehen, für den ein Versicherungsvertreter heimlich gefilmt wurde, um Missstände beim Abschluss von Versicherungsverträgen aufzudecken. Der EGMR hat zugunsten der Journalisten berücksichtigt, dass sie journalistisch sauber gearbeitet haben und verlässliche und präzise Informationen geliefert hätten. Außerdem wurde das Gesicht des gefilmten Versicherungsbrokers verpixelt und die Aufnahmen nicht in seinen Geschäftsräumen gemacht, was den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht aus Sicht des EGMR weniger schwerwiegend erschienen ließ.

Der BGH hat unlängst eine Berichterstattung über illegal beschaffte E-Mails unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls für zulässig gehalten.

posted by Stadler at 17:19  

19.2.15

War es Ernst, August oder doch Dieter?

Kommerzielle Werbung darf sich auch über Prominente lustig machen. Jedenfalls dann, wenn sich die Werbung in humorvoller oder satirischer Form mit dem öffentlich bereits bekannten Verhalten von Prominenten auseinandersetzt. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) heute entschieden (Az.: 53495/09 und 53649/09).

Gegenstand des Streits waren Werbeanzeigen des Zigarettenherstellers Lucky Strike.

Eine Anzeige enthielt eine Anspielung auf die Autobiografie Dieter Bohlens mit den Worten „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“, wobei in der Anzeige die Worte „lieber“ „einfach“ und „super“ geschwärzt waren.

Eine andere Anzeige zeigte eine eingedrückte Zigarettenschachtel mit der Aufschrift: „War das Ernst? Oder August?“ Damit wurde auf Medienberichte angespielt, nach denen Ernst August von Hannover in Schlägereien bzw. tätliche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen war.

Der EGMR betont in seiner Entscheidung einmal mehr, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse geleistet wird, inwieweit die betroffene Person im Licht der Öffentlichkeit steht, wie sich der Betroffene zuvor verhalten hat sowie auf Inhalt, Form und Wirkung der Veröffentlichung.

Letztlich billigt der EGMR die Abwägung des BGH und sah darin einen fairen Ausgleich zwischen den Persönlichkeitsrechten und dem Recht auf Meinungsfreiheit.

Quelle: PM des EGMR vom 19.02.2015

 

posted by Stadler at 16:57  

9.2.15

Leaks aus Ermittlungsakten können gegen Menschenrechtskonvention verstoßen

Der EGMR hat eine Preisgabe der Inhalte einer strafrechtlichen Ermittlungsakte gegenüber der Presse, vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens, als Verstoß gegen Art. 8 EMRK ( Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) bewertet (Urteil vom 03.02.2015, Az.: 22765/12).

Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass es Aufgabe des Staates ist, seine Behörden und Stellen so zu organisieren, dass keine vertraulichen oder geheimen Information offengelegt werden.

Der EGMR betont außerdem, dass durch einen Leak nicht das offizielle Verfahren, das der Presse evtl. Informationszugang gewährt, umgangen werden darf. Denn die Gewährung von Informationszugang setzt immer eine abwägende Entscheidung voraus, die in Fällen eines Leaks gerade nicht stattfindet.

Ausführlich über die Entscheidung berichtet Hans-Peter Lehofer bei e-comm

posted by Stadler at 12:24  

24.10.14

Wenn der Staat zu Straftaten anstiftet

Der verdeckte polizeiliche Ermittler, der einen nicht Tatverdächtigen zu einer Straftat verleitet, war in rechtsstaatlicher Hinsicht seit jeher umstritten. Während der BGH früher dazu tendierte in solchen Fällen einen Strafausschließungsgrund zu bejahen, geht die neuere deutsche Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass ein solcher Täter verurteilt werden kann und die Verleitung zur Tat durch einen Polizeibeamten lediglich im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen ist.

Zu Unrecht, wie der Europäische Gerichsthof für Menschenrechte (EGMR) gestern entschieden hat (Az.: 54648/09).

Die strafgerichtliche Verurteilung eines zunächst Unverdächtigen, der erst durch einen Poliziebeamten zu einer Straftat angestiftet worden ist, verstößt nach der Entscheidung des EGMR gegen Art. 6 Abs. 1 der MRK (Recht auf ein faires Verfahren). Der EGMR betont, dass Art. 6 Abs. 1 es verbietet, Beweismittel zu verwerten, die auf einer polizeilichen Anstiftung zu Straftaten beruhen.

Dem Betroffenen nutzt die Entschädigung die der EGMR jetzt zugesprochen hat freilich wenig, denn er hat seine Strafe abgesessen. Die deutschen Gerichte werden ihre Rechtsprechung jetzt allerdings überdenken und ändern müssen. Der Kollege Udo Vetter hat zum Thema ebenfalls gebloggt.

posted by Stadler at 14:28  

24.7.14

Polen hat die CIA bei der Verschleppung von Terrorverdächtigen unterstützt und die Menschenrechtskonvention verletzt

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Polen wegen verschiedener Verletzungen der Menschenrechtskonvention im Zusammenhang mit der Verschleppung von zwei Terrorverdächtigen durch die CIA verurteilt (Urteile vom 24.07.2014, Az.: 7511/13 und 2876111/11). Die beiden Kläger waren von der CIA im Jahre 2002 in ein Geheimgefängnis in Polen verschleppt worden. Sie wurden dort gefoltert und schließlich nach Guantanamo verbracht, wo sie bis heute ohne Verfahren einsitzen.

