Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.7.13

Vorerst kein Wiederaufnahmeverfahren in Sachen Mollath – Zu Unrecht

Das Landgericht Regensburg hat die Wiederaufnahme des Strafverfahrens Mollath abgelehnt. In einem 115-seitigen Beschluss vom 24.07.2013 wird dies ausführlich, leider aber nicht überzeugend begründet.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob das in den Prozess eingeführte Attest eine unechte Urkunde darstellt, ist für mich nicht abschließend beurteilbar, weil ich den konkreten Inhalt der Urkunde nicht kenne. Offenbar war das Gericht im Erstprozess aber davon ausgegangen, dass das Attest von der Ärztin die auf dem Briefkopf steht und deren Stempel auch die Unterschriftsleiste ziert, stammt und nicht von ihrem Sohn, der das Attest tatsächlich unterschrieben hat. Insoweit weist das Landgericht Regensburg jetzt darauf hin, dass auch der Irrtum des erkennenden Gerichts nicht dazu führt, dass die Urkunde unecht ist. Das mag zwar so sein, aber ein starkes Indiz stellt dieser Umstand in jedem Fall dar. Eine Urkunde ist dann unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in der Urkunde als Aussteller erscheint. Auch wenn jemand mit seinem richtigen Namen unterschreibt, kann eine Urkunde also unecht sein. Entscheidend ist, ob der Eindruck enststeht, dass eine andere Person der Aussteller ist. Und dafür, dass dieser Eindruck hier entstehen konnte und musste, spricht natürlich auch der Umstand, dass das Erstgericht geglaubt hat, das Attest würde von der Ärztin stammen, auf deren Briefkopf es ausgestellt ist. Prof. Henning Ernst Müller weist in einem Interview mit der LTO insoweit darauf hin, dass das Landgericht unerwähnt lässt, dass die Unterschrift nicht nur mit dem Stempel der Ärztin versehen war, sondern auch ihr Name im Klartext in der Unterschriftsleiste stand. Vor diesem Hintergrund kann sehr wohl der Eindruck entstehen, dass das Attest von der Ärztin als Ausstellerin stammt.

Ebenfalls wenig überzeugend ist die Ansicht, der neue Zeuge sei kein neues Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO. Insoweit führt das Gericht aus, dass die Angaben des Zeugen das gefundene Beweisergebnis nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erschüttern geeignet sind. Wortreich erläutert das Gericht, dass die ursprüngliche Beweisaufnahme auch dann richtig gewesen sein kann, wenn man die Aussagen des neuen Zeugen berücksichtigt. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob das Landgericht die Anforderungen gerade auch im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG damit nicht überspannt. Denn die gesamte Beweisaufnahme hätte möglicherweise einen anderen Verlauf genommen, wenn man den Zeugen bereits im Verfahren gehört hätte, zumal man die übrigen Zeugen – insbesondere die Ehefrau – dann auch mit den Aussagen des Zeugen Braun hätte konfrontieren müssen. In diesem Fall wäre auch nicht auszuschließen gewesen, dass die Beweisaufnahme entscheidend anders verläuft und in eine gänzlich andere Beweiswürdigung mündet.

Diesen Umstand zieht das Landgericht überhaupt nicht in Betracht, sondern stellt letztlich darauf ab, dass das Beweisergebnis auch unverändert hätte bleiben können. Damit wird verkannt, dass es nur darauf ankommt,  ob das neue Beweismittel geeignet ist, zu einem Freispruch zu führen. Überwiegend wahrscheinlich muss dies, entgegen der Ansicht des Landgerichts Regensburg nicht sein. Das BVerfG hat zu dieser Fragestellung folgendes ausgeführt:

Ferner ist es dem Wiederaufnahmegericht verfassungsrechtlich verwehrt, im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist allein diese auf die Feststellung von strafrechtlicher Schuld angelegt und als Kernstück des Strafverfahrens auf die Ermittlung aller erheblichen objektiven und subjektiven Tatsachen gerichtet. Erst und gerade die durchgeführte Hauptverhandlung setzt den Richter in den Stand, sich eine Überzeugung zur Schuldfrage zu bilden. Alle erforderlichen Beweise sind unter Wahrung der Rechte des Angeklagten zu erheben; es gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit, es dürfen also nur die in der Hauptverhandlung behandelten Gesichtspunkte in das Urteil eingehen.

An diese Vorgaben hat sich das Landgericht Regensburg nicht gehalten. Es hat vielmehr in seinem Beschluss versucht die Beweiswürdigung mehr oder weniger vollständig zu wiederholen. Das ist aber gerade nicht statthaft, weil nur die durchgeführte Hauptverhandlung unter vollständiger Würdigung aller Beweismittel den Richter in den Stand versetzt, sich ein vollständiges und abschließendes Bild zu verschaffen.

Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlicher Vorgaben ist die Aussage des Zeugen Braun – die im Wiederaufnahmeverfahren als wahr zu unterstellen ist – geeignet, zu einem anderen Beweisergebnis zu führen.

