Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.10.14

Was Kachelmann über seine Ex-Geliebte sagen darf und was nicht

Die Auseinandersetzung zwischen dem Wettermoderator Jörg Kachelmann und seiner Ex-Geliebten beschäftigt die Justiz weiterhin. Das OLG Karlsruhe hat Kachelmann verboten, seine Ex-Geliebte als Kriminelle zu bezeichnen, gleichzeitig aber erlaubt, dass Kachelmann den erhobenen Tatvorwurf der Vergewaltigung öffentlich falsch nennt (Urteil vom 22.10.2014, Az. 6 U 152/13). In der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe heißt es hierzu:

Das Landgericht Mannheim hat dem Beklagten untersagt, die Klägerin als „Kriminelle“ zu bezeichnen. Auf die Berufung des Beklagten hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe das Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass das ausgesprochene Verbot auf die konkret beanstandeten Äußerungen bezogen wurde. Nach Auffassung des Senats handelte es sich in beiden Fällen bei der gebotenen Berücksichtigung des jeweiligen Kontexts um komplexe Äußerungen, in denen der Beklagte einerseits die Unrichtigkeit des von der Klägerin gegen ihn erhobenen Vorwurfs bekräftigt und damit eine Tatsachenbehauptung aufstellt, andererseits eine stark abwertende Beurteilung der Klägerin zum Ausdruck bringt. Die Frage der Rechtmäßigkeit des mit der Bezeichnung als „Kriminelle“ einhergehenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht beurteilt sich anhand einer Abwägung der jeweiligen grundrechtlich geschützten Positionen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. In der Konstellation des vorliegenden Falles hat der Senat den Beklagten für berechtigt gehalten, den Tatvorwurf der Vergewaltigung in öffentlichen Äußerungen als unzutreffend zu bezeichnen, obwohl damit notwendigerweise der Vorwurf der falschen Beschuldigung durch die Klägerin verbunden ist, den der Beklagte seinerseits nicht bewiesen hat. Er hat den Beklagten aber nicht für berechtigt erachtet, die Klägerin mit der Bezeichnung als „Kriminelle (aus Schwetzingen)“ persönlich herabzuwürdigen; in der gegebenen Situation, in der nicht nur zugunsten des Beklagten, sondern auch zugunsten der Klägerin die Unschuldsvermutung gelte, sei gegenüber derartigen Zuspitzungen Zurückhaltung geboten.

Die Abwägung des Oberlandesgerichts erscheint mir auf den ersten Blick nicht konsistent, auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen. Denn es hat den Anschein, dass man die Zuspitzung letztlich isoliert und losgelöst vom Gesamtkontext betrachtet. Wenn man – wie der Senat das tut – von einer komplexen Äußerung ausgeht, deren Kernaussage darin besteht, dass der gegen Kachelmann erhobene Vergewaltigungsvorwurf als falsch bezeichnet werden darf, dann muss auch die Zuspitzung erlaubt sein, dass diejenige, die ihn einer schweren Straftat bezichtigt hat, dann wegen dieser aus Sicht Kachelmanns falschen Verdächtigung als Kriminelle bezeichnet wird. Denn bei dieser Zuspitzung geht es nicht allein um die Diffamierung der Person, sondern im Gesamtkontext betrachtet noch um die Auseinandersetzung in der Sache. Das mag man als hart betrachten, liegt aber auf der Linie der Rechtsprechung des BVerfG, die die Grenzen der unzulässigen Schmähkritik äußerst eng zieht, zumal dann, wenn die Auseinandersetzung öffentlich ausgetragen werden. Das Urteil des OLG Karlsruhe überzeugt daher nicht.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe

posted by Stadler at 19:26  

30.10.14

PKW-Maut jetzt doch mit elektronischer Kennzeichenerfassung

Die PKW-Maut soll jetzt entgegen der bisherigen Ankündigungen doch über ein System der elektronischen Kennzeichenerfassung wie bei der LKW-Maut erhoben werden. Vermutlich hat sich Verkehrsminister Dobrindt mit dieser Ankündigung nur deshalb so lange Zeit gelassen, weil er wusste, dass in diesem Punkt mit Widerstand von Datenschützern und Bürgerrechtlern zu rechnen ist.

