Nach der kinox.to-Razzia: Was haben die Nutzer zu befürchten?
Die Polizei hat nach Presseberichten, die von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden laut Heise zwischenzeitlich bestätigt wurden, vergangene Woche in vier Bundesländern Razzien gegen die Betreiber der Filmplattform kinox.to durchgeführt. Bei den Nutzern geht jetzt die Angst um. Wie schon im Fall von kino.to wird die Frage diskutiert, ob auch die Nutzer des Portals eine Urheberrechtsverletzung begangen oder sich sogar strafbar gemacht haben. Ob der Nutzer urheberrechtswidriger Streaming-Portale das Urheberrecht verletzt, ist juristisch umstritten.
Ist das Streaming durch den Nutzer überhaupt urheberrechtlich relevant?
Zunächst muss die Frage geklärt werden, ob der Nutzer, der ein Werk im Wege des Streaming lediglich betrachtet und anders als beim Download nicht (dauerhaft) auf seiner Festplatte speichert, überhaupt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vornimmt.
Gegen die Annahme einer Urheberrechtsverletzung spricht auf den ersten Blick der Umstand, dass der bloße Werkgenuss grundsätzlich keine Nutzungshandlung darstellt. Das hat seinen Grund auch darin, dass die Wiedergabe des Werkes nach § 15 Abs. 2 UrhG nur dann urheberrechtlich relevant ist, wenn sie öffentlich erfolgt. Wer also ein Werk der Musik oder des Films zum Eigenkonsum nur abspielt, begeht grundsätzlich selbst dann keine Urheberrechtsverletzung, wenn er eine Raubkopie benutzt.
Die zu beantwortende Frage lautet also, ob das Streaming durch einen Nutzer sich in der bloßen Wiedergabe des Werks erschöpft oder eine darüberhinausgehende Nutzungshandlung beinhaltet.
Beim Streaming wird technisch bedingt eine kurzfristige Zwischenspeicherung im Arbeitsspeicher des Nutzers vorgenommen. Der weite Vervielfältigungsbegriff des Art. 2 Infosoc-Richtlinie umfasst allerdings auch solche vorübergehenden Vervielfältigungen, weshalb auch die Zwischenspeicherung (Caching) grundsätzlich als Vervielfältigung anzusehen ist. Diese vorübergehende Speicherung stellt nach § 44a UrhG und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (Infosoc-Richtlinie) eine Vervielfältigungshandlung dar, die allerdings unter den dort genannten Voraussetzungen auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig ist. Dies betrifft nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere „die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte dieses Computers“. Diese Rechtsprechung betrifft somit ohne weiteres auch das sog. Streaming. Ob sie allerdings auch auf das Streaming von urheberrechtswidrigen Inhalten angewendet werden kann, ist unklar, nachdem die Entscheidung nur einen Fall betraf, in dem die Inhalte mit Zustimmung des Rechteinhabers ins Netz gestellt worden sind.
Ist das Streaming von § 44a UrhG privilegiert?
Der Wortlaut von § 44a UrhG und von Art. 5 Abs. 1 Infosoc-Richtlinie lässt nicht eindeutig erkennen, ob die Vorschrift auch dann eingreifen kann, wenn die benutzte Datei an der Quelle nicht rechtmäßig ins Netz gestellt worden ist. Nach der Vorschrift ist der Nutzer nur dann privilegiert, wenn die Zwischenspeicherung einer rechtmäßigen Nutzung des Werks dient. In der Literatur wird hieraus z.T. gefolgert, dass derjenige, der geschützte Werke urheberrechtswidrig nutzt, sich nicht auf § 44a UrhG berufen könne. Vielmehr sei maßgeblich, ob die Quelle rechtmäßig ist (Loewenheim in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. § 44a, Rn. 9; Wandtke/von Gerlach, GRUR 2013, 676, 678 ff.).
Dies hätte freilich erhebliche Auswirkungen nicht nur auf die hier diskutierte Fragestellung des Streamings, sondern vielmehr auf jede Nutzung des World Wide Web. Denn wie der EuGH in seiner Entscheidung klargestellt hat, betrifft die Ausnahmeregelung gerade auch die Fälle des Browsings, also des bloßen Betrachtens von Webseiten durch einen Nutzer. Das würde allerdings dann auch bedeuten, dass Nutzer des WWW eine Urheberrechtsverletzung begehen, sobald sie eine Website aufrufen, auf der sich urheberrechtswidrig eingestellte Texte, Fotos, grafische Elemente o.ä. befinden. Damit würde der Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung, die normale Nutzung des Internets nicht zu beeinträchtigen, unterlaufen. Aus diesem Grund wird in der Literatur mittlerweile wohl überwiegend davon ausgegangen, dass eine rechtmäßige Nutzung nicht zwingend eine rechtmäßige Vorlage erfordert, sondern bereits dann anzunehmen ist, wenn eine gewöhnliche rezeptive Werknutzung vorliegt ( So oder so ähnlich: Galetzka/Stamer, MMR 2014, 292, 296 f.; Hilgert/Hilgert, MMR 2014, 85, 86 f.; Knies, CR 2014, 140, 143; Stadler/Heidrich in: Taeger (Hrsg.),
Big Data & Co – Neue Herausforderungen für das Informationsrecht, Tagungsband Herbstakademie 2014, S. 325, 336 f).
Es erscheint nicht überzeugend, allein auf die Rechtmäßigkeit der Quelle abzustellen, nachdem die Richtlinie von einer rechtmäßigen Nutzung spricht. Damit wird nämlich erkennbar an den Nutzungsvorgang und nicht auf das Einstellen der Inhalte an der Quelle angeknüpft.
