Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.6.15

Jugendmedienschutz: Immer noch unausgegoren und gefährlich

Nachdem eine Neufassung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) vor einigen Jahren vollständig gescheitert ist, unternehmen die Länder nunmehr einen erneuten Anlauf für eine Neufassung.

Wieder im Programm ist das seit vielen Jahren kritisierte Vorhaben einer Alterskennzeichnung für Websites als Jugendschutzmaßnahme. Wer sein Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 1 und 2 ausgelesen werden kann, soll damit seine Pflicht, jugendbeeinträchtigende Inhalte von Jugendlichen fernzuhalten, nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV erfüllen können. Die Erkenntnis, dass das schon aus technischen Gründen keine sinnvolle Jugendschutzmaßnahme darstellt, hat sich also offenbar nach wie vor nicht durchgesetzt.

Beachtlich ist daneben auch die geplante Neuregelung in § 11 Abs. 4:

Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich macht, soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein geeignetes Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 1 und 2 programmieren, soweit dies zumutbar und ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

Das betrifft grundsätzlich Zugangs- und Hostprovider. Die Vorschrift erscheint mir schon in sprachlicher Hinsicht völlig missglückt. Was mit der Formulierung, dass der Provider Angebote für ein Jugendschutzprogramm programmieren soll, gemeint ist, erschließt sich mir auch nach längerer Überlegung nicht. Die Vorschrift soll wohl in Richtung einer Filterverpflicht für Provider gehen, wobei unklar ist, ob sich die Soll-Vorschrift speziell bei großen Providern wie der Telekom, die sich diesen Aufwand leisten können, zu einer Rechtspflicht verdichtet. Damit wäre man inhaltlich dann allerdings wiederum beim Thema Netzsperren und Zugangserschwerung angekommen, Zensursula Reloaded sozusagen.

Interessant ist zudem die geplante Vorschrift des § 11 Abs. 6, die lautet:

Von Diensteanbietern, die gewerbsmäßig fremde Informationen für Nutzer speichern, kann der Nutzer verlangen, dass der Diensteanbieter ihm die Alterskennzeichnung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 technisch ermöglicht.

Die Vorschrift betrifft Hoster, Betreiber von sozialen Medien, Videoplattformen wie YouTube, aber auch Meinungsportale und Blogs, die Nutzerkommentare ermöglichen. Jeder, der es also zulässt, dass andere bei ihm posten, ist grundsätzlich gehalten diesen Nutzern eine Alterskennzeichnung zu ermöglichen. Das einschränkende Kriterium ergibt sich insoweit lediglich aus der Notwendigkeit der Gewerbsmäßigkeit.

Derjenige, der in dieser Vorschrift als Nutzer bezeichnet wird, dürfte übrigens der Anbieter im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV sein. Insoweit erscheint die Regelung zumindest folgerichtig, auch wenn die Begriffe Nutzer und Anbieter nicht mehr einheitlich verwendet werden.

Zum selben Thema: Alvar Freude beim AK Zensur.

posted by Stadler at 17:29  

18.11.14

Jugendmedienschutz: Alter Wein in neuen Schläuchen

Vor vier Jahren wurde die Diskussion um eine Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) sehr heftig und kontrovers geführt, was schließlich zu einem Scheitern der damals geplanten Neuregelungen geführt hat. Mittlerweile gibt es einen neuen Anlauf für eine Neuregelung, der weit weniger öffentliche Beachtung findet, auch wenn die geplanten Änderungen ähnlich fragwürdig sind wie vor vier Jahren und man nach innovativen Ansätze wie die Einbindung medienpädagogischer Konzepte weiterhin vergeblich sucht.

