Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.7.13

Streng geheim: Die Liste der jugendgefährdenden Medien

Der geschätzte Kollege Marko Dörre (pornoanwalt.de) hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, auf Einsicht in die Liste jugendgefährdender Medien verklagt. Ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 04.07.2013, Az.: 13 K 7107/11) argumentiert damit, dass das Bekanntwerden der Liste die öffentliche Sicherheit gefährdet. § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 JSchG normiert, dass die Teile C und D der Liste nichtöffentlich zu führen sind. Die Aussage, die Liste würde öffentlich gemacht, wenn man einem Rechtsanwalt Einsicht gewährt, überzeugt mich allerdings nicht. Nur weil die Liste nichtöffentlich zu führen ist, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass Personen mit einem berechtigten Interesse keine Einsicht erhalten können. Schließlich werden Indizierungsentscheidungen immer auch einem eingeschränkten Personenkreis bekannt. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit scheint das Verwaltungsgericht allein darin zu sehen, dass die Rechtsordnung verletzt würde, weil man sich nicht mehr an die Vorgaben von § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 JSchG gehalten würde. Dort steht aber nur, dass die Liste nichtöffentlich zu führen ist. Führt die Behörde die Liste also öffentlich, wenn sie einem Anwalt Einsicht erteilt? Wohl kaum.

posted by Stadler at 17:40  

31.5.13

Bundesprüfstelle indiziert Punksampler

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat am 02.05.2013 den Tonträger „Chaostage – We are Punks“ in die Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen.

Als indizierungsrelevant hat die Bundesprüfstelle vor allen Dingen den Uralttitel „Bullenschweine“ der Band Slime bewertet.

Der Musiker Alec Empire (Atari Teenage Riot), der den Song für den Sampler und Filmsoundtrack neu aufgenommen hat, beklagt sich auf Twitter über „state controlled art in Germany„.

Der Fall macht einmal mehr deutlich, dass die Maßstäbe des Jugendschutzes deutlich strenger sind als die des Strafrechts, worüber man in Zukunft sicher noch rechtspolitisch zu diskutieren haben wird. Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Beschluss vom 15. März 201, Az. 9 Qs 9/13) nach der der Songtext nicht strafrechtlich relevant ist, ändert aus Sicht der Bundesprüfstelle nichts an der Qualifizierung als einfach jugendgefährdend im Sinne von § 18 Abs. 1 JuSchG.

Dass der Songtext von Slime – den ich bereits aus meiner Jugend kenne – geeignet ist, bei Kindern und Jugendlichen anno 2013 Sadismus und Gewalttätigkeit, Hinterlist und gemeiner Schadenfreude zu wecken und damit einen verrohenden Einfluss auszuüben, darf man getrost bezweifeln. Wenn man sich zudem die Liste der Künstler ansieht, die Slime zitieren oder covern, muss man mittlerweile außerdem eine gewisse kulturelle Bedeutung unterstellen.

Der Jugendschutz treibt in Deutschland immer wieder seltsame Blüten.

posted by Stadler at 18:47  

10.12.12

Was die Festnahme des YouPorn-Chefs über den deutschen Jugendschutz besagt

Lese gerade, dass der YouPorn-Chef in Belgien festgenommen wurde und zwar wegen des Verdachts von Steuerdelikten.

Erstaunlich daran finde ich, dass man offenbar überhaupt nicht wegen Verstoß gegen § 184 StGB (Verbreitung pornografischer Schriften) gegen diesen Mann ermittelt.  Zumal ja seit länger Zeit bekannt ist, dass hinter YouPorn das Unternehmen Manwin steckt, das seinen Sitz in Luxemburg hat und dessen Geschäftsführer und Gesellschafter Fabian Thylmann ist, ein Deutscher mit Wohnsitz in Brüssel.

Das wirft Fragen auf und zwar insbesondere im Hinblick auf den Jugendschutz im Netz. Während die zuständige Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Placebo-Politik betreibt und man hierzulande immer wieder gerne über fragwürdige Neufassungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags diskutiert, interessiert das Vollzugsdefizit im Jugendmedienschutz offenbar niemanden. Die Jugendschützer beanstanden immer wieder ein paar kleinere Websites, während große Player wie YouPorn offen und unbehelligt innerhalb der EU agieren können.