In einer anderen Entscheidung betont der EuGH in Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Infosoc-Richtlinie auch, dass eine kurzfristige Zwischenspeicherung lediglich dem Betrieb eines Satellitendecoders dient und damit dem Empfang von Sendungen. Ergänzend stellt der EuGH klar, dass der bloße Empfang von Sendungen als solcher, insbesondere auch ihre visuelle Darstellung im privaten Kreis, keine nach Unionsrecht beschränkte Handlung darstellt. Das deutet darauf hin, dass der EuGH den bloßen privaten Werkgenuss auch dann nicht für urheberrechtlich relevant hält, wenn eine Zwischenspeicherung stattfindet.
Man wird diese Erwägungen auf sämtliche Fälle des Cachings übertragen müssen, wenn man nicht erhebliche Teile der Internetnutzung als urheberrechtswidrig qualifizieren möchte.
Eine weitere Ansicht, die vom Amtsgericht Hannover vertreten wird, stellt für die Anwendung des § 44a UrhG ohne nähere Begründung darauf ab, ob kurzfristig eine nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage gestreamt wird. Ob sich ein solches subjektives Element tatsächlich aus der Vorschrift des § 44a UrhG bzw. der Infosoc-Richtlinie ableiten lässt, erscheint fraglich. Das AG Hannover vermengt letztlich die Schrankenbestimmung des § 53 Abs. 1 UrhG – dort ist diese Voraussetzung ausdrücklich normiert – mit den Voraussetzungen von § 44 a UrhG.
Die Schrankenbestimmung des § 53 UrhG (Privatkopie)
Sofern man das Streaming aus Nutzersicht also als urheberrechtlich relevante Vervielfältigung betrachtet, verbleibt lediglich der Rückgriff auf § 53 UrhG, der eine Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ermöglicht. Voraussetzung der Berufung auf diese Schrankenregelung ist allerdings, dass zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Und an dieser Stelle wird es bei Angeboten wie kintx.to schwierig. Während man bei Portalen wie redtube.com sicherlich die Auffassung vertreten kann, dass der Nutzer keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage streamt, dürfte dies bei aktuellen Kinofilmen anders zu bewerten sein.
Nach Ansicht des AG Hannover liegt eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage dann vor, wenn aktuelle Kinofilme oder Fernsehserien bereits vor oder kurz nach dem offiziellen Kinostart bzw. vor der Erstausstrahlung im deutschen Fernsehen kostenlos angeboten werden. Andernfalls dürfe der durchschnittliche Internetznutzer davon ausgehen können, dass die Betreiber eines Streaming-Portals die erforderlichen Rechte an den Filmen erworben haben.
Zusammenfassung
Die urheberrechtliche Zulässigkeit des Streamings urheberrechtswidrig ins Netz gestellter Werke ist aus Sicht des Nutzers an den Schrankenvorschriften der §§ 44a oder 53 Abs. 1 UrhG zu messen. Nach der hier vertretenen Auffassung, ist die rezeptive Nutzung von Streaming-Angeboten als ein Fall des bloßen Werkgenusses regelmäßig als rechtmäßige vorübergehende Vervielfältigung nach § 44a Nr. 2 UrhG zu betrachten. Damit ist auch das Streaming aus urheberrechtswidriger Quelle aus Nutzersicht nicht rechtswidrig.
Wenn man dies anders sieht und mit Teilen der juristischen Literatur die Schrankenbestimmung zur Privatkopie (§ 53 UrhG) für maßgeblich hält, liegt bei der Nutzung von Portalen wie kinx.to in vielen Fällen eine Urheberrechtsverletzung vor. Damit diese Urheberrechtsverletzung gleichzeitig eine Straftat darstellt, muss noch Vorsatz hinzu kommen. Wobei beim Streaming von aktuellen Kinofilmen jedem Nutzer klar sein muss, dass der Anbieter solche Inhalte nicht legal ins Netz gestellt hat, weshalb der Schritt zur Bejahung einer vorsätzlichen Rechtsverletzung nicht mehr weit ist.
Nachdem die Rechtslage derzeit nicht geklärt ist, besteht auch für Nutzer von Portalen wie kinox.to durchaus das Risiko einer Strafverfolgung. Ob die Staatsanwaltschaften Handlungen einzelner Nutzer überhaupt ermitteln und insoweit ebenfalls Strafverfahren einleiten, ist bislang allerdings unklar.
Jedenfalls muss die Strafbarkeit spätestens am (unvermeidbaren) Verbotsirrtum scheitern.
Comment by RA H — 27.10, 2014 @ 10:54
Heißt das etwa auch das Netflix mit US IP Adresse ebenfals illegal ist? Zumindest wenn man dann Filme anschaut für die Netflix noch keine deutschen aufführrechte hat? Meiner Meinung war die Argumentation damals bezüglich GEO sperren nicht ganz so stark. Da man ja den Ort frei (also rechtmäßig) bei der Ripe eintragen lassen kann. Das ist z.B. wichtig wenn man eine Website für den US Markt betreibt, da Google einen mit deutscher IP sonst abwertet. Und dann gar nicht merken würde wenn man den „Kopierschutz“ umgeht.
Comment by mark — 27.10, 2014 @ 11:02
Danke für diese ausführliche Erklärung. Im Zweifelsfalle also nie – mir ist das Risiko zu groß. Selbst bei bezahlten Streams kann ich mir nicht sicher sein. Sorry, zu gefährlich…
Dennoch bleiben Fragen.
1) Der Caching-Begriff ist unscharf. So existieren Programme, die die Streamingangebote z.B. der ÖR landen, um die Medien verzögert oder auf einem Abspielgerät/Betriebssystem nach Wahl abzuspielen. Der Zweck ist nahezu identisch – das Medium sehen zu können. Doch es verbleibt eine Kopie, die der Nutzer löscht, wenn die Platte zu voll ist. Das ist ganz analog zum Web-Browser, der den cache nur löscht, wenn er zu voll wird.