Eine konsolidierte Fassung des JMStV, die den aktuellen Diskussionsstand enthält, findet man hier. Zentraler Regelungsbestandteil der geplanten Novellierung ist die Einfügung von Altersstufen für entwicklungsbeeinträchtigende Internetinhalte. Der Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten soll seine Pflicht zur Alterskennzeichnung dadurch erfüllen können, dass er ein gemäß den Vorgaben des JMStV entwickeltes Verfahren nutzt, bei dem die Alterskennzeichnung von einem anerkannten Jugendschutzprogramm ausgelesen wird. Alternativ kann er die Zeit, in der seine Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählen, dass Kinder oder Jugendliche die Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen. D.h. die Angebote sollen dann erst nach 20 oder 22 Uhr verfügbar sein.

Die Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber immer noch daran glaubt, die aus dem Fernsehen bekannte Sendezeitbeschränkung und die für Trägermedien geltenden Alterskennzeichnungen auch auf Websites übertragen zu können. Die Problematik die hinter diesen Konzepten steckt, wird seit Jahren diskutiert, ohne erkennbares Ergebnis.

Gerade für kleine Seitenbetreiber und Blogger ist es ohnehin eher schwierig zu erkennen, ob ihre Inhalte entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des Gesetzes sein können. Websites, die nicht mit einer Alterskennzeichnung versehen werden, laufen künftig Gefahr, dass sie von Kindern und Jugendlichen, denen von den Eltern – oder gar vom Provider, wie beispielsweise von der KJM gefordert – ein entsprechendes Filterprogramm vorgesetzt worden ist, überhaupt nicht mehr aufgerufen werden können. Und das gilt selbst für völlig harmlose Websites. Denn wenn die Jugendschutzprogramme alle Websites ausfiltern, die überhaupt keine Alterskennzeichnung haben (White-List-Prinzip), dann bleibt nicht mehr viel übrig. Dieser Mechanismus könnte dazu führen, dass ein faktischer Zwang zur Alterskennzeichnung entsteht. Will man das Risiko vermeiden, dass die eigene Website von Minderjährigen überhaupt nicht mehr genutzt werden kann, wird man als Anbieter im Zweifel also lieber eine Alterskennzeichnung vornehmen. Die kann man sich allerdings nicht selbst ausdenken, sondern man muss sie von einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vornehmen lassen. Und das ist für die meisten Websites, die mit ihren Inhalten kein Geld verdienen, keine realistische Option. Das Szenario, wonach mit staatlicher Hilfe in großem Stile Internetinhalte ausgefiltert werden, ist somit nicht gänzlich abwegig.

Die großen Profiteure dieser Regelung sind übrigens Erotik- und Softpornoanbieter, denn ihnen würde die Regelung ermöglichen, nunmehr Inhalte ins Netz zu stellen, die bislang nicht frei verfügbar waren. Solche Anbieter stehen der Neuregelung daher durchaus wohlwollend gegenüber. Die Frage, ob damit der Jugendschutz nicht eher in sein Gegenteil verkehrt wird, darf und muss gestellt werden.

Das Konzept der Alterskennzeichnung ist im Netz jedenfalls auch deshalb problematisch, weil sich auch Kinder und Jugendliche auf die Informationsfreiheit des Art. 5 GG berufen können und es auch ihnen möglich sein muss, sich grundsätzlich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Genau das ist auch ein wichtiger Baustein auf dem Weg, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern. Gerade diese Aufgabe des Jugendschutzes wird durch das skizzierte Konzept des Jugendmedienschutzes erschwert.

Darüber hinaus funktioniert die Alterskennzeichnung im Netz aber auch technisch nicht. Sie lässt sich auf sehr einfache Art und Weise umgehen, wie Alvar Freude schon vor einiger Zeit in seinem Blog erläutert hat.

Der Informatikers Johannnes Federrath hat in einer Ausschussanhörung im  Landtag von Nordrhein-Westfalen im Jahre 2010 deutlich gemacht, dass der JMStV aus technischer Sicht keine tragfähige Grundlage für den Jugendmedienschutz darstellt. Da das Grundkonzept des JMStV unverändert bleibt, behält auch diese Aussage weiterhin ihre Gültigkeit.