Es wird auch nicht lange dauern, bis die üblichen Verdächtigen – Polizeigewerkschaften und innenpolitische Hardliner – fordern werden, die Daten, die ja dann schließlich schon da sind, auch zu polizeilichen Zwecken und zur Strafverfolgung zu verwenden.

Die Maut wird also möglicherweise kaum Einnahmen bringen, aber dafür wird ein weiteres elektronisches Überwachungsinstrumentarium eingeführt, das massenhaft Standortdaten von Fahrzeugen generiert.

posted by Stadler at 15:26  

29.10.14

Wann macht sich ein Hoster strafbar?

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 25.8.2014 (Az.: 4 Ws 71/14) klargestellt, dass die Haftungsprivilegien der §§ 8 – 10 TMG auch für die Frage einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Hostproviders für von ihm gehostete Inhalte gelten.

Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte einen Hostprovider, der dem rechten Spektrum zugeordnet wurde, wegen Beihilfe zu verschiedenen Straftaten angeklagt. Die Staatsanwaltschaft ist davon ausgegangen, dass der Hoster billigend in Kauf genommen habe, dass seine Kunden strafbare Inhalte auf den vom Angeschuldigten betriebenen Server einstellen. Eine konkrete Kenntnis war dem Hoster aber nicht nachweisbar.

Hierzu hat das Kammergericht entschieden, dass ein bedingter Vorsatz (dolus eventualis), für den es ausreichend ist, dass etwas ernsthaft für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird, für eine Strafbarkeit eines Host-Providers nicht genügt. Wegen der Wertung des § 10 TMG müsse dem Hoster vielmehr positive Kenntnis der konkreten strafbaren Inhalte nachgewiesen werden, also direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades). Nur in diesem Fall entfällt das Haftungsprivileg des § 10 TMG. Das Gericht erläutert zudem ausführlich, dass und weshalb die Privilegierungstatbestände des TMG auch für das Strafrecht uneingeschränkt gelten.

posted by Stadler at 11:00  

28.10.14

EuGH soll klären, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind

Seit vielen Jahren streiten Juristen über die Frage, ob IP-Adressen personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts sind. Die Antwort auf diese Frage hat weitreichende Folgen beispielsweise für die Zulässigkeit von Tracking-Tools, die systematisch IP-Adressen aufzeichnen und auswerten. Den Streitstand habe ich hier im Blog mehrfach erläutert, u.a. hier, hier und hier.

Der BGH hat die Streitfrage heute (Beschluss vom 28.10.2014, Az.: VI ZR 135/13) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt und möchte von diesem wissen, ob Art. 2 Buchstabe a der EG-Datenschutz-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter – also der Zugangsprovider – über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt.

Für den Fall, dass der EuGH davon ausgeht, dass IP-Adressen (stets) Personenbezug aufweisen, möchte der BGH vom EuGH ferner die Frage geklärt haben, ob

die EG-Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 Abs. 1 TMG entgegen steht, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.

Bei dieser Frage geht es vor allem darum, ob die Datenschutzrichtlinie eine kurzzeitige Speicherung von IP-Adressen aus technischen Gründen (Systemsicherheit o.ä.) gestattet – was der Praxis großer deutscher Provider entspricht – oder ob eine Speicherung nur dann erlaubt ist, wenn dies zu Abrechungszwecken erforderlich ist, was dann freilich bedeuten würde, dass bei Flatrate-Tarifen keine Speicherung erfolgen darf.

Die zugrundeliegende Klage stammt übrigens von dem Piratenpolitiker Patrick Breyer.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH)

posted by Stadler at 11:32  

27.10.14

Nach der kinox.to-Razzia: Was haben die Nutzer zu befürchten?

Die Polizei hat nach Presseberichten, die von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden laut Heise zwischenzeitlich bestätigt wurden, vergangene Woche in vier Bundesländern Razzien gegen die Betreiber der Filmplattform kinox.to durchgeführt. Bei den Nutzern geht jetzt die Angst um. Wie schon im Fall von kino.to wird die Frage diskutiert, ob auch die Nutzer des Portals eine Urheberrechtsverletzung begangen oder sich sogar strafbar gemacht haben. Ob der Nutzer urheberrechtswidriger Streaming-Portale das Urheberrecht verletzt, ist juristisch umstritten.