2) Wann ein Programm etwas auf meiner Platte macht, etwa löscht, das entscheide ich und sonst niemand. Dementsprechend habe ich natürlich auch die Verantwortung. Kann die mir von Rechteinhabern genommen werden? Wenn ja, dann hätten sie ja die Verantwortung. Was bedeutet das? Zum Beispiel für Browserhersteller oder für die Macher von VLC? Wird das dann zur „verbotenen Software“?
3) Wie kann eine Regelung derart auf einen technischen Begriff abzielen? Wieso darf eine Maschine das (cachen), was dem Menschen verboten („speichern“) sein soll? Missbrauchen kann man das in beiden Fällen gleichermaßen.
4) Muss ich, wenn ich streaming nutzen will, wissen, welcher Film aktuell ist? Ich finde, da nimmt sich die Medienindustrie doch etwas zu wichtig.
5) Darf man der Medienindustrie hier die begriffliche Deutungshoheit über technische Begriffe, nur weil es um deren Rechte geht, überlassen? Sie haben diese Protokolle weder erfunden noch beigetragen. Was ist, wenn Technik fortschreitet?
5) Wieso sollte ein neuer Film „geschützter“ sein, als ein älteres Werk? Es ist klar, dass in den ersten Wochen mehr an einem Film verdient wird. Doch wieso sollte das immer so sein? Müsste dann das Urheberrecht nicht langsam (statt plötzlich nach 70 Jahren) „verwelken“?
6) „Offensichtlich rechtswidriger Inhalt“ macht mich zum Richter. Wenn ich mich irre, dann bin ich entweder „dran“ oder kann das Medium nicht sehen, obwohl das vielleicht legal war. Ich kann das definitiv nicht beurteilen – auch nicht, wenn ich bezahlt habe (siehe Sat-Piraten). Wird hier nicht zuviel vom einfachen Internetnutzer verlangt?
Comment by Joachim — 27.10, 2014 @ 11:16
Sind denn überhaupt relevante Daten bei denen zu finden? Selbst mit weit zurückreichenden Serverlogs sieht man nur, dass jemand einen fremden Link zu einem Stream/Shared Hoster geklickt hat.
Premiumaccounts zahlen zwar für werbefreie Darstellung, aber auch dort ist der Hoster der Filme extern. Wäre so eine finanzielle „Unterstützung“ an sich schon strafbar?
Gefahr droht meiner MEinung nach nur, weil die Betrieber teilweise auch selbst Hostplattformen betreiben oder mit den Betreibern zusammenarbeiten und dadurch Zugriff auf Daten über Streamabrufe haben…
Comment by Wiggle — 27.10, 2014 @ 11:54
Die StA sieht in der Premium-Nutzung allerdings die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung, da sie sich durch die Bezahlung via PayPal mitfinanziert haben.
Comment by Strafrechtler — 27.10, 2014 @ 12:04
„Die Polizei hat nach Presseberichten, die von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden laut Heise zwischenzeitlich bestätigt wurden, vergangene Woche in vier Bundesländern Razzien gegen die Betreiber der Filmplattform kinox.to durchgeführt. Bei den Nutzern geht jetzt die Angst um. Wie schon im Fall von kino.to wird die Frage diskutiert, ob auch die Nutzer des Portals eine Urheberrechtsverletzung begangen oder sich sogar strafbar gemacht haben.“
Echt, jetzt geht die Angst um? Wenn Kriminelle von kino.to als kinox.to schamlos weitermachen und sich jetzt wundern?? Ich habe bereits vor Monaten deutlich gemacht, daß diese Nester ausgehoben werden. Man sollte Vermutungen ernstnehmen. Das war doch jedem Milchmädchen klar, was passiert. Immer frisch am Markt.
Comment by Eckhard — 27.10, 2014 @ 15:21
Es ist interessant zu sehen, dass nun die Erinnerung wieder zurückzukehren scheint, dass Caching Vervielfältigung ist und dies bereits vom EuGH und auch vom BGH entschieden wurde. Zu Zeiten der Redtube-Abmahnungen schienen dieses verlorenes Wissen zu sein.
Comment by thorstenv — 27.10, 2014 @ 15:29
Schon scheiße, wenn die IP von dieser Kanzlei als Käufer aufgezeichnet wurden!
Comment by Zielfahnder — 27.10, 2014 @ 17:11
§ 44a UrhG erlaubt außer dem reinen Betrachten, das wie das leise Lesen eines Buches keine urheberrechtsrelevante Handlung ist, auch das kurzfristige (flüchtige), technisch erforderliche Abspeichern des Films. Das flüchtige Speichern ist im Gegensatz zu bloßen Betrachten zwar eine urheberrechtsrelevante Handlung, aber es ist aufgrund einer Schrankenregelung in UrhG erlaubt. §44a knüpft anders als § 53 nicht an die Legalität der Quelle, sondern an die Legalität der Nutzung an. Er legalisiert die Herstellung einer Vervielfältigung, die unter den aufgeführten Voraussetzungen auch ohne Erlaubnis des Urhebers vorgenommen werden darf. Der Nutzer wird in eine Lage versetzt, als hätte er gar keine Kopie gemacht. Da ist es egal, ob die Kopie aus legaler oder illegaler Quelle stammt.