Das Internet ist eben kein Fernsehen und auch keine DVD, worauf Henning Tillmann gerade zu Recht hingewiesen hat.

posted by Stadler at 14:40  

12.9.14

Die Liste der von der Bundesprüfstelle indizierten Websites ist in erheblichem Umfang unrichtig

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) führt die Liste der jugendgefährdenden Medien und indiziert auch Telemedien (Websites). Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 18 Abs. 1 JuSchG der lautet:

Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen.

Die Liste der indizierten Telemedien wird nach der gesetzlichen Regelung nicht veröffentlicht. Diese Liste soll aber Anbietern nutzerautonomer Filterprogramme zur Verfügung gestellt werden. In der Praxis wird die Liste auch an Suchmaschinen weitergegeben, was ich anderer Stelle bereits als nicht gesetzeskonform kritisiert habe, weil Suchmaschinenbetreiber kaum als Anbieter nutzerautomer Filterprogramme angesehen werden können. Die Aufnahme in die Liste führt jedenfalls dazu, dass die Inhalte nicht mehr von Google & Co. indiziert und durch Jugendschutzprogramme ausgefiltert werden.

Warum das gesamte System der Führung jugendgefährdender Telemedien praktisch überhaupt nicht funktioniert und rechtswidrig gehandhabt wird, zeigt der Fall des Aktivisten Florian Walter.

Die deutsche (!) Domain gameinferno.de wurde 2006 in die Listen jugendgefährdender Telemedien aufgenommen und wird seither dort gelistet. Der Anbieter hat die beanstandeten Inhalte anschließend offenbar vom Netz genommen. In den letzten Jahren waren unter der Domain entweder keine Inhalte am Netz oder jedenfalls nicht solche jugendgefährdender Art. Die Snapshots von archive.org aus dem Jahre 2008 lassen auf den ersten Blick keinerlei beanstandungswürdige Inhalte erkennen.

Die Domain wurde dann irgendwann von dem alten Domaininhaber freigegeben, der Aktivist Florian Walter hat die Domain im Juli 2014 auf sich registriert und ist anschließend in einen Dialog mit der Bundesprüfstelle eingetreten und hat der Behörde u.a. folgende Fragen gestellt:

Überprüfen sie bei Telemedien regelmäßig ob die Gründe welche zur Indizierung geführt haben noch fortbestehen? Wie häufig und in welchen Abständen werden Telemedien einer Überprüfung wie in (der vorangegangenen) Frage beschrieben, unterzogen?

Die Antwort der Bundesprüfstelle lautete:

Nein das darf die BPjM von Gesetzes wegen nicht prüfen. Die BPjM darf hier nur auf Antrag des Anbieters tätig werden, der von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde.

Woraus genau diese Gesetzeslage resultieren sollte, ist mir allerdings unklar. Denn in § 18 Abs. 7 JuSchG heißt es:

Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen.

Die Domain wurde jetzt mit Entscheidung vom 29.08.2014 dann doch noch aus der Liste gestrichen, offenbar auch ohne Antrag.

Der betroffene Aktivist Florian Walter hat die Sache zum Anlass genommen, die aktuelle Liste der jugendgefährdenden Telemedien auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, mit einem erschreckenden Ergebnis. Auf der Liste befinden sich allein ca. 500 Domains die aktuell überhaupt nicht registriert sind. Über die darüberhinausgehende Zahl falscher oder veralteter Einträge, die keine rechtswidrigen Inhalte (mehr) aufweisen, ist damit noch gar nichts ausgesagt. Die Liste der jugendgefährdenden Telemedien ist also nicht nur vereinzelt, sondern in beträchtlichem Umfang schlicht falsch.