Auch die Ausführungen des Landgerichts Regensburg zum Wiederaufnahmegrund der Rechtsbeugung durch den Vorsitzenden des Ausgangsverfahrens überzeugen nicht, wenngleich hier zu erwarten war, dass ein bayerisches Landgericht einem bayerischen Richter keine Rechtsbeugung attestieren wird. An dieser Stelle hätte das Landgericht freilich weniger dem Stallgeruch folgen, sondern den Stall einmal verlassen sollen. Es wird zwar eingeräumt, dass es verschiedene Rechtsverstöße des Gerichts gegeben hat, von denen aber keiner die Schwelle zur Rechtsbeugung überschreiten soll. Unabhängig davon, dass das nicht allen einzelnen Fällen vertretbar erscheint, hätte man sich auch die Frage stellen müssen, ob die erkennbar einseitige Parteinahme des Vorsitzenden nicht in ihrer Gesamtschau den Vorwurf der Rechtsbeugung rechtfertigt. Denn spätestens wenn mehrfache Rechtsverstöße zu Lasten des Angeklagten vorkommen sind, wird man sich die Frage zu stellen haben, wie diese erkennbar massive Voreingenommenheit des Richters zu bewerten ist. Wenn diese stark ausgeprägte Voreingenommenheit, die ein faires und neutrales Urteil ausschließt, für § 359 StPO nicht ausreichend sein sollte, wird man sich verfassungsrechtlich die Frage stellen müssen, ob der Katalog des § 359 StPO nicht zu eng ist. Denn erkannte eklatante Verstöße gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens sind verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht hinnehmbar, wenn damit ein Freiheitsentzug einhergeht. Vielleicht bekommt das Bundesverfassungsgericht ja sogar zweimal die Gelegenheit sich mit dem Fall Mollath zu befassen.

Das Ansehen der (bayerischen) Justiz hat durch die verschiedenen Verfahren Mollath schweren Schaden genommen. Verantwortlich dafür ist allein die Justiz selbst und keinesfalls die Presse, ohne deren hartnäckige Berichterstattung die zahlreichen Fehler des Verfahrens gar nicht erst ans Licht der Öffentlichkeit gelangt wären. Der Verteidiger Mollaths hat unlängst in einem Interview erklärt, dass es viele unbekannte Mollaths geben würde, die sich nur keinen Anwalt leisten könnten. Mir fällt es schwer, ihm da zu widersprechen.

posted by Stadler at 22:22  

41 Comments

  1. Auch an Baden-Württemberger Gerichten spielen sich mit unter Szenen ab, die an einen Kafka-Roman erinnern: wollen Sie mich verarschen?

    Comment by Winston Smith — 26.07, 2013 @ 22:39

  2. Schön verständlich dargetellt.
    Ohne Verschwurbelungen.

    Der juristischer Laie sagt danke schön.

    Comment by JLaie — 26.07, 2013 @ 22:46

  3. > „weil ich den konkreten Inhalt der Urkunde nicht kenne“

    Diese ist auf den letzten Seiten des von Ihnen verlinkten Beschlusses abgebildet.

    Als interessierter Nicht-Jurist gleich eine Frage zum Attest:
    Offensichtlich gibt es zwischen Ihnen und dem LG Regensburg eine unterschiedliche Meinung darüber, ob eine „unechte Urkunde“ durch den Ersteller entsteht, der über seine Identität täuschen muss (LG Regensburg, S. 10f), oder ob es darauf ankommt, ob der Betrachter ohne weiteres erkennen kann, wer der Ersteller ist (Ihre Meinung).

    Gibt es dazu einen Konsens in der Rechtsprechung?

    Aber selbst wenn der ausstellende Arzt nicht mit seinem Namen, sondern mit dem Namen seiner Mutter unterschrieben hätte, dann würde er ja keine unechte Urkunde ausstellen, falls er befugt dazu war, Atteste seiner Untersuchungen zu unterschreiben, und diese verdeckte Stellvertretung rechtlich zulässig war. Dies war vermutlich der Fall.
    (Das erörtert und bekräftigt das LG Regensburg in anderem Zusammenhang auf S. 14).
    Unabhängig davon, wessen Unterschrift da jetzt auf den ersten Blick unter dem Attest zu erkennen war, kann es sich also gar nicht um eine unechte Urkunde handeln, oder?

    Aus dem Text des Attests geht auch nicht hervor, dass der/die Unterzeichnende die Untersuchung selbst durchgeführt hat, sondern nur, dass eine Untersuchung mit bestimmten Befunden durchgeführt wurde.

    Insofern wirkt die Argumentation des LG Regensburg auf mich ziemlich schlüssig. Oder bin ich auch nur einer von diesen Leuten mit gefährlichem Halbwissen?

    Comment by RW — 27.07, 2013 @ 00:27

  4. „… falls er befugt dazu war, Atteste seiner Untersuchungen zu unterschreiben, und diese verdeckte Stellvertretung rechtlich zulässig war. Dies war vermutlich der Fall.
    (Das erörtert und bekräftigt das LG Regensburg in anderem Zusammenhang auf S. 14).“
    Nein, das wird nur unterstellt. Woher wollen Sie wissen ob Reichel befugt war? Obendrein zählt in diesem Fall ja das tatsächlich im Verfahren benutzte Dokument. Davon abgesehen, dass darauf Madeleine Reichel als Urheberin stand ist vielleicht auch die Unterschrift gefälscht.

    Hinzu kommt wohl, dass in einem solchen Fall von schwerer Körperverletzung ein Attest gar nicht einfach verlesen werden darf,sondern der Arzt, der es erstellt hat, als Zeuge auftreten muss:
    „Bei schweren Körperverletzungen dürfen keine Atteste verwendet (verlesen) werden, vielmehr muss der Arzt als Sachverständiger aussagen.“
    sagt ein offenbar in diesen Sachen erfahrener Arzt im Beck-Blog
    http://blog.beck.de/2013/07/24/kommt-mollath-bald-frei?page=3#comment-53344
    , page 3,#2.
    Wie man es dreht und wendet: eine Körperverletzung wurde so nicht nachgewiesen. Der Versuch des LG Regensburg, sich an dieserTatsache vorbei zu hangeln, ist gescheitert. Das Urteil ist aufzuheben durch eine sofortige Wiederaufnahme.