Mit Systemen, die schnell und ohne Zwischenspeicherung auf das Internet zugreifen, wäre das Betrachten eines Films wie beim Fernsehen auch ohne Ausnahmeregelung im Urheberrecht erlaubt. Ich müsste lachen, wenn solche Systeme massenweise auf den Markt kämen, kurz nachdem hohe Richter das Streamen aus illegaler Quelle untersagt haben. Aber so weit ist es noch nicht.
Noch einen Hinweis zum Satz „Sofern man das Streaming aus Nutzersicht also als urheberrechtlich relevante Vervielfältigung betrachtet, verbleibt lediglich der Rückgriff auf § 53 UrhG …“. Wenn das so wäre, dürfte man das Internet für kaum einen nicht privaten (z.B. kommerziellen) Zweck nutzen.
Comment by Schmunzelkunst — 27.10, 2014 @ 17:51
Streaming oder Caching hin oder her: mir erschließt sich die Diskussion — aus Nutzer-, nicht aus (hier vorausgesetzter illegaler) Anbietersicht — nicht. So gesehen: da ja gelegentlich ein Vergleich von Autobahnen zu Datenautobahnen gemacht wird: eine Straße, die nicht offensichtlich gesperrt ist (also z.B. keine Einbahnstr.), kann ich doch guten Vertrauens befahren, selbst wenn sich später herausstellen sollte, dass sie illegal gebaut und betrieben worden sei. Es wird also nicht vorausgesetzt, dass ein Benutzer bei jeder Straße, selbst wenn eine Maut erhoben würde, zuerst auf „legal“ oder „illegal“ prüfen muss. Im bösen Internet aber irgendwie schon. Aber wie denn? Sites aus DE sind immer ok, aus EU und USA auch, aber z.B. bei den Russen dann schon nicht mehr? Sehr sehr vage. — Ich kaufe gerne antiquarische Bücher im Internet (zvab), sehr häufig erhalte ich dann welche aus ehemaligen Bibliotheksbeständen. Ich muss dem Verkäufer vertrauen und kann nicht bei jedem Buch bei der Bibliothek nachfragen, ob es sich wirlich um ein legales Exemplar handelt. Zusammengefasst: Nur die Betreiber illegaler Sites sollten strafrechtlich verfolgt werden.
Comment by Franz Krojer — 27.10, 2014 @ 18:29
Da die Staatsanwaltschaften in der Regel alle Verfahren einstellen, bei denen es um den Download illegalen Materials ( hier: Filmkopien ) geht, weil es diesen
§ 153 StPO gibt ( Einstellung wegen Bagatellverstoßes ) würde ich mich als Kinoxstreamer nicht weiter aufregen, wozu auch ?
Die meisten dürften nicht Tools benutzen wie
Video-Downloadhelper ( bereit gestellt von der Mozilla Foundation auf der Firefox – Addon-Seite und millionenfach heruntergezogen ) und die wenigen, welche die gestreamten Filme in einem Extra-Verzeichnis endgültig für sich in Beschlag nehmen fallen dann unter § 153 StPO.
Eng wird es möglicherweise, wenn Tools wie Downthemall benutzt werden, dann reihenweise Filme gezogen und auch noch an alle möglichen Leute verteilt werden, dafür allerdings benötigt man VDSL und einen I7-Rechner, und
das betrifft nicht so viele Leute.
Ein anderes Thema sind auch potentielle Abmahnungen
( zu erwarten, vielleicht klappt es ja ).
Comment by Arne Rathjen, RA — 27.10, 2014 @ 19:00
@Arne Rathjen: Aha, wieso braucht man dafür VDSDL? Das geht auch mit einem 28k-Modem, dauert halt länger.
Comment by Anonymous — 27.10, 2014 @ 21:21
„Aha, wieso braucht man dafür VDSDL?“
Nun: ein Film umfasst unter Umständen mehrere Gigabyte,
erst recht, wenn hochauflösend.
Ein Bollywoodfilm – hochauflösend ( 5 Stunden lang womöglich ) vielleicht 10. Wenn man ein paar Tage warten kann, reicht auch ein altes Modem aus den frühen
Neunzigern. Oder eine Woche ? Wenn die Leitung
abstürzt ? An 50 Leute weiter verschicken, die in der Kontaktliste stehen wird ein wenig schwer werden.
Anders sieht es bei 100 MBit/s Übertragungsgeschwindigkeit aus.
Comment by Arne Rathjen, RA — 27.10, 2014 @ 21:59
Die einschlägigen Streamseiten haben doch aber keine hochauflösenden Filme umsonst gestreamt.
Video-Downloadhelper und Downthemall sind weitverbreite Werkzeuge, daher ist mir nicht klar, wieso das nur wenige betreffen würde.
(Zusätzlich sollte man auch noch wissen, dass selbst der Betreiber nicht unterscheiden kann, ob geschaut oder mitgeschnitten wird.)
Die meisten Haushalte haben mittlerweile mindestens eine 1MBit-Leitung, da dauert ein Streamen auch nicht mehr unendlich lange. In Großstädten sind 6, 8, 16 MBit-Anschlüsse weit verbreitet.
Und wieso an alle Kontakte erneut verschicken? Einmal irgendwo hochladen und dann den Link verschicken.
Comment by Anonymous — 28.10, 2014 @ 00:01
Die Tatsache, dass etwas nicht klar ist, belegt nur, dass etwas ( was ? ) unklar ist. Ist das logisch ?
Comment by Arne Rathjen, RA — 28.10, 2014 @ 00:08
Mich wundert die „offensichtliche“ Rechtswidrigkeit, wie sie vom AG Hannover und auch vom Autor in den Raum gestellt wird.
Immer mehr Rechteinhaber nutzen kostenlose Distribution als Werbemöglichkeit. In der Musik haben kürzlich U2 via Apple-„Geschenk“ (autsch) und Thom Yorke via BitTorrent ihr jeweils neues Album veröffentlicht – heisst: „aktuell“ plus „kostenlos“ ergibt nicht zwangsläufig „illegal“.