Ist das Streaming durch den Nutzer überhaupt urheberrechtlich relevant?

Zunächst muss die Frage geklärt werden, ob der Nutzer, der ein Werk im Wege des Streaming lediglich betrachtet und anders als beim Download nicht (dauerhaft) auf seiner Festplatte speichert, überhaupt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vornimmt.

Gegen die Annahme einer Urheberrechtsverletzung spricht auf den ersten Blick der Umstand, dass der bloße Werkgenuss grundsätzlich keine Nutzungshandlung darstellt. Das hat seinen Grund auch darin, dass die Wiedergabe des Werkes nach § 15 Abs. 2 UrhG nur dann urheberrechtlich relevant ist, wenn sie öffentlich erfolgt. Wer also ein Werk der Musik oder des Films zum Eigenkonsum nur abspielt, begeht grundsätzlich selbst dann keine Urheberrechtsverletzung, wenn er eine Raubkopie benutzt.

Die zu beantwortende Frage lautet also, ob das Streaming durch einen Nutzer sich in der bloßen Wiedergabe des Werks erschöpft oder eine darüberhinausgehende Nutzungshandlung beinhaltet.

Beim Streaming wird technisch bedingt eine kurzfristige Zwischenspeicherung im Arbeitsspeicher des Nutzers vorgenommen. Der weite Vervielfältigungsbegriff des Art. 2 Infosoc-Richtlinie umfasst allerdings auch solche vorübergehenden Vervielfältigungen, weshalb auch die Zwischenspeicherung (Caching) grundsätzlich als Vervielfältigung anzusehen ist. Diese vorübergehende Speicherung stellt nach § 44a UrhG und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (Infosoc-Richtlinie) eine Vervielfältigungshandlung dar, die allerdings unter den dort genannten Voraussetzungen auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig ist. Dies betrifft nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere „die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte dieses Computers“. Diese Rechtsprechung betrifft somit ohne weiteres auch das sog. Streaming. Ob sie allerdings auch auf das Streaming von urheberrechtswidrigen Inhalten angewendet werden kann, ist unklar, nachdem die Entscheidung nur einen Fall betraf, in dem die Inhalte mit Zustimmung des Rechteinhabers ins Netz gestellt worden sind.

Ist das Streaming von § 44a UrhG privilegiert?

Der Wortlaut von § 44a UrhG und von Art. 5 Abs. 1 Infosoc-Richtlinie lässt nicht eindeutig erkennen, ob die Vorschrift auch dann eingreifen kann, wenn die benutzte Datei an der Quelle nicht rechtmäßig ins Netz gestellt worden ist. Nach der Vorschrift ist der Nutzer nur dann privilegiert, wenn die Zwischenspeicherung einer rechtmäßigen Nutzung des Werks dient. In der Literatur wird hieraus z.T. gefolgert, dass derjenige, der geschützte Werke urheberrechtswidrig nutzt, sich nicht auf § 44a UrhG berufen könne. Vielmehr sei maßgeblich, ob die Quelle rechtmäßig ist (Loewenheim in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. § 44a, Rn. 9; Wandtke/von Gerlach, GRUR 2013, 676, 678 ff.).

Dies hätte freilich erhebliche Auswirkungen nicht nur auf die hier diskutierte Fragestellung des Streamings, sondern vielmehr auf jede Nutzung des World Wide Web. Denn wie der EuGH in seiner Entscheidung klargestellt hat, betrifft die Ausnahmeregelung gerade auch die Fälle des Browsings, also des bloßen Betrachtens von Webseiten durch einen Nutzer. Das würde allerdings dann auch bedeuten, dass Nutzer des WWW eine Urheberrechtsverletzung begehen, sobald sie eine Website aufrufen, auf der sich urheberrechtswidrig eingestellte Texte, Fotos, grafische Elemente o.ä. befinden. Damit würde der Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung, die normale Nutzung des Internets nicht zu beeinträchtigen, unterlaufen. Aus diesem Grund wird in der Literatur mittlerweile wohl überwiegend davon ausgegangen, dass eine rechtmäßige Nutzung nicht zwingend eine rechtmäßige Vorlage erfordert, sondern bereits dann anzunehmen ist, wenn eine gewöhnliche rezeptive Werknutzung vorliegt ( So oder so ähnlich: Galetzka/Stamer, MMR 2014, 292, 296 f.; Hilgert/Hilgert, MMR 2014, 85, 86 f.; Knies, CR 2014, 140, 143; Stadler/Heidrich in: Taeger (Hrsg.),
Big Data & Co – Neue Herausforderungen für das Informationsrecht, Tagungsband Herbstakademie 2014, S. 325, 336 f).