Vielleicht sollten sich die Jugendschutzpolitiker in Deutschland bei dieser Gelegenheit mal fragen, was tatsächlich schief läuft beim Jugendmedienschutz und weshalb man eigentlich nichts dagegen unternimmt, wenn von der EU aus massenhaft und geschäftsmäßig pornografische Inhalte ins Netz gestellt werden, die in Deutschland einen Straftatbestand erfüllen und zudem gegen den JMStV verstoßen. Dann müsste man vielleicht weniger über sinnlose und bedenkliche Instrumente wie Netzsperren, Alterskennzeichnung für Websites oder Sendeschlussregelungen im Netz diskutieren.

posted by Stadler at 18:07  

18.10.12

KJM bewertet weiteres AVS positiv

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat ein weiteres Altersverifikationssystem (AVS) der Cybits AG  positiv bewertet. Damit können jugendgefährdende, insbesondere pornografische Inhalte in geschlossenen Benutzergruppen im Internet legal angeboten werden.

International häufig praktizierte Altersverifikationen z.B. durch Eingabe einer Kreditkartennummer genügen den Anforderungen des deutschen Jugendschutzrechts demgegenüber nicht.

Quelle: PM der KJM vom 18.10.2012

posted by Stadler at 22:03  

18.4.12

Linkhaftung und Jugendschutz

Vom Verwaltungsgericht Düsseldorf kommt eine durchaus denkwürdige Entscheidung  (Urteil vom 20.03.2012, Az.: 27 K 6228/10) , die sich mit der Frage der Haftung von Links auf Domainparking-Seiten befasst, die auf pornografische Inhalte verweisen.

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat gegenüber einer Domainvermarktungsgesellschaft Links auf einer Domainparkingwebsite als Verstoß gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) beanstandet. Ein Domainvermarkter hatte die fragliche Domain auf sich, aber im Kundenauftrag, registriert. Er hat gegen den Verwaltungsakt der KJM Klage erhoben und sich u.a. darauf berufen, dass er nicht Anbieter der fraglichen Inhalte gewesen sei und die Parkseite und die Werbelinks auch nicht bearbeitet habe. Die Domain sei durch einen Dienst ohne sein Zutun in die Parkseite eingebunden worden. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sich auf den beworbenen Websites erotische Inhalte befunden hätten.

Diese Einlassung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht für beachtlich gehalten und die Klage (weitgehend) abgewiesen.

Das VG Düsseldorf geht zunächst davon aus, dass der Kläger Anbieter der Inhalte (der Website) im Sinne des JMStV war, was wiederum allein aus dem Umstand hergeleitet wird, dass er als Domaininhaber eingetragen war.

Bereits diese Gleichsetzung von Domain und Website ist nicht unproblematisch.

Interessant ist dann auch die weitere Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, nach der sich der Inhaber einer Domain, unter der eine Domainparking-Seite mit Werbelinks abrufbar ist, die verlinkten Inhalte stets zu Eigen macht. Das Verwaltungsgericht führt dazu aus:

Ziel des Domaininhabers, der seine Domain mit der Absicht der Gewinnerzielung auf eine Parkseite weiterleitet, ist es, dass die Besucher seiner Domain die von der Parkseite aus verlinkten Domains aufsuchen. Der Inhaber der Parkseite macht sich so die Inhalte der verlinkten Domains zu Eigen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Parkseite – wie die des Klägers – nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte weitergehend „anpreist“ oder beschreibt. So fanden sich auf der Parkseite des Klägers sowohl Beschreibungen der beworbenen Inhalte als auch Screenshots der Angebote. Zu dem Link auf das Angebot der Domain „www.E6.com“ hieß es etwa: „Für nur 2,50 bekommst Du einen #1# – Memberbereich mit Livesex, Commandocams, Direktkontakten, Pornofilme in Bildschirmgröße mit Sound und vielen weiteren Spezialangeboten für Deinen Geschmack. Keine Dialer, keine Popups, einfach nur fair.

Ob es dem Kläger bewusst war, welche Inhalte von seiner Domain aus im Einzelnen erreichbar waren, ist ohne Relevanz. Zum Störer wird jemand dadurch, dass durch sein eignes bzw. ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Gefahr verursacht wird oder eine solche Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht. Unerheblich ist, ob den Ordnungspflichtigen ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft.

Diese Argumentation ist jedenfalls nicht konsistent. Denn man kann nicht einerseits unterstellen, jemand würde aufgrund des Konstrukts eines Zueigenmachen in gleicher Weise haften wie der Anbieter originär eigener Inhalte und andererseits aber annehmen, es sei unerheblich, ob der Betroffene überhaupt Kenntnis von den Inhalten hat, die er sich angeblich zu Eigen macht. Den ein Zueigenmachen liegt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann vor, wenn man einem Inhalt zustimmt bzw. erkennbar die Inhaltsverantwortung übernehmen will. Genau diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.