Bei Kinofilmen… zumindest damals bei MegaUpload scheinen verschiedene große Rechte-Eigentümer an einer Zusammenarbeit interessiert gewesen zu sein.
Jedenfalls hat TorrentFreak 2012 entsprechende Emails veröffentlicht. Das ist nun sicher keine neutrale Quelle in diesem Zusammenhang. Aber da a) die Namen der Absender mitveröffentlicht wurden und b) die Seite heute noch öffentlich zugänglich ist, scheint es c) keine (erfolgreichen) Klagen gegen die Veröffentlichung gegeben zu haben – was bei Fälschungen wohl sicher der Fall gewesen wäre – und daher d) die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Inhalte der Mails zutreffen.
Die Inhalte sind, sagen wir, unerwartet:
– Ein „Executive Counsel for The Walt Disney Company“ schreibt „Certain properties of The Walt Disney Company have content that they would like to post on your site.“
– Warner Bros. „Advanced Digital Services department“ bietet „opportunities to syndicate our exciting entertainment content (e.g. Dark Knight, Harry Potter, Sex and the City clips and trailer) for your users.“
– Warner Bros., selbe Abteilung, stellt knapp zwei Jahe später die Frage „I would like to know if your site can take a Media RSS feed for our syndications. We would like to upload our content all at once instead of one video at a time.“
– Ein „Director of Marketing at Turner Broadcasting“ fragt „how we might be able to work together to promote some of Turner’s great properties and lineup of on Megavideo.“
– „Fox Audience Network“ will „work together to better monetize your inventory“.
MegaUpload war quasi ein Synonym für illegale Film-Downloads. Offensichtlich waren dort aber auch viele *nur scheinbar* illegale, von den Rechteinhabern selbst hochgeladene Filme vorhanden. Für den User war kein Unterschied zu erkennen. Zerstört das nicht das Argument der „offensichtlichen“ Rechtswidrigkeit?
Zumindest als Verteidigungsansatz wäre es wohl einen Versuch wert, denke ich.
Comment by Arne — 28.10, 2014 @ 04:00
URL zu Seite mit MegaUpload-Emails vergessen:
https://torrentfreak.com/entertainment-industry-was-eager-to-work-with-megaupload-120326/
bzw.
http://tinyurl.com/bls7l8a
Comment by Arne — 28.10, 2014 @ 04:09
Ein weiterer Aspekt ist der „Beweis“, dass ich den Stream auch wirklich geguckt habe. Nehmen wir mal an die GVU oder Staatswanwaltschaft kommt an die Logs von Kinox und will damit beweisen, dass Nutzer A Film X geschaut hat. Sie kann doch maximal das Öffnen der Seite zu dem Film auf Kinox.to sowie das klicken auf den Links aus den Logs beweisen. Danach geht es auf Streamingseite B weiter. Und dort wird in den meisten Fällen noch eine Zwischenseite eingebelendet, in der man z.B. den Premiumzugang kaufen kann oder Captchas eingeben muss oder so. Ob Nutzer A dort überhaupt auf weiter geklickt hat und den Stream empfangen hat, bzw. ob dieser überhaupt noch verfügbar war, das kann doch mit Logs von Kinox.to alleine nur behauptet, aber nicht bewiesen werden.
Wenn Nutzer A also behauptet auf den Landingpages der Streamer immer abgebrochen zu haben, dann fehlt doch erst mal die Straftat, oder?
Comment by Helge — 28.10, 2014 @ 12:45
Vielleicht sollten sich die Nutzer mal über eine ganz andere Frage Gedanken machen:
Woher kommt eigentlich das viele Geld, das die Betreiber von kinox.to offenbar gemacht haben?
Aus Abogebühren? Wohl kaum – denn wer gibt schon Geld aus für ein illegales Angebot, wenn es dieses Angebot auch kostenlos gibt und die legalen Angebote auch nicht wesentlich teurer sind?
Aus regulärer Werbung? Auch kaum: Welcher Werbetreibender bezahlt schon groß für Werbung, die sich an Leute richtet, die erklärtermaßen kein Geld ausgeben wollen?
Also bleibt eins übrig: nämlich illegale oder unseriöse „Vertriebspartner“, die sich von den Nutzern auch ohne deren Willen einen Verdienst versprechen.
Oder kurz gesagt: Der Verdienst, der mit kinox.to gemacht wurde, kann nur von den Nutzern kommen. Und da diese Nutzer typischerweise keine Lust haben, für diese Nutzung zu zahlen, scheint offenbar jemand einen Weg gefunden zu haben, sie unfreiwillig bezahlen zu lassen.
Comment by Waschi — 28.10, 2014 @ 16:54
Mir kann keiner erzählen, er weiß nicht, was er aufruft, wenn eine Webseite die Endung to inne hat. Es sind einfach Seiten von Kriminellen für Kriminelle. Der ganze Affentanz drumherum ist meines Erachtens zu streichen. Für mich steht fest, daß die Anbieter und Kunden in den Knast gehören. Diese kriminellen Machenschaften bestehen schon zu lange, als daß jetzt noch jemand vor Gericht von einem Versehen sprechen könnte.
Comment by Basti — 29.10, 2014 @ 14:05
Nachtrag: Wenn man schon eine Webseite mit Endung to betreibt, dann sollte man den Verkehr auch denen überlassen, die dort leben und den dortigen Gesetzen unterworfen sind, anstatt sich als Betreiber in Deutschland zu befinden und sich sicher zu fühlen. Was für dumme Spackos!!
