Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.5.13

Zum Tod von Max Stadler: Ein Humanist und Verfechter der Bürgerrechte

Es ist ein trauriger Tag für alle, die sich für die Bürgerrechte in Deutschland engagieren. Denn mit Max Stadler ist ein Rechtspolitiker verstorben, der wie kaum ein anderer für eine liberale und bürgerrechtsfreundliche Politik stand.

Vor gut drei Monaten war ich in den Rechtsausschuss des Bundestages als Sachverständiger zur Anhörung über das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse geladen. Staatssekreketär Max Stadler hat an der Ausschusssitzung als Vertreter der Bundesregierung teilgenommen und ich vermute, es gab Termine die ihm mehr Spaß gemacht haben als dieser. Nach der Sitzung kam er direkt auf mich zu, begrüßte mich per Handschlag und hat mich gezielt auf diesen Tweet angesprochen, um sogleich hinzuzufügen, dass er mir das aber nicht übel nehmen würde, weil wir ja sonst häufig auf einer Wellenlänge wären. Und damit hatte er natürlich recht. Ein aus Altbayern stammender Politker, der denselben Nachnamen trägt wie ich und der immer wieder durch eine klare freiheitliche Linie aufgefallen ist, war mir natürlich sympathisch.

Max Stadler gehörte zu einem kleinen Kreis von Politikern, die ich wegen ihrer Haltung schätze. Ihm lagen die Bürgerrechte, die Freiheit und die Würde des Einzelnen am Herzen und er trat als Politiker für diese Rechte ein. Der Humanist Max Stadler war einer der letzten wirklichen Liberalen in der aktuellen Politik. Dass das jetzige Bundesjustizministerium wieder stärker für bürgerrechtsfreundliche Positionen stand und steht, lag neben Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vor allen Dingen an ihm.

Er war ein Mann der eher leisen Töne, kein Populist und Schreihals wie so viele seiner Kollegen. Für die SZ hat Heribert Prantl einen sehr trefflichen und angemessenen Nachruf verfasst, den man gelesen haben sollte.

posted by Stadler at 10:35  

29.4.13

Fall Mollath: Neue Untersuchung durch alten Gutachter

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat laut einer heute veröffentlichten Pressemitteilung in der Sache Mollath beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. In der Pressemitteilung heißt es:

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Dieser externe Gutachter ist Prof. Pfäfflin, der Mollath 2011 bereits im Auftrag der Vollstreckungskammer begutachtet hatte. Auf dieses Gutachten hatte die Kammer 2011 die Fortdauer der Unterbringung gestützt. Das Hauptargument des Gutachters, das sich die Kammer zu eigen gemacht hatte, wonach ohne “therapeutische Bearbeitung der Anlasstaten” die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sei, dass es zu weiteren vergleichbaren Taten kommen, beinhaltete bereits seinerzeit freilich keine eigenständige und aktuelle Gefährlichkeitsprognose. Gegen diese Fortdauerentscheidung ist noch eine Verfassungsbeschwerde Mollaths anhängig.

Die Kammer führt in ihrer Pressemitteilung außerdem aus:

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Diese Entscheidung der Vollstreckungskammer wird wohl dazu führen, dass Mollath auch die nächsten Monate noch in der Anstalt verbringen wird. Sollte das Landgericht Regensburg zwischenzeitlich die Wiederaufnahme des Strafverfahrens anordnen, würden die Karten freilich neu gemischt. Denn die Anordnung der Wiederaufnahme beseitigt die Rechtskraft des alten Urteils und beendet auch dessen Vollstreckbarkeit.

Es sieht also ganz danach aus, als würde man in Bayreuth auf Zeit spielen und auf die Entscheidung aus Regensburg warten.

posted by Stadler at 17:07  

17.4.13

Die Willkür des bayerischen Richters

Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil eines bayerischen Amtsgerichts – und zwar bereits zum zweiten Mal in derselben Sache – aufgehoben und dem Amtsrichter einen Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür sowie gegen das Recht auf rechtliches Gehör attestiert. (Beschluss vom 14.3.2013, Az.: 1 BvR 1457/12).