    Comment by gelegentlich — 27.07, 2013 @ 06:03

  5. @RW: Eine Urkunde ist „unecht“, wenn „ihre Erklärung nicht von dem stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist“ (Schönke/Schröder, § 267 Rn. 48). Die Urkunde ist unterschrieben – unleserlich – vom Sohn, der Stempel und das Fehlen eines „i.V.“ erwecken aber den Eindruck, dass sie von der Mutter unterschrieben worden sei. Damit fallen tatsächlicher Aussteller (Sohn) und scheinbarer Aussteller (Mutter) auseinander und die Urkunde ist unecht.
    Dass der Sohn berechtigt gewesen sein mag, die Dame zu untersuchen und Atteste auszustellen ist irrelevant, denn hätte er dies in seinem Namen getan, wäre die Urkunde ja nicht unecht. Hier hat das LG eine fehlerhafte Argumentation verwendet, die jedem Studenten auffallen würde.

    @gelegentlich: Das stimmt (§ 256 I Nr. 2 StPO), Mollath wurde aber wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB), nicht schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB) verurteilt.

    Comment by SoWhy — 27.07, 2013 @ 08:28

  6. Zu den Zuständen in Bayern bekam ich gestern einen Hinweis:
    Wilhelm Schlötterer, Macht und Missbrauch: Von Strauß bis Seehofer. Ein Insider packt aus
    Zur Information:
    http://www.amazon.de/product-reviews/3453601688
    Ich habe es noch nicht gelesen.

    Carsten

    schlechter Verlierer
    http://gegen-den-strich.com/images/verlierer.jpg

    Comment by Carsten Thumulla — 27.07, 2013 @ 08:45

  7. Das ist ein juristisch solid begründeter Einwand gegen die Verwerfung der Wiederaufnahme.
    Also ich habe dem Landgericht Regensburg, Ministerpräsident Seehofer, Justizministerin Merk, Fraktionen des Landtages und der Landespressekonferenz Bayern mal meine Meinung geschrieben: Das Bundesverfassungsgericht und notfalls der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben Bayern wieder dem Recht zu unterwerfen: http://home.broadpark.no/~wkeim/files/1307-LG-Regensburg.html

    Comment by Walter Keim — 27.07, 2013 @ 10:36

  8. @gelegentlich:
    > „Nein, das wird nur unterstellt. Woher wollen Sie wissen ob Reichel befugt war?“
    Ich weiß es nicht. Genau wie Sie (und quasi alle anderen Kommentatoren) muss ich mich auf die öffentlich einsehbaren Fakten und Erfahrungswerte stützen. Markus Reichel (der Arzt) hat in der Praxis seiner Mutter praktiziert, und diese inzwischen auch übernommen. Insofern ist es doch sehr wahrscheinlich, dass er auch in ihrem Namen unterschreiben durfte. Nichts deutet darauf hin, dass es nicht der Fall war.

    Leider habe ich online nichts dazu gefunden, ob ein Arzt auch ein Attest unterschreiben darf, wenn er es nicht selbst erstellt hat.
    Falls dies erlaubt ist, dann hat Herr Reichel in meinen Laien-Augen gar keine unechte Urkunde erstellen können, egal wie leserlich seine Unterschrift ist.

    > „Obendrein zählt in diesem Fall ja das tatsächlich im Verfahren benutzte Dokument.

    Ja, wir reden gerade über das Attest von 2002. Beim Original von 2001, das nicht in das Verfahren eingebracht wurde, war das „i.V.“ sehr deutlich zu sehen, d.h. man kann dort wohl gar nicht von einer unechten Urkunde reden.

    > „Davon abgesehen, dass darauf Madeleine Reichel als Urheberin stand ist vielleicht auch die Unterschrift gefälscht.“

    Oh, ich habe mich vermutlich etwas verwirrend ausgedrückt: meine Vermutung ist eben, dass es für die Echtheit der Urkunde irrelevant ist, ob Frau Reichel oder ihr Sohn als Urheber wahrgenommen wurde.

    Falls Sie argumentieren, dass jemand Drittes das Attest unterschrieben hat, oder dass Herr Reichel versucht hat, die Unterschrift seiner Mutter zu fälschen, dann sollten Sie dafür Belege liefern und es nicht einfach unterstellen. Aller Anschein spricht dagegen.

    > „Hinzu kommt wohl, dass in einem solchen Fall von schwerer Körperverletzung ein Attest gar nicht einfach verlesen werden darf,sondern der Arzt, der es erstellt hat, als Zeuge auftreten muss: […] sagt ein offenbar in diesen Sachen erfahrener Arzt im Beck-Blog“

    Auch darauf ist doch das LG Regensburg (auf S. 109) eingegangen:
    „Soweit die Verteidigung des Untergebrachten zudem darauf abhebt, dass die Verlesung des Attestes nach § 256 StPO unzulässig gewesen sei, ist ein solcher Ver-
    stoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 256 StPO grundsätzlich nicht geeignet, einen hier allenfalls nach § 359 Nr. 5 StPO denkbaren Wiederaufnahmegrund zu
    begründen (Meyer-Goßner a. a. O., Rz. 22 zu § 359 m. w. N.).“

    Inwieweit das stichhaltig ist, kann ich nicht beurteilen.

    Ich will doch nur diesen komplexen Fall besser verstehen. Aber irgendwie scheint eine sachliche Auseinandersetzung schwierig.