Es erscheint nicht überzeugend, allein auf die Rechtmäßigkeit der Quelle abzustellen, nachdem die Richtlinie von einer rechtmäßigen Nutzung spricht. Damit wird nämlich erkennbar an den Nutzungsvorgang und nicht auf das Einstellen der Inhalte an der Quelle angeknüpft.

In einer anderen Entscheidung betont der EuGH in Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Infosoc-Richtlinie auch, dass eine kurzfristige Zwischenspeicherung lediglich dem Betrieb eines Satellitendecoders dient und damit dem Empfang von Sendungen. Ergänzend stellt der EuGH klar, dass der bloße Empfang von Sendungen als solcher, insbesondere auch ihre visuelle Darstellung im privaten Kreis, keine nach Unionsrecht beschränkte Handlung darstellt. Das deutet darauf hin, dass der EuGH den bloßen privaten Werkgenuss auch dann nicht für urheberrechtlich relevant hält, wenn eine Zwischenspeicherung stattfindet.

Man wird diese Erwägungen auf sämtliche Fälle des Cachings übertragen müssen, wenn man nicht erhebliche Teile der Internetnutzung als urheberrechtswidrig qualifizieren möchte.

Eine weitere Ansicht, die vom Amtsgericht Hannover vertreten wird, stellt für die Anwendung des § 44a UrhG ohne nähere Begründung darauf ab, ob kurzfristig eine nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage gestreamt wird. Ob sich ein solches subjektives Element tatsächlich aus der Vorschrift des § 44a UrhG bzw. der Infosoc-Richtlinie ableiten lässt, erscheint fraglich. Das AG Hannover vermengt letztlich die Schrankenbestimmung des § 53 Abs. 1 UrhG – dort ist diese Voraussetzung ausdrücklich normiert – mit den Voraussetzungen von § 44 a UrhG.

Die Schrankenbestimmung des § 53 UrhG (Privatkopie)

Sofern man das Streaming aus Nutzersicht also als urheberrechtlich relevante Vervielfältigung betrachtet, verbleibt lediglich der Rückgriff auf § 53 UrhG, der eine Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ermöglicht. Voraussetzung der Berufung auf diese Schrankenregelung ist allerdings, dass zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Und an dieser Stelle wird es bei Angeboten wie kintx.to schwierig. Während man bei Portalen wie redtube.com sicherlich die Auffassung vertreten kann, dass der Nutzer keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage streamt, dürfte dies bei aktuellen Kinofilmen anders zu bewerten sein.

Nach Ansicht des AG Hannover liegt eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage dann vor, wenn aktuelle Kinofilme oder Fernsehserien bereits vor oder kurz nach dem offiziellen Kinostart bzw. vor der Erstausstrahlung im deutschen Fernsehen kostenlos angeboten werden. Andernfalls dürfe der durchschnittliche Internetznutzer davon ausgehen können, dass die Betreiber eines Streaming-Portals die erforderlichen Rechte an den Filmen erworben haben.

Zusammenfassung

Die urheberrechtliche Zulässigkeit des Streamings urheberrechtswidrig ins Netz gestellter Werke ist aus Sicht des Nutzers an den Schrankenvorschriften der §§ 44a oder 53 Abs. 1 UrhG zu messen. Nach der hier vertretenen Auffassung, ist die rezeptive Nutzung von Streaming-Angeboten als ein Fall des bloßen Werkgenusses regelmäßig als rechtmäßige vorübergehende Vervielfältigung nach § 44a Nr. 2 UrhG zu betrachten. Damit ist auch das Streaming aus urheberrechtswidriger Quelle aus Nutzersicht nicht rechtswidrig.