Das Amtsgericht Landau a.d. Isar hatte erheblichen Sachvortrag und Beweisangabote unberücksichtigt gelassen und einseitig den Vortrag der Klagepartei – ein TK-Unternehmen – zugrunde gelegt.

Was wie ein krasser Fall klingt, kommt nach meiner Erfahrung gar nicht so selten vor. Schlampig begründete Urteile, bei denen ein Teil des streiterheblichen Vortrags überhaupt nicht gewürdigt bzw. einseitig der Sachvortrag einer Partei zugrunde gelegt wird, bekommt man als Anwalt durchaus häufiger zu Gesicht. Nur erheben eben nicht viele eine Verfassungsbeschwerde, wenn der ausgeurteilte Betrag EUR 500,- beträgt. Auch das ist Teil unserer Justizwirklichkeit, von der man in Sonntagsreden von Rechtspolitikern nur selten etwas erfährt. Und um ein spezifisch bayerisches Phänomen handelt es sich ebenfalls nicht, auch wenn die Sturheit eines bestimmten bayerischen Richters gerade bundesweite Aufmerksamkeit erregt.

(via verfassungsblog)

posted by Stadler at 17:05  

30.3.13

Fall Mollath: Psychiatrie hält an bisheriger Einschätzung fest

Telepolis berichtet heute im Fall Mollath, dass der Leiter der forensischen Psychiatrie des Bezirkskrankenhauses Bayreuth, in dem Gustl Mollath untergebracht ist, Dr. Klaus Leipziger an seiner bisherigen Einschätzung festhält. Das ist bereits deshalb wenig überraschend, weil derselbe Klaus Leipziger das Gerichtsgutachten gefertigt hatte, aufgrund dessen die Unterbringung Mollaths überhaupt erst angeordnet wurde. Überraschend und gleichzeitig entlarvend ist allerdings die dazugehörige Begründung.

Laut Telepolis hat das Bezirkskrankenhaus Bayreuth in einer Stellungnahme gegenüber dem Landgericht Bayreuth ausgeführt, dass Sinn und Zweck der Maßregelvollzugsbehandlung nicht in Ansätzen erreicht werden konnten und somit weitere rechtserhebliche Straftaten, wie in den Anlassdelikten, zu erwarten seien.

Weil Mollath also nicht kooperiert und sich nicht behandeln lässt, ist kein Therapieerfolg eingetreten, weshalb weiterhin damit zu rechnen ist, dass Mollath Straftaten, wie die im Urteil festgestellten, begeht.

Wer zu Unrecht unterbracht wurde, hat dieser Logik folgend keine Chance wieder aus der Psychiatrie entlassen zu werden, solange er sich nicht einer nicht notwendigen Therapie unterzieht. Denn bis dahin gibt es logischerweise auch keinen Therapieerfolg und damit auch keinen Grund für die Annahme, dass die einmal festgestellte Gefährlichkeit entfallen sein könnte.

Das ist ein fataler Teufelskreis, zumal im konkreten Fall hinzu kommt, dass das Strafurteil gerade maßgeblich auf dem Gutachten desjenigen Psychiaters beruht, der Mollath jetzt eine fortdauernde Gefährlichkeit attestiert. Die neuen Tatsachen will dieser Sachverständige auch nicht würdigen, da er an den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils ja nicht rütteln kann. Er müsste damit natürlich auch seine eigenen Schlussfolgerungen in Frage stellen. Tatsächlich untersucht hat Leipziger Mollath auch weiterhin nicht.

Die Begründung der Klinik ist kafkaesk. Das grundlegende Problem besteht schon darin, dass über der Unterbringung Mollath weiterhin derjenige Psychiater befindet, der ihn durch ein fehlerhaftes Gutachten überhaupt erst in die Psychiatrie gebracht hat. Warum die Unterbringung erkennbar rechtswidrig war, hat Oliver Garcia in einem längeren Blogbeitrag überzeugend dargelegt. Die Strafvollstreckungskammer in Bayreuth täte gut daran, darauf zu dringen, eine aktuelle und wissenschaftlich fundierte Gefährlichkeitsprognose zu fordern. Und die erfordert eine eingehende Untersuchung Mollaths.