Man muss sich insoweit vor Augen führen, dass die Indizierung einer Website durch die Bundesprüfstelle eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung darstellt und mithin einen Grundrechtseingriff. Leider wird jedenfalls nach Aufnahme in die Liste nicht in gesetzeskonformer Art und Weise dafür Sorge getragen, dass die Richtigkeit laufend überprüft wird.

posted by Stadler at 09:25  

21.7.14

US-Hoster nimmt Liste indizierter Websites vom Netz und wirft Bundesregierung Zensur vor

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) verlangt eine Indizierung jugendgefährdender Medien. In § 18 Abs. 1 JuSchG heißt es hierzu:

Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen

Für Telemedien, also insbesondere Websites, regelt § 18 Abs. 2 Nr. 3 JuSchG, dass sie in die nichtöffentliche Liste aufzunehmen ist. D.h. eine Veröffentlichung dieser Liste findet nicht statt. Diese Liste soll aber Anbietern nutzerautonomer Filterprogramme zur Verfügung gestellt werden. § 24 Abs. 5 JuSchG regelt hierzu folgendes:

Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen und ist die Tat im Ausland begangen worden, so soll die oder der Vorsitzende dies den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme mitteilen. Die Mitteilung darf nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwandt werden.

Diese Liste wird als sog. BPjM-Modul u.a. Suchmaschinen und Herstellern von Routern zur Verfügung gestellt. Bereits diese Praxis erscheint mir klar rechtswidrig, denn Suchmaschinen sind keine nutzerautonomen Filterprogramme. Für eine Weitergabe an Suchmaschinen fehlt es schlicht an einer gesetzlichen Grundlage. Ob Routerhersteller nutzerautonome Filterprogramme anbieten, hängt davon ab, ob der Router eine entsprechende Filterfunktionalität eingebaut hat, die der Nutzer selbst an- und abschalten kann.

Diese nichtöffentliche Liste jugendgefährdender Telemedien wurde kürzlich geleakt und in einem bei Neocities gehosteten Blog veröffentlicht. Das hat für einigen Wirbel gesorgt und auch dazu, dass die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) auch gegen die Berichterstattung über diesen Leak vorgegangen ist.

Die KJM hat darüber hinaus auch den Hoster angeschrieben und aufgefordert, dieses Blog vom Netz zu nehmen. Das hat der Hoster angesichts der aus seiner Sicht unklaren Rechtslage auch getan, allerdings nicht ohne, der Bundesregierung in einem Blogbeitrag Zensur vorzuwerfen. In diesem Text wird u.a. darauf hingewiesen, dass die Liste im Grunde in Deutschland behördlicherseits veröffentlicht wird und nur unzureichend verschlüsselt ist.

Außerdem weist der Hoster zu recht darauf hin, dass sich auf der Liste falsche oder veraltete URLs befinden. Es wäre in der Tat interessant einmal genau zu untersuchen, wieviele Einträge aus der aktuellen Liste die Indizierungsvoraussetzungen tatsächlich erfüllen.

Auf der aktuellen Liste befanden sich m.W. sogar freigegebene Domains. Wer sich also eine Domain registriert, die gerade erst freigeworden ist, könnte damit unverhofft auf der Liste jugendgefährdender Medien gelandet sein.

Gegen die Aufnahme in die Liste ist übrigens der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 25 JuSchG).

 

posted by Stadler at 12:31  

10.7.14

KJM wirft netzpolitik.org vor, Kinderpornographie zugänglich zu machen

Netzpolitik.org, das bekannteste deutschsprachige Blog für netzpolitische Themen, hatte vorgestern darüber berichtet, dass die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführte Liste indizierter Websites im Netz geleakt wurde. Netzpolitik.org hat auf diese Veröffentlichung verlinkt. Dort waren die indizierten URLs aufgelistet, allerdings ohne Verlinkung.

Den Link auf diesen BPjM-Leak hat netzpolitik.org zwischenzeitlich entfernt, nachdem das Blog einen Anruf der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) erhalten hat, in dem der Vorwurf erhoben wurde, das Blog würde Kinderpornographie zugänglich machen. Eine durchaus interessante juristische These der KJM.

In der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur wird zwar überwiegend angenommen, dass mittels eines Hyperlinks ein Zugänglichmachen nach § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB (Verbreitung kinderpornographischer Schriften) oder auch nach § 130 Abs. 2 Nr. 1b) StGB (Volksverhetzung) möglich ist.