Wenn man dies anders sieht und mit Teilen der juristischen Literatur die Schrankenbestimmung zur Privatkopie (§ 53 UrhG) für maßgeblich hält, liegt bei der Nutzung von Portalen wie kinx.to in vielen Fällen eine Urheberrechtsverletzung vor. Damit diese Urheberrechtsverletzung gleichzeitig eine Straftat darstellt, muss noch Vorsatz hinzu kommen. Wobei beim Streaming von aktuellen Kinofilmen jedem Nutzer klar sein muss, dass der Anbieter solche Inhalte nicht legal ins Netz gestellt hat, weshalb der Schritt zur Bejahung einer vorsätzlichen Rechtsverletzung nicht mehr weit ist.

Nachdem die Rechtslage derzeit nicht geklärt ist, besteht auch für Nutzer von Portalen wie kinox.to durchaus das Risiko einer Strafverfolgung. Ob die Staatsanwaltschaften Handlungen einzelner Nutzer überhaupt ermitteln und insoweit ebenfalls Strafverfahren einleiten, ist bislang allerdings unklar.

posted by Stadler at 09:58  

25.10.14

EuGH: Einbettung von Videos regelmäßig keine Urheberrechtsverletzung

Der EuGH hat auf eine Vorlagefrage des BGH hin entschieden, dass das Embedding externer Inhalte, wie es in Blogs und sozialen Netzwerken mittlerweile üblich geworden ist, grundsätzlich keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Urheberrechts darstellt (Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C – 348/13). Der BGH hatte die Rechtsfrage anders beurteilt als nunmehr der EuGH und deshalb vorgelegt. Im Ergebnis bestätigt die Entscheidung des EuGH die von mir schon seit längerer Zeit vertretene Rechtsauffassung, die ich im Praxiskommentar zum Internetrecht (Roggenkamp/Stadler in: jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl. 2014, Kap. 10, Rn. 422 ff.) ausführlich dargestellt habe.

Die Vorlagefrage des BGH hat der EuGH folgendermaßen beantwortet:

Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing- Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 200l/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

Zur Begründung führt der EuGH u.a. aus:

Was speziell die Fallgestaltung betrifft, bei der ein Dritter auf einer Website ein geschütztes Werk, das bereits auf einer anderen Website frei öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines Internetlinks einstellt, hat der Gerichtshof in Rn. 24 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) entschieden, dass eine solche Wiedergabehandlung, da sie sich desselben technischen Verfahrens bedient, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf einer anderen Website verwendet wurde, nur dann als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001129 einzustufen ist, wenn die Handlung gegenüber einem neuen Publikum erfolgt.

Ist dies nicht der Fall, insbesondere weil das Werk bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann die betreffende Handlung nicht als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001129 eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Svensson u. a., EU:C:2014:76, Rn. 25 bis 28).

Der EuGH betont ausdrücklich, dass es in Fällen des Embedded Content nur dann an einer öffentlichen Wiedergabe fehlt, wenn das Werk mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist. Was für diejenigen Fälle gilt, in denen ein Werk urheberrechtswidrig im Netz steht und ob der Nutzer der ein solches Werk einbettet, dann wegen einer Urheberrechtsverletzung haftet, bleibt somit vorerst offen.

Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Infosoc-Richtlinie ist also zu verneinen, weil die Wiedergabe technisch betrachtet über die verlinkte offene Videoplattform und damit auch nicht gegenüber einem neuen Publikum erfolgt.

Die Entscheidung des EuGH wirkt sich übrigens auch auf die Gebührenpraxis der GEMA aus. Die GEMA hatte vor einiger Zeit angekündigt, Nutzungsentgelte für Embedded Videos geltend machen zu wollen. Dieses Vorhaben ist durch den Beschluss des EuGH hinfällig.

Die in Blogs und sozialen Netzwerken gängige Praxis der Einbettung fremder Videos ist also jedenfalls dann, wenn das Video an der verlinkten Quelle rechtmäßig im Netz steht, urheberrechtlich nicht zu beanstanden.

