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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.4.14

OLG Bamberg sträubt sich im Fall Mollath weiterhin

Das Bundesverfassungsgericht hat dem OLG Bamberg in Sachen Mollath im letzten Jahr eine eklatante Fehlleistung attestiert, der Verfassungsbeschwerde Mollaths stattgeben und die Entscheidungen des Landgerichts Bayreuth und des OLG Bamburg, die die Fortdauer der Unterbringung Mollaths in der geschlossenen Psychiatrie angeordnet hatten, aufgehoben.

In einem aktuellen Beschluss vom 24.03.2014 hat das OLG Bamberg den Antrag Mollaths auf Feststellung, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung bereits seit dem 11.05.2011 nicht mehr vorgelegen hätten, abgelehnt und zwar mit einer durchaus kreativen, wenngleich wenig überzeugenden Begründung.

Der Verteidiger Mollaths hat gegen diese Entscheidung Gegenvorstellung erhoben. Möglicherweise wird er nochmals Verfassungsbeschwerde erheben, wenn das OLG Bamberg auf seiner Linie bleibt.

Der Einwand der Verteidigung Mollaths, das OLG Bamberg würde die neuere verfasungsgerichtliche Rechtsprechung ignorieren, nach der bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen auch nach Erledigung der Maßnahme eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit möglich sein muss, ist nicht von der Hand zu weisen. Ausfürlich dazu gebloggt hat wieder einmal Henning Ernst Müller.

Die Entscheidung des OLG Bamberg enthält außerdem eine interessante Spitze in Richtung des BVerfG, die man sich auf der Zunge zergehen lassen sollte:

Vorliegend beruht die Tatsache, dass sich das Beschwerdeverfahren mittlerweile objektiv erledigt hat, jedoch nicht auf der von vornherein absehbaren oder möglichen Kurzfristigkeit der Freiheitsentziehung, sodass eine Rechtsmittelentscheidung typischerweise vor deren Ende regelmäßig nicht ergehen konnte, sondern darauf, dass die 2.Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts über die am 11.01.2012 erhobene Verfassungsbeschwerde trotz deren, wie dort festgestellt, offensichtlicher Begründetheit erst am 26.08.2013 entschieden hat, nachdem das Wiederaufnahmeverfahren des Angeklagten zwischenzeitlich erfolgreich war. Die Gründe für diese zeitliche Verzögerung spielen dabei aus jetziger Sicht keine Rolle.

An dieser Stelle ist es notwendig, nochmals darauf hinzuweisen, dass Gustl Mollath gerade deshalb so lange untergebracht war, weil man in Bayreuth und Bamberg klare und eindeutige verfassungsgerichtliche Vorgaben immer wieder missachtet hat. Genau davon will man aber beim OLG Bamberg ganz augenscheinlich auch weiterhin nichts wissen.

posted by Stadler at 17:42  

7 Comments

  1. Die Justiz hat – zumindest bei mir – nicht erst aber vor allem, durch den Fall Mollath massiv an Ansehen verloren. Von RAen erwarte ich ja bereits seit Gravenreuth und Syndikus nicht mehr viel, aber dass sich selbst an den OLG solche „Leute“ tummeln (Buske ist ja inzwischen auch am OLG – haben die Gerichte keine Qualitätskontrolle??) ist schon ein starkes Stück. Inzwischen muss man wirklich Geld, Nerven und Zeit haben um ans BGH und somit sein Recht zu kommen. Das Rechtssystem erodiert in unfassbarem Maß und Tempo.

    Comment by Hardy — 3.04, 2014 @ 10:41

  2. @Hardy
    Keine Angst, auch am BGH bist du vor Korruption und Inkompetenz nicht sicher.

    Comment by Heinz — 3.04, 2014 @ 17:59

  3. @Hardy: Immerhin ist beim BGH (verglichen mit dem OLG H***) die Chance größer, dass die Richter den kleinen Schein im BGB haben (in Zivilsachen) – und dass die Kenntnisse (von damals) auch reproduzierbar sind. – Insofern erscheinen die (heutigen) Anforderungen für die Befähigung für das Richteramt völlig überzogen.

    Comment by einerdereswissenmuss — 4.04, 2014 @ 04:57

  4. Na ja… Ein Jahr und sieben Monate in einer offensichtlich (!) begründeten Beschwerde zu brauchen ist nicht gerade kurz. Den Tatgerichten würde das Verfassungsgericht das nicht durchgehen lassen. Aber in eigenen Sachen ist man großzügiger :) Und dass man sich leichter getan haben könnte weil Mollath ohnehin schon draußen war mag auch manch Schelm vermuten :)

    Comment by Peter Nording — 7.04, 2014 @ 08:59

  5. @Peter Nording:
    Das ändert nichts daran, dass das OLG Bamberg schon zuvor sachgerecht hätte entscheiden müssen. Derartige Fälle gehören erst gar nicht vor das BVerfG. Und das Gericht besteht nunmal nur aus zwei Senaten und 16 Richtern.

    Comment by Stadler — 7.04, 2014 @ 09:47

  6. Na ja… Es ist immer leicht, eine Entscheidung zu treffen, wenn die keine Konsequenzen (mehr) hat. Ob sich das Verfassungsgericht so leicht getan hätte, wenn es die Entlassung Mollaths hätte verfügen müssen, darf bezweifelt werden. Der erste Anschein des Zeitablaufs spricht eher dagegen… ;)

    Comment by Peter Nording — 7.04, 2014 @ 14:29

  7. Noch ergänzend: Jeder Richter hat 2-3 Hilfskräfte, die auch Richter sind (Hiwis). Macht also ca. 40 bis 50 Richter beim Verfassungsgericht, auch wenn nur 16 endgültig ebtscheiden…

    Comment by Peter Nording — 7.04, 2014 @ 14:32

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