Die aus meiner Sicht juristisch relevante Frage wäre an dieser Stelle gewesen, ob die Verlinkung auf pornografische Inhalte (objektiv) ein strafrechtliches Zugänglichmachen solcher Inhalte nach § 184 Abs. 1 StGB darstellt. In diesem Sinne hat beispielsweise das OLG Stuttgart für eine Verlinkung auf volksverhetzende Inhalte entschieden.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Berufung zugelassen.

posted by Stadler at 17:20  

5.3.12

„B“ für Blogs

Der Medienpolitische Expertenkreis der CDU hat ein neues Eckpunktepapier für eine Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags vorgelegt, dessen Neureglung Ende 2010 überraschend gescheitert war.

Die CDU packt dabei das umstrittene Instrumentarium der Alterskennzeichnung von Websites wieder aus und möchte außerdem auch, dass Blogs ebenfalls labeln, allerdings anders als normale Websites. In dem Papier heißt es:

So sollte neben den Kennzeichnungen der Altersstufen 6, 12, 16 und 18 eine weitere Kennzeichnung hinzukommen: „B“ für Blogs. Eltern sollten bei den Jugendschutz-Programmen das Alter ihrer Kinder einstellen und zusätzlich entscheiden können, ob auch Angebote mit der Blogger-Kennzeichnung auf dem Computer ihrer Kinder angezeigt werden dürfen – unabhängig von der eingestellten Altersstufe.

In Zukunft sollten die Blogger dann eigenverantwortlich die Reputation der Kenn- zeichnung „B“ hochhalten, indem sich die Szene selbst reguliert, z. B. durch das Instrument des „Crowd-Sourcing“. Damit würde ein Vorschlag der Netzcommunity unterstützt werden.

Offenbar hat man die Bedenken der Blogger nicht verstanden. Man hat fast den Eindruck, als müsste die gesamte Diskussion nochmals geführt werden. Positiv zu erwähnen ist allerdings auch, dass sich das Papier eindeutig gegen Netzsperren positioniert.

posted by Stadler at 20:10  

9.2.12

KJM erkennt erstmals zwei Jugendschutzprogramme an

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat gestern erstmals zwei Jugendschutzprogramme (unter Auflagen) anerkannt. Diese Entscheidung war erwartet worden, nachdem die beiden Programme bereits vorab positiv bewertet worden sind.

Das Programm von JusProg e.V. kann unter www.jugendschutzprogramm.de kostenlos heruntergeladen werden, das Programm der Telekom laut KJM ab Ende März.

Das Konzept der staatlichen Anerkennung von Jugendschutzfilterprogrammen ist umstritten, u.a. auch wegen des Vorwurfs, dass es sich, wie beispielsweise Alvar Freude es formuliert, nur um Alibi-Programme der Porno-Industrie handeln würde.

posted by Stadler at 16:10  

29.1.12

Die freiwillige Selbstkontrolle der Suchmaschinen

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat derzeit 2720 Onlineangebote (Telemedien) indiziert. Diese Liste wird offiziell, anders als bei Trägermedien, nach § 24 JSchG allerdings nicht im Bundeanzeiger veröffentlicht, weil man Chilling Effects verhindern möchte. Nach § 24 Abs. 5 JSchG soll diese Liste im Bereich der Telemedien aber anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme mitgeteilt werden, soweit ausländische Telemedien betroffen sind. Die Mitteilung darf nach dem Wortlaut des Gesetzes aber eben nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwandt werden.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erscheint es erstaunlich, dass alle großen Suchmaschinen über diese Liste verfügen und ihren Suchindex auch entsprechend filtern und bereinigen. Die großen Suchmaschinenanbieter haben sich dem „Verhaltenssubkodex für Suchmaschinenanbieter der FSM“ unterworfen. Wie diese Selbstkontrolle der Suchmaschinen funktioniert, ist auf den Seiten der FSM ausführlich beschrieben. Suchmaschinenbetreiber wie Google oder Microsoft (Bing) haben sich u.a. zur Nicht-Anzeige von Internetadressen verpflichtet, die auf dem Index der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien stehen.