    Comment by RW — 27.07, 2013 @ 11:46

  9. Thomas, das Attest ist auf den beiden letzten Seiten des 115-Seitigen Beschluss abgebildet. Vorletzte Seite das Attest selber und letzte Seite eine Vergrößerung rund um die Unterschrift…

    Comment by le D — 27.07, 2013 @ 11:49

  10. Mollaths Verteidiger spricht Klartext: http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Erklaerung-der-Verteidigung-2013-07-26.pdf

    Comment by Walter Keim — 27.07, 2013 @ 13:09

  11. Wer das Geschwurbel um die falschechte und irgendwie doch wohl noch berechtigte Unterschrift unter das falsche Attest der Frau Dr. Reichelt liest, übersieht schnell die interessanten Rechtschreibfehler im Attest. Z.B. das großgeschriebene ‚Sie‘ ohne gemeinte Anrede einer Person. Hier wird deutlich, daß der Text z.T. durch copy und paste aus der Hand von Frau Mollath wohl selbst stammt. Oder erleben wir hier das Wunder, daß die gleiche Rechtschreibschwäche bei Arzt und Patientin auftaucht?
    Ich sag es mal ungeschützt: Das Attest stammt von Frau Mollath, assistiert durch ihre Freundin, die es in den Computer brachte, ausdruckte – vlt. auch mehrfach – und dem Arzt mit anderen ablenkenden Dokumenten zur Unterschrift vorlegte. Für ihn in seiner Unerfahrenheit war es eine Bagatelle – damals -, heute muß er mit seiner Mutter um seinen und ihren Ruf kämpfen. Wie gut, daß es da ein einfühlsames bayrisches Gericht gibt.

    Comment by Michael H. — 27.07, 2013 @ 16:59

  12. bitte bei den Folgerungen beachten: es war eine gefährliche und nicht eine schwere KV.

    Comment by giovanni — 27.07, 2013 @ 17:09

  13. > „Das Attest stammt von Frau Mollath, assistiert durch ihre Freundin, die es in den Computer brachte, ausdruckte – vlt. auch mehrfach – und dem Arzt mit anderen ablenkenden Dokumenten zur Unterschrift vorlegte.“

    Okay, ich verabschiede mich mal hier. Danke für die Aufmerksamkeit.

    Comment by RW — 27.07, 2013 @ 17:12

  14. Zum Thema „unechte Urkunde“ zwei nichtjuristische Anmerkungen/Fragen:

    – Wie im bei Gabrielle Wolff veröffentlichten direkten Bildvergleich (http://gabrielewolff.files.wordpress.com/2013/07/reichel-vergleich-1.jpg) ersichtlich, handelt es sich bei dem kürzlich vorgelegten „Original“ NICHT um die Vorlage, die der Polizei zugefaxt wurde und dann als Faxkopie dem Gericht vorlag! Die Unterschriften sowie die Position der Unterschrift im Bezug zum Stempel sind deutlich unterschiedlich (sind die Inhalte wenigstens identisch?). Mich als Laie wundert, daß dieser Umstand weder beim Wiederaufnahmeantrag noch bei der Beurtueling durch das Landgericht Regensburg eingehend hinterfragt wurde. WIESO hat/hatte Frau Mollath eigentlich ZWEI Originale des Attests und wo ist das Original geblieben, das seinerzeit gefaxt wurde? Hier stellen sich doch Fragen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin und über die Echtheit des von ihr jetzt nachgereichten „Originals“!

    – Was sind eigentlich genau die juristischen Anforderunen an ein Dokument? Auf dem Attest befindet sich ganze drei mal der Name der Ärztin, die davon nach neuen Erkenntnissen wohl überhaupt keine Ahnung hatte, aber nur einmal, in unleserlicher Unterschrift die nicht zu entziffern ist (und dem Gericht auch nicht bekannt war), der Name des tatsächlich ausstellenden Arztes in Ausbildung! Zudem ist das i.V. überstempelt und damit, bei einer schwarz/weißen Faxkopie, praktisch unkenntlich. Da auch von keinem Zeugen etwas über den tatsächlichen Aussteller vorgetragen wurde, ist es kein Wunder, daß das Attest vom Gericht zu Unrecht als von der Ärztin stammend angesehen wurde. Wenn der Verfasser eines Dokuments nicht in lesbarer Form genannt wird, sich erst durch nachträgliche, intensive Prüfung feststellen läßt, kann ein so offensichtlich irreführendes Schriftstück trotzdem juristisch gesehen eine echte Urkunde sein (oder sieht nur das Langericht Regensburg das so)? Wieviele zusätzliche Fehler müßte es denn noch aufweisen, um als Beweisstück untauglich zu sein?

    Comment by Das Grauen — 27.07, 2013 @ 18:03

  15. Hmm, noch einmal Punkt: Das Attest, das von Frau Mollath jetzt nachgereicht wurde, ist nachweislich nicht das, welches sie an die Polizei faxte und das dem Gericht vorlag. Wieso kann es da überhaupt juristisch relevant sein, daß auf dem neu entdeckten (ein Schelm, der Arges dabei denkt!) „Original“ das „i.V.“ deutlich lesbar ist? Auf der Kopie des ANDEREN Originals, das einzige, das seinerzeit dem Gericht vorlag, ist der Hinweis jedenfalls überstempelt und praktisch unkenntlich gemacht! Da das Gericht (und die Verteidigung!) damals das zweite Original nicht zu Gesicht bekam, noch nicht mal als Faxkopie, ist es doch völlig unerheblich, wie lesbar dort die Vertretungserklärung ist. Ein Dokument, das eben gerade nicht Beweismittel war, kann doch nicht nachträglich etwas über die Lesbarkeit eines anderen Dokuments aussagen! Die entsprechende Argumentation des Langerichts Regensburg finde ich, als juristischer Laie, völlig unhaltbar.