Comment by Basti — 29.10, 2014 @ 14:37
Ja genau, @Basti: alle Betreiber und Kunden in den Knast! Ob wir aber so viel Platz in den Gefängnissen haben?
Ich schreibe lieber nicht, was ich von solchen Subjektiken wir dir halte.
Comment by J. S. — 29.10, 2014 @ 16:08
Wir kriegen Euch alle. Von to bis Z!
Comment by Basti — 29.10, 2014 @ 16:35
Lasst mich mal nachgrübeln, wie lange ist es her, als man für Ware noch zahlen musste.
Gar nicht lange, denn es gilt auch heute!
Wenn Kriminelle das anders sehen, erfolgt das Echo.
Comment by Basti — 29.10, 2014 @ 16:44
Es ist mir vollständig egal, wie diese Typen den Schaden zivilrechtlich wieder gutmachen können.
Diese Typen gehören erstmal in den Knast.
To-Endungen und Tor können Kriminelle nicht schützen. Wir sind immer schneller, besser und anonymer. Wir bringen Kriminelle vor Gericht, in den Knast, wo sie hingehören.
Nein! Ihr habt nicht Recht. Ihr nutzt ein Kriminellen-Board wissentlich und willentlich.
Verarscht keine Staatsanwaltschaften. Sie sind mittlerweile gefuchst.
Comment by Basti — 29.10, 2014 @ 17:01
Bei Straftaten gibt die Firma Tor ebenfalls die Nutzerdaten raus.
Das zur Kenntnis.
Comment by Tor-Project — 29.10, 2014 @ 17:12
Abgesehen davon, daß Tor nicht anonym ist, sollte man sich deren AGB durchlesen, bevor man das Angebot wahrnimmt.
Adios, Amigos.
Comment by Basti — 29.10, 2014 @ 17:23
@Basti: Ach so, alle Seiten mit .to Endung sind kriminell. So, so.
Und wo bitte hat Tor AGBs?
Und der einzige der Gefuchst ist, bist ja wohl du. Wütendes aufstampfen ändert die Fakten nicht.
@Tor-Project: So fern https://www.torproject.org/ gemeint ist: Das ist keine Firma und die können auch keine Daten herausgeben. Das ist schlichtweg Unsinn.
Comment by Anonymous — 29.10, 2014 @ 17:50
Tor gibt alle Daten raus, wenn es um schwere Straftaten geht. Siehe Suchmaschine, da gibt es Fallbeispiele. Die Tor-Macher haben niemals behauptet, Tor sei anonym. Tor ist nicht anonym. Die Tor-Betreiber haben und werden bezüglich Straftaten, die über Tor gelaufen sind, die Daten an die Staatsanwaltschaften aller Länder weitergeben. Wer Tor nutzt, stellt seinen eigenen Rechner für die Machenschaften aller Kriminellen zur Verfügung. Er macht seinen Rechner offen für jeden Arsch, der Viren und Trojaner aufpflanzen möchte. Er ist mit verantwortlich für alle Straftaten, die mittels seinem Rechner von Dritten verursacht werden.
Tor wird überwacht, alle Bullen, Nachrichtendienste, Staatsanwaltschaften sind im Tornetz, saugen die IP ab. Sie kennen Euch.
Informatiker meiden Tor. Sie wissen, es ist scheiße. Und Scheiße gehört ins Klo, nicht auf den Rechner.
Comment by Basti — 29.10, 2014 @ 18:08
Comment by Anonymous — 29.10, 2014 @ 17:50
@Tor-Project: So fern https:.torproject.org/ gemeint ist: Das ist keine Firma und die können auch keine Daten herausgeben. Das ist schlichtweg Unsinn.
——————————-
Sie können es, sie machen es.
Comment by Basti — 29.10, 2014 @ 18:11
@Anonymous (keinen Bock auf Nick?)
Du erinnerst mich an den Idioten, den wir in Schweden ausgehoben haben. Als die Bullen die Wohnung seiner Eltern gestürmt haben und in sein Zimmer getreten sind, saß der Dummkopf noch vor seinem Rechner. Er meinte, er sei anonym wegen Tor, sagte er vor Gericht.
Eine Fehleinschätzung.
Comment by Basti — 29.10, 2014 @ 18:18
Ps. Wo sind die Kleinkinder mit ihrer Maske, über die soviel geschrieben wurde? Anonärsche? Sie sitzen in den USA und Kanada im Knast. Acht bis fünfzehn Jahre haben sie bekommen für ihre
Kinderkacke.
Sowas kommt von Sowas.
Comment by Basti — 29.10, 2014 @ 18:25
@Anonymous — 29.10, 2014 @ 17:50
Wo steht, dass DU anonym bleibst mittels Tor? Wir können Anonymität niemals leisten und behaupten das auch nicht.
Comment by Tor-Project — 29.10, 2014 @ 18:34
Wir geben bei Straftaten über unser Tool die IP weiter an die Ermittler.
Comment by Tor-Project — 29.10, 2014 @ 18:37
@Basti: Nein, Tor garantiert nur nicht die Anonymität gegen jeden Angreifer. Wenn jemand das gesamte Internet überwachen kann, ist es möglich, jemand zu deanonymisieren. Oder wenn man ihm mittels Sicherheitslücken Programme unterjubelt, die seine echte IP bekannt geben.
Es gibt nicht „die Betreiber“ als eine einzelne Organistation. Tor-Knoten werden von vielen verschiedenen Leute betrieben, auch die Ausgangsknoten.
Es ist einem einzelnen Knotenbetreiber nicht möglich, einen Benutzer zu deanonymisieren.
Ausnahmen gibt es nur dann, wenn derjenige Informationen, die ihn enttarnen können unverschlüsselt durch Tor schickt.