Dass sich Mollath angesichts der Vorgeschichte nicht unbedingt von Klaus Leipziger oder dessen Mitarbeitern untersuchen lassen will, sollte aber für jedermann nachvollziehbar sein.

Vermutlich haben wir es hier nicht mit einem bedauerlichen Einzelfall, sondern mit einem systemischen Problem zu tun. Wenn dann noch falsche tatrichterliche Feststellungen im Rahmen eines Strafverfahrens hinzu kommen, befindet sich der Betroffene in einem Teufelskreis aus dem es kaum noch ein Entrinnen gibt. Allein der Umstand, dass sich die strafrichterlich angeordneten Unterbringungen in den letzten 25 Jahren verdreifacht haben, sollte zum Nachdenken anregen.

posted by Stadler at 22:33  

28.3.13

Können Gerichtsverhandlungen in einen weiteren Saal übertragen werden?

Das Oberlandesgericht München steht wegen der geringen Anzahl von Saalplätzen für Journalisten beim NSU-Prozess und der Raumplanung massiv in der Kritik.

Mehrere bekannte Juristen wie der Strafrechtler Claus Roxin oder der ehemalige Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem haben gefordert, das Gericht möge die Verhandlung einfach in einen weiteren Saal übertragen, um die Teilnahmemöglichkeiten für Journalisten auszuweiten.

Das hält das Gericht aber für rechtlich nicht zulässig. In einer Pressemitteilung vom 26.03.2013 heißt es dazu:

Die Übertragung der laufenden Hauptverhandlung in einen anderen Raum kann aus Rechtsgründen nach deutschem Recht nicht umgesetzt werden. Eine derartige Übertragung würde eindeutig gegen § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes verstoßen, worauf der Präsident des Oberlandesgerichts München in seinem Statement vom 15.03.2013 bereits ausdrücklich hingewiesen hat.

So eindeutig wie das OLG München tut, ist es jedenfalls nicht. § 169 S. 2 GVG verbietet nur Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung. Es muss also die Frage geklärt werden, ob eine rein gerichtsinterne Übertragung einer öffentlichen Vorführung gleichkommt, oder nicht einfach so zu betrachten ist, als hätte man einen größeren Saal gewählt. An dieser Stelle ist sicherlich auch zu berücksichtigen, dass das BVerfG in der Tendenz eher dazu neigt, die Vorschrift des § 169 S. 2 GVG im Interesse der Öffentlichkeit eng auszulegen.

Der Medienrechtler Christian von Coelln pflichtet laut FAZ dem Oberlandesgericht München bei und hält  Ton- und Bildübertragungen in einen anderen Sitzungssaal für rechtswidrig, weil der Vorsitzende Richter dort nicht die Ordnung aufrecht erhalten könne. Diese Haltung erscheint mir in Zeiten in denen der Gesetzgeber – allerdings nur für das Zivilverfahren – in § 128a ZPO bereits eine Gerichtsverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ermöglicht, eher fragwürdig zu sein.

Auch die Angst, dass mit der Zulassung einer solchen gerichtsinternen Übertragung ein Revisionsgrund geschaffen werden könnte, ist übertrieben. Denn der mögliche Verstoß gegen § 169 S. 2 GVG stellt keinen absoluten Revisonsgrund dar, was bedeutet, dass das Revisionsgericht feststellen müsste, dass das Urteil gerade auf dem Rechtsverstoß beruht, es also bei korrekter Gesetzesanwendung anders ausgefallen wäre.