    Comment by Das Grauen — 27.07, 2013 @ 18:22

  16. @Grauen: Es war anscheinend so, dass die Frau von Herrn Mollath das 2001, gleich nach der Tat, erstellte Attest nicht mehr gefunden hat. Deshalb hat sie sich das Attest 2002 – für die Anzeige wegen Körperverletzung – noch einmal ausdrucken und unterschreiben lassen.
    Anscheinend ist das alte Attest dann irgendwann doch wieder aufgetaucht, und Frau M. hat es (vermute ich) kürzlich an die Staatsanwaltschaft geschickt, als sie mitbekommen hat, dass die Echtheit des Attests juristisch relevant ist. Für die Wiederaufnahme ist nur das zweite Attest relevant. Das wieder aufgetauchte erste Attest hilft aber zu erkennen, dass Herr Reichel auch beim zweiten Attest mit „i.V.“ unterschrieben hat.

    Außer ein paar Verschwörungstheoretikern bezweifelt wohl niemand, dass Herr Reichel (wie er sagt) damals Frau M. untersucht hat, das Attest zumindest diktiert hat und sowohl 2001 als auch 2002 mit „i.V.“ unterschrieben hat.
    Herr Reichel war 2001 in der Weiterbildung zum Facharzt, aber schon approbierter Arzt, durfte also untersuchen, Atteste ausstellen, etc.

    Die (für mich wie für Sie) interessante Frage ist deshalb vor allem, ob ein unleserlich unterschriebenes Dokument juristisch noch eine „echte Urkunde“ ist, oder nicht.

    Comment by RW — 27.07, 2013 @ 19:26

  17. Für die Forderung, dass sogleich eine Wiederaufnahme stattfzufinden hat, ist doch wohl das tatsächlich im Verfahren benutzte Dokument wesentlich? Denn das ist ja, anders als verlesen wurde, nicht von Frau Reichel – also ein WA-Grund.
    Und bei der Vorbereitung des Verfahrens wäre dann auch seine Echtheit zu prüfen. Falls das im Verfahren benutzte gefälscht war hätte das Folgen? Und es wäre auch zu klären warum die Zeugin Mollath im Verfahren nicht darauf hingewiesen hat, dass dieses Attest eben nicht von Frau Reichel kam.
    In einem wiederaufgenommenen Verfahren kann die Verteidigung den Zeugen Reichel ja dann befragen und aufklären, wie er auf den Befund kam, es sei bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt worden, obwohl er nur blaue Flecken beschrieben hat. Und, ja, es könnte auch geklärt werden ob er überhaupt berechtigt war => solch ein Attest auszustellen. Wenn das jeder approbierte Arzt dürfte – ein paar Tage später einfach mal so eine gefährliche Körperverletzung attestieren? Auf Treu und Glauben gegenüber einer extrem belastungswilligen, hochintriganten Frau?

    Comment by gelegentlich — 27.07, 2013 @ 20:30

  18. @RW Soweit mir aus Presse und Blogs bekannt, behauptet nur Frau Mollath, daß das Attest im Jahre 2001 angefertigt wurde! Beweise dafür gibt es nicht und selbst der Sohn der Ärztin, der es unterschrieben hat, will sich nicht festlegen und bestätigt eben nicht, wie es zur doppelten Ausfertigung kam. Die Theorie des Kommentators Michael H. ist daher nicht sicher auszuschließen.

    Auch andere Abläufe, z.B. daß Reichel zwar die Untersuchung im Jahr 2001 durchgeführt und die groben Ergebnisse vermerkt hat, aber erst in 2002 das Attest (in zweifacher Ausfertigung?) aufgrund von zusätzlichen Angaben seiner Patientin anfertigte, sind möglich. Meiner laienhaften Meinung nach hätte die Unklarheit über die Entstehung des Attests, wenn sie im ursprünglichen Gerichtsverfahren bekannt gewesen wäre, zu Zweifeln an diesem Beweismittel führen sollen. Mal abgesehen davon, daß auf dem Dokument in keiner Weise der tatsächliche Verfasser lesbar angegeben ist, was ja auch Sie als problematisch ansehen.

    Zur Frage der Lesbarkeit und juristischen Gültigkeit von Unterschriften bin ich übrigens über eine interessante Info gestolpert:
    http://blog.beck.de/2013/07/16/kommt-vor-urteil-nur-fl-chtig-abgezeichnet
    Uncharakteristische (= leicht fälschbare) Kürzel sind bei Unterzeichnung eines Urteils nicht gut genug! Wer hätte das gedacht. Ob das wohl auch sinngemäß für ärztliche Atteste gilt?

    Comment by Das Grauen — 27.07, 2013 @ 20:51

  19. @RW Ach, und außerdem: Wie war denn das, war Reichel in 2001, als das Attest laut Frau Mollath erstellt wurde, schon approbiert? Oder erst in 2002, als angeblich die Zweitschrift ausgefertigt wurde? Meiner Erinnerung nach war er eben noch nicht approbiert, als er die Untersuchung im Jahr 2001 durchführte! Hmm, kommt es für die juristische Würdigung der Expertise denn nicht auf die Qualifikation zum Zeitpunkt der UNTERSUCHUNG an (anstelle der zum Zeitpunkt der Ausstellung einer Zweitschrift)?

    Und wie Gabriele Wolff in ihrem Blog aufwarf, stellt sich ja auch die Frage, ob Reichel in 2001 tatsächlich legal als Stellvertreter seiner Mutter arbeiten durfte. Wenn dem nicht so war, hätte er nicht ihr Briefpapier und Stempel verwenden dürfen. Das Attest eines Arztes in Ausbildung, ohne eigene Praxis, hätte vor Gericht wahrscheinlich deutlich weniger überzeugend gewirkt. Da könnte ja jeder Student mal ein paar Atteste für nette Bekannte erstellen!