Update:
Ich wurde darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens so gewesen sei, dass der Rechteinhaber geltend macht, sein Video sei an der Quelle – bei YouTube – ohne seine Zustimmung eingestellt worden. Der Beschluss des EuGH erscheint mir insoweit nicht ganz widerspruchsfrei zu sein, denn in der oben zitierten Passage der Entscheidung wird darauf aufgestellt, dass das Werk bereits an anderer Stelle mit Erlaubnis des Rechteinhabers im Netz war.

Wenn man den EuGH beim Wort nimmt, kann es eigentlich aber keine Rolle spielen, ob das Video an der Quelle rechtmäßig oder rechtswidrig im Netz steht, denn davon hängt die Frage, ob es sich um eine urheberrechtliche Nutzungshandlung handelt, nicht ab. Die spannende Frage ist jetzt in der Tat die, ob man damit alle Formen des Inlinelinks ebenfalls als urheberrechtlich nicht relevant betrachten muss.

Ich hatte bislang hierzu immer die Auffassung vertreten, dass man danach differenzieren sollte, ob das Embedding erkennbar ist oder nicht. Der Inlinelink auf eine Bilddatei müsste anders zu beurteilen sein, als ein mittels iFrame eingebundenes YouTube-Video bei dem man ein Vorschaubild und das YouTube-Logo sieht. In letzterem Fall ist klar erkennbar, dass das Video von YouTube kommt, während man in ersterem Fall davon ausgehen muss, dass das Bild eigener Content ist.

Diese Differenzierung funktioniert aber nach dem EuGH zumindest auf urheberrechtlicher Ebene wohl nicht mehr. Man kann sich dann allenfalls noch mit dem Wettbewerbsrecht und einer Irreführung und/oder Leistungsübernahme behelfen.

posted by Stadler at 13:15  

24.10.14

Filesharing: In München ticken die Uhren weiterhin anders

Nach der BearShare-Entscheidung des BGH haben einige Gerichte ihre Rechtsprechung in den Fällen, in denen neben dem Anschlussinhaber noch weitere Familienmitglieder den Internetanschluss benutzen, geändert und weisen die Klagen der Rechteinhaber in solchen Fällen mittlerweile ab. Über eine solche Entscheidung hatte ich kürzlich berichtet.

In München, der Hochburg der Filesharing-Verfahren, ticken die Uhren aber weiterhin anders. Das Landgericht München I und auch das Amtsgericht halten an ihrer alten Linie fest. Das lässt sich relativ gut an einer aktuellen Entscheidung des LG München I nachvollziehen (Urteil vom 09.07.2014, Az.: 21 S 26548/13), entspricht aber auch der aktuellen Linie des Amtsgerichts München (Stand: Oktober).

Im konkreten Fall hat das Landgericht München I den Vortrag des Anschlussinhabers, sein Sohn und seine Lebensgefährtin seien im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls zuhause gewesen und hätten die Möglichkeit gehabt über seinen Anschluss auf das Internet zuzugreifen, als nicht ausreichend bewertet. Die dafür gegebene Begründung ist allerdings bemerkenswert. Das Landgericht führt folgendes aus:

Damit ist zwar nach der BearShare-Entscheidung (Randziffer 15) die tatsächliche Vermutung entkräftet. Den Beklagten trifft jedoch die sekundäre Darlegungslast. Dieser hat er mit seinem pauschalen Vorbringen der Zugriffmöglichkeit von Lebensgefährtin und Sohn nicht genügt. Es fehlen tatzeitbezogenem konkrete Angaben (…)

Diese Begründung ist bereits im Ansatz verfehlt und verkennt den Zusammenhang zwischen der Rechtsprechungsvermutung und der sekundären Darlegungslast. In der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ führt der BGH hierzu aus:

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu­geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.

Das bedeutet, dass die sekundäre Darlegunglast überhaupt erst aus der vom BGH postulierten tatsächlichen Vermutung folgt. Wenn bereits die tatsächliche Vermutung entkräftet ist, stellt sich die Frage nach der sekundären Darlegungslast überhaupt nicht mehr. Die Ausführungen des Landgericht München I sind in rechtlicher Hinsicht folglich inkonsistent.