Der konkrete Fall liegt allerdings anders, eine (direkte) Verlinkung ist nicht gegeben. Netzpolitik.org hat keine Links auf indizierte Websites gesetzt, sondern lediglich auf eine andere Seite verlinkt, auf der die Liste mit indizierten Websites veröffentlicht worden war. Aber auch auf dieser Seite sind  keine Links vorhanden, sondern nur eine Auflistung der URLs in Textform. Die Frage ist also, ob der bloße Hinweis auf eine im Netz befindliche Veröffentlichung einer Liste in reiner Texform bereits strafrechtlich relevant sein kann. Insoweit ist außerdem besonders zu berücksichtigen, dass der Hinweis im Rahmen der Berichterstattung erfolgte, weshalb zusätzlich eine Würdigung im Lichte von Art. 5 GG geboten ist.  Ein solches Verhalten kann deshalb auch bei großzügiger Auslegung nicht mehr als öffentliche Zugänglichmachung von strafbaren Inhalten angesehen werden.

Die Liste mit indizierten Telemedien wird, anders als bei Trägermedien, nach § 24 JSchG nicht im Bundeanzeiger veröffentlicht, weil man Chilling Effects verhindern möchte. Nach § 24 Abs. 5 JSchG kann diese Liste aber anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme mitgeteilt werden, soweit ausländische Telemedien betroffen sind. Die Mitteilung darf nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwendet werden. Nach Informationen von netzpolitik.org sollen sich außerdem auch 37 De-Domains auf der Liste befinden, die nach dem Gesetzeswortlaut noch nicht einmal an Anbieter von Filterprogrammen weitergegeben werden dürften.

Die Bundesprüfstelle und/oder die Einrichtungen der Selbstkontrolle geben diese Liste aber – entgegen der gesetzlichen Regelung – auch an Suchmaschinen und Hersteller von Routern weiter, wie Heise berichtet. Suchmaschinen und Routerhersteller sind allerdings keine Anbieter nutzerautonomer Filterprogramme, so dass eine Weitergabe der Listen insoweit nicht vom Gesetz gedeckt ist. Erst die rechtswidrige Weitergabe der Liste an Routerhersteller wie AVM hat den Hack, der nunmehr zur Veröffentlichung der Liste geführt hat, überhaupt erst ermöglicht. Dieses pikante Detail sollte nicht unerwähnt bleiben.

Dass sich auf der Liste tatsächlich noch erreichbare kinderpornographische Angebote befinden sollen, überrascht außerdem. Denn im Regelfall funktioniert die Löschung bekannter kinderpornographischer Internetangebote innerhalb kürzester Zeit.

posted by Stadler at 11:13  

10.4.14

Die Kommission für Jugendmedienschutz wünscht sich providerseitig vorinstallierte Jugendschutzprogramme

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) wünscht sich providerseitig vorinstallierte Jugendschutzprogramme. In einer aktuellen Pressemitteulung der KJM heißt es hierzu:

Der KJM-Vorsitzende Schneider sprach sich für eine unvoreingenommene Prüfung der Vorinstallation der Jugendschutzprogramme bei den Providern aus, die erwachsene Nutzer selbstbestimmt aktivieren oder deaktivieren müssen. Die Filterlisten sind dafür nach rechtsstaatlichen Prinzipien von einer unabhängigen Stelle zu führen und zu pflegen.

Über die Veranstaltung „KJM im Dialog“ hat Heise heute etwas ausführlicher berichtet.

posted by Stadler at 18:26  

24.3.14

Jugendschutz im Netz: Diskussionspapier kann online kommentiert werden

Letzte Woche hatte ich bereits über einen neuen Entwurf des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag kritisch gebloggt. Die für den Entwurf federführend verantwortliche sächsische Staatskanzlei hat das Diskussionspapier heute ins Netz gestellt. Es besteht dort die Möglichkeit das Papier zu kommentieren und zu bewerten. Zumindest im Hinblick auf das Verfahren sind also gewisse Fortschritte erkennbar, während man inhaltlich nicht nur auf der alten, bedenklichen Linie verblieben ist sondern sogar neue juristische Problemfelder eröffnet hat, indem man sich in Widerspruch zu den Haftungsprivilegierungen des TMG und der E-Commerce-Richtlinie setzt.

