Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.7.13

Lobo ist Schily auf den Leim gegangen

Sascha Lobo hat in den letzten Wochen sehr viele richtige Dinge zur Überwachung unserer Kommunikation durch Geheimdienste gesagt und ich bin froh, dass wir einen wie ihn haben, der die Dinge auch im Fernsehen gekonnt zuspitzen, leicht vereinfachen und verständlich formulieren kann.

Aber gestern habe ich mich über einen seiner Texte erheblich geärgert. Wer Otto Schilys Aussage zustimmt, das was die NSA tue, unterscheide sich kaum von der Vorratsdatenspeicherung, verharmlost die Tätigkeit der NSA gewaltig. Und genau das hatte Otto Schily mit seinem schiefen Vergleich beabsichtigt.

Die Vorratsdatenspeicherung sieht bzw. sah vor, dass TK-Anbieter Verbindungsdaten und auch Standortdaten anlasslos für die Dauer von sechs Monaten speichern müssen und unter gewissen Voraussetzungen an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden herauszugeben haben. Weil der Gesetzgeber die Voraussetzungen unter denen Behörden Daten anfordern dürfen, zu großzügig und nicht klar genug geregelt hatte, war die bisherige Regelung verfassungswidrig.

Warum es in den USA keine explizite Regelung zur Vorratsdatenspeicherung gibt, zeigt eine Enthüllung von netzpolitik.org. Wer auf dem USA-Markt TK-Dienste anbietet, muss mit der US-Regierung und dem FBI eine Überwachungsvereinbarung treffen und sich zur Lieferung u.a. von Verbindungsdaten verpflichten. Diese Vereinbarungen entsprechen am ehesten der deutschen bzw. europäischen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung, wenngleich auch sie deutlich über das hinausgehen, was wir als Vorratsdatenspeicherung kennen.

Die Tätigkeit der Geheimdienste folgt diesseits und jenseits des Atlantiks allerdings anderen Regeln und fußt auf deutlich weitergehenden Kompetenzen. Auch der BND überwacht das Internet und die Telelkommunikation in einem mit der Vorratsdatenspeicherung nicht vergleichbaren Ausmaß.

Die NSA greift Verbindungsdaten direkt ab, der Umweg über den Provider ist insoweit jedenfalls anders als bei der Vorratsdatenspeicherung unnötig. Mittlerweile wissen wir außerdem, dass die NSA auch Kommunikationsinhalte wie E-Mails, Chatprotokolle oder auch die Browserhistorie speichert. Und das erlaubt die Vorratsdatenspeicherung überhaupt nicht.

Der Vergleich Schilys zwischen Vorratsdatenspeicherung und den NSA-Programmen, diente ersichtlich der Verharmlosung dessen, was Geheimdienste tatsächlich machen. Lobo wollte mit seinem Text eigentlich die Heuchelei der SPD entlarven, aber leider ist er zuvor Otto Schily auf den Leim gegangen. Das was medial unter dem Schlagwort „Prism“ zusammengefasst wird, unterscheidet sich qualitaitiv und quantitativ sehr deutlich von dem was wir Vorratsdatenspeicherung nennen. Vergleiche verbieten sich daher.

posted by Stadler at 17:37  

31.7.13

Morgen tritt das Leistungsschutzrecht in Kraft

Morgen, am 01.08.2013 tritt das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse in Kraft.

Weil ich in den letzten Tagen mehrere Anfragen erhalten habe, möchte ich ausdrücklich klarstellen, dass auf dieses Blog auch unter Übernahme vollständiger Überschriften und eines Anrisstexts verlinkt werden darf.

Während sich Springer gegenüber Google durch die Bestätigung, dass die Inhalte des Verlags von Google News in der bisherigen Form (vorläufig) weiter genutzt werden können, selbst ad absurdum geführt hat, sehen sich kleinere Aggregatoren wie Rivva veranlasst, ihr Angebot deutlich einzuschränken.