    Comment by Das Grauen — 27.07, 2013 @ 21:16

  20. @Das Grauen
    Markus Reichel war offensichtlich approbierter Arzt, aber hatte 2001 seine Facharztausbildung noch nicht abgeschlossen. Diese benötigt man anscheinend, um eine Praxis führen zu können. Ich denke, man kann davon ausgehen, dass Herr Reichel schon 2001 Atteste ausstellen durfte. Wenn ich mich richtig erinnere, hatte er bei Unterschrift des zweiten Attests dann seinen Facharzt.
    Da das inhaltlich und formal exakt gleiche Attest ja 2001 schon so ausgestellt wurde, also deutlich vor der Anzeige, halte ich es für unwahrscheinlich, dass Herr Reichel damals schon versucht hat, ein möglichst eindrucksvolles Attest zu zaubern.

    AUf Seite 9 des Ablehnungsbeschlusses findet sich auch eine Stellungnahme von Markus Reichel, die ich für plausibler halte als die Vermutung, dass hier ein Attest gefälscht wurde.

    Zum Unterschrifts-Link: Interessant. Es heißt dort ja explizit: „Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann“.

    Das kann man in meinen Augen sogar mit etwas gutem Willen. Ob das ausreicht, weiß ich nicht.
    Allerdings würde ich vermuten, dass es bei Ärzten anerkannter Usus ist, mit Gekrakel zu unterschreiben. Sonst müsste man vermutlich einen Großteil aller Atteste als unechte Urkunden zurückweisen.
    Insofern ist eine unleserliche Unterschrift unter dem Attest vermutlich eher zu akzeptieren als eine unleserliche Unterschrift unter einem Urteil.

    Ich würde sogar soweit gehen und sagen: wer eine Unterschrift so genau anschaut, dass er einzelne Buchstaben erkennen kann, der erkennt auch das „i.V.“

    Insgesamt habe ich immer noch das Gefühl, dass das Attest eine echte Urkunde sein könnte, die vor Gericht einfach falsch interpretiert wurde.

    Comment by RW — 27.07, 2013 @ 23:40

  21. Entscheidend beim Attest ist doch, dass im Urteil davon ausgegangen wurde, dass es von einer anderen Person stamme, als es tatsächlich herrührt. Und damit ist es eine unechte Urkunde, weil es darauf ankommt, was das erkennende Gericht als Empfänger der im Attest verkörperten Gedankenerklärung aus ihm herausgelesen hat. Der Vertretungszusatz ist wohl nicht in der ersten Version lesbar gewesen und deshalb auch nicht vom Gericht berücksichtigt worden.

    Comment by fernetpunker — 28.07, 2013 @ 00:42

  22. @fernetpunker:
    > „Und damit ist es eine unechte Urkunde, weil es darauf ankommt, was das erkennende Gericht als Empfänger der im Attest verkörperten Gedankenerklärung aus ihm herausgelesen hat.“

    Ist es das? Irgendwie steht hier Aussage gegen Aussage. Das LG Regensburg argumentiert: „Ein Irrtum des Lesenden kann eine Urkunde nicht zur unechten Urkunde machen.“ Leider ohne Referenzen oder Begründung.
    Andererseits habe ich auch nichts gefunden, was das Gegenteil implizieren würde.

    Deswegen hatte ich schon anfangs gefragt, ob es diesbezüglich irgendein höchstrichterliches Urteil o.ä. gibt.

    Comment by RW — 28.07, 2013 @ 01:37

  23. Das Attest mag keine unechte Urkunde im Sinne des Strafrechtes (§ 267 StGB) darstellen, aber nach allen Umständen ist für den Empfänger nur die Praxisinhaberin Dr. Madeleine Reichel erkennbar. Ein anderer Aussteller ist gar nicht ersichtlich und so ist es auch vom Gericht erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden.

    Comment by fernetpunker — 28.07, 2013 @ 02:16

  24. @RW
    1.) Entscheidend ist doch wohl seine Qualifikation zum Zeitpunkt der Untersuchung! Und da war er noch nicht Facharzt. Daß das Regensburger Gericht sich stattdessen auf den Zeitpunkt der Ausstellung der angeblichen Zweitschrift konzentriert, ist mir schon beim ersten Lesen merkwürdig aufgefallen. Als ob man absichtlich von dem eigentlichen Problem ablenken will!

    2.) Meiner Erinnerung nach steht im Ablehnungsbeschluß eben gerade nicht, daß Reichel sich explizit daran erinnert, das Attest in 2001 geschrieben zu haben! Stattdessen vermeidet er jede klare Aussage. Verdächtig, meiner Meinung nach. Entweder er erinnert sich oder eben nicht, was soll das ausweichende Gerede.

    3.) Lassen Sie Ihre Augen untersuchen! Ein Bekannter von mir unterschreibt sehr ähnlich. Sein Name beginnt aber mit „L“.

    4.) Das anghebliche „i.V.“ könnte auch ein „M.“ sein, das beim Scannen oder Drucken des Faxes verstümmelt wurde. Das Original dazu liegt ja nicht vor – unmöglich, nur anhand der Faxkopie zu entscheiden!

    5.) Vielleicht ist ja mit Ihrem Gefühl was nicht in Ordnung?
    :D

    Comment by Das Grauen — 28.07, 2013 @ 03:53

  25. @fernetpunker:
    Für die Frage, ob die Ablehnung der Wiederaufnahmeanträge rechtlich erlaubt oder sogar geboten war, kommt es – zumindest was das Attest angeht – nur darauf an, ob es eine unechte Urkunde ist, oder nicht.