Das kann man praktisch gut nachvollziehen, indem man bei Google z.B. das Suchwort „YouPorn“ eingibt. Am unteren Ende der ersten Trefferseite findet man derzeit den Hinweis, dass drei Websites aus Rechtsgründen nicht angezeigt werden, verbunden mit einem Link auf „chillingeffects.org“, wo wiederum erläutert wird, dass von einer zuständigen Stelle in Deutschland mitgeteilt wurde, dass die entsprechende URL unrechtmäßig ist. „YouPorn.Com“ wird mir interessanterweise allerdings dann als Treffer angezeigt, wenn ich in meinen Google(Plus)-Account eingeloggt bin (!).

Die FSM übermittelt also die Liste indizierter Telemedien an die Suchmaschinenbetreiber. Dort werden die Suchergebnisse dann entsprechend bereinigt. Dieses Prozedere ist rechtlich allerdings in höchstem Maße problematisch, denn die Mitteilung der indizierten Telemedien darf nach § 24 Abs. 5 JSchG ja nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwendet werden. Sind Suchmaschinen also nutzerautonome Filterprogramme? Wohl kaum.

Hier scheint einmal mehr der Zweck die Mittel zu heiligen. Nachdem der Gesetzgeber ausdrücklich darauf verzichtet hat, die Liste indizierter Telemedien im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, um nicht mehr Publizität als nötig zu erzeugen, stellt sich aber auch die Frage, ob mit dieser Art der Suchmaschinenfilterung nicht der Gesetzeszweck unterlaufen wird. Denn, dass „YouPorn.Com“ auf der Listen steht, dürfte damit klar sein. Die Suchmaschinenfilterung unterläuft also die Intention des Gesetzes, die Liste indizierter Telemedien nicht zu veröffentlichen. Andererseits wirkt das Konzept der Suchmaschinenfilterung aber auch relativ hilflos, wenn man sieht, was bei der Eingabe von YouPorn als Suchbegriff bei Google (noch) als Treffer erscheint.

Mit diesem und anderen Themen befasst sich übrigens ein lesenswerter Artikel von Holger Bleich in der neuen c’t, der nachvollziehbar erläutert, warum der Jugendschutz im Internet nicht funktioniert.

posted by Stadler at 08:58  

14.12.11

Abenteuerspielplatz Internet

Dem neuen Vorsitzenden der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Siegfried Schneider verdanken wir die bahnbrechende Erkenntnis, dass das Internet ein Abenteuerspielplatz ist.

Dass die CSU über zahlreiche Internet- und Medienexperten verfügt, durften wir erst in den letzten Tagen wieder erfahren. Mir ist das auch vor einigen Wochen bewusst geworden, als der offizielle IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung Franz Josef Pschierer auf einer Veranstaltung der DGRI sagte, dass er keine Berührungsängste mit dem „Computer Chaos Club“ habe. In die Riege dieser Internetexperten reiht sich nunmehr auch der ehemalige bayerische Kultusminister Schneider ein, der als neuer Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) erwartungsgemäß nunmehr auch zum Vorsitzenden der KJM gewählt worden ist. Dass es nicht die Kompetenz Schneiders war, die ihn in dieses Amt befördert hat, darf man als gesicherte Erkenntnis betrachten.

Über diese Personalie könnte man jetzt natürlich müde lächeln, wäre es nicht die KJM, die in Deutschland über die Einhaltung des sog. Jugendmedienschutzes wacht und u.a. auch dafür zuständig ist, Jugendschutzprogramme (Filtersoftware) anzuerkennen. Ob man allerdings mit der geplanten Anerkennung von Jugendschutzprogrammen, die wie die Software „JusProg“ von der Erotik-Branche entwickelt wurden, tatsächlich „wirksame Schutzmechanismen“ etablieren kann, gilt gelinde gesagt als umstritten.

Im Bereich des Jugendmedienschutzes findet mit der Ankündigung Schneiders die bewährte Politik der Augenwischerei ihre konsequente Fortsetzung. Danke Siegi!

 

posted by Stadler at 17:23  

20.9.11

KJM bewertet auch Jugendschutzprogramm der Telekom positiv

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat auch das Jugendschutzprogramm der Telekom positiv bewertet, wie es in einer Pressemitteilung vom 20.09.2011 heißt.

Das Konzept des Jugendschutzfilters der Telekom entspricht nach Ansicht der KJM damit grundsätzlich den Anforderungen des § 11 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), womit die Software vor der behördlichen Anerkennung steht.

Die KJM hatte kürzlich bereits das Programm JusProg positiv bewertet.

posted by Stadler at 17:18  
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