Den Schaden haben also vorwiegend kleinere Verlage und Anbieter. Vielleicht war genau das ja auch das Ziel von Springer und anderen großen Verlagen? Der Branchenverband Bitcom beklagt jedenfalls, dass das Leistungsschutzrecht kleine Anbieter aus dem Markt drängen würde. Und es sieht tatsächlich ein bisschen danach aus.

posted by Stadler at 15:50  

31.7.13

Die Welt braucht Mannings und Snowdens

Der gestern vom US-Militärgericht in Fort Meade verkündete Schuldspruch des Whistleblowers Bradley Manning ist keine Überraschung. Als Überraschung kann man allenfalls den Freispruch in dem zentralen Anklagepunkt „Unterstützung des Feindes“ werten. Die Entscheidung von Militärrichterin Denise Lind ist eingedenk des enormen Drucks der Obama-Regierung durchaus mutig, vielleicht aber nicht mutig genug. Wichtig ist am Ende aber nur, ob Manning in absehbarer Zeit frei kommt oder doch eine langjährige Haftstrafe absitzen muss. Das werden wir erst wissen, wenn das Strafmaß verkündet ist und erst dann wird sich auch einschätzen lassen, ob das Militärgericht der US-Regierung vielleicht doch die Stirm geboten hat.

Der Vorwurf der Unterstützung des Feindes, der sich darauf stützt, dass die geleakten Dokumente über das Internet öffentlich gemacht wurden, ist allerdings auch in der Sache komplett lächerlich. Wäre dieses Argument durchgreifend, dann würde jeder Journalist, der politische oder militärische Missstände öffentlich macht, sich ebenfalls strafbar machen. Speziell dieser politisch motivierte Tatvorwurf zeigt die Intention der amerikanischen Regierung doch sehr deutlich.

Der Obama-Administration geht es darum, jeden Nachahmungseffekt bereits im Keim zu ersticken und Whistleblowern klar zu machen, dass sie zumindest mit langjährigen Haftstrafen zu rechnen haben. Denn wenn Manning und Snowden sich zum Vorbild für andere entwickeln und es Schule macht, dass eklatante Missstände öffentlich gemacht werden, wird das auf Heuchelei basierende US-Politsystem in seiner jetzigen Form zusammenbrechen. Die Schaffung von Transparenz und die Offenlegung unbequemer Fakten ist das, wovor Obama und seine Administration am meisten Angst haben.

Wenn man die Verurteilung Mannings in ihrem politischen Kontext betrachtet, muss man in ihr eine höhere Form des Unrechts sehen und zwar unabhängig davon, ob Manning gegen US-Gesetze verstoßen hat oder nicht. Die Verantwortung dafür sollte man allerdings nicht bei der Militärrichterin Lind suchen, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten ohnehin eine vergleichsweise mutige Entscheidung getroffen hat.

Mitarbeiter von US-Geheimdiensten, die Menschen entführt, verschleppt und gefoltert haben und hierfür teilweise in Europa zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden, haben in den USA keinerlei Strafverfolgung zu fürchten. Gleiches gilt für diejenigen die Rechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begangen haben und durch Manning entlarvt wurden. Stattdessen ist derjenige, der dafür gesorgt hat, dass einige dieser Rechtsverletzungen publik wurden, seit vier Jahren inhaftiert und hat eventuell mit einer langjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Schwere Straftaten gegen Leib, Leben und Freiheit von Menschen werden aus politischen Gründen nicht verfolgt, während man bei einem Whistleblower, der niemandem Schaden zugefügt hat, sondern nur einen fragwürdigen Geheimhaltungskodex verletzt hat, drakonische Strafen einfordert. Damit wird ein ganzes Wertesystem auf den Kopf gestellt und die Welt sieht weitgehend teilnahmslos zu.

Wie man immer wieder hört, soll Abraham Lincoln eines der großen politischen Vorbilder Barack Obamas sein. Dann täte er gut daran, sich eines der berühmten Lincoln-Zitate zu erinnern:

You can fool all the people some of the time, and some of the people all the time, but you cannot fool all the people all the time.