Der Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur (AK Zensur) kritisiert das Diskssionspapier als Weg zurück in die Vergangenheit. Deutliche Kritik an dem Diskssionspapier kam auch von dem Jugendschutzexperten Marc Liesching. Seine Empfehlung lautet: „In den Papierkorb damit und nochmal anfangen – am Besten unter Beteiligung des Bundes.

posted by Stadler at 16:48  

18.3.14

JMStV Reloaded: Wieder nur unausgegorene Vorschläge

Eine Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) ist Ende 2010 in letzter Minute gescheitert. Geplant war seinerzeit u.a. eine vermeintlich freiwillige Alterskennzeichnung von Websites, was auf heftige Kritik in der Netz-Community gestoßen war.

Zwischenzeitlich sickerten immer wieder mal merkwürdige Vorschläge durch und mittlerweile gibt es auch ein neues Diskussionspapier der zuständigen Rundfunkreferenten mit konkreten Gesetzesvorschlägen, über das Marc Liesching im Beck-Blog berichtet.

Auch die umstrittene Alterskennzeichnung von Telemedien/Websites taucht in modifizierter Form wieder auf. Geplant ist eine Neuregelung von § 5 Abs. 3 Nr. 3 JMStV wie folgt:

(…) die von ihm angebotenen Inhalte (mit der Ausnahme von Filmen und Spielen gem. § 12) für die Altersstufen »ab zwölf Jahren« oder »ab 18 Jahren« in einer für ein Jugendschutzprogramm auslesbaren Art und Weise“ zu kennzeichnen.

Warum der Ansatz der Alterskennzeichnung von Websites fragwürdig ist, habe ich vor längerer Zeit schon erläutert. Darüber hinaus funktioniert er auch technisch nicht.

Eine speziell aus Sicht von Bloggern und Betreibern sozialer Netzwerke gefährliche und fragwürdige Neuregelung wird von Marc Liesching heftig kritisiert. In dem Papier heißt es:

Nach der Terminologie des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) ist auch der private Betreiber eines Blogs mit UGC (User Generated Content) ein Anbieter von Telemedien, der dafür zu sorgen hat, dass insbesondere die Jugendschutzbestimmungen des JMStV eingehalten werden. Dabei ist unbeachtlich, ob die Inhalte durch ihn selbst oder durch Dritte auf seiner Plattform eingestellt wurden. Werden die Jugendschutzbestimmungen verletzt, drohen empfindliche Sanktionen, die sich nach dem Strafrecht oder dem Recht der Ordnungswidrigkeiten bestimmen. Privatpersonen ist oftmals nicht klar, dass sie auch für jugendschutzrelevante Inhalte Dritter verantwortlich sind. Die vorgeschlagenen Änderungen des JMStV sollen hier Abhilfe beim UGC schaffen.

Vor diesem Hintergrund soll in § 5 Abs. 3 Nr. 4 JMStV-E folgende Regelung aufgenommen werden:

bei Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen:

a) sein Gesamtangebot mit einer der Altersstufen „ab zwölf Jahren“ oder „ab 18 Jahren“ in einer für ein Jugendschutzprogramm auslesbaren Art und Weise kennzeichnet und

b) die Einbeziehung oder den Verbleib solcher Inhalte in seinem Gesamtangebot verhindert, sofern diese Inhalte geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen, die das entsprechende Alter der gekennzeichneten Altersstufe noch nicht erreicht haben, zu beeinträchtigen.

Ein Angebot fällt dann nicht in den Verantwortungsbereich des Anbieters, wenn durch Dritte fremde Inhalte integriert oder bestehende Inhalte verändert werden können (UGC). Der Nachweis, dass ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft, der unter anderem ein Beschwerdemanagement beinhaltet.