Das OLG München hätte sich also hier durchaus etwas flexibler und pragmatischer verhalten können. Der rechtliche Spielraum dafür ist vorhanden.

posted by Stadler at 16:14  

25.3.13

Fall Mollath: Der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft

Der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft in Sachen Mollath ist seit enigen Tagen online verfügbar und ermöglicht einen weiteren, tieferen Einblick in die Hintergründe des Falles. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg ist teilweise gelobt und zum Teil auch kritisiert worden. Die Kritik bezieht sich vor allem darauf, dass es die Staatsanwaltschaft vermieden hat, ein Fehlverhalten der beteiligten Richter, Staatsanwälte und gerichtlich bestellten Sachverständigen zu rügen. Es wird vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass eine Rechtsbeugung durch den Vorsitzenden Richter nicht gegeben sei.

Dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft dürfte entscheidende Bedeutung beizumessen sein, denn er formuliert zwei durchgreifende Wiederaufnahmegründe, während mir der Wiederaufnahmeantrag des Verteidigers nicht erfolgsversprechend erscheint. Der Vorsitzende war zweifellos ganz massiv voreingenommen, aber selbst das reicht für die Annahme von Rechtsbeugung nicht aus.

Die Staatsanwaltschaft stützt sich zunächst auf den Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 1 StPO, der voraussetzt, dass in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Verurteilten eine als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war. Das bezieht sich im konkreten Fall auf das ärtzliche Attest, in dem der Ehefrau Mollaths diejenigen Verletzungen attestiert wurden, die letztlich zu der Verurteilung wegen Körperverletzung geführt haben. Denn das Attest stammt nicht von der Ärztin Dr. Madeleine Reichel, die allerdings als Ausstellerin erscheint, sondern von deren Sohn Markus Reichel, der im Zeitpunkt der Attesterstellung in der Praxis seiner Mutter als Weiterbildungsassistent tätig war, die Facharztprüfung zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht abgelegt hatte.

In der Berichterstattung von SPON ist der Umstand eines solchen unrichtigen Attests in Verkennung der Rechtslage als unerheblich erachtet worden. Bei der Frage, ob eine Urkunde echt oder unecht ist, kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Urkunde inhaltlich korrekt ist, sondern einzig und allein darauf, ob die Urkunde tatsächlich von demjenigen stammt, der als ihr Aussteller erscheint. Das Gericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass das Attest von der erfahrenen Allgemeinärztin Dr. Madeleine Reichel stammt, weil es den Stempel ihrer Praxis trägt und keinerlei Zusatz erkennbar war, der darauf hindeutet, dass der Sohn der Ärztin das Attest ausgestellt und unterschrieben hat.

Es handelt sich somit um eine unechte Urkunde, die zu Ungunsten Mollaths in die Hauptverhandlung eingebracht wurde.

Außerdem stützt sich die Staatsanwaltschaft auf § 359 Nr. 5 StPO, der neue Tatsachen oder Beweismittel verlangt. Ein solches neues Beweismittel stellt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der Zeuge Edward Braun dar, der angibt erst 2010 von der Unterbringung Mollaths erfahren zu haben. 2011 hat er dann eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, in der er mehrere Telefongespräche mit Herrn und Frau Mollath schildert. In einem dieser Telefonate soll Frau Mollath u.a. ankündigt haben, ihren Mann fertig machen zu wollen und auf seinen Geisteszustand prüfen zu lassen, wenn er ihre Schwarzgeldgeschäfte anzeigt.

Dieser Zeuge wurde von der Staatsanwaltschaft Regensburg Anfang 2013 vernommen und hat seine Angaben bestätigt und ergänzt. Das Interessante daran ist, dass der Zeuge den Zeitpunkt des zweiten Anrufs von Mollaths Ehefrau mit dem 31.05.2002 angibt und mitteilt, er hätte sich das Datum notiert. Genau an diesem Tag soll Mollath seine Frau – nach Aktenlage – geschlagen haben. Und genau an diesem Tag hat Mollaths Exfrau gegenüber dem Zeugen also gesagt, dass sie ihren Mann fertig machen, ihm was anhängen und auf seinen Geisteszustand hin überprüfen lassen will.

Dieser neue Zeuge ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft geeignet, die Glaubwürdigkeit von Mollaths Ehefrau zu erschüttern. Denn das Landgericht war noch davon ausgegangen, die Exfrau habe ohne Belastungseifer ausgesagt.