Das Landgericht München I lässt allerdings auch offen, welche tatzeitbezogenen Angaben der Anschlussinhaber machen muss bzw. was ihm insoweit zumutbar ist. Diesbezüglich muss man sich auch immer vor Augen halten, dass der Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht verpflichtet ist, das Internetnutzungsverhalten seiner nächsten Angehörigen zu überwachen. Wenn er dazu aber nicht verpflichtet ist, kann er im Nachhinein auch nicht herausfinden, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Er kann lediglich vortragen, wer außer ihm in seinem Haushalt lebt und, dass diese Personen berechtigt sind, seinen Anschluss mitzubenutzen. Die Frage, ob sie im fraglichen Zeitpunkt das Internet tatsächlich benutzt und evtl. sogar die Rechtsverletzung begangen haben, kann er auch durch Nachforschung nicht klären. Seine Nachforschungsmöglichkeit beschränkt sich darauf, seine Angehörigen zu befragen, nachdem die Abmahnung gekommen ist. Mehr ist ihm weder möglich noch zumutbar.

Die Münchener Gerichte verweigern dem BGH die Gefolgschaft.

posted by Stadler at 15:31  

24.10.14

Wenn der Staat zu Straftaten anstiftet

Der verdeckte polizeiliche Ermittler, der einen nicht Tatverdächtigen zu einer Straftat verleitet, war in rechtsstaatlicher Hinsicht seit jeher umstritten. Während der BGH früher dazu tendierte in solchen Fällen einen Strafausschließungsgrund zu bejahen, geht die neuere deutsche Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass ein solcher Täter verurteilt werden kann und die Verleitung zur Tat durch einen Polizeibeamten lediglich im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen ist.

Zu Unrecht, wie der Europäische Gerichsthof für Menschenrechte (EGMR) gestern entschieden hat (Az.: 54648/09).

Die strafgerichtliche Verurteilung eines zunächst Unverdächtigen, der erst durch einen Poliziebeamten zu einer Straftat angestiftet worden ist, verstößt nach der Entscheidung des EGMR gegen Art. 6 Abs. 1 der MRK (Recht auf ein faires Verfahren). Der EGMR betont, dass Art. 6 Abs. 1 es verbietet, Beweismittel zu verwerten, die auf einer polizeilichen Anstiftung zu Straftaten beruhen.

Dem Betroffenen nutzt die Entschädigung die der EGMR jetzt zugesprochen hat freilich wenig, denn er hat seine Strafe abgesessen. Die deutschen Gerichte werden ihre Rechtsprechung jetzt allerdings überdenken und ändern müssen. Der Kollege Udo Vetter hat zum Thema ebenfalls gebloggt.

posted by Stadler at 14:28  

23.10.14

Das Leistungsschutzrecht scheitert vorerst und verzerrt dennoch den Wettbewerb

Eine Gruppe von Verlegern unter Federführung von Springer hat im letzten Jahr mit hohem lobbyistischem Aufwand eine gesetzliche Regelung über das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse durchgesetzt. Die beteiligten Verlage haben sich anschließend in der VG Media zusammengeschlossen, mit dem Ziel von Google und kleineren Suchmaschinen und Aggregatoren Lizenzzahlungen zu erlangen.

Dieses Vorhaben ist vorerst gescheitert. Die VG Media hat gestern mitgeteilt, dass sich die Presseverlage dem Druck Googles beugen und und die VG Media angewiesen haben, Google eine „Gratiseinwilligung“ für die Rechtenutzung zu erteilen.

Gleichzeitig weist die VG Media aber ausdrücklich darauf hin, dass man eine Entscheidung der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt über die Anwendbarkeit des Presseleistungsschutzrechtes beantragt hat. Sollte diese Entscheidung zu Lasten der Verlage ausgehen, steht dagegen dann der Rechtsweg offen. Es ist außerdem damit zu rechnen, dass die Verlage um Springer und Burda ihre politisch-lobbyistischen Bemühungen wieder aufnehmen werden. Die Kapitulation der Verlage ist also nur vorübergehend, von einem Ende des Leistungsschutzrechts zu sprechen, wäre verfrüht.