Auch die US-Regierung wird die Herstellung von Transparenz nicht auf Dauer verhindern können. Die Welt brauchte mutige Menschen wie Bradley Manning und Edward Snowden.

Das vielleicht stärkste und prägnanteste Statement zum Manning-Urteil das ich gelesen habe, kommt von Reporter ohne Grenzen:

Mutige Menschen wie er (Manning, Anm. d.Verf.) und Edward Snowden sind unverzichtbar, damit Journalisten Fehlentwicklungen publik machen können. Solche Informanten verdienen einen starken gesetzlichen Schutz und keine drakonischen Strafen.

Danke für diese klaren Worte.

posted by Stadler at 15:01  

30.7.13

Strafverteidiger wollen für Mollath demonstrieren

Die Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V ruft zu einer Anwaltsdemonstration am 02.08.2013 vor dem Landgericht Regensburg auf. Das Motto lautet: „Freiheit für Gustl Mollath und alle anderen Unterdrückten“. Angemeldet wurde die Versammlung von den Regensburger Rechtsanwälten Claudia Schenk und Franz Schwinghammer.

Das sieht natürlich aber auch sehr stark nach eine PR-Aktion einer Anwaltsvereinigung aus, die den Fall Mollath nutzen will, um auf sich aufmerksam zu machen. Das populistisch formulierte Motto schreckt mich als Anwaltskollegen dann doch eher ab.

posted by Stadler at 17:29  

26.7.13

Vorerst kein Wiederaufnahmeverfahren in Sachen Mollath – Zu Unrecht

Das Landgericht Regensburg hat die Wiederaufnahme des Strafverfahrens Mollath abgelehnt. In einem 115-seitigen Beschluss vom 24.07.2013 wird dies ausführlich, leider aber nicht überzeugend begründet.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob das in den Prozess eingeführte Attest eine unechte Urkunde darstellt, ist für mich nicht abschließend beurteilbar, weil ich den konkreten Inhalt der Urkunde nicht kenne. Offenbar war das Gericht im Erstprozess aber davon ausgegangen, dass das Attest von der Ärztin die auf dem Briefkopf steht und deren Stempel auch die Unterschriftsleiste ziert, stammt und nicht von ihrem Sohn, der das Attest tatsächlich unterschrieben hat. Insoweit weist das Landgericht Regensburg jetzt darauf hin, dass auch der Irrtum des erkennenden Gerichts nicht dazu führt, dass die Urkunde unecht ist. Das mag zwar so sein, aber ein starkes Indiz stellt dieser Umstand in jedem Fall dar. Eine Urkunde ist dann unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in der Urkunde als Aussteller erscheint. Auch wenn jemand mit seinem richtigen Namen unterschreibt, kann eine Urkunde also unecht sein. Entscheidend ist, ob der Eindruck enststeht, dass eine andere Person der Aussteller ist. Und dafür, dass dieser Eindruck hier entstehen konnte und musste, spricht natürlich auch der Umstand, dass das Erstgericht geglaubt hat, das Attest würde von der Ärztin stammen, auf deren Briefkopf es ausgestellt ist. Prof. Henning Ernst Müller weist in einem Interview mit der LTO insoweit darauf hin, dass das Landgericht unerwähnt lässt, dass die Unterschrift nicht nur mit dem Stempel der Ärztin versehen war, sondern auch ihr Name im Klartext in der Unterschriftsleiste stand. Vor diesem Hintergrund kann sehr wohl der Eindruck entstehen, dass das Attest von der Ärztin als Ausstellerin stammt.