Die Staatsanwaltsschaft schildert weiter, dass sich Mollath dann ab Ende 2002 an die HVB gewandt und auf die Geschäfte seiner Frau hingewiesen hat. Die HVB führte daraufhin eine interne Prüfung durch, die vom 15.01. – 05.03.2003 dauerte und zu dem in der Presse immer wieder zitierten Revisonsbericht vom 17.03.2003 führte. Am 15.01.2003 erstattete Petra Mollath Strafanzeige gegen ihren Mann wegen Körperverletzung. Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft hat Frau Mollath kurz davor von dem Schriftwechsel ihres Mannes mit der Bank erfahren und davon, dass die Vorwürfe bankintern überprüft werden.

Diese zeitliche Abfolge legt nahe, dass Frau Mollath genau so vorgegangen ist, wie sie es dem Zeugen Braun gegenüber angekündigt hatte.

posted by Stadler at 22:39  

27.2.13

EDV-Gerichtstag: Einladung zur Mitgestaltung

Der 22. EDV-Gerichtstag findet vom 25.09. – 27.09.2013 in Saarbrücken statt. Diese jährlich Veranstaltung bietet unterschiedliche Vorträge und Workshops zu Themengebieten wie elektronischer Rechtsverkehr/E-Government, Datenschutz, Urheberrecht, oder Computerstrafrecht. Es wäre sehr schön, auf dieser äußerst informativen und lohnenswerten Veranstaltung im kommenden Jahr noch mehr Anwaltskollegen aus dem Bereich des IT-Rechts begrüßen zu können.

Der Vorstand des EDV-Gerichtstages – dem ich seit kurzem ebenfalls angehöre – bittet um Themenvorschläge für den 22. EDV-Gerichtstag.

Wer Vorschläge für Themen und Referenten einbringen möchte, wendet sich bitte per E-Mail (edvgt@jura.uni-sb.de) an den EDVGT.  Sie können Ihre Vorschläge aber auch an mich unter ts@cplus.de mailen. Ich trage die eingehenden Vorschläge dann gerne auf der Vorstandssitzung vor. Da die Vorstandssitzung bereits am 04.03.2013 stattfindet, bräuchte ich Ihre/Eure Vorschläge allerdings bis zum 02.03.2013.

Weitere Informationen gibt es in der neu gegründeten Xing-Gruppe des EDVGT und im Blog von Ralf Zosel.

posted by Stadler at 09:24  

25.2.13

Fall Mollath: Weiter nichts Neues aus der Anstalt

Seit einiger Zeit ist der Wiederaufnahmeantrag von Mollaths Verteidiger Strate öffentlich bekannt, der sich wie eine Fehlerchronik der Justiz liest. Mich hat daran allerdings etwas verwundert, dass sich der Antrag explizit auf das Beweis- und Aktenmaterial beschränkt, das dem Landgericht Nürnberg-Fürth bei seinem Urteil am 8.8.2006 zur Verfügung stand oder bei ordnungsgemäßer Aufklärung schon damals hätte zur Verfügung stehen können. Im Zentrum des Antrags steht deshalb der Vorwurf der vorsätzlichen Rechtsverletzung durch Gericht und Sachverständige, während betont wird, dass die neuen Erkenntnisse, die die Staatsanwaltschaft Regensburg gewonnen hat, bewusst nicht verarbeitet wurden, weil sich der Verteidigerantrag als Ergänzung des zu erwartenden staatsanwaltlichen Antrags versteht. Der Schuss könnte natürlich nach hinten losgehen, sollte die Staatsanwaltschaft doch keinen Wiederaufnahmeantrag stellen. Zumal mir etwas der Glaube daran fehlt, dass ein Gericht dem seinerzeit entscheidenden Gericht tatsächlich Rechtsbeugung attestieren wird.

Lesenswert ist auch der Blogbeitrag von Henning-Ernst Müller, der offenbar Einsicht in die Akte hatte und zu dem Schluss kommt, dass in dem Verfahren derart viele und so erhebliche Fehler gemacht worden seien, dass die Rechtskraft des Urteils und die weitere Unterbringung nicht mehr mit rechtsstaatlicher Legitimität aufrecht erhalten werden könne.