Liesching kritisiert völlig zu recht, dass dieser Vorschlag gegen das System der Haftungsprivilegierung der §§ 7 ff. TMG und damit auch der E-Commerce-Richtlinie verstößt. Denn die Neuregelung tut so, als sei der Betreiber eines Portals oder Blogs für Inhalte, die von seinen Nutzern eingestellt werden, (voll) verantwortlich, was allerdings gerade nicht der Fall ist.

Vielmehr ist es so, dass einen Betreiber von Plattformen für User Generated Content erst dann Handlungspflichten treffen, sobald er von einem konkreten Rechtsverstoß Kenntnis erlangt. Die Einführung eines Systems der Altserkennzeichnung entspricht einem proaktiven Filtersystem, das gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 2 TMG bzw. Art. 15 Abs. 1 ECRL verstößt. Der EuGH hat auch schon entschieden, dass sozialen Netzwerken eine allgemeine Filterpflicht nicht auferlegt werden können.

Liesching bringt die Kritik auf den Punkt wenn er sagt, dass dieser Überregulierungsexzess im weiteren rechtspolitischen Diskussionsprozess keiner seriösen juristischen Überprüfung standhalten dürfte.

Update:
Zu dem Papier soll es ab nächster Woche eine Onlinekonsultation geben und es soll dann auch offiziell im Netz veröffentlicht werden.

posted by Stadler at 10:04  

18.10.13

Auch anerkannte Jugendschutzfilter taugen nichts

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat im letzten Jahr zwei Jugendschutzprogramme anerkannt. Alvar Freude hat sich die Programme der Telekom und von JusProg e.V näher angesehen. Das Ergebnis ist vernichtend, wie Freude im Blog des AK Zensur schreibt.

Das Programm der Telekom stuft beispielsweise test.de, netzpolitik.org, heise.de und chefkoch.de als jugendgefährdend ein. Zudem wird HTTPS laut Freude standardmäßig geblockt, d.h. eine sichere Kommunikation wird Kindern und Jugendlichen dadurch verwehrt.

An Jusprog kritisiert Freude ergänzend, dass dort die Kindersuchmaschine yougl.de von Google beworben wird und die Anzeigen dort Werbung mit Adsense-Partner-ID einbinden, an denen JusProg wohl mitverdient. Google selbst wird nicht blockiert, allerdings der Konkurrent Bing, was ebenfalls Fragen aufwirft.

Freude stellt sich angesichts dieser Ergebnisse die berechtigte Frage, wie bei der KJM getestet wurde.

posted by Stadler at 20:56  

29.9.13

Neues AVS von der KJM positiv bewertet

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat ein neues Altersverifikationssystem (AVS) anerkannt. Das System SOFORT Ident der SOFORT AG als eine Lösung für geschlossene Benutzergruppen in Telemedien wurde von der KJM nunmehr positiv bewertet.

Nach dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) müssen Anbieter von Inhalten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dafür Sorge tragen, dass Kinder und Jugendliche diese Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen.

Diese Pflicht kann der Anbieter dadurch erfüllen, dass er die Inhalte nur in einer geschlossenen Benutzergruppe anbietet, wobei die Zugangsberechtigung durch eine effektive Altersverifikation überprüft werden muss. Anerkannt ist mittlerweile jedenfalls, dass eine Identitätsprüfung durch bloße Angabe von Kreditkartendaten oder einer Ausweisnummer nicht ausreichend ist.

Den Kriterien genügt beispielsweise das Post-Identverfahren, das aber bei Onlineangebote nur über geringe Akzeptanz verfügt. Diese neue Lösung beinhaltet zwei Varianten der Altersverifizierung, nämlich die Überprüfung von Kontaktdaten und Geburtsdatum via Online-Banking-Login und einem anschließenden SCHUFA IdentitätsCheck sowie die Überprüfung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises.

posted by Stadler at 15:35  
Nächste Seite »