Ebenfalls wenig überzeugend ist die Ansicht, der neue Zeuge sei kein neues Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO. Insoweit führt das Gericht aus, dass die Angaben des Zeugen das gefundene Beweisergebnis nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erschüttern geeignet sind. Wortreich erläutert das Gericht, dass die ursprüngliche Beweisaufnahme auch dann richtig gewesen sein kann, wenn man die Aussagen des neuen Zeugen berücksichtigt. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob das Landgericht die Anforderungen gerade auch im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG damit nicht überspannt. Denn die gesamte Beweisaufnahme hätte möglicherweise einen anderen Verlauf genommen, wenn man den Zeugen bereits im Verfahren gehört hätte, zumal man die übrigen Zeugen – insbesondere die Ehefrau – dann auch mit den Aussagen des Zeugen Braun hätte konfrontieren müssen. In diesem Fall wäre auch nicht auszuschließen gewesen, dass die Beweisaufnahme entscheidend anders verläuft und in eine gänzlich andere Beweiswürdigung mündet.

Diesen Umstand zieht das Landgericht überhaupt nicht in Betracht, sondern stellt letztlich darauf ab, dass das Beweisergebnis auch unverändert hätte bleiben können. Damit wird verkannt, dass es nur darauf ankommt,  ob das neue Beweismittel geeignet ist, zu einem Freispruch zu führen. Überwiegend wahrscheinlich muss dies, entgegen der Ansicht des Landgerichts Regensburg nicht sein. Das BVerfG hat zu dieser Fragestellung folgendes ausgeführt:

Ferner ist es dem Wiederaufnahmegericht verfassungsrechtlich verwehrt, im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist allein diese auf die Feststellung von strafrechtlicher Schuld angelegt und als Kernstück des Strafverfahrens auf die Ermittlung aller erheblichen objektiven und subjektiven Tatsachen gerichtet. Erst und gerade die durchgeführte Hauptverhandlung setzt den Richter in den Stand, sich eine Überzeugung zur Schuldfrage zu bilden. Alle erforderlichen Beweise sind unter Wahrung der Rechte des Angeklagten zu erheben; es gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit, es dürfen also nur die in der Hauptverhandlung behandelten Gesichtspunkte in das Urteil eingehen.

An diese Vorgaben hat sich das Landgericht Regensburg nicht gehalten. Es hat vielmehr in seinem Beschluss versucht die Beweiswürdigung mehr oder weniger vollständig zu wiederholen. Das ist aber gerade nicht statthaft, weil nur die durchgeführte Hauptverhandlung unter vollständiger Würdigung aller Beweismittel den Richter in den Stand versetzt, sich ein vollständiges und abschließendes Bild zu verschaffen.

Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlicher Vorgaben ist die Aussage des Zeugen Braun – die im Wiederaufnahmeverfahren als wahr zu unterstellen ist – geeignet, zu einem anderen Beweisergebnis zu führen.

Auch die Ausführungen des Landgerichts Regensburg zum Wiederaufnahmegrund der Rechtsbeugung durch den Vorsitzenden des Ausgangsverfahrens überzeugen nicht, wenngleich hier zu erwarten war, dass ein bayerisches Landgericht einem bayerischen Richter keine Rechtsbeugung attestieren wird. An dieser Stelle hätte das Landgericht freilich weniger dem Stallgeruch folgen, sondern den Stall einmal verlassen sollen. Es wird zwar eingeräumt, dass es verschiedene Rechtsverstöße des Gerichts gegeben hat, von denen aber keiner die Schwelle zur Rechtsbeugung überschreiten soll. Unabhängig davon, dass das nicht allen einzelnen Fällen vertretbar erscheint, hätte man sich auch die Frage stellen müssen, ob die erkennbar einseitige Parteinahme des Vorsitzenden nicht in ihrer Gesamtschau den Vorwurf der Rechtsbeugung rechtfertigt. Denn spätestens wenn mehrfache Rechtsverstöße zu Lasten des Angeklagten vorkommen sind, wird man sich die Frage zu stellen haben, wie diese erkennbar massive Voreingenommenheit des Richters zu bewerten ist. Wenn diese stark ausgeprägte Voreingenommenheit, die ein faires und neutrales Urteil ausschließt, für § 359 StPO nicht ausreichend sein sollte, wird man sich verfassungsrechtlich die Frage stellen müssen, ob der Katalog des § 359 StPO nicht zu eng ist. Denn erkannte eklatante Verstöße gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens sind verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht hinnehmbar, wenn damit ein Freiheitsentzug einhergeht. Vielleicht bekommt das Bundesverfassungsgericht ja sogar zweimal die Gelegenheit sich mit dem Fall Mollath zu befassen.