    @ Das Grauen:
    zu 1.) aber es spielt doch keine Rolle, ob er Facharzt war. Allem Anschein nach war seine Mutter ja auch keine Fachärztin.

    zu 2.) Ja, Herr Reichel kann sich nicht mehr konkret daran erinnern, was vor 12 Jahren war. Das kann ich nachvollziehen. Aber er erklärt (für mich plausibel), dass es die Untersuchung 2001 durchgeführt hat, dass die wichtigsten Daten auch auf einer Karteikarte stehen (die wohl von 2001 stammt), und dass das Attest so detailliert ist, dass er es vermutlich gleich im Anschluss an die Untersuchung geschrieben hat und nicht aus der Karteikarte rekonstruiert hat. Diese Darstellung macht ihn für mich deutlich vertrauenswürdiger als z.B. Herrn Braun, der sich nach neun Jahren noch ganz genau an den Wortlaut eines Gesprächs mit Frau Mollath erinnern kann.

    zu 3.) Interessant. Mein Name beginnt mit „R“ und ich schreibe das durchaus ähnlich wie Herr Reichel. Ich glaube, hier ist es schwierig einen Konsens zur Lesbarkeit zu finden.

    zu 4.) Das LG Regensburg beruft sich darauf, schärfere Augen zu haben, und das „i.V.“ schon erkannt zu haben bevor das 2001er Attest aufgetaucht ist. Wie genau man hinschauen müssen muss, wäre deshalb interessant zu wissen.

    zu 5.) Ja, das hinterfrage ich manchmal.

    Comment by RW — 28.07, 2013 @ 11:52

  26. Ich bin der Meinung, M. Reichel war in beiden Fällen NICHT berechtigt, siehe auch
    http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/07/26/der-fall-mollath-die-letzte-bastion/comment-page-1/#comment-18255

    Vor allem nach der Approbation hätte er nicht mehr in der Praxis seiner Mutter tätig werden dürfen. Warum wird das nicht überprüft?

    Comment by Melchior — 29.07, 2013 @ 13:29

  27. Wenn das BVerfG nicht einschreitet, Herr Mollath weiterhin nicht kooperiert (nettes Wort für Demütigung, Unterwerfung, Zerstörung), dann wird der Mann wie lange sitzen? Bis zum Lebensende? Bis die Rechthaber ihn klein gekriegt haben?

    Oder wie lange darf es in Deutschland sein, wenn man auf den guten Willen derjenigen angewiesen ist, die von einem gefälligst den Kniefall verlangen, erpressen, den man seit Jahren zu Recht nicht erweisen möchte?

    Friss oder stirb?

    Bayern ist für den Rest der Republik sowieso ein schwarzbraunes Tuch. Der Fall Mollath und diverse Justiz- und Polizeiskandale haben kein Vorurteil betont, sondern das Urteil über Bayern bestätigt.

    Comment by Hendrik — 29.07, 2013 @ 15:16

  28. Die obige Diskussion über blaue Flecken der Frau Mollath mag sich mir in der Relevanz nicht zu erschließen. Da in Deutschand jede fünfte Frau Gewalterfahrungen in ihrer „Partnerschaft“ erlebt, müßte sich Großteil der deutschen Männer bereits in der Psychiatrie befinden.

    Es ist aber nicht so, die Gewalttäter laufen frei herum, schlagen über Jahrzehnte Frauen, sind mehrfach vorbestraft, schrecken zum Schluß vor Mord nicht zurück. Da können Frauen anzeigen, soviel sie wollen. Es passiert nichts außer einem harmlosen Kontaktverbot.

    Frau Mollath hat blaue Flecken am Arm, der Mann sitzt seit sieben Jahren in der Psychiatrie? Der Spiegel print hat die Faktenlage in einer der jüngsten Ausgaben nochmal deutlich beleuchtet.

    Und auch das, was man dort lesen konnte, kann niemals eine Haft in der „Anstalt“ über sieben Jahre begründen.

    Es ist und bleibt ein Justizskandal der untersten Schublade und übelsten Sorte.

    Hier geht es den Beteiligten in Justiz, Medizin und Politik nur noch um das Rechthaben, das letzte Wort. Kompetenz zum Einlenken haben die Minderbemittelten nicht studiert. Sie allesamt haben versagt.

    Ihr Opfer ist Herr Mollath. Es wird hingenommen.

    Comment by Hendrik — 29.07, 2013 @ 15:49

  29. WIR SIND DAS VOLK!!!

    WIR SIND DAS VOLK!!!

    WIR SIND DAS VOLK!!!

    WIR WERDEN VOR GERICHT ZIEHEN!

    ZELTLAGER WIE IN DER TÜRKEI!

    ES REICHT!!!!!!

    Comment by Sabine — 29.07, 2013 @ 21:01

  30. @ 19 f.
    Der Sohn der Frau Dr. R. hätte unterschreiben können und den Praxisstempel nutzen dürfen, unterstellt er war zur Stellvertreung berechtigt.

    Aber den Namensstempel Dr. Madleine R… hätte er nicht nutzen dürfen.
    Denn der sagt aus, dass die Person die da abgedruckt steht, den Inhalt abgesegnet hat.

    Das lernt man bei jedem Schreibkurs, dass man nicht die Briefvorlagen der bekannten Textprgramme benutzen darf (1:1)

    Die Kombination i. V. und dann der Namensstempel der Mutter machen keinen Sinn.
    Wenn i. V., dann der Name des Unterzeichnenden und nicht dessen „Pinzipals“.

    Man „bezeugt“ die Vertretungsvollmacht durch eine Unterschrift im eigenen Namen.