Oliver Garcia befasst sich in einem neuen Blogbeitrag mit der Rolle des Gutachters Klaus Leipziger und legt auch juristisch überzeugend dar, weshalb man dessen maßgebliches Gutachten als fehlerhaft und nicht tragfähig einschätzen muss. Das bestätigt meine bereits vor einiger Zeit hier vertretene Ansicht.

Ganz unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens vorliegen oder nicht, ist mittlerweile wohl mehr als deutlich, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung zu keinem Zeitpunkt in ordnungsgemäßer und rechtsstaatlicher Art und Weise festgestellt wurden. Und das kann und muss bei der Frage der Fortdauer berücksichtigt werden.

Je mehr Fakten und Details bekannt werden, umso stärker erinnert der Fall Mollath allerdings an “Einer flog über das Kuckucksnest” und weniger an ein rechtsstaatliches Verfahren.

posted by Stadler at 22:13  

28.12.12

Der Streit um die Meinungshoheit im Fall Mollath ist auch ein journalistisches Lehrstück

Die ZEIT und der SPIEGEL haben unlängst versucht, den Fall Mollath in einem anderen Licht darzustellen und die These vom Justizirrtum zu widerlegen. Der Versuch, die Meinungsführerschaft der Süddeutschen zu brechen, war beiden Artikeln gemein. Beide Artikel bieten Anlass dafür, sich über die Seriosität und Ausgewogenheit der Berichterstattung Gedanken zu machen.

Der Beitrag der ZEIT, der zunächst zumindest fundierter wirkte als der bei SPON, hat sich vor allem mit der unrichtigen Behauptung ins Aus geschossen, Mollath hätte den Strafverteidiger Gerhard Strate nicht mandatiert, was man mit der These verknüpfte, Mollath würde es sich in der Rolle des Märtyrers der bayerischen Strafjustiz bequem machen. Denn wie sich kurze Zeit später herausstellte, hatte Mollath Strate bereits vor Erscheinen des ZEIT-Artikels mit dem Wiederaufnahmeverfahren beauftragt. Eine steile These deren Ausgangspunkt eine falsche Tatsachenbehauptung ist, ist nicht unbedingt das, was man sich unter Qualitätsjournalismus vorstellt.

Dass aus dem Kontext gerissene Einzelumstände fast immer die Möglichkeit bieten, einen Sachverhalt in gänzlichem Gegensatz zur Wirklichkeit darzustellen, weiß im Grunde jeder. Um diese Technik im konkreten Einzelfall zu erkennen, muss man sich als Leser aber bereits intensiv mit einem bestimmten Thema befasst haben. Und genau das haben die meisten Leser von ZEIT oder SPIEGEL natürlich nicht getan. Vielmehr vertrauen sie darauf, dass ihnen ein solide recherchierter Bericht geboten wird, der die Fakten ausgewogen beleuchtet. Ein Vertrauen, das zumindest in diesem Fall nicht gerechtfertigt war.

Die Süddeutsche hat in der Sache Mollath im Anschluss an die Artikel von SPIEGEL und ZEIT nochmals nachgelegt, was wie ein Seitenhieb auf ZEIT und SPIEGEL wirkte. Die Süddeutsche weist darauf hin – was ZEIT und SPON verschweigen – dass die psychiatrische Untersuchung Mollaths im Strafverfahren überhaupt erst auf Initiative seiner Exfrau erfolgte. Wenn man sich vor diesem Hintergrund die Chronologie der Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen zum Geisteszustand Mollaths vor Augen führt, gewinnt die eidesstattliche Versicherung des Zahnarztes Edward Braun deutlich an Plausibilität. Braun hatte erklärt, Mollaths Frau habe ihm gegenüber telefonisch angekündigt, ihren Mann fertig zu machen und auf seinen Geisteszustand überprüfen zu lassen, sollte er ihre Geschäfte zur Anzeige zu bringen.