Das Ansehen der (bayerischen) Justiz hat durch die verschiedenen Verfahren Mollath schweren Schaden genommen. Verantwortlich dafür ist allein die Justiz selbst und keinesfalls die Presse, ohne deren hartnäckige Berichterstattung die zahlreichen Fehler des Verfahrens gar nicht erst ans Licht der Öffentlichkeit gelangt wären. Der Verteidiger Mollaths hat unlängst in einem Interview erklärt, dass es viele unbekannte Mollaths geben würde, die sich nur keinen Anwalt leisten könnten. Mir fällt es schwer, ihm da zu widersprechen.

posted by Stadler at 22:22  

25.7.13

Das Supergrundrecht heißt Menschenwürde

Wenn unser Grundgesetz überhaupt ein Supergrundrecht kennt, dann ist es die in Art. 1 Abs. 1 festgelegt Menschenwürde.

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Die rechtsdogmatische Diskussion darüber, ob es sich bei der Menschenwürde überhaupt um ein Grundrecht handelt, möchte ich an dieser Stelle nicht führen. Unstrittig ist jedenfalls, dass die Menschenwürde in der Werteordnung des Grundgesetzes den oberste Wert darstellt, wie das Bundesverfassungsgericht ausführt.

Darüber wie die Menschenwürde zu definieren ist, wurde im Laufe von Jahrhunderten viel geschrieben und nachgedacht. Geläufig ist immer noch eine Definition, die die Würde des Menschen aus Sicht des Verletzungsvorgangs betrachtet. Der Mensch darf danach keiner Behandlung ausgesetzt werden, die ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektivität und Individualität prinzipiell in Frage stellt. Die Juristen nennen diese Definition Objektformel.

Und an dieser Stelle ist die Brücke zu schlagen zu der massenhaften Überwachung der Internetkommunikation durch amerikanische und britische Geheimdienste. Aber auch die Aktivitäten von BND und Verfassungsschutz dürfen nicht aus den Augen verloren werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die betroffenen Bürger durch eine anlasslose und für sie nicht erkennbare Überwachung ihrer Kommunikation, Speicherung ihrer E-Mails, Aufzeichnung ihres Surfverhaltens oder der Lokalisierung ihres Handys zum bloßen Objekt eines staatlichen Überwachungsapparats gemacht werden, dem sie schutzlos und ohnmächtig gegenüberstehen. Der Ausbau der Kommunikationsüberwachung mit dem Ziel der Totalüberwachung wirft in der Tat die Frage nach der Würde des Menschen auf.

Unsere Grundrechte binden die deutsche öffentliche Gewalt auch, soweit die Wirkungen ihrer Betätigung außerhalb des Hoheitsbereichs der Bundesrepublik Deutschland eintreten. Wenn ich also im Inland von meinem Recht elektronisch zu kommunizieren Gebrauch mache und ein ausländischer Geheimdienst diese Kommunikation überwacht und erfasst, sind die deutschen Grundrechte betroffen und es ist die Aufgabe der deutschen öffentlichen Gewalt diesen Grundrechtseingriff zu unterbinden.

Unser Ansprechpartner gegen die Überwachung im Rahmen von Programmen wie Prism und Tempora ist also in erster Linie die Bundesregierung und es sind in zweiter Linie die Institutionen der EU. Aus diesem Grunde ist es für EU-Bürger wichtig, Forderungen in Richtung ihrer eigenen nationalen Regierungen und Parlamente sowie in Richtung der EU zu formulieren. Dies ist mit dem heute unter stopsurveillance.org veröffentlichten offenen Brief erstmals auch geschehen.