Zur Lektüre: https://de.wikipedia.org/wiki/Tor_%28Netzwerk%29#Kritik_und_Schwachstellen
Aber wahrscheinlich lügt Wikipedia ja auch, oder?
Ich bin Informatiker und ich nutze Tor, also nur mal so viel dazu.
Welchen „Idioten in Schweden“ habt ihr (wer denn?) ausgehoben? Liefere doch bitte mal Quellen anstelle von Beleidigungen.
„Tor gibt alle Daten raus, wenn es um schwere Straftaten geht. Siehe Suchmaschine, da gibt es Fallbeispiele.“
Lass die doch bitte mal sehen.
Comment by Anonymous — 29.10, 2014 @ 18:38
@Anon
Besorge Dir doch einfach mal einen Nick! Aber dafür bist Du zu blöde.
@Tor
Danke, Jungs, für Eure Mühe.
Comment by Basti — 29.10, 2014 @ 18:43
@Basti
Für Dich immer gerne. Alles Gute.
Comment by Tor-Project — 29.10, 2014 @ 18:45
Anons und Proxy sind nicht dafür erfunden worden, daß kriminelle Arschgeigen anonym ihren Mist verzapfen können, sondern für nette Menschen, die beim Surfen auf Datenschutz achten, sich beschützt fühlen möchten. Proxy-Anbieter möchten nette Menschen vor Google und Co. schützen, sie möchten keine Kriminellen supporten!
Merkt Euch das! Schiebt es Euch unter die Vorhaut!
Comment by Basti — 29.10, 2014 @ 19:00
@Basti
Wir lieben Dich. Wenn es nur Bastis geben würde, hätten wir weniger Arbeit. Wirst umarmt, Schatz!
Comment by Tor-Project — 29.10, 2014 @ 19:12
Wo steht das nochmal nachweislich, dass wir irgendwem vollständige Anonymität über Tor garantieren?
Es gibt keine Garantie. Es hat sie nie gegeben.
Comment by Tor-Project — 29.10, 2014 @ 19:24
Ihr seid schon zwei süße Trolle.
Comment by Anonymous — 29.10, 2014 @ 19:29
Wir haben, lieber Anonymous, jedenfalls unsere Anons im Griff.
Schönen Abend Euch allen, mit und ohne Proxy. *g*
Comment by Basti — 29.10, 2014 @ 19:40
„Wir bringen Kriminelle vor Gericht, in den Knast, wo sie hingehören.“
Dazu fällt mir nichts mehr ein. Außer: wetten, dass von den Nutzern nicht einer im Knast endet ? Denn: da sitzen überwiegend reale Kriminelle, nicht eingebildete. Die Welt ist ein Ort weit entfernt vom Paradies und der Sandkiste, voller böser Menschen, die laufend Delikte begehen, sich nicht waschen, alles unaufgeräumt hinterlassen und NICHT bestraft werden.
Auch nach formloser Verkündung der 10 Gebote wurde gestohlen, gestohlen und noch mehr geklaut, nicht zu reden von anderen Nachstellungen.
Wenn man die bösen User gleich hängen würde, dann wären noch mehr Filme am Markt ( suspense ! ).
Comment by Arne Rathjen, RA — 30.10, 2014 @ 23:07
Wie will man aus der „Tatsache“ (Man kann dies nicht einmal rechtssicher beweisen. Logs sind irgendwelche Textdateien. Da kann man alles mögliche reinschreiben. Das sind ja keine verplombten Blackboxes.), dass jemand eine kinox.to-Seite mit einem Link zu einem Filehoster angesurft hat (oder maximal noch, dass jemand den Link dorthin geklickt hat), eine Urherberrechtsverletzung via Filehoster-Seite nachweisen?
Noch eine Frage: War das Linksetzen auf illegale Inhalte nicht auch mal eine Grauzone? Ist aber inzwischen unzweifelhaft strafbar, oder? Ich habe die genaue Rechtsprechung jetzt nicht im Kopf.
Comment by Jens Bernert — 30.10, 2014 @ 23:41
@Arne
„Auch nach formloser Verkündung der 10 Gebote wurde gestohlen, gestohlen und noch mehr geklaut, nicht zu reden von anderen Nachstellungen.“
Wenn es danach geht, sollte man Straftaten gar nicht mehr verfolgen, weil die Strafverfolgung nutzlos ist und für mehr Verbrechen sorgt???
Auch nach formloser Verkündung der 10 Gebote wurde gestohlen, gestohlen und noch mehr geklaut, nicht zu reden von anderen Nachstellungen.
„Wenn man die bösen User gleich hängen würde, dann wären noch mehr Filme am Markt ( suspense ! ).“
Aber es würde keine User mehr geben, denn die wären schon gehängt worden. Sprich: Ohne kriminelle Kunden kein Markt.
@Jens
Wer auf seiner Webseite kriminelle Angebote verlinkt, macht sich strafbar.
Comment by Stöhn — 31.10, 2014 @ 16:48
„Sprich: Ohne kriminelle Kunden kein Markt.“
Ich bin selten mit einer so geballten Ladung Sachverstand und Realitätsbezug konfrontiert worden. Kinox.to hatte im deutschsprachigen Raum dreißig Millionen Nutzer. Auch sollte man seine Zeit damit verbringen, reale Straftaten zu kritisieren und nicht fiktive.
Zugegeben: dreißig Millionen Nutzer sind ziemlich viel, und als Rechteinhaber ist man ein wenig gestresst, vorsichitg ausgedrückt.
Allerdings: die Idee, dreißig Millionen Leute wegen einer Nicht-Straftat einsperren zu wollen ist etwas, freundlich ausgedrückt, surreal.