Auch mit dem von ZEIT und Spiegel für den Geisteszustands Mollaths ins Feld geführten Umstand, Mollath hätte sich in der Einrichtung über längere Zeit hinweg geweigert, sich zu waschen, beschäftigt sich die SZ. Offenbar hatte Mollath angegeben, sich aufgrund von Allergien seit Jahren lediglich mit Kernseife zu waschen, die man ihm in der Einrichtung aber verweigerte. Anschließend hat er sich dann solange nicht gewaschen, bis er schließlich die Kernseife bekam. Sprechen derartige Umstände tatsächlich für eine gestörte Psyche? Jedenfalls kann man auch an solchen Nebensächlichkeiten ganz offensichtlich eine Story in eine bestimmte Richtung hochziehen, wie die ergänzende Stellungnahme der Journalistin Beate Lakotta recht anschaulich belegt.

Dabei gerät in der Berichterstattung insgesamt aus dem Blick, was juristisch relevant ist. Das ist nämlich die Frage, ob Mollath tatsächlich Straftaten begangen hat und ob er (weiterhin) eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Und das erscheint auf Basis der bekannten Fakten mittlerweile mehr als zweifelhaft. Diese Schlussfolgerung ist zu ziehen und sie wird jetzt voraussichtlich auch juristisch gezogen werden. Im Streit um die journalistische Meinungsführerschaft scheint das aber keine Rolle zu spielen.

Die Berichterstattung der ZEIT und des SPIEGEL ist erkennbar von dem Wunsch getragen, einen Scoop zu landen. Es wäre wenig spektakulär gewesen, nur das zu wiederholen, was andere bereits geschrieben haben. Es musste deshalb etwas Neues her. Aus diesem Grund wurde das bisher Geschriebene in Zweifel gezogen, um einen Kontrapunkt zu setzen. Um dieses Ergebnis zu erreichen, war es erforderlich, Fakten selektiv darzustellen und auch die ein oder andere Unwahrheit einzustreuen.

Die journalistische Technik die ZEIT und SPON hier anwenden, habe ich im Laufe der Jahre bei Themen, mit denen ich mich auskenne, immer wieder beobachten können. Der Tendenzjournalismus ist wohl deutlich weiter verbreitet, als gemeinhin angenommen wird. Und diesen Umstand sollte man bei allem was man liest berücksichtigen, egal in welchem (vermeintlich) seriösen Medium ein Beitrag erscheint. Denn auch Blätter wie ZEIT oder SPIEGEL sind bereit, dem Leser etwas vorzugaukeln, wenn dadurch die Story spektakulärer wird.

posted by Stadler at 09:16  

19.12.12

Spiegel-Autorin antwortet auf meinen Blogbeitrag zum Fall Mollath

Mein Blogbeitrag “Fall Mollath: Alles nur heiße Luft?” ist oft erwähnt worden und hat jetzt auch die von mir kritisierte Spiegel-Autorin Beate Lakotta zu einer Stellungnahme veranlasst.

Auch wenn Frau Lakotta mir (ebenfalls) Verzerrung vorwirft, bestätigt ihre Stellungnahme den Vorwurf des Tendenzjournalismus eher als ihn zu widerlegen. Denn Beate Lakotta relativiert ihre Aussagen zumindest teilweise und gibt zu erkennen, dass sie bestimmte Umstände gar nicht erwähnt hat, obwohl sie ihr bekannt und bewusst waren.

Meine Aussage, dass den maßgeblichen Gutachten weder eine körperliche Untersuchung noch ein ausführliches Explorationsgespräch zu Grunde lag, ist im Kern zutreffend. Dass das Explorationsgespräch deshalb nicht stattgefunden hat, weil Mollath sich dem Gespräch verweigert hat, mag sein. Aber das macht meine Aussage nicht unrichtig. In äußerst blumiger Art und Weise erläutert Lakotta hierzu ergänzend , dass Mollath tagelang spärlich bekleidet auf seiner  Station herumgelaufen sei und dass er das Waschen so lange verweigert hätte, bis er so stank, dass es zu Konflikten mit den Mitpatienten gekommen sei. Ob das so war, kann ich nicht beurteilen. Aber selbst wenn Mollath verwirrt oder psychisch krank sein sollte, besagt dies nichts über die maßgebliche Frage der Gefährlichkeit.