Und man könnte aus nationaler und europäischer Sicht jede Menge tun. Es wäre beispielsweise möglich und verfassungsrechtlich notwendig, sämtliche Horchposten der NSA und anderer ausländischer Dienste auf deutschem Boden zu schließen. Man könnte die Befugnisse von BND und Verfassungsschutz, die zuletzt gesetzlich immer stärker ausgeweitet wurden, gesetzlich deutlich beschränken und den Informationsaustausch des BND mit ausländischen Diensten konkret und einschränkend regeln. Und natürlich kann auch der Datenschutz ein geeignetes Vehikel sein. Die Annahme, bei den USA würde es sich um einen sicheren Hafen (Safe Harbor) handeln, der zumindest europäischem Datenschutzniveau genügen kann, hat sich nunmehr endgültig als falsch erwiesen. Hieraus sind Konsequenzen zu ziehen.

Wir brauchen uns also von der Politik nicht darauf verweisen zu lassen, unsere E-Mails selbst zu verschlüsseln, sondern wir können von ihr ein politisches Handeln zum Schutz unserer Grundrecht verlangen, wozu die Mitglieder der Bundesregierung nach dem Grundgesetz und ihrem Amtseid auch verpflichtet sind. Dazu müssen wir die Bundeskanzlerin Merkel, Innenminister Friedrich und Kanzleramtsminister Pofalla direkt ins Visier nehmen. Deren Strategie, so zu tun, als wisse man von nichts, darf man ihnen nicht durchgehen lassen. Merkel, Friedrich und Pofalla sind unsere Absprechpartner und nicht die US-Administration. Ihnen muss unser Druck gelten.

posted by Stadler at 11:40  

25.7.13

Offener Brief gegen jede Form anlassloser Überwachung

Vor dem Hintergrund der ausufernden Überwachungspraxis verschiedener Geheimdienste ist unter stopsurveillance.org heute ein offener Brief – in deutscher und englischer Sprache – veröffentlicht worden, in dem die nationalen Regierungen und Parlamente, die EU-Kommission, der Europäische Rat und das Europäische Parlament aufgefordert werden, sich gegen jede Form anlassloser und unverhältnismäßiger Überwachungsmaßnahmen auszusprechen und danach zu handeln.

Der offene Brief, der insgesamt zwölf Forderungen enthält, ist von zahlreichen namhaften Organisationen wie Greenpeace, Electronic Frontier Foundation, Chaos Computer Club, Reporter ohne Grenzen, Verbraucherzentrale Bundesverband, Transparency International,  Wikimedia Deutschland,  Digitalcourage, Deutscher Journalisten-Verband, Digitale Gesellschaft und Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur unterzeichnet worden.

Es besteht für jeden die Möglichkeit diese Forderungen zu unterstützen und den Brief mitzuzeichnen. Als einer der Erstunterzeichner möchte ich Sie/Euch bitten, sich dem offenen Brief unter stopsurveillance.org anzuschließen.

posted by Stadler at 09:32  

24.7.13

Quellenschutz für Journalisten?

Der Kollege Kompa berichtet in einem Blogbeitrag über ein Verfahren gegen einen amerikanischen Journalisten, der von einem US-Gericht verurteilt wurde, gegen einen Informanten, einen ehemaligen Geheimdienstmitarbeiter, auszusagen.  Die Frage, ob die US-Verfassung Journalisten tatsächlich kein Recht gewährt, ihre Quelle zu verschweigen, will der betroffene Journalist nunmehr vom Supreme Court klären lassen oder notfalls auch ins Gefängnis gehen.

In Deutschland und einigen anderen Staaten ist der Quellenschutz in der Form gesetzlich geregelt, dass Angehörigen bestimmter Berufsgruppen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Im Strafrecht gewährt § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, ein solches Zeugnisverweigerungsrecht. Die Reichweite dieser Vorschrift ist speziell im Onlinekontext noch nicht gänzlich geklärt, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob sich der Quellenschutz auch auf Kommentare in Leserforen erstreckt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betrachtet den Schutz journalistischer Quellen übrigens als Grundvoraussetzung der Pressefreiheit. Der Gerichtshof erläutert dies in einer älteren Entscheidung so:

The Court recalls that freedom of expression constitutes one of the essential foundations of a democratic society and that the safeguards to be afforded to the press are of particular importance (see, as a recent authority, the Jersild v. Denmark judgment of 23 September 1994, Series A no. 298, p. 23, para. 31).