Comment by Arne Rathjen, RA — 31.10, 2014 @ 18:10
@Arne
Ist das so? Es könnte, wenn es danach geht, bald Anarchie herrschen. Möchtest Du das? 5000 Banküberfälle auf einen Schlag, Mord und Totschlag auf einen Streich, Vergewaltigungen und Plünderungen ok, weil man die Täter dann aufgrund der Masse nicht mehr ermitteln kann, weil der Rechtsstaat dann in die Knie gehen würde??
Ich möchte das nicht. Deine Logik ist krank.
Comment by Basti — 3.11, 2014 @ 13:43
„Zugegeben: dreißig Millionen Nutzer sind ziemlich viel, und als Rechteinhaber ist man ein wenig gestresst, vorsichitg ausgedrückt. Allerdings: die Idee, dreißig Millionen Leute wegen einer Nicht-Straftat einsperren zu wollen ist etwas, freundlich ausgedrückt, surreal.“
Wenn dreißig Millionen Nutzer eine Strafe von nur 500 Euro pro Person zahlen müssten für einen guten Zweck, dann wäre das ein bestes Urteil.
Comment by Stöhn — 3.11, 2014 @ 14:46
Entspannt Euch einfach mal. Das Leben ist kurz, man sollte es genießen und aufhören, sich einen Kopf zu machen über Sorgen, die nur andere Leute betreffen. Über Dinge, die man nicht beeinflussen kann.
Versucht es mal mit Gemütlichkeit.
Comment by Stöhn — 3.11, 2014 @ 15:02
@Arne
Ist das so? Es könnte, wenn es danach geht, bald Anarchie herrschen. Möchtest Du das? 5000 Banküberfälle auf einen Schlag, Mord und Totschlag auf einen Streich, Vergewaltigungen und Plünderungen ok, weil man die Täter dann aufgrund der Masse nicht mehr ermitteln kann, weil der Rechtsstaat dann in die Knie gehen würde??
Ich möchte das nicht. Deine Logik ist krank.
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Es geht bei solchen Kommentaren sicher nicht um Inhalte.
Mich erinnert das en wenig an eine Reise in einen Totalstaat, der drohte unterzugehen. Szene: Auf einem Platz unterhielten sich einige Leute und nörgelten über das System, es drohte eine subversive Gruppenbildung.
Sofort waren die Brüder von der Stasi da und stoppten die Unterhaltung. Oder: 1989 auf der Flughafentoilette
in Schönefeld nörgelte der Toilettenmann “ Die haben uns aber reingelegt “ als im Radio die Nachricht kam, Krenz sei abgesetzt.
Sofort war ein Aufpasser zur Stelle und stoppte die Kommunikation.
Und jetzt: Erst wird verlangt, wegen Nichts dreißig Millionen Leute zu bestrafen ( surreal ), dann wie üblich ein wenig beleidigt, und dann bricht die Kommunikation ab. Dazu ein wenig substanzlose Berufspanikmache. Das Schlachtfeld ist allerdings ein Blog eines Anwalts, das wohl überwiegend von Juristen gelesen wird. Nicht die Toilette in Schönefeld.
Comment by Arne Rathjen, RA — 3.11, 2014 @ 18:51
Ups, vorgestern 400 Seiten stillgelegt und 16 Leute verhaftet, die alle mittels TOR unterwegs waren. Sowas aber auch. Echt ANONYM, gelle?
Comment by Fahnder — 9.11, 2014 @ 15:06
Jau!! Super! Man sollte auf den kleinen Basti hören, wenn er was schreibt. Siehe oben.
:-DDDDD *freu*
Comment by Bastilein — 9.11, 2014 @ 15:24
Ich entschuldige mich rückwirkend bei allen, die ich beleidigt habe, ist wirklich nicht die feine Art, fremde Menschen, die und dessen Beweggründe ich nicht kenne, so in den Schmutz zu ziehen. Letztlich möchte ich doch nur ein wenig Aufmerksamkeit und eine bessere Welt. Friede, Freude, Eierkuchen und weniger Trolle in seriösen Foren.
Comment by Bastis Gewissen — 30.11, 2014 @ 04:08
Im Zweifel für den angeklagten. Das man die IP Adresse hat, die auf der Seite war und das man Links angeklickt hat. Ist rechtlich, kein Beweis für ein Verbrechen! Sonst könnte man ja auch jeden anklagen, der nur ein Fuß in ein illegales Etablissement gestellt hat! Oder der nem Drogendealer die Hand geschüttelt hat! Ob er auch was gemacht hat, ist dann wohl egal?
kinox ist eine Seite, die nur die Links bietet. Wer sich nicht anmeldet, oder auch nicht auf der Seite, die nix mit kinox zu tun hat, kann nicht so einfach belangt werden. kinox bietet nur IP und das man Links anklickte. Die anderen Webseiten sind die einzigen, die beweisen könnten, dass man gestreamt hat. Aber ob die die IP Adresse speichern, steht auf einem anderen Blatt. Die auch nicht beweist, ob man gestreamt hat, da müsste man schon sehen, dass jemand wirklich den Film gestreamt hat. Am besten Filmen, das man einen Film geschaut hat… Trojanermäßig.
Erbärmlich, wie manche hier, mehrere E-Mail-Adressen benutzen, oder sogar, nur mehrere Namen.
Meistens sind es die niederen Anwälte, die, die kaum Arbeit haben, die sich mit den unlauteren Wettbewerben über Wasser halten wollen, oder einfach nur Geldgeil sind. Ein seriöser Anwalt macht sowas nicht, der weist, dass man garnicht genug Beweise hat.
Comment by 666 — 24.06, 2015 @ 22:44