Und auf welcher tatsächlichen Grundlage die Gutachter eine Gefährlichkeit Mollaths prognostizieren, erläutert auch Lakotta nicht näher, obwohl sie die psychiatrischen Gutachten offenbar genau kennt, wie sie betont. Ein gut recherchierter Beitrag, der die bisherige Berichterstattung in Zweifel zieht, hätte aber genau an dieser Stelle ansetzen müssen. Das ist aber bereits deshalb schwierig, weil die Gutachten – bzw. zumindest das eine, das ich gelesen habe – in diesem Punkt eher spekulativ und faktenarm argumentieren.

Lakotta räumt schließlich auch ein, mit dem weiteren Gutachter Dr. Simmerl gesprochen zu haben. Warum steht davon dann aber nichts in ihrem Artikel? Vermutlich weil es schlicht nicht in ihr Konzept passt.

Beate Lakotta wirft Kollegen anderer Blätter oder Sender vor, gewisse Dinge einfach auszublenden. Aber trifft das auf Lakotta nicht mindestens im selben Maß zu? Ich lese bei ihr nichts von der eidesstattlichen Versicherung des Zahnarztes Edward Braun und auch nichts davon, dass die Finanzbehörden wegen der Schwarzgeldvorwürfe möglicherweise nur deshalb nicht ermittelt haben, weil der Vorsitzende Richter, der Mollath verurteilt hatte, dort angerufen und Mollath als Spinner dargestellt hat.

Auch die Darstellung des arbeitsgerichtlichen Prozesses der Exfrau Mollaths – dessen Akten ich definitiv nicht kenne – erschien mir sowohl bei der ZEIT als auch beim Spiegel als eher zweifelhaft. Denn eine Abfindung gibt es in einem Kündigungsschutzprozess eigentlich nur im Vergleichswege. Der Abschluss eines Vergleichs kann viele Gründe haben, im konkreten Fall vielleicht auch den, dass die Bank kein Interesse an einer Berichterstattung hatte. Beide Artikel suggerieren allerdings das Arbeitsgericht hätte durch Urteil entschieden, was ich angesichts der in der Berichterstattung hervorgehobenen Abfindungszahlung für eher unwahrscheinlich halte. Es ist genau diese verzerrende Art der Berichterstattung, die verfälscht. Denn der Leser wird anschließend sagen, ein Arbeitsgericht hätte entschieden, obwohl das vermutlich nicht geschehen ist.

Die Replik Lakottas bestärkt mich insgesamt in der Einschätzung, dass es ihr primär darum geht, einen journalistischen Kontrapunkt zur Berichterstattung anderer Medien, insbesondere der SZ, zu setzen. Und dafür macht sie genau das, was sie ihren Journalistenkollegen vorwirft. Sie stellt den komplexen und facettenreichen Fall Mollath äußerst selektiv dar.

Es kann schon sein, dass Mollath psychisch krank ist. Das wäre aber weder ein Beleg für seine Gefährlichkeit, noch dafür, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten tatsächlich begangen hat.

Es scheint zu viele Journalisten zu geben, die sich auf einer Mission wähnen, anstatt ihren Lesern umfassende und ausgewogene Informationen anzubieten. Man muss nicht zwingend von einem Justizskandal reden, um zu erkennen, dass im Fall Mollath Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen offiziellen Feststellungen bestehen. Die Fronten müssen aber (journalistisch) offenbar immer absolut und eindeutig verlaufen. Dabei wird aber nicht nur von Lakotta verkannt, dass die Uneindeutigkeit (juristisch) für Mollath spricht und nicht gegen ihn.

Update:
Auch Oliver Garcia antwortet auf die Replik Lakottas und bewertet den Artikel der Spiegel-Autorin weiterhin in ähnlicher Form wie ich.

posted by Stadler at 22:24  
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