Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.11.10

Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte

Die interessantesten Gespräche führt man häufig nicht auf der Hauptveranstaltung, sondern abends in der Kneipe. Das war auch beim Netzpolitischen Kongress der Grünen am vergangenen Wochenende nicht anders.

Timothy Herkt, der an der Kampagne von Amnesty International „Mehr Verantwortung bei der Polizei“ mitarbeitet, hat mich darauf hingewiesen, dass es beispielsweise in England bereits eine Kennzeichnungspflicht für Polizisten gibt und dort außerdem bei der Aufarbeitung von Polizeigewalt unabhängige Ermittler zum Einsatz kommen, in Gestalt der Independant Police Complaint Commission (IPCC). Die IPCC zieht übrigens ein äußerst positives Fazit aus der Einführung der Kennzeichnungspflicht in Großbritannien und betont außerdem, dass es keinen einzigen bekannten Fall gebe, in dem einem Beamten hieraus Nachteile entstanden wären.

Und das ist ein Aspekt, den auch die Gegner der Kennzeichnungspflicht in der Politik und bei den Polizeibehörden zur Kenntnis nehmen sollten.

Der Ruf der Polizei leidet mittlerweile darunter, dass für viele Bürger in letzter Zeit deutlich geworden ist, dass es bei Demonstrationen immer wieder auch zu Übergriffen durch die Polizei kommt, denen keine Provokation vorausgegangen ist. In diesen Fällen kann man es dem Polizeibeamten, der selbst zum Täter wird, nicht gestatten, anschließend wieder in der anonymen Masse einer Hundertschaft unterzutauchen. Auch der Polizei sollte man kein Vermummungsrecht zubilligen. Das ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit. Der Deutsche Anwaltverein befürwortet eine Kennzeichnungspflicht übrigens ebenfalls.

posted by Stadler at 11:34  

2 Comments

  1. Es haengt sicher nicht nur mit der Kennzeichnung zusammen, aber hier in Grossbritannien sind Polizeieinsaetze bei Demonstrationen wesentlich ziviler als in Deutschland. Die Polizisten sind hoeflich, tragen keine Helme, keine Schilder, keine Knueppel, keine Waffen.
    Erst wenn die Situation bereits eskaliert, holen sich die Polizisten ihre Helme aus dem Wagen. Aber man merkt, dass die Polzei wirklich bis zuletzt versucht, selbst diese optische Eskalation zu vermeiden.

    Comment by Andreas Moser — 15.11, 2010 @ 13:12

  2. Wie verhält es sich eigentlich mit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Polizeibeamten, die ggf. selbst, oder zumindest im unmittelbaren Zusammenhang dabei im Einsatz sind, bzw. hierbei entsprechende Befehle erteilt haben nach den Vorschriften der §§ 125, 125a StGB als Täter oder Teilnehmer?

    Wenn vom VG festgestellt wird, dass ein bestimmter Einsatz rechtswidrig war, dann fehlt es doch am Rechtfertigungsgrund der Handelnden, womit unrecht ja eigentlich bestraft werden können müsste. Hmm.

    Comment by Lemmy — 15.11, 2010 @ 18:06

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