Die beiden Kläger wurden, nachdem sie von der CIA nach Polen geflogen worden waren, dort von einem Fahrzeug, das von den polnischen Behörden zur Verfügung gestellt worden ist, abgeholt und in ein Trainingslager des polnischen Geheimdienstes gebracht. Während ihres mehrmonatigen Aufenthalts in Polen, wurde den Klägern jeglicher Kontakt zu ihren Familien und zur Außenwelt sowie eine medizinische Versorgung verwehrt. Zudem wurden die beiden Kläger in dem Geheimgefängnis systematisch gefoltert. Die Folterpraktiken sind in dem Urteil des EGMR ausführlich beschrieben.

Beide Kläger wurden im Juni und September 2003 aus Polen wieder ausgeflogen und dann z.T. über mehrer Zwischenstationen letztlich nach Guantanamo Bay verbracht. Beide Kläger waren zwischenzeitlich von der CIA auch nochmals jeweils in ein EU-Mitgliedsstaat (Litauen und Rumänien) verschleppt worden.

Nach den beiden Urteilen des EGMR hat der polnische Staat gegen das Verbot der Folter (Art. 3 MRK), gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 MRK), gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 MRK), gegen das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 MRK) und gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 MRK) verstoßen. Der EGMR sieht die aktive Beteiligung polnischer Behörden an den massiven Menschenrechtsverletzungen der CIA als erwiesen an.

Nach der Lektüre dieser Urteile fällt es mir schwer, Polen und vor allen Dingen die USA weiterhin als demokratische Rechtsstaaten zu betrachten.

Die Entscheidungen zeigen außerdem in bedrückender Art und Weise auf, für welches Leid und Unrecht Geheimdienste verantwortlich sind.

Den Betroffenen nutzt die Entscheidung des EGMR zunächst wenig, denn sie sitzen weiterhin in Guantanamo ein. Beide Kläger erhalten je 100.000 EUR Schadensersatz und der eine Kläger zudem 30.000 EUR Kostenerstattung vom polnischen Staat. Dem Gerichtshof gebührt Respekt, dass er Pflöcke einschlägt gegen die menschenunwürdige und rechtsstaatswidrige Behandlung von (angeblichen) Terrorverdächtigen durch die US-Behörden und ihre Helferstaaten.

posted by Stadler at 14:31  

11.7.14

Auch der EGMR beanstandet mittlerweile das Hamburger Landrecht

Wenn es um die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht geht, ticken die Uhren in Hamburg oftmals anders als in Karlsruhe. BGH und BVerfG heben in schöner Regelmäßigkeit persönlichkeitsrechtsfreundliche – oder auch meinungsfeindliche – Urteile des OLG und des Landgerichts Hamburg auf.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) rügt die Hamburger Richter jetzt und zwar in Bezug auf eine Berichterstattung der BILD über Gerhard Schröder  (Urteil vom 10.07.2014, Az.: 48311/10).

„Was verdient er wirklich beim Gas-Pipeline-Projekt?“ fragte eine Bildschlagzeile asu dem Jahr 2005. Im Artikel spekulierte die BILD dann darüber, ob Schröder sein Amt als Kanzler loswerden wollte, weil ihm Gazprom einen lukrativen Job in Aussicht gestellt hat und zitiert dazu den damaligen stellvertretenden Vorsitzenden der FDP-Fraktion Carl-Ludwig Thiele.

In Hamburg hat man das als Persönlichkeitsrechtsverletzung bewertet, während die Richter in Straßburg der Ansicht sind, dass die hanseatische Rechtsprechung Art. 10 der Menschenrechtskonvention (Meinungsfreiheit) verletzt.

Der EGMR betont zunächst, dass die Berichterstattung nicht das Privatleben von Ex-Kanzler Schröder betrifft, sondern seine öffentliche Rolle und die umstrittene Berufung zum Vorsitzenden eines russischen Gaskonsortiums. Ferner weist der Gerichsthof darauf hin, dass BILD die Kommentare und Mutmaßungen eines FDP-Politikers aufgegriffen und es zumindest Anhaltspunkte für dessen Mutmaßungen gegeben habe.

Der Ansicht des OLG Hamburg, der Artikel hätte ausgewogener sein müssen und auch Aspekte die zugunsten Schröders sprechen, berücksichtigen müssen, vermochte der EGMR nichts abzugewinnen. Der Gerichtshof betont insoweit ausdrücklich, dass ein hochrangiger (Ex-)Politiker deutlich mehr an Kritik ertragen muss, als eine Privatperson. In der Pressemitteilung des EGMR heißt es wörtlich:

The former Chancellor, having held one of the highest political offices in the Federal Republic of Germany, had a duty to show a much greater degree of tolerance than a private citizen.

Der Gerichtshof betont außerdem, und dies ist für die politische Berichterstattung von zentraler Bedeutung, dass die Medien nicht die Pflicht haben, jede Einzelaussage eines Politikers über einen anderen Politiker zu verifizieren, bevor man die Aussage in der Berichterstattung wiedergibt. Das ist eine gute Nachricht für die politische Berichterstattung.

 

posted by Stadler at 15:17  
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