Protection of journalistic sources is one of the basic conditions for press freedom, as is reflected in the laws and the professional codes of conduct in a number of Contracting States and is affirmed in several international instruments on journalistic freedoms (see, amongst others, the Resolution on Journalistic Freedoms and Human Rights, adopted at the 4th European Ministerial Conference on Mass Media Policy (Prague, 7-8 December 1994) and Resolution on the Confidentiality of Journalists’ Sources by the European Parliament, 18 January 1994, Official Journal of the European Communities No. C 44/34). Without such protection, sources may be deterred from assisting the press in informing the public on matters of public interest.  As a result the vital public-watchdog role of the press may be undermined and the ability of the press to provide accurate and reliable information may be adversely affected.  Having regard to the importance of the protection of journalistic sources for press freedom in a democratic society and the potentially chilling effect an order of source disclosure has on the exercise of that freedom, such a measure cannot be compatible with Article 10 (art. 10) of the Convention unless it is justified by an overriding requirement in the public interest.

Die Ausführungen des EGMR machen aber auch deutlich, dass dieser Schutz zumindest nach der Menschenrechtskonvention nicht absolut ist, sondern durch ein überragendes öffentliches Interesse überwunden werden kann.

Im Land Of The Free – das so frei nicht mehr ist, wie wir aktuell immer wieder erkennen müssen – wird von den Gerichten bislang, entgegen anderslautender Behauptungen, kein verfassungsrechtlich garantierter Quellenschutz anerkannt. Ob sich das jetzt ändert, werden wir sehen. Es gibt in den USA lediglich in einzelnen Bundesstaaten gesetzliche Regelungen zum Quellenschutz. Kompetent wie immer erläutert der Kollege Lehofer diese Thematik in einem älteren Blogbeitrag.

posted by Stadler at 17:27  

24.7.13

OLG Düsseldorf: Unzulässige Drohung mit Schufa-Meldung

Das OLG Düsseldorf hat es Vodafone mit Urteil vom 09.07.2013 (Az.: I-20 U 102/12) verboten, mit einer Meldung einer nicht bezahlten Forderung an die Schufa zu drohen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass die Meldung an die Schufa vom Kunden durch ein einfaches Bestreiten der Forderung verhindert werden kann. Die verwendete Formulierung Vodafone sei „verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen“ genügt diesen Anforderungen nicht. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf wird dem juristischen Laien dadurch nämlich nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es allein an ihm liegt, den Schufa-Eintrag durch ein einfaches Bestreiten zunächst abzuwenden.

Rechtlich stützt sich das OLG Düsseldorf auf einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 1 UWG. Danach ist es unlauter, geschäftliche Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Vorliegend wird nach Ansicht des OLG Düsseldorf in unsachlicher Weise Druck auf den Verbraucher ausgeübt, um ihn zu einer angstgeleiteten Zahlung zu bewegen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg.

posted by Stadler at 16:57  

23.7.13

Kunst oder Persönlichkeitsrechtsverletzung?

Ein Sportstar (Martin Kaymer) muss es nicht dulden, wenn im Pop-Art-Stil verfremdete Fotos seiner Person veröffentlicht bzw. verbreitet werden. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 23.07.2013 (Az.: I-20 U 190/12) entschieden.

Das Gericht hat eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild angenommen und ausgeführt, dass es ein höheres und überwiegendes Interesse der Kunst nicht feststellen könne. Die Bilder, bei denen der dekorative Charakter im Vordergrund stehe, wiesen über rein handwerkliches Können hinaus keinen künstlerischen Gehalt auf.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

posted by Stadler at 17:55  
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