    Wobei man dann fragen müsste, ob das i. V. in dem Zusammenhang überhaupt Sinn macht.
    Denn untersucht wurde P. M. vom Sohn Reichel und nicht von M. Reichel, das Attest beruht auf seiner Annamnese, also ist es nur eine schrift. Darlegung der von ihm erhoben Befunde.

    Hier wurde eigentlich niemand vertreten, oder?

    Comment by Anonymous — 30.07, 2013 @ 04:19

  31. Insbesondere die Kommentare Nr. 27, 28, 30, 31, 33 sind indiskutabel und die Androhung von Gewalt – wie im Kommentar Nr. 30 – ist mehr als inakzeptabel. Mit dieser neuen Stufe der Eskalation tun Sie sich, Herrn Mollath und der an sich berechtigten Kritik keinen Gefallen. Im Gegenteil.

    Lesen Sie einmal einen sachlichen Kommentar, wie den Kommentar von „GR“ in der LTO, 29.07.2013, 16:45, zu dem von Stadler erwähnten Interview mit Prof. Dr. Müller.

    http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/mollath-wiederaufnahme-abgelehnt-psychiatrie-unterbringung/?tx_comments_pi1%5Bpage%5D=1&cHash=ba55bf4d28166b6ec07b962176ff3b40#comments

    Comment by Pressekritik — 30.07, 2013 @ 11:30

  32. Sehr geehrter Herr Stadler,

    Sie haben die ursprünglichen Kommentare Nr. 27, 28, 30, 31, 33 nach meiner Kritik gelöscht. Vielen Dank. Ich gehe davon aus, dass die Ermittlungen laufen.

    Comment by Pressekritik — 30.07, 2013 @ 18:12

  33. Nanu? Was war denn hier los? Ermittlungen? wegen Kommentaren? Zensur?

    Comment by uppsala — 30.07, 2013 @ 20:25

  34. BVerfG 5.7.2013, Aufhebung Fortdauer MRV, OLG Hamm
    http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130705_2bvr078913.html

    BVerfG 5.7.2013, Aufhebung Fortdauer MRV, Kleve-Düsseldorf
    http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130705_2bvr295712.html

    Comment by Walter Keim — 31.07, 2013 @ 08:53

  35. Die Rede ist von „Stall“. Suggeriert diese Wortwahl nicht die Notwendigkeit der „Ausmistung“ desselben, der Reformbedürftigkeit der Justiz, mithin die von der Neuen Juristenvereinigung schon seit unvordenklichen Zeiten, so scheint es, erhobene Forderung nach vollständiger (!) Selbstverwaltung der Justiz.

    Was wäre der erste Schritt der Einleitung eines solchen demokratischen Projekts?

    Anschauungsmaterial liefert seit einiger Zeit
    Herakles:

    „Augias war König in Elis und hatte eine Menge Viehherden. Sein Vieh stand nach Art der Alten in einer großen Verzäunung vor dem Palaste. Dreitausend Rinder waren da geraume Zeit gestanden, und so hatte sich seit vielen Jahren ein unendliche Menge Mist angehäuft, den nun Herakles zur Schmach und, was unmöglich schien, in einem einzigen Tage hinausschaffen sollte.“

    http://www.bamberga.de/augiasstall.htm

    Comment by RA Veits — 1.08, 2013 @ 10:39

  36. Widerspruch, Herr @RA Stadler, zu: „Das Ansehen der (bayerischen) Justiz hat durch die verschiedenen Verfahren Mollath schweren Schaden genommen.“

    Aus meiner – zugegeben: justizkritischen – Sicht haben bisher ALLE GERICHTE DES FREISTAATS BAYERN die bayrische Justiz zur Kenntlichkeit gebracht. So gesehen, ist „das Ansehen“ der bayr. Justiz gar nicht zu beschädigen.

    Comment by Mike — 2.08, 2013 @ 17:12

  37. Man kann die Bayernjustiz genauso wenig beschädigen, wie man eine Beleidigung beleidigen kann, wenn sie schon in sich eine Beleidigung ist. Bayern ist Ausland.

    Comment by Luca Delgado — 2.08, 2013 @ 18:07

  38. Bayerisches Justizdrama
    Generalbundesanwalt hilft Mollath
    http://www.taz.de/Bayerisches-Justizdrama/!121147/

    Comment by Walter Keim — 2.08, 2013 @ 19:08

  39. Der Fall Gustl Mollath : Guantanamo auf Deutsch
    von Harald Martenstein
    Opfer der Justiz? Psychiatrie-Patient Gustls Mollath. – Im Fall Gustl Mollath läuft der Rechtsstaat Amok gegen das wichtigste Rechtsprinzip, meint unser Autor.
    http://www.tagesspiegel.de/meinung/der-fall-gustl-mollath-guantanamo-auf-deutsch/8591108.html

    Comment by Walter Keim — 4.08, 2013 @ 21:52

  40. In den USA hat die Hypo-Vereinsbank für Steuerhinterziehung Strafe bezahlt in Deutschland wurde der Anmelder Mollath durch Justiz weg gesperrt. Der Untersuchungsausschuss des Landtages dokumentiert, dass die CSU auch heute noch verteidigt, dass die Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft damals untätig blieben.
    http://t.co/mgK9I2p34g

    Comment by Walter Keim — 6.08, 2013 @ 10:02

  41. Endlich: Verfahren wird neu aufgerollt: Gustl Mollath kommt frei: http://www.faz.net/aktuell/politik/verfahren-wird-neu-aufgerollt-gustl-mollath-kommt-frei-12399200.html

    Comment by Walter Keim — 6.08, 2013 @ 16:53

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