Die jetzige Ankündigung der VG Media führt allerdings zu dem absurden Ergebnis, dass von Google vorläufig keine Lizenzzahlungen mehr gefordert werden, während kleine Suchmaschinen und Aggregatoren weiterhin bezahlen sollen. Sollte die VG Media dieses Vorgehen fortsetzen, könnte die Sache doch noch ein Fall für das Bundeskartellamt werden, allerdings anders als von den Verlagen erhofft. Das Amt hatte sich ausdrücklich vorbehalten zu prüfen, ob nicht der Zusammenschluss der Verlage zur Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts kartellrechtlich relevant ist. Vor diesem Hintergrund könnte es missbräuchlich sein, ausschließlich von kleinen Anbietern Zahlungen zu fordern, während man Google (vorerst) verschont. Zumal ein solches Vorgehen dazu führt, dass die Position von Google gestärkt und die der kleineren Anbieter geschwächt wird. Die vom Gesetzgeber künstlich erzeugte Rechtsunsicherheit und Wettbewerbsverzerrung trifft gerade die kleinen Anbieter, denn anders als Google verfügen sie nicht über die Marktmacht den Verlagen die Stirn zu bieten und auch nicht über das Geld, die sich stellenden Fragen juristisch klären zu lassen.

Es wäre daher in der Tat sinnvoll, wie von der Linkenabgeordneten Halina Wawzyniak vorgeschlagen, das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ersatzlos zu streichen. Der von ihr vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Leistungsschutzrechtes dürfte allerdings kaum Aussichten auf eine parlamentarische Mehrheit haben.

posted by Stadler at 21:09  

21.10.14

OLG Frankfurt zur Haftung des GbR-Gesellschafters für Wettbewerbsverstöße

Die Gesellschafter einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts haften nach einer neuen Entscheidung des OLG Frankfurt wegen Wettbewerbsverstößen der GbR zwar nicht zwingend auf Unterlassung, aber in jedem Fall auf Auskunft und Schadensersatz persönlich (Urteil vom 11.09.2014, Az.: 6 U 107/13).

Im Urteil des OLG Frankfurt heißt es hierzu:

Auch die Beklagte zu 2) haftet für die in dem Schreiben liegende unerlaubte Handlung gegenüber den Beklagten auf Schadensersatz und ist dementsprechend zur Erteilung der den Schadensersatzanspruch vorbereitenden Auskünfte verpflichtet, soweit sie hierzu in der Lage ist. Das Schreiben wurde im Namen der „B GbR“ verfasst, deren Gesellschafter beide Beklagten sind. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 2 darauf, sie habe von dem Schreiben keine Kenntnis gehabt und habe überhaupt mit dem operativen Geschäft der B nichts zu tun. Dies führt nur dazu, dass sie nicht mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte. Denn insoweit haftet der persönlich haftende Gesellschafter nur, wenn er die Verletzung als Täter oder Teilnehmer mit verursacht hat, z.B. eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, 31. Aufl. § 9 UWG, Rn. 1.3, § 8 Rn. 2.50; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.6.2014 – I ZR 242/12, Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung). Für den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch kommt es auf einen eigenen Tat- oder Teilnahmebeitrag der Beklagten zu 2 nicht an. Bei gesetzlichen Verbindlichkeiten muss – nicht anders als bei vertraglichen Verbindlichkeiten – das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Dies hat das Landgericht zutreffend aus der Rechtsprechung des BGH abgeleitet. Der BGH nahm etwa im Zusammenhang mit dem sittenwidrigen Einfordern einer Bürgschaftssumme an, die Haftung der übrigen Gesellschafter nach § 826 BGB für das deliktische Handeln eines Gesellschafters sei zumutbar, weil diese auf Tätigkeit und Auswahl des Organmitglieds entscheidenden Einfluss hätten (BGH, Urt. v. 24.2.2003 – II ZR 385/99, Rn. 20, 21). Anknüpfungspunkt der Haftung ist § 128 HGB analog. Es fehlt auch nicht am Verschulden. Bei zumutbarer Überwachung hätte die Beklagte zu 2 von dem Inhalt des Schreibens, das im Zusammenhang mit einschneidenden Veränderungen der Lieferantenbeziehung bestand, Kenntnis erlangen können.

posted by Stadler at 16:25  
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