Das Landgericht Regensburg hat die Wiederaufnahme des Strafverfahrens Mollath abgelehnt. In einem 115-seitigen Beschluss vom 24.07.2013 wird dies ausführlich, leider aber nicht überzeugend begründet.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob das in den Prozess eingeführte Attest eine unechte Urkunde darstellt, ist für mich nicht abschließend beurteilbar, weil ich den konkreten Inhalt der Urkunde nicht kenne. Offenbar war das Gericht im Erstprozess aber davon ausgegangen, dass das Attest von der Ärztin die auf dem Briefkopf steht und deren Stempel auch die Unterschriftsleiste ziert, stammt und nicht von ihrem Sohn, der das Attest tatsächlich unterschrieben hat. Insoweit weist das Landgericht Regensburg jetzt darauf hin, dass auch der Irrtum des erkennenden Gerichts nicht dazu führt, dass die Urkunde unecht ist. Das mag zwar so sein, aber ein starkes Indiz stellt dieser Umstand in jedem Fall dar. Eine Urkunde ist dann unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in der Urkunde als Aussteller erscheint. Auch wenn jemand mit seinem richtigen Namen unterschreibt, kann eine Urkunde also unecht sein. Entscheidend ist, ob der Eindruck enststeht, dass eine andere Person der Aussteller ist. Und dafür, dass dieser Eindruck hier entstehen konnte und musste, spricht natürlich auch der Umstand, dass das Erstgericht geglaubt hat, das Attest würde von der Ärztin stammen, auf deren Briefkopf es ausgestellt ist. Prof. Henning Ernst Müller weist in einem Interview mit der LTO insoweit darauf hin, dass das Landgericht unerwähnt lässt, dass die Unterschrift nicht nur mit dem Stempel der Ärztin versehen war, sondern auch ihr Name im Klartext in der Unterschriftsleiste stand. Vor diesem Hintergrund kann sehr wohl der Eindruck entstehen, dass das Attest von der Ärztin als Ausstellerin stammt.
Ebenfalls wenig überzeugend ist die Ansicht, der neue Zeuge sei kein neues Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO. Insoweit führt das Gericht aus, dass die Angaben des Zeugen das gefundene Beweisergebnis nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erschüttern geeignet sind. Wortreich erläutert das Gericht, dass die ursprüngliche Beweisaufnahme auch dann richtig gewesen sein kann, wenn man die Aussagen des neuen Zeugen berücksichtigt. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob das Landgericht die Anforderungen gerade auch im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG damit nicht überspannt. Denn die gesamte Beweisaufnahme hätte möglicherweise einen anderen Verlauf genommen, wenn man den Zeugen bereits im Verfahren gehört hätte, zumal man die übrigen Zeugen – insbesondere die Ehefrau – dann auch mit den Aussagen des Zeugen Braun hätte konfrontieren müssen. In diesem Fall wäre auch nicht auszuschließen gewesen, dass die Beweisaufnahme entscheidend anders verläuft und in eine gänzlich andere Beweiswürdigung mündet.
Diesen Umstand zieht das Landgericht überhaupt nicht in Betracht, sondern stellt letztlich darauf ab, dass das Beweisergebnis auch unverändert hätte bleiben können. Damit wird verkannt, dass es nur darauf ankommt, ob das neue Beweismittel geeignet ist, zu einem Freispruch zu führen. Überwiegend wahrscheinlich muss dies, entgegen der Ansicht des Landgerichts Regensburg nicht sein. Das BVerfG hat zu dieser Fragestellung folgendes ausgeführt:
Ferner ist es dem Wiederaufnahmegericht verfassungsrechtlich verwehrt, im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist allein diese auf die Feststellung von strafrechtlicher Schuld angelegt und als Kernstück des Strafverfahrens auf die Ermittlung aller erheblichen objektiven und subjektiven Tatsachen gerichtet. Erst und gerade die durchgeführte Hauptverhandlung setzt den Richter in den Stand, sich eine Überzeugung zur Schuldfrage zu bilden. Alle erforderlichen Beweise sind unter Wahrung der Rechte des Angeklagten zu erheben; es gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit, es dürfen also nur die in der Hauptverhandlung behandelten Gesichtspunkte in das Urteil eingehen.
An diese Vorgaben hat sich das Landgericht Regensburg nicht gehalten. Es hat vielmehr in seinem Beschluss versucht die Beweiswürdigung mehr oder weniger vollständig zu wiederholen. Das ist aber gerade nicht statthaft, weil nur die durchgeführte Hauptverhandlung unter vollständiger Würdigung aller Beweismittel den Richter in den Stand versetzt, sich ein vollständiges und abschließendes Bild zu verschaffen.
Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlicher Vorgaben ist die Aussage des Zeugen Braun – die im Wiederaufnahmeverfahren als wahr zu unterstellen ist – geeignet, zu einem anderen Beweisergebnis zu führen.
Auch die Ausführungen des Landgerichts Regensburg zum Wiederaufnahmegrund der Rechtsbeugung durch den Vorsitzenden des Ausgangsverfahrens überzeugen nicht, wenngleich hier zu erwarten war, dass ein bayerisches Landgericht einem bayerischen Richter keine Rechtsbeugung attestieren wird. An dieser Stelle hätte das Landgericht freilich weniger dem Stallgeruch folgen, sondern den Stall einmal verlassen sollen. Es wird zwar eingeräumt, dass es verschiedene Rechtsverstöße des Gerichts gegeben hat, von denen aber keiner die Schwelle zur Rechtsbeugung überschreiten soll. Unabhängig davon, dass das nicht allen einzelnen Fällen vertretbar erscheint, hätte man sich auch die Frage stellen müssen, ob die erkennbar einseitige Parteinahme des Vorsitzenden nicht in ihrer Gesamtschau den Vorwurf der Rechtsbeugung rechtfertigt. Denn spätestens wenn mehrfache Rechtsverstöße zu Lasten des Angeklagten vorkommen sind, wird man sich die Frage zu stellen haben, wie diese erkennbar massive Voreingenommenheit des Richters zu bewerten ist. Wenn diese stark ausgeprägte Voreingenommenheit, die ein faires und neutrales Urteil ausschließt, für § 359 StPO nicht ausreichend sein sollte, wird man sich verfassungsrechtlich die Frage stellen müssen, ob der Katalog des § 359 StPO nicht zu eng ist. Denn erkannte eklatante Verstöße gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens sind verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht hinnehmbar, wenn damit ein Freiheitsentzug einhergeht. Vielleicht bekommt das Bundesverfassungsgericht ja sogar zweimal die Gelegenheit sich mit dem Fall Mollath zu befassen.
Das Ansehen der (bayerischen) Justiz hat durch die verschiedenen Verfahren Mollath schweren Schaden genommen. Verantwortlich dafür ist allein die Justiz selbst und keinesfalls die Presse, ohne deren hartnäckige Berichterstattung die zahlreichen Fehler des Verfahrens gar nicht erst ans Licht der Öffentlichkeit gelangt wären. Der Verteidiger Mollaths hat unlängst in einem Interview erklärt, dass es viele unbekannte Mollaths geben würde, die sich nur keinen Anwalt leisten könnten. Mir fällt es schwer, ihm da